Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.05.2016 – VG 6 L 353/16.A
6. Kammer
Tenor§
Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG - nach Zustellung des maßgeblichen Bescheides jedenfalls nicht vor dem 20. April 2016 - angebrachte Eilrechtsschutzantrag vom 26. April 2016 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2016 überwiegt letzteres eindeutig. Denn der Antragsteller zeigt mit seinem Vortrag zu angeblich defizitären Aufnahmebedingungen in Estland keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich des Bundesamtsbescheides oder eine für ihn hiermit verbundene unbillige Härte auf; der auf §§ 27a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Bundesamtsbescheid dürfte sich vielmehr als rechtmäßig erweisen, so dass dem schon von Gesetzes wegen vorrangigen Vollzugsinteresse der Vorzug gebührt. Die Befristungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheides ist vorliegend nicht Gegenstand des Eilverfahrens; sie ist nicht einmal im Klageverfahren mit einem einschlägigen Antrag angegriffen worden.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zu Recht die unionsrechtliche Zuständigkeit Estlands für die Prüfung des in Deutschland am 28. Januar 2016 angebrachten Asylantrags des Antragstellers angenommen und daher zu Recht die Abschiebung dorthin angeordnet. Die Überstellungsentscheidung des Bundesamts unterliegt nicht den standardisiert geltend gemachten Bedenken der Antragstellerseite.
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird nämlich der (Asyl)Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Mit dem angefochtenen Bundesamtsbescheid zeichnet die Antragsgegnerin die sich hiernach ergebende Bestimmung Estlands als des nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats zutreffend nach, weil die zu Tage liegenden Indizien belegen, dass der Antragsteller nach dort in den Dublin-Bereich illegal eingereist ist. Der vom Bundesamt generierte Eurodac-Treffer „EE1…“ weist nach, dass der Antragsteller am 5. Juni 2014 in P... einen Asylantrag gestellt hatte.
Auf etwaige Mängel im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuständigen Mitgliedstaates vermag sich der Antragsteller nicht zu berufen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ -, NVwZ 2012, 417).
Nach Maßgabe der auf ein einschlägiges Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts vom 10. März 2016 am 17. März 2016 abgegebenen estnischen Aufnahmeerklärung ist Estland seit dem 17. März 2016 für die Prüfung des vom Antragsteller in Deutschland angebrachten Asylantrages zuständig, zu seiner Aufnahme verpflichtet und gehalten, angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbricht der fristgerecht angebrachte, zulässige Eilantrag den Lauf der Überstellungsfrist, die nunmehr ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen beginnt (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - und Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C15.15 -).
Deutschland hat ersichtlich nicht von der im zwischenstaatlichen Ermessenswege zulässigen Möglichkeit nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht, in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime den Selbsteintritt in das Asylverfahren des Antragstellers auszuüben. Der Antragsteller hat zudem keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass Deutschland ein diesbezügliches Ermessen auch nur ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 -, juris).
Es liegt überdies keine Unmöglichkeit der Überstellung des Antragstellers nach Estland vor. Nach Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO kommt solches in den Fällen in Betracht, in denen es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Estland weist unter Berücksichtigung der aus dem „human rights practices 2015“-Bericht des US-Außenministerium hervorgehenden, allgemein bekannten Umstände und in Ansehung fehlender konkreter Einzelfallumstände des Antragstellers jedenfalls keine hier berücksichtigungsfähigen systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf, die zwingend zur Abweichung vom Zuständigkeitsregime der Dublin-Verordnung führen würden. Es liegt auch unter Berücksichtigung der angeblichen Inhaftierung des Antragstellers nach seiner illegalen Einreise nach Estland kein Ernst zu nehmender Anhalt dafür vor, dass das estnische Asyl- und Aufnahmeverfahren regelmäßig nicht mehr dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gerecht wird (vgl. zu den Anforderungen: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 -, juris). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht schon (irgend)eine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern nur regelhafte Defizite des Asyl- und/oder Aufnahmeverfahrens, die den Antragsteller in seiner konkreten Situation betreffen können, sowie allenfalls außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH a.a.O. betr. vergleichbare Bestimmungen der Dublin II-VO).
Der Antragsteller war nach Aktenlage spätestens am 4. Juni 2014, dem Tag seiner dortigen Asylantragstellung, nach Estland gelangt und erst im November 2015 nach Deutschland, wohin er am 24. November 2015 eingereist sein will. Zu seinem Aufenthalt während der Dauer des estnischen Asylverfahrens, zu seinem Verbleib zwischen den beiden angeführten Daten, seinen Unterbringungs- und Verpflegungsbedingungen sowie zu seinen etwaigen Bemühungen, mit dem Schutzgesuch in Estland Gehör zu finden, hat sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise und plausibel befasst; demgegenüber hat er im Verwaltungsverfahren pflichtwidrig verneint, zuvor einen Asylantrag gestellt gehabt zu haben. Unter diesen Voraussetzungen liegt der Vortrag zur Behandlung illegal aufhältiger Ausländer in Estland sowie zur Asylantragstellung aus der Haft heraus neben der Sache. Hier geht es nämlich allein um die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern, namentlich hinsichtlich der sog. Dublin-Rückkehrer, für die auch im zitierten Bericht des US-Außenministeriums zwar einzelne Unzulänglichkeiten (Belehrungen; Zurverfügungstellen von Übersetzern), ansonsten indes keinerlei Defizite berichtet werden. Da der Antragsteller aber als Asylantragsteller in Estland schon erfasst ist, stellte sich hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens kein mit einer Inhaftierung einhergehendes grundsätzliches Problem.
Der Antragsteller lässt im Übrigen nicht erkennen, dass er sich in Estland in zumutbarer Weise um Hilfe bemüht und dort ebenso wie in Deutschland um anwaltlichen Beistand gekümmert hat, um die vermeintlichen Mängel dort zu beseitigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller in Estland nicht ebenso gut wie in Deutschland möglich sein sollte, mit der Hilfe von Unterstützern angemessene Bedingungen für sein Asylverfahren zu erlangen. Eine vergleichsweise überdurchschnittliche Fürsorge wie in Deutschland kann er woanders selbstredend nicht beanspruchen und wird auch vom Unionsrecht nicht versprochen.
Nach alledem kommt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nur ausnahmsweise für besonders schutzbedürftige Personen (vgl. Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU „Aufnahmerichtlinie“) ein Verbot der Rücküberstellung in Betracht. Dies folgt sowohl aus der sog. „Tarakhel-Entscheidung“ des EGMR vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, juris) als auch im Gegenschluss aus der EGMR-Entscheidung vom 13. Januar 2015 (Nr. 51428/10, juris), wonach ein „able young man with no dependents“ (lebenstüchtiger junger Mann ohne abhängige Familienangehörige) selbst im allgemeinhin als prekär eingestuften Italien keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EGMR erfährt. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen einer besonderen Schutzbedürftigkeit erfüllt, wird nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Außergewöhnliche humanitäre Gründe (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) für einen Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung seines Asylantrages hat der Antragsteller unabhängig von der Frage, ob er insoweit überhaupt ein einklagbares Recht hat, nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Estland nicht erkennbar.
Zuletzt hat der Antragsteller kein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, das der Überstellung entgegenstehen könnte.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).