Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.05.2016 – VG 9 K 2234/13

9. Kammer

Tenor§

Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen Gebührenbescheide der Beklagten für Wasser und Abwasser.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A... 68 in der Gemarkung, Flur 6, Flurstück, das mit einem von ihnen bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Seit dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband Wasser/Abwasser mit Wirkung zum 1. Juli 2011 versorgt der Verband das Grundstück mit Wasser und entsorgt es von Abwasser. Die Wasserversorgungsgebührensatzung sowie die Schmutzwassergebührensatzung des Verbandes bestimmen, dass der Erhebungszeitraum am 1. Juli eines Jahres beginnt und am 30. Juni des Folgejahres endet.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2012 zog die Beklagte die Kläger für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 zu Trink- und Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 706,83 € heran. Hiergegen erhob der Kläger zu 2. mit Schreiben vom 27. Juli 2012 Widerspruch mit der Begründung, die Abrechnung für zwei Halbjahreszeiträume aus 2011 und 2012 sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. Er könne nicht erkennen, was er für Wasser und für Abwasser insgesamt zu zahlen habe und welcher Betrag für den Gartenwasserzähler stehe. Er wünsche eine kalenderjährliche Abrechnung. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf ein Erläuterungsschreiben der Beklagten mit am 23. Mai 2013 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 21. Mai 2013 die Vertretung beider Kläger angezeigt und vorgetragen hatte, die Kläger hielten an ihrem Widerspruch fest, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 als unbegründet zurück. Der an die Prozessbevollmächtigte der Kläger adressierte Widerspruchsbescheid ist in der Anrede an beide Kläger gerichtet.

Die Kläger haben am 19. Juni 2013 Klage erhoben. Sie tragen vor: Der angefochtene Gebührenbescheid sei schon mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Unter anderem wenden sie ein, die Gebührensatzungen seien unwirksam, weil die Kalkulationszeiträume, für die jeweils das Kalenderjahr gewählt worden sei, nicht den Erhebungszeiträumen vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres entsprächen. Dies widerspreche dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit, wonach Kalkulationszeitraum und Leistungsperiode grundsätzlich deckungsgleich sein müssten.

Die Kläger beantragen,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Gebühren beruhten auf wirksamen Satzungen. Der Umstand, dass die Gebührenkalkulationen sich auf die Kalenderjahre 2010/2011 und 2012 bezögen, die Erhebungszeiträume sich aber vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres erstreckten, habe solange keine Auswirkungen, wie der Gebührensatz unverändert bleibe. Dies sei der Fall. Aus der Gebührenkalkulation für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Kalkulationsperiode 2010/2011 sowie der Nachkalkulation der Trinkwasser- und Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2012 ergebe sich, dass die bestehenden Gebühren im Jahr 2012 hätten beibehalten werden können. Die Gebühren seien kostendeckend kalkuliert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, die zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge und Kalkulationsunterlagen sowie die Gerichtsakten und zum Verfahren gereichten Kalkulationsunterlagen in dem Verfahren VG 9 K 1861/13 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin zu 1. nicht gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch erhoben. Erst das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Mai 2013 kann als konkludenter Widerspruch aufgefasst werden. Dies hat die Beklagte der Klägerin zu 1. aber nicht entgegengehalten. Vielmehr hat sie in ihrem Widerspruchsbescheid auch gegenüber der Klägerin zu 1. eine Sachentscheidung getroffen und damit ihre Säumnis geheilt.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 24. Juli 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Kläger zu Trink- und Schmutzwassergebühren für den Erhebungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 ist rechtswidrig, weil es an der gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser - Wasserversorgungsgebührensatzung - vom 16. August 2004 (Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 17. November 2004; im Folgenden: WGS 2004) sowie die Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren des Zweckverbandes Wasser/Abwasser – Schmutzwassergebührensatzung - vom 16. August 2004 (Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 29. September 2004; im Folgenden: SGS 2004) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 21. Dezember 2005 (Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 1. Februar 2006) sind unwirksam. Ihnen fehlt der nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG erforderliche Mindestinhalt, weil die darin festgelegten Gebührensätze unwirksam sind, was die Gesamtnichtigkeit der Satzungen nach sich zieht.

Bei der Festlegung der Gebührensätze ist § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG Rechnung zu tragen. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken, wobei Kosten in diesem Sinne die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zur Rechtfertigung der Gebührensätze muss insoweit eine plausible Kalkulation vorgelegt werden. Die von der Beklagten insofern vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2010/2011 und 2012 sind indes schon im Ansatz unplausibel, weil die Kalkulationszeiträume nicht mit den in den Satzungen geregelten Erhebungszeiträumen deckungsgleich sind.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGS 2004 und § 6 Abs. 1 S. 2 WGS 2004 bestimmen jeweils, dass der Erhebungszeitraum am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des Folgejahres endet. Demgegenüber beziehen sich die von der Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulationen 2010/2011 und 2012 auf die Kalenderjahre als Kalkulationsperiode (weshalb es unter Punkt V der mit Schriftsatz vom 3. April 2014 im vorliegenden Verfahren eingereichten Kalkulation vom 22. Dezember 2009 und der mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2015 und 1. April 2016 im Verfahren VG 9 K 1861/13 eingereichten Kalkulationen heißt, die Kosten seien auf den Zeitraum der jeweiligen Leistungsperiode bezogen erfasst worden, erschließt sich der Kammer nicht). Dies vermag die in den Gebührensatzungen festgelegten Gebührensätze für die Verbrauchsgebühren nicht zu rechtfertigen. Nach den hier maßgeblichen Grundsätzen dürfen für zeitraumbezogene Leistungen – vorbehaltlich spezieller Regelungen – nur diejenigen Kosten umgelegt werden, die auf die Leistungsperiode entfallen bzw. für die betreffende Leistungsperiode zu prognostizieren sind, für die die Gebühr erhoben bzw. kalkuliert wird (Grundsatz der Periodengerechtigkeit; siehe hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 61; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz Brandenburg, Kommentar, § 6 Rn. 413 m.w.N.). Die Periode der Kostenbetrachtung und sonstigen Kalkulation (Kalkulationszeitraum) muss sich grundsätzlich mit der Leistungsperiode (Veranlagungszeitraum) decken. Da die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung als periodenbezogene Kosten der Leistungserbringung der Höhe nach durch Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Inanspruchnahme bedingt und damit zugleich auch begrenzt werden, bestimmt die gebührenrelevante Periode der Inanspruchnahme auch die zeitliche Dauer des entsprechenden Veranlagungszeitraumes. Allein dadurch ist sichergestellt, dass der Gebührenpflichtige nur diejenigen Kosten trägt, die in der betreffenden Kalkulationsperiode entstanden sind (VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2011 – VG 6 L 144/09 -, juris Rn. 28; Kluge, a.a.O., Rn. 417, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz wird zwar durch § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG modifiziert, wonach ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraums eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre ermöglicht wird. Für etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume bedeutet eine Zweijahreskalkulation, dass der Satzungsgeber eine „Mischkalkulation“ der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten, d.h. dem Wertverzehr dieser Leistungsperiode, sondern nur dem für zwei Jahre ermittelten Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O., Rn. 61). § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG ermöglicht aber nicht die Durchschnittsbildung unter Einbeziehung von Kosten, die außerhalb von zwei Leistungsperioden liegen. Solche Kosten sind indes vorliegend bei der Bestimmung der Gebührensätze berücksichtigt worden. Denn bezogen auf den streitbefangenen Erhebungszeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 liegen jedenfalls die in der Gebührenkalkulation für die Kalkulationsperiode 2010/2011, welche sich auf die Kalenderjahre 2010 und 2011 bezieht, berücksichtigten Kosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 außerhalb der zwei Leistungsperioden 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 und 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012. Demgegenüber bleibt hier der periodenrelevante Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 unberücksichtigt. Bei der Gebührenkalkulation für die Kalkulationsperiode 2012 liegen im Hinblick auf den Erhebungszeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 die berücksichtigten Kosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 außerhalb der Leistungsperiode und der Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 bleibt unberücksichtigt.

Soweit die Beklagte meint, die fehlende Deckungsgleichheit von Kalkulations- und Erhebungszeitraum habe solange keine Auswirkungen, wie der Gebührensatz unverändert bleibe, ist dies ebenfalls schon im Ansatz unzutreffend. Ob der Gebührensatz tatsächlich unverändert bleibt, kann sich nur auf der Grundlage einer auf den Erhebungszeitraum (oder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG auf zwei Erhebungszeiträume) bezogenen Kalkulation ergeben, nicht hingegen aus einer Kalkulation, die den Erhebungszeitraum nicht (vollständig) abdeckt bzw. teilweise über ihn hinausgeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass Kosten nicht gleichmäßig anfallen, so dass aus gleichen Gebührensätzen bei auf das Kalenderjahr bezogenen Jahreskalkulationen nicht zwingend auf identische Gebührensätze für einen abweichenden Zeitraum (hier: vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres) zu schließen ist. Jedenfalls ist es Sache des Einrichtungsträgers, den satzungsmäßig festgelegten Gebührensatz durch eine den Erhebungszeitraum abdeckende Kalkulation zu rechtfertigen (Kluge, a.a.O., Rn. 418). Daran fehlt es vorliegend. Auch die mit Schriftsatz vom 1. April 2016 im Verfahren VG 9 K 1861/13 eingereichte „Gebührenkalkulation für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung Kalkulationsperiode 2012“ bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr 2012 und nicht auf den Erhebungszeitraum.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der so genannten „Ergebnisrechtsprechung“, wonach für die Rechtmäßigkeit eines Gebührensatzes grundsätzlich nur entscheidend ist, ob er sich im Ergebnis rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 30). Insbesondere folgt daraus nicht die Verpflichtung des Gerichts, von sich aus zu klären, ob ein Gebührensatz mit anderer Kalkulation zu rechtfertigen ist. Fehlt es an einer stimmigen Gebührenkalkulation im Satzungsgebungsverfahren, geht das zu Lasten des Einrichtungsträgers. Dieser muss spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation vorlegen. Es ist nicht Sache des Gerichts, eine „Ersatzkalkulation“ aufzustellen, und auch nicht zulässig, ohne eine stimmige Gebührenkalkulation von der Vermutung auszugehen, dass der gewählte Gebührensatz die ansatzfähigen Kosten nicht überschreite. Eine Gebührenbedarfsberechnung nimmt das Gericht schon im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht selbst vor. Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der Gebühren erhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002, a.a.O., Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 9 N 10.07 –, S. 5 f. des E.A.).

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die übrigen Einwände gegen die vorgelegten Kalkulationen berechtigt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zi-vilprozessordnung.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 706,83 € festgesetzt.