Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 01.07.2016 – VG 1 L 497/16

1. Kammer

Tenor§

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.476.255,41 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Anträge der Antragstellerin,

1.die aufschiebende Wirkung des am 9. Juni 2016 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juni 2016 (Kassenzeischen: 2...) anzuordnen und

2.den Antragsgegner zu verpflichten, die Drittschuldnerin, die Mittelbrandenburgische Sparkasse, über die Aussetzung zu unterrichten und bereits veranlasste Vollziehungsmaßnahmen rückgängig zu machen,

sind als Anträge nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 und § 80 Abs. 5 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.

Sie sind statthaft, denn die grundsätzlich mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg (VwVG Bbg). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen in Form eines auch die Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin belastenden Verwaltungsaktes.

§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sieht vor, dass das Gericht der Hauptsache in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen kann. Bei dem Antragsteller besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl bereits eine Kontopfändung stattgefunden hat. Dies hat nicht zwingend das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses und damit die Unzulässigkeit des Antrages zur Folge. Die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung würde bereits dazu führen, dass der Antragsgegner die Kontenpfändung aufzuheben hätte.

Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 und S. 3 VwGO gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gem. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 VwVG Bbg sofort vollziehbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 6. Juni 2016 nicht feststellen. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt, vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog. Nach diesen Maßstäbe bestehen weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, noch ist erkennbar, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVG Bbg i.V.m. §§ 309 Abs. 1, 314 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) über einen Betrag von 21.905.021,63 Euro vom 6. Juni 2016 erging auf Ersuchen der Landeshauptkasse vom 26. Mai 2016. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betrifft die Finanzausgleichsumlage nach § 17a des brandenburgischen Finanzaus-gleichsgesetzes (BbgFAG), die mit Bescheid vom 2. Februar 2012 i.H.v. 8.882.299,00 Euro für das Ausgleichsjahr 2011, mit Bescheid vom 13. Februar 2013 i.H.v. 7.175.110,00 Euro für das Jahr 2012 und mit Bescheid vom 4. Februar 2014 i.H.v. 5.630.009,00 Euro für das Jahr 2013 festgesetzte wurde, sowie Mahngebühren i.H.v. 600,00 Euro, eine Vollstreckungsgrundgebühr i.H.v. 100,00 Euro, eine Pfändungsgebühr i.H.v. 216.901,00 Euro und Auslagen i.H.v. 2,63 Euro. Die Zwangsvollstreckung wurde mit Zulassungsverfügung des Ministeriums des Inneren und für Kommunales vom 20. Mai 2016 zugelassen. Einer Zulassungsverfügung zur Beitreibung der Vollstreckungsgrundgebühr, der Pfändungsgebühr und der Auslagen nach §§ 5, 6, 15 Abs. 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO) bedarf es nach Sinn und Zweck des § 37 Abs. 4 VwVG Bbg nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt keine Umgehung des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vor. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVG Bbg i.V.m. §§ 309 Abs. 2, 314 Abs. 1 S. 2 AO ist eine Zustellung an den Drittschuldner erforderlich. Dem Vollstreckungsschuldner sind Verfügung und Zustellung lediglich mitzuteilen. Zweifel an einer wirksamen Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin – die M...– bestehen nicht. Zudem teilte der Antragsgegner die Verfügung nicht lediglich mit, sondern stellte sie dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sogar mit Postzustellungsurkunde am 10. Juni 2016 zu. Die Wirksamkeit der Zustellung folgt somit entweder aus § 7 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), so dass dahinstehen kann, ob eine ausreichende schriftliche Vollmacht i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG zu diesem Zeitpunkt vorlag. Unschädlich ist – selbst in dem Fall, dass die Zustellung nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG an den Bevollmächtigten bewirkt werden müsste –, dass der Bescheid zugleich dem Vollmachtgeber mitgeteilt wurde. Insoweit wird lediglich die ohnehin seitens des Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Unterrichtung seiner Mandantin bewirkt (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – III R 121/93, juris Rn 17 f.).

Auch fehlen die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 3 VwVG Bbg entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Es kann insoweit dahinstehen, ob es Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass die nach § 7 Abs. 1 VwVG Bbg i.V.m. § 118 BbgKVerf erforderliche Zulassungsverfügung lediglich wirksam und vollziehbar oder darüber hinaus auch rechtmäßig sein muss. Denn die erteilte Zulassungsverfügung ist wirksam, vollziehbar und rechtmäßig. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem die Antragstellerin betreffenden Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2016 zum Az. VG 1 L 498/16 zur Zulassungsverfügung des Ministeriums des Inneren und für Kommunales vom 20. Mai 2016.

Darüber hinaus ist der Landrat des L... nach § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 c), Abs. 3, Abs. 4 S. 1 VwVG Bbg zuständig. Dem steht nicht die Entscheidung des Ministeriums der Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg nach § 132 Abs. 2 BbgKVerf entgegen. Ausweislich des Wortlauts werden von § 132 Abs. 2 BbgKVerf lediglich Regelungen über die Tätigkeit des Landrates als Aufsichtsbehörde getroffen. § 132 Abs. 2 S. 2 BbgKVerf betrifft daher nur den Fall, dass der Landrat bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion in Angelegenheiten in einen Interessenkonflikt geraten könnte, bei denen er auch als Selbstverwaltungskörperschaft beteiligt ist. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, zu verhindern, dass der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde seine Interessen mit Mitteln der Kommunalaufsicht durchsetzt (Obermann, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassung Brandenburg, Stand: 34. ErgLfg. Dezember 2015, § 132 BbgKVerf Ziffer 3.). Der Antragsgegner wird zum einen als Vollstreckungsbehörde für Forderungen des Landes und somit gerade nicht als Selbstverwaltungskörperschaft tätig, vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 c), Abs. 4 VwVG Bbg (vgl. Obermann, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassung Brandenburg, Stand: 34. ErgLfg. Dezember 2015, § 132 BbgKVerf Ziffer 3). Bei der beizutreibenden Finanzausgleichsumlage und den Mahngebühren handelt es sich um Forderungen des Landes, § 17a Bbg FAG und § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVG Bbg i.V.m. § 4 BbgKostO. Zum anderen ist die Vollstreckung auch keine kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahme i.S.d. § 132 BbgKVerf. Die gesetzlich angeordnete Zuständigkeitsverlagerung betrifft lediglich die Zuständigkeit für die kommunalaufsichtsrechtliche Entscheidung über die Erteilung der nach § 7 Abs. 1 VwVG Bbg i.V.m. § 118 BbgKVerf erforderlichen Zulassungsverfügung für die Zwangsvollstreckung, nicht hingegen das sich anschließende Vollstreckungsverfahren.

Aus den dargelegten Gründen ist auch der Antrag zu 2. als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO nicht erfolgreich.

Aus den im Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2016 zum Az. VG 1 L 498/16 ersichtlichen Gründen liegt auch keine unbillige Härte vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffer 1.1.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung der Streitwert nach dem Betrag zu bemessen ist, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist, also nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Januar 1998 – VII B 180/96, juris Rn. 9).