Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.04.2016 – VG 12 K 393/15.A

12. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

Der am 20. Mai 1992 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 3. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger ist Inhaber eines von Bulgarien am 9. Juni 2014 ausgestellten Reiseausweises (ETravel Document - Konvention 28.07.1951) sowie eines bulgarischen Flüchtlingsausweises, die jeweils bis zum 17. April 2019 gültig sind. In diesem Travel Document befinden sich ein bulgarische Ausreisestempel vom 1. Juli 2014, ein rumänischer Einreisestempel vom 1. Juli 2014 und ein ungarischer Einreisestempel vom 2. Juli 2014. Aus den vorgelegten Ausdrucken der elektronisch gespeicherten Daten ergeben sich 2 EURODAC Informationen. Zum einen der EURODAC Treffer: und zum anderen der EURODAC Treffer:

Der Kläger stellte am 8. August 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), Außenstelle Eisenhüttenstadt, einen Asylantrag. Am 13. August 2014 wurde er vom Bundesamt zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates angehört. Danach gab der Kläger an, dass er Syrien am 15. September 2013 verlassen und die Grenze zur Türkei zu Fuß passiert habe. Dann sei er mit einem Bus nach Istanbul gefahren. Am 25. Oktober 2013 sei er mit dem Bus bis zur bulgarischen Grenze gefahren. Am gleichen Tag habe er zu Fuß die Grenze überquert. Anschließend sei er in Bulgarien festgenommen worden. Ihm seien dort am 25. Oktober 2013 Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 1. November 2013 habe er in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Er sei bis zum 1. Juli 2014 in Bulgarien geblieben. Er wolle nicht nach Bulgarien überstellt werden, weil er befürchte, dass er dann, wenn er sich als syrischer Militärangehöriger zu erkennen gebe, von Bulgarien aus nach Syrien abgeschoben werde.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2015 hat der Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1) und ihn in Nr. 2 aufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung sollte die 30 tägige Ausreisefrist nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Ferner enthält der Bescheid ein Verbot, den Kläger nach Syrien abzuschieben.

Am 24. Februar 2015 hat der Kläger sowohl Klage erhoben als auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie der dazugehörige Prozesskostenhilfeantrag wurden mit Beschluss vom 28. Juli 2015 als unzulässig abgelehnt, da die Klage mit Blick auf die Abschiebungsandrohung bereits aufschiebende Wirkung entfalte. Für das Klageverfahren wurde dem Kläger mit Beschluss vom 11. April 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Er trägt vor, dass Bulgarien kein sicherer Drittstaat sei. Zwar gelte Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich als sicherer Drittstaat, doch werde in seinem Fall das Konzept der normativen Vergewisserung durchbrochen. Die normative Vergewisserung beziehe sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht habe, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohender schwerwiegender Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes bestimme sich nach der Rechtsstellung des Ausländers in dem Staat, in den abgeschoben werden solle. Habe der Ausländer, wie hier, in diesem Staat bereits einen Schutzstatus erhalten, sei nicht darauf abzustellen, ob das dortige Asylverfahren systemische Mängel aufweise, sondern, ob für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Aus dem Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation Bulgarien“ vom April 2014 seien gerade hinsichtlich der Situation anerkannter Flüchtlinge fortdauernde Unklarheiten und Mängel zu entnehmen, die die Rechte des Klägers beeinträchtigen würden. Es bestehe eine 2 Monate andauernde Lücke beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, wenn Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt seien. In diesem Zeitraum könnten Personen in den elektronischen Systemen als „nicht versichert“ erscheinen. Diese Lücke werde ausdrücklich als besorgniserregend bezeichnet. Damit korrespondiere auch ein Bericht von amnesty international über Probleme beim Zugang zu medizinischer Behandlung. Aus aktuellen Berichten lasse sich entnehmen, dass es in Bulgarien ein erneutes Integrationsprogramm auch in naher Zukunft nicht geben werde. Der UNHCR bezeichne in seinem Bericht die schnelle und nachhaltige Umsetzung des Integrationsprogramms ausdrücklich als entscheidend und ausschlaggebend. Angesichts des Fehlens eines Integrationsprogramms würden den Betroffenen weder beschäftigungsbezogene Bildungsangebote noch berufsbildende Maßnahmen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigkeiten angeboten. Des Weiteren fehlten Maßnahmen zur Gewährleistung der Chancengleichheit beim Zugang zu Wohnraum. Außerdem würden Flüchtlinge in Bulgarien nicht geschützt, weil Bulgarien die Fingerabdrücke an die syrische Botschaft zur angeblichen Identitätsklärung übermittele. Flüchtlinge würden durch die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern in Gefahr gebracht, ohne dass sie aktiv etwas tun müssten. Außerdem könnten sie in Bulgarien weder von ihrer Meinungs- noch von ihrer Demonstrationsfreiheit Gebrauch machen.

Er sei zunächst mit seiner Tante und ihren 2 Kindern in einem Heim in Harmanli/Bulgarien untergebracht gewesen. In diesem Heim habe er dabei zusehen müssen, wie mehrere Personen mangels gesundheitlicher Versorgung verstorben seien. In der Nähe des Heims seien Bewohner immer wieder mit Messern angegriffen worden. Mit der Flüchtlingsanerkennung im Mai 2014 habe er gemeinsam mit seinen Verwandten das Heim verlassen müssen. Eine Beratung, Unterkunft oder Essen seien ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten lediglich einmal staatliche Leistungen i.H.v. 30 € erhalten. In Kasanlug/Bulgarien sei von ihnen eine Wohnung bezogen worden, für die sie 1.200 € Miete für 2 Monate hätten bezahlen müssen. Die Ausnutzung der Situation der Flüchtlinge durch überteuerte Mietpreise sei an manchen Orten Bulgariens zu einem florierenden Geschäft geworden. Eine Krankenversicherung habe er nicht erhalten. Nach ergebnisloser Arbeitssuche und rassistischen Anfeindungen habe er Bulgarien verlassen. Er habe gegenüber den bulgarischen Behörden nicht erwähnt, dass er in der syrischen Armee gewesen war, weil ein syrischer Flüchtling, der ebenfalls Mitglied in der syrischen Armee gewesen sei, von den bulgarischen Behörden nach Syrien abgeschoben worden sei. Bulgarien sei folglich kein sicherer Drittstaat, weil gerade schutzbedürftigen Personen kein Flüchtlingsschutz gewährt werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage entgegen getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf das Verfahren VG 12 L 191/15. A sowie auf die zum Klageverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotzt Ausbleibens der Beklagten entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO.

Die zulässige Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vergleiche nur Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 4. Januar 2016 - 3 K 2056/14 - Rn. 12 ff., juris, mit Nachweisen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung) aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers (im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.

Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Ein Kläger, dem in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines Flüchtlings verliehen worden ist, hat keinen Anspruch mehr darauf, dass ihm in einem erneuten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland die bereits im anderen Mitgliedsstaat zugesprochene Schutzposition in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nochmals von der Beklagten zuerkannt wird; ihm fehlt dafür das Sachbescheidungsinteresse (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - und Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, beide juris). Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig.

Dieser Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat (OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 23 K 906.14.A -, beide juris).

Dieser vom nationalen Recht vorgesehene Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit europäischen Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.

Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - VRL-2013 - müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger Flüchtlingsschutz gewährt hat.

Es kann in dem hier interessierenden Einzelfall dahinstehen, ob entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris) vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Denn hier ist dem Kläger ausgehend von der Auskunft der Republik Bulgarien - Dublin Unit - nicht nur subsidiärer Schutz, sondern am 23. April 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Die Zuerkennung dieses Status berechtigte die zuständigen Behörden auch schon nach der Vorgängerregelung zu Art. 33 VRL-2013 in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - VRL-2005 -, einen weiteren Asylantrag als unzulässig abzuweisen, sodass es auf die Anwendbarkeit der Verfahrensrichtlinie 2013 nicht ankommt.

Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend (so auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris).

Soweit sich der Kläger gegen die in Nr. 2 des Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet und sich dazu auf das nationale Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG beruft, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Androhung in Nr. 2 des Bescheides ist rechtmäßig.

Zunächst einmal war die Beklagte nicht gehindert, eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG zu erlassen. Denn auch bei einer auf § 26a Asyl gestützten Entscheidung des Bundesamtes - hier sinngemäß auf § 26a Abs. 1 i. V m. Abs. 4 AsylG - darf eine Abschiebungsandrohung ergehen. Soweit andere Gerichte derzeit in vergleichbaren Fällen die Abschiebungsandrohung mangels Rechtsgrundlage aufheben (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 04.Juni .2015 - 23 K 906.14 A -,juris - Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.Juli 2015 - 8 K 2181/15.A -,juris - Rn. 20 f.) wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum durch § 34a AsylG der Rückgriff auf das allgemeine Institut der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG verdrängt sein sollte (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 10 A 25/25, juris). Dagegen spricht bereits § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, nach der die Abschiebungsanordnung zwar keiner „Androhung" bedarf, was eine solche begrifflich aber auch nicht ausschließt. Zudem findet sich in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwar keine ausdrückliche Klarstellung, nach der eine Androhung (auch) erlassen wird, wenn die besonderen engen Voraussetzungen einer Anordnung nicht gegeben sind. Die dort genannten fünf Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind aber auch im Fall einer Entscheidung des Bundesamtes auf Grundlage von § 26a oder § 27a sämtlich erfüllt, da es zu einem entsprechenden, eine Abschiebungsandrohung ausschließenden Ausspruch auch in diesen Fällen nicht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits früher entschieden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine ablehnende Sachentscheidung über den Asylantrag gefällt wird, sondern sich auf alle Entscheidungen im Sinne des Dritten Unterabschnitts bezieht, durch die der Ausländer nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 10 C 27/08 -, juris).

Der von der o.g. Rechtsprechung behauptete Regelungszusammenhang, nach der der Rückgriff auf § 34 AsylG versperrt sein soll, wenn die Entscheidung der Sache nach auf § 26a AsylG gestützt wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05. Oktober 2015 - 21 ZB 15.30178 - m. w. N., juris) kann jedenfalls nicht im Sinne einer Ausschlusswirkung verstanden werden. Ausgangspunkt dieser Argumentation dürften die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.September 1996 - 25 A 790/96.A - NVwZ 1997, 1141 ff. sein. Dieses hat zwar zutreffend auf den Zusammenhang von der Ablehnung des Asylantrages nur nach § 26a AsylG und einer Entscheidung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hingewiesen, denn es kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Anordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG geben ohne eine Entscheidung nach § 26a (bzw. jetzt auch §27a) AsylG. Die gegebene Begründung dafür, warum dieser Zusammenhang „untrennbar“ sein soll (a.a.O., juris - Rn. 9) in dem Sinne, dass im Falle einer Entscheidung nach § 26a nur § 34a AsylG angewendet werden darf, hält die erkennende Kammer allerdings nicht für überzeugend. Danach soll das Bundesamt nur die Wahl haben zwischen entweder einer Kombination von Entscheidungen nach § 26a und § 34a AsylG oder einer Entscheidung nach dem gewöhnlichen Entscheidungsprogramm. Es stelle sich in einem Fall, in dem die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei nur die Alternative, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben, was nur unter Prüfung von Abschiebungsverboten möglich sei (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Juris, Rn. 11).

Das geltende Recht zwingt nicht zu dieser Auslegung. Es findet sich nicht nur im Gesetzeswortlaut, sondern auch sonst kein Hinweis, dass die nachträglich in das Gesetz eingefügte Abschiebungsanordnung das „normale“ Institut der Abschiebungsandrohung derart verdrängen sollte, dass, wenn die besonderen Voraussetzungen einer Anordnung - aus welchen Gründen auch immer - vom Bundesamt nicht positiv festgestellt werden können, eine Androhung überhaupt nicht mehr möglich sein sollte.

In zahlreichen Fällen ist - wie hier - ein Einreiserecht in den Drittstaat schon aufgrund des von diesem verliehenen Status gegeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum das Bundesamt, wenn es die strengen Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv festzustellen vermag, nicht gleichwohl eine Abschiebungsandrohung aussprechen dürfte. Diese Auffassung würde die Intention beider Vorschriften konterkarieren, im Falle einer negativen Entscheidung die Vollstreckungsvoraussetzungen einer möglichst praktikablen schnellen Rückführung zu schaffen. Zumal in diesen Fällen eine freiwillige Einreise in den Drittstaat u.U. auch dann noch möglich ist, wenn eine Rückführung gegen den Willen des Ausländers ausscheidet. Auch der hypothetische Fall, dass ein aufnahmebereiter sonstiger Staat als Ziel einer Abschiebung bereit stehen würde, zeigt, dass die Möglichkeit der Abschiebungsandrohung nicht schon deshalb verdrängt wird, weil im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv bejaht werden können. Denn eine Abschiebungsanordnung kann nur bezüglich Staaten im Sinne von § 26a oder § 27a AsylG ausgesprochen werden, während die Androhung sich auch auf sonstige Staaten erstrecken würde (§ 59 Abs. 2 AufenthG, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -,juris - Rn. 15).

Dem Kläger durfte auch die Abschiebung nach Bulgarien angedroht werden.

Dass die Verhältnisse in Bulgarien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen, hier gewährten internationalen Schutz derart erheblich im Sinne eines strukturellen Versagens zurückbleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, juris), ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Denn es liegt zur Überzeugung der erkennenden Kammer kein solcher Ausnahmefall vor, der das Konzept der normativen Vergewisserung hinsichtlich Bulgariens entkräften könnte. Die Kammer folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2016 (- 23 K 10.16.A - m. w. N., juris), wonach die Lebensbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus zwar nach wie vor sehr schwierig sein mögen, allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände herrschen, die allein den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste deshalb zum jetzigen Zeitpunkt unabweisbar Schutz gewährt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin führt in seiner Entscheidung u. a. dazu aus:

„Hierbei sind neben den bereits seinerzeit für das Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A - (juris Rn. 25 ff.) zur Verfügung stehenden Berichten auch diejenigen Erkenntnisse berücksichtigt worden, die seither bekannt geworden sind. Damit sind insbesondere der Länderbericht für Bulgarien der Asylum Information Database vom 31. Januar 2015 (im Folgenden: AIDA), der Bericht „Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria“ von Amnesty International aus Februar 2015 (zitiert als: Amnesty) und der Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von Pro Asyl aus April 2015 (im Folgenden: Pro Asyl) gewürdigt worden, ebenso der „Special Support Plan to Bulgaria“ des European Asylum Support Office vom 5. Dezember 2014 (im Folgenden: EASO), dem bei der Beurteilung der Situation in den Mitgliedstaaten eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 33 und Erwägungsgrund 22 der Dublin III-Verordnung und Art. 9 der Verordnung EU 439/2010). Die neuen Erkenntnisse stammen aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart (zitiert als: Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart) und aus dem Bericht von Frau Dr. Illareva vom 27. August 2015 für dieses Verwaltungsgericht, ferner aus der Stellungnahme von UNHCR Bulgarien zu Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren vom Juni 2015 sowie aus dem Update für Bulgarien durch die Asylum Information Database (AIDA, lengthier, deteriorating asylum procedures and gaps in reception conditions, vom 29. Oktober 2015).

Im Übrigen bieten die vorliegenden Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf ihre Sprachkenntnisse und ein soziales Netz zurückgreifen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795.14 -, juris Rn. 13), im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verletzungen der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des bulgarischen Staates. Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen. Soweit rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten dokumentiert werden (Amnesty, S. 18, 39; Pro Asyl, S. 16, 21 und 30 ff.), ist ein strukturelles staatliches Versagen nicht erkennbar. Die bulgarischen Behörden verfolgen grundsätzlich derartige Straftaten (Amnesty, S. 39, 41; Pro Asyl, S. 30). Auch die Obdachlosigkeit, die anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl nach wie vor droht, stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Nach der Anerkennung bleiben Schutzberechtigte in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (hierzu wie zum Folgenden: Pro Asyl, S. 33 f.). Anerkannte Schutzberechtigte können auch in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder Freunden verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält dabei nur ein verschwindend geringer Teil (Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Allerdings gibt es auch mehrere Beispiele dafür, dass es im Einzelfall durchaus gelingen kann, zumindest eine vorübergehende Unterkunft zu finden (vgl. Pro Asyl, S. 16, 20, 21 und 25; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Hinzu kommt, dass es - wie in dem genannten Bericht von Frau Dr. Illareva beschrieben - nunmehr seit dem 21. Juli 2015 immerhin eine konkrete Vereinbarung zwischen der staatlichen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz gibt, wonach das Bulgarische Rote Kreuz für die anerkannten Schutzberechtigten Unterkünfte finden und deren Miete bezahlen müsse; die Finanzierung sei durch die Europäische Kommission gesichert. Ein Indiz dafür, dass das Bulgarische Rote Kreuz dieser Aufgabe inzwischen auch tatsächlich nachzukommen scheint, sind die Angaben zur konkret geleisteten Flüchtlingsarbeit in Bulgarien auf dessen Website (siehe http://en.redcross.bg/activities/activities8/ rms1.html). Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist überdies zu berücksichtigen, dass zahlreiche Schutzberechtigte Bulgarien schon vor der Wohnungssuche allein wegen der drohenden Obdachlosigkeit verlassen haben.

Art. 3 EMRK begründet schließlich auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Bulgarien gewährt international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen. Der monatliche Leistungssatz beträgt 33,23 Euro und entspricht damit der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten (vgl. AIDA, S. 41). Diese Sozialleistungen werden auch tatsächlich ausgezahlt (vgl. Pro Asyl, S. 35; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Wenn Pro Asyl in seinem Bericht feststellt, dass die Leistungen im Jahr 2014 bei 7.000 Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nur in zwölf Fällen ausgezahlt worden seien, bleibt zum einen völlig offen, ob die Leistungsansprüche in den übrigen Fällen überhaupt (erfolglos) geltend gemacht wurden, und zum anderen unberücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien unmittelbar nach ihrer Anerkennung verlassen haben. Dies heben sowohl der Bericht von Frau Dr. Illareva als auch das Auswärtige Amt in seiner Antwort an das Verwaltungsgericht Stuttgart hervor; es gibt keine Statistiken dazu, wie viele anerkannt Schutzberechtigte wirklich langfristig in Bulgarien bleiben. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumindest auch eine unabdingbare medizinische Grundversorgung gewährleistet. Auch sie sind im nationalen Gesundheitssystem versichert. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 Euro (UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), der jedenfalls theoretisch mit den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Der Umstand, dass hiermit die Kosten für Arzneimittel und eine psychologische Versorgung nicht abgedeckt sind (vgl. UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), belegt für sich genommen nicht, dass nicht jedenfalls eine - nach Art. 3 EMRK allein gebotene - lebenserhaltende Behandlung grundsätzlich sichergestellt ist. Gleiches gilt für die von Pro Asyl als maßgebliche tatsächliche Zugangshürde identifizierten Patientenlisten, wonach Patienten faktisch nur dann Zugang zu Versicherungsleistungen haben, wenn sie bei einem Hausarzt auf einer Liste geführt werden (Pro Asyl, S. 36). Der von dem Kläger bemängelte unzureichende Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt berührt schon den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht. Ebenso wenig verstößt das Fehlen eines Integrationsprogramms gegen Art. 3 EMRK, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte. Denn nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 15).

Ungeachtet dessen lässt sich auch nicht - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert - feststellen, dass Bulgarien der Situation anerkannter Schutzberechtigter gleichgültig gegenübersteht. So hat dieses Land im Juli 2014 eine „Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt (Pro Asyl, S. 32; EASO, S. 11). Die Integration Begünstigter internationalen Schutzes ist auch Ziel des mit dem European Asylum Support Office vereinbarten aktuellen Support Plan (EASO, S. 11). Eines der zentralen Ziele ist es, das drängende Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen (EASO, S. 17). Auch wenn diese Pläne bisher noch wenig konkret und ihre Finanzierung fraglich erscheinen (siehe EASO, S. 11: „however there is no approved action plan nor financial framework for implementing the Strategy yet“), vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der bulgarische Staat ihre Umsetzung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Bulgarien wolle seine internationalen Verpflichtungen lediglich auf dem Papier erfüllen. Maßgeblich gegen eine derartige Annahme spricht, dass Bulgarien im Jahr 2014 auf ähnlicher Grundlage hinsichtlich der Situation der Asylantragsteller mit der Unterstützung des EASO und anderer internationaler Organisationen erhebliche Verbesserungen tatsächlich erreicht hat. Diese hebt insbesondere der AIDA-Bericht ausdrücklich hervor (S. 42: „In 2014, …, SAR undertook a variety of emergency measures in order to improve the conditions of reception, registration and determination. Reconstruction, renovation and refurbishment were undertaken to achieve in mid-2014 the minimum standards for reception in all asylum centres/shelters …”).

Auch auf eine Selbstbindung des Bundesamtes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die auf der „Verfahrensregelung zur Aussetzung des Dublinverfahrens für syrische Staatsangehörige“ vom 21. August 2015 beruhende mehrwöchige Verwaltungspraxis dieser Behörde in 2015, Überstellungen syrischer Schutzsuchender nach dem Dublin-System (vorerst) nicht vorzunehmen, vermag sich der Kläger jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Erfolg zu berufen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 - VG 23 K 614.14 A -, Abdruck S. 12). An der Rechtmäßigkeit dieser Praxis bestehen zumindest Zweifel. Die regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin III-VO durch das Bundesamt während dieser Zeit verkehrte nämlich die europarechtlich vereinbarten Zuständigkeitsregularien der Dublin III-Verordnung in ihr Gegenteil; ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch nicht (anders offenbar VG Magdeburg, Beschluss vom 8. September 2015 - 9 B 713.15 -, juris Rn. 1). Jedenfalls aber ist diese Praxis inzwischen längst wieder aufgegeben worden und hat zudem ausschließlich Dublinverfahren betroffen, also Antragsteller ohne Schutzstatus, während der Kläger in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten hat.“

Diese vorstehenden Ausführungen macht sich die erkennende Kammer zu Eigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.