Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.04.2016 – VG 2 K 1342/15
2. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2015 verpflichtet, den Kläger in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Einstellungsjahrgang 2015) einzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der im 1987 geborene Kläger erstrebt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes. Diesbezüglich erhielt er mit Datum vom 22. Dezember 2014 eine Einstellungszusage der Fachhochschule der Polizei, welche u. a. an die Erteilung einer „Ausnahmegenehmigung Überschreitung Höchstalter“ geknüpft worden war. Nachdem das Ministerium des Innern und für Kommunales eine solche Ausnahmegenehmigung gemäß § 16 Abs. 2 LVPol aufgrund fehlenden Einvernehmens des Ministeriums der Finanzen nicht erteilt hatte, lehnte die Fachhochschule die Einstellung des Klägers mit Bescheid vom 20. März 2015 ab. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Fachhochschule durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2015 mit der Begründung zurück, der Kläger überschreite das Einstellungshöchstalter der Vollendung des 26. Lebensjahres gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 LVPol zu dem maßgeblichen Einstellungstermin am 1. April 2015 um zwei Jahre und eineinhalb Monate.
Mit Beschluss vom 2. April 2015 - VG 2 L 397/15 -, juris, hat das erkennende Gericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einstellung des Klägers – maximal bis zum Bestehen der Laufbahnprüfung oder der bestandskräftigen Ablehnung seines (mit der vorliegenden Klage verfolgten [endgültigen] Einstellungsbegehrens) – verpflichtet. Seither nimmt der Kläger an der Ausbildung teil.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2015 zu verpflichten, ihn in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Einstellungsjahr 2015, Ausbildungsbeginn am 1. April 2015) einzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes für den Einstellungsjahrgang 2015 bzw. auf Fortführung des dazu auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung vom 2. April 2015 gemäß § 12 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg/§ 16 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (LVPol) begründeten Beamtenverhältnisses auf Widerruf; die den Einstellungsanspruch des Klägers ablehnenden Bescheide sind daher rechtswidrig und aufzuheben.
Gemäß § 16 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVPol) kann in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden,
„(1) … wer
1. die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
2. mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
3. mindestens
a. die Fachoberschulreife, den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
b. die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule, einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erweiterte Berufsbildungsreife beziehungsweise den erweiterten Hauptschulabschluss sowie eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besitzt.“
Auf dieser Grundlage kann der Kläger die Einstellung beanspruchen, da er die maßgeblichen Einstellungsvoraussetzungen – abgesehen von der Frage der Altersgrenze offensichtlich und unstreitig – erfüllt und die zuständige Fachhochschule der Polizei das Auswahlermessen (s. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - und Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg - LVerf -) bereits mit der Einstellungszusage vom 22. Dezember 2014 zu seinen Gunsten ausgeübt hat.
Der Umstand, dass der Kläger das 26. Lebensjahr bereits seit im Februar 2013 vollendet hat, steht dem Anspruch nicht entgegen, obgleich keine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 LVPol, wonach „das Ministerium des Innern … im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen“ kann, erteilt wurde. Die Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze in § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVPol erweist sich nämlich als rechtswidrig und damit ungültig. Keiner näheren Betrachtung bedarf insoweit, ob die hiernach vorgesehene Altersgrenze (Vollendung des 26. Lebensjahres) für sich genommen im Einklang mit den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber normiert werden könnte.
Vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 74 ff.
Denn jedenfalls fehlt es an einer für die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVPol verfassungsrechtlich tragfähigen Ermächtigung. Die pauschale Ermächtigung in § 133 LBG a. F. („Die Laufbahnvorschriften für die Beamten des Polizeivollzugsgesetzes erlässt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.“) genügt den nach Art. 80 LVerf einzuhaltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage nicht, da weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen lassen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat.
Vgl. zu diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen BVerfG, a. a. O., juris Rn. 54 ff., 68 ff.
Überdies fehlt es an der erforderlichen normativen Regelung der Ausnahmetatbestände,
vgl. zu diesem Erfordernis – abgeleitet aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG – BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris Rn. 9 ff., 25.
Danach darf der Verordnungsgeber nicht der Verwaltung die Entscheidung überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten oder aber von ihr ausnahmsweise abweichen will,
s. BVerwG, a. a. O., Rn. 25.
Diesem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 32,
genügt die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVPol offensichtlich nicht, da sie die Bestimmung von Ausnahmen von der Altersgrenze voraussetzungslos in das – im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auszuübende – Ermessen des Ministeriums des Innern stellt. Somit fehlt es an einer gültigen, den Anspruch des Klägers ausschließenden Altersgrenzenregelung in Bezug auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.
Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor, da die Rechtsfragen in Bezug auf eine Gültigkeit der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVPol getroffenen Regelungen angesichts der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sind.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 6.453,18 Euro festgesetzt.