Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.06.2016 – VG 2 L 535/16
2. Kammer
Tenor§
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die von der Antragstellerin im Beamtenverhältnis auf Probe in dem Amt mit leitender Funktion (B 5) gezeigte Eignung, Leistung und Befähigung noch vor Ablauf des 30. Juni 2016 dienstlich zu beurteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vor Ablauf des 30. Juni 2016 dienstlich zu beurteilen und über ihre Bewährung im Beamtenverhältnis auf Probe hinsichtlich der Wahrnehmung des ihr übertragenen Amtes mit leitender Funktion in der Besoldungsgruppe B 5 zu entscheiden, hat im Wesentlichen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Dafür müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit die begehrte einstweilige Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund und die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache zu stellen.
1. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der begehrten Erteilung einer dienstlichen Beurteilung vor. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus der Bestimmung in Nr. 3.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (Beurteilungsrichtlinie – BeurtVV) vom 16. November 2010 (ABl. S. 2065), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern vom 15. August 2013 (ABl. S. 2436), deren Anwendung die Antragstellerin jedenfalls aufgrund der entsprechenden Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes beanspruchen kann. „Beurteilungen sind“ hiernach für „Beamtinnen und Beamte auf Probe“ u. a. „rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit“ zu fertigen. Dies betrifft nicht etwa nur Beamte, welche die laufbahnrechtliche Probezeit nach § 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetzes – LBG) absolvieren und für die in § 9 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg Vorgaben hinsichtlich einer (wiederholten) Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung während der Probezeit getroffen sind. Auch bei Beamtinnen und Beamten wie der Antragstellerin, denen nach § 120 Abs. 1 LBG Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen sind, handelt es sich nämlich um Beamtinnen und Beamte auf Probe im Sinne von Nr. 3.1.1 BeurtVV. Anlassbeurteilungen waren in der brandenburgischen Landesverwaltung im Übrigen auch schon vor der dauerhaften Übertragung der Leitungsämter von zunächst in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 148a LBG a. F. berufenen Beamten in das entsprechende Amt auf Lebenszeit vorgeschrieben (siehe bereits Nr. 4.1 BeurtVV in der am 30. Juni 2008 außer Kraft getretenen Fassung), offenbar aus der ohne Weiteres einleuchtenden Erwägung heraus, dass sich auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen besonders sachgerecht darüber befinden lässt, ob die jeweiligen Leitungsämter erfolgreich wahrgenommen wurden. Die Bestimmung des Nr. 3.1.1 BeurtVV steht in ihrem dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der ersichtlichen, vom Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellten Anwendungspraxis entsprechenden Verständnis insoweit in der Kontinuität des überkommenen Beurteilungsrechts des Antragsgegners. Da die zweijährige Probezeit der Antragstellerin am 30. Juni 2016 abläuft, kann sie beanspruchen, (rechtzeitig) vorher dienstlich beurteilt zu werden.
Der Antragsgegner darf die dienstliche Beurteilung entgegen seiner Auffassung auch nicht etwa deshalb zurückstellen, weil er gegen die Antragstellerin am 19. Mai 2016 ein Disziplinarverfahren eröffnet hat. Ob dies ausschließlich – und dann willkürlich – zu dem Zweck geschah, von der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung bzw. einer (sonstigen) Bewährungsfeststellung absehen zu können, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtmäßig erfolgt sein sollte, ist der Antragsgegner nicht berechtigt, von der dienstlichen Beurteilung nach Nr. 3.1.1 BeurtVV abzusehen bzw. diese zurückzustellen. Eine solche Verfahrensweise findet in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien nämlich keine Stütze. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz des Beurteilungsrechts, wonach Anlassbeurteilungen bei der Einleitung von Disziplinarverfahren zurückgestellt werden dürften; ein solcher Grundsatz wäre im Hinblick auf die Anlässe, welche den Bedarf für das Erstellen von dienstlichen Beurteilungen auslösen, auch der Sache nach nicht überzeugend. Soweit das Zurückstellen der dienstlichen Beurteilung im Falle eines Disziplinarverfahrens nach der bis zum 30. Juni 2008 geltenden und hier daher ohnehin nicht mehr relevanten BeurtVV (vom 4. August 2000, ABl. S. 627, geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern vom 12. März 2008, ABl. S. 780) möglich gewesen war (siehe Nr. 3.3 BeurtVV a. F.), bezog sich dies nur auf periodische Beurteilungen, nicht auch auf Anlassbeurteilungen,
vgl. zu aktuell – jeweils nur auf Regelbeurteilungen bezogenen – gleichsinnigen Regelungen anderer Bundesländer Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016, Rn. 122, 235, sowie ferner Ziff. I. 2 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen der Justizstaatssekretärin zur BeurtVV vom 28. Oktober 2011, JMBl S. 127.
Die vom Antragsgegner als Beleg für die von ihm angenommene Möglichkeit einer Zurückstellung der (Anlass-)Beurteilung der Antragstellerin wegen des Disziplinarverfahrens in Bezug genommenen Ausführungen von
Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Auflage 2012, S. 124,
vermögen seine Rechtsauffassung ebenso wenig zu stützen, denn auch Bieler/Lorse erörtern – für den Fall des Bestehens entsprechender Regelungen – die Möglichkeit einer Zurückstellung von dienstlichen Beurteilungen ausdrücklich nur für periodische Beurteilungen. Eine solche steht hier jedoch nicht in Rede.
Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund für die von ihr in Bezug auf die dienstliche Beurteilung begehrte Regelungsanordnung zur Seite. Ihren Anspruch darauf, „rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit“ dienstlich beurteilt zu werden, kann sie, da der Antragsgegner diesen Anspruch rechtswidrig in Abrede stellt, ohne die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zeitgerecht – nämlich im (zumindest) zeitlichen Umfeld zum Ablauf der Probezeit – durchsetzen. Diesen Anspruch verfolgt die Antragstellerin aus dem für ihr berufliches Fortkommen dringlichen Grund, ihre Chancen bzw. ihren möglichen Anspruch auf eine Übertragung des von ihr derzeit innegehaltenen Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 120 Abs. 6 LBG zu wahren bzw. zeitnäher zu realisieren, womit sie zugleich auch ihre Eil-Rechtsschutzmöglichkeiten auf der Primärebene (im Vorgriff auf einen sich möglicherweise noch anschließenden Schadensersatzprozess wegen Ansprüchen aufgrund einer Verletzung von § 120 Abs. 6 LBG) ausschöpft. Zwar ist davon auszugehen, dass dieser Anspruch gegebenenfalls auch dann noch fortbestehen würde, wenn die Antragstellerin mit dem Ablauf der Probezeit am 30. Juni 2016 gemäß § 22 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen sein sollte, da auch eine spätere Übertragung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – gestützt auf einen erfolgreichen Abschluss dieser nun im Ablauf begriffenen Probezeit – nach § 120 Abs. 6, 7 LGB nicht ausgeschlossen ist; § 120 Abs. 7 Satz 1 LBG enthält nämlich eine zeitliche Sperre nur für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes. Dies steht jedoch dem Anordnungsgrund in Bezug auf die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht entgegen und zwingt die Antragstellerin nicht dazu, die Verletzung ihres Anspruchs darauf, jetzt dienstlich beurteilt zu werden, hinnehmen zu müssen. Vielmehr sind an den Anordnungsgrund insoweit keine weitergehenden Anforderungen zu stellen, da die begehrte einstweilige Anordnung nicht etwa zu einer unumkehrbaren Vorwegnahme der Hauptsache führt: Die zu erstellende dienstliche Beurteilung könnte nämlich im Nachhinein – vorbehaltlich des Ergebnisses eines sich dann dazu gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens – vom Antragsgegner wieder aufgehoben werden.
Sollte es dem Antragsgegner – aus welchen tatsächlichen Gründen auch immer – unmöglich sein, der einstweiligen Anordnung in der sich aus dem Tenor ergebenden knappen Zeitspanne vollständig nachzukommen, hat er die dienstliche Beurteilung unverzüglich nach dem Fortfall der etwaigen tatsächlichen Hinderungsgründe nachzuholen.
2. Hinsichtlich der überdies erstrebten Entscheidung „über die Bewährung [der Antragstellerin in] der Probezeit in dem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe“ fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach § 120 LBG ist eine derartige, gesondert zu treffende Bewährungsentscheidung nicht ausdrücklich vorgesehen. Grundsätzlich ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn anheim gegeben, wie die Bewährung bzw. ein erfolgreicher Abschluss der Probezeit im Sinne des § 120 Abs. 6 LBG festgestellt wird.
Vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Kap. 3 Rn. 33.
Ist – wie (aus den unter 1. bereits dargelegten Gründen) vorliegend nach Nr. 3.1.1 BeurtVV – rechtzeitig vor dem Ablauf der Probezeit eine dienstliche Beurteilung zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten in dem ihm im Beamtenverhältnis auf Probe übertragenen Amt zu erstellen, so wird regelmäßig schon allein aufgrund der so dokumentierten Bewertungen feststehen, ob sich die bei der Ernennung zum Beamten auf Probe angestellte Eignungsprognose erhärtet hat oder aber widerlegt ist.
Vgl. zum dementsprechenden Zweck von Beamtenverhältnissen auf Probe der vorliegenden Art BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 2 C 10.06 -, juris Rn. 13.
Für einen Anspruch auf eine gesonderte Entscheidung über die Bewährung könnte daher allenfalls (und erst) dann Raum sein, wenn die dienstliche Beurteilung erstellt ist und danach gleichwohl noch unklar sein sollte, ob das Amt „erfolgreich“ ausgeübt wurde. Allerdings kann der Beamte bei einer Ungewissheit bzw. einem Streit hierüber (zunächst), abgesehen von den Rechtsschutzmöglichkeiten bezüglich der dienstlichen Beurteilung, im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Übertragung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 120 Abs. 6 LBG stellen,
vgl. Zängl, in: Fürst, GKÖD, K 24a Rn. 45 (zu § 24a BBG a. F.),
um hierdurch – sowie gegebenenfalls nachfolgend im Wege einer Verpflichtungsklage – inzident (auch) eine (klare) Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewährung zu erwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil ihres Begehrens unterlegen; dies ergibt sich auch aus ihrem – im Kern zutreffenden und insoweit im Ergebnis erfolgreichen – Vorbringen in der Antragsschrift vom 17. Juni 2016, dass die „Bewährung oder Nichtbewährung … durch Erteilung einer dienstlichen Beurteilung festzustellen“ sei. Da der erfolglos gebliebene zusätzliche Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Entscheidung über die Bewährung sich auch auf die Streitwert nicht auswirkt, hält die Kammer es für sachgerecht, dem Antragsgegner die Kosten ganz aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).