Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 04.07.2016 – 6 L 571/16.A

6. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2016 gerichteten Klage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der am 28. Juni 2016 angebrachte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2016 gerichteten und auf die Zuerkennung der Asylberechtigung sowie des internationalen Schutzes bzw. eines nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots abzielenden Klage anzuordnen, ist nach §§ 75 Satz. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG angebracht worden, nachdem der besagte Bescheid am 20. Juni 2016 zustellungshalber aufgegeben worden ist. Der Eilrechtsschutzantrag hat in der Sache in Ansehung aller derzeit (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) erkennbaren Umstände Erfolg.

Hier kann es offen bleiben, ob die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers teilweise – nämlich bezüglich der Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie bezüglich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 AsylG) – als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als (einfach) unbegründet sachlich gerechtfertigt erscheint oder ob es jedenfalls ernsthafte Hinweise darauf gibt, dass in den Fällen glaubhaft gemachter Homosexualität bezüglich Armeniens ein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8, 14 EMRK in Betracht kommt. Denn das Bundesamt ist wegen der bis heute fehlenden Umsetzung der seit dem 21. Juli 2015 unmittelbar geltenden Richtlinie 2013/32/EU („Asylverfahrensrichtlinie 2013“) in § 30 AsylG nicht berechtigt, eine „o.u.-Entscheidung“ mit der Wirkung einer sofort vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 AsylG und ohne aufschiebende Wirkung eines hiergegen angebrachten Rechtsbehelfs (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) zu treffen.

Zwar ist den Mitgliedstaaten gemäß Art. 32 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie 2013 die Möglichkeit eröffnet, in den dort im Einzelnen genannten, in etwa dem bisherigen § 30 Abs. 1, 2, 3 AsylG entsprechenden Fällen Anträge auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen; auch ist das Gericht in solchen Fällen gemäß Art. 46 Abs. 6 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013 befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn – wie in Deutschland – in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist.

Allerdings sieht die seit dem 21. Juli 2015 (vgl. Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013) mangels Umsetzung in nationales deutsches Recht unmittelbar anwendbare Asylverfahrensrichtlinie 2013 gemäß ihrem Art. 2 lit. b als Antrag auf internationalen Schutz einen an die sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) angelehnten einheitlichen Antragsbegriff vor, der sowohl den Flüchtlingsstatus als auch den subsidiären Schutzstatus entsprechend §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG umfasst, und setzt sie daher für eine Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet i.S.v. Art. 32 Asylverfahrensrichtlinie 2013 voraus, dass es eine nationale Vorschrift gibt, die in Bezug auf diese beiden Elemente des internationalen Schutzantrags eine qualifizierte Antragsablehnung ermöglicht. Dies ist freilich bei der bis heute geltenden Regelung des § 30 Abs. 1 AsylG nicht der Fall, wo (nur) in Bezug auf den Antrag auf Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 AsylG), nicht aber auch in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG), die Möglichkeit einer Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet vorgesehen ist (vgl. zu allem: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15 -, juris). Dieser rechtliche Befund erscheint mit Blick auf die Regelungsvorhaben des „Asylpakets III“ als eindeutig.

Daher folgt aus den Verfahrensgarantien der Asylverfahrensrichtlinie 2013, dass seit dem 21. Juli 2015 gestellte Asylanträge in Deutschland auf der Grundlage des bisherigen § 30 AsylG nicht mehr mit der Folge einer sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (§ 36 AsylG) und ohne die Einräumung der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage beschieden werden dürfen. Denn Art. 46 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie 2013 verpflichtet die Mitgliedstaaten - unbeschadet des Absatzes 6 -, einem Antragsteller den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu gestatten. Aus Art. 46 Abs. 1 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2013 folgt, dass es sich bei dem Rechtsbehelf um einen gerichtlichen Rechtsbehelf (zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht) handeln muss, der eine umfassende Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Im nationalen Recht wird dies durch die Klagemöglichkeit (§§ 74 ff. AsylG) gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gewährte aufschiebende Wirkung der Klage umgesetzt und gewährleistet, nicht bereits durch den asylrechtlichen Eilantrag. Eine solche Klage hat der Antragsteller (fristgerecht) erhoben, so dass ihm von Unionsrechts wegen bis zur Entscheidung über die Klage ein Verbleib im Bundesgebiet zusteht.

Es spricht darum vieles dafür, dass die Vollstreckungsregelung in Nr. 5 des angegriffenen Bundesamtsbescheides aufzuheben sein wird. Daher hat der asylrechtliche Eilantrag ungeachtet der materiellen Fragen nach einer begründeten Verfolgungsfurcht Erfolg.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).