Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.07.2016 – 6 K 630/15.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Der nach eigenen Angaben 1984 in N… geborene Kläger meldete sich am 20. Oktober 2014 in Karlsruhe als Asylsuchender und stellte am 26. November 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Er habe ein italienisches Visum aus April 2010 gehabt und sei im April 2010 über die Türkei nach Mailand auf dem Luftweg eingereist. Im August 2014 sei er in die Schweiz gegangen und nach eineinhalb Monaten nach Deutschland. In Italien und in der Schweiz habe er in Asylheimen gewohnt. Sein in Italien gestellter Asylantrag sei abgelehnt worden; auch der in der Schweiz gestellte Asylantrag sei erfolglos geblieben. Alle diesbezüglichen Unterlagen habe er verloren.

Das Bundesamt erzielte Eurodac-Treffer der Kategorie 1, die auf die Schweiz und auf Italien verweisen, und ersuchte am 22. Januar 2015 beide Mitgliedstaaten um Wiederaufnahme des Klägers. Darauf teilte die schweizerische Behörde am 26. Januar 2015 mit, dass ihr gegenüber die italienische Behörde am 5. September 2014 die Wiederaufnahmebereitschaft erklärt habe; die italienische Behörde äußerte sich gegenüber dem Bundesamt nicht.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2015, über dessen Zustellung eine Zustellungsurkunde vom 26. Februar 2015 in den Bundesamtsakten ist, lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Hinsichtlich des auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützten Bescheides wird auf Bl. 63 ff./BAMF-Akte Bezug genommen.

Am 12. März 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und in Bezug auf die Abschiebungsanordnung um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, dem der seinerzeit zuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 8. Juli 2015 stattgegeben hat (), weil für eine Zuständigkeit Deutschlands spreche, dass das dem Kläger erteilte Visum bereits 2010 abgelaufen gewesen sei.

Der Kläger hat während des Klageverfahrens angegeben, sein Visum 2010 in N… erhalten zu haben und damit im März 2010 nach Italien gereist zu sein, wo er kurze Zeit später einen Asylantrag gestellt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2015 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Juli 2016 darauf hingewiesen worden, dass in Anknüpfung an den in Italien gestellten Asylantrag des Klägers von der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags auszugehen sein dürfte. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage-; Eilverfahren) sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann mündlich verhandeln und über die Klage durch Urteil entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da sie in der jeweils rechtzeitig bekannt gegebenen Ladung zum Verhandlungstermin entsprechend § 102 Abs. 2 VwGO belehrt worden sind.

Die Klage ist ungeachtet der im Eilverfahren angesprochenen Fragen nach der wirksamen Zustellung des Bundesamtsbescheides vom 20. Februar 2015 fristgerecht erhoben worden, da seinerzeit eine zweiwöchige Klagefrist galt (§ 74 Abs. 1 AsylVfG in der bis Oktober 2015 geltenden Fassung). Sie ist indessen nicht statthaft, soweit der Kläger über eine Aufhebung des Bundesamtsbescheides hinaus die Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) begehrt. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass in Fällen der vorliegenden Art ausschließlich eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) mit dem Ziel einer Aufhebung des Bescheides des Bundesamts zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154). Hinsichtlich des (überschießenden) Verpflichtungsantrags erweist sich die Klage mithin als unzulässig, was deshalb insoweit zur Klageabweisung führt.

Auch der auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 20. Februar 2015 gerichtete Klageantrag hat keinen Erfolg. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid nämlich als rechtmäßig; der Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nunmehr (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) an §§ 27a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu messende Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags des Klägers als unzulässig und die auf Italien weisende Abschiebungsanordnung unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall: Italien ist in Anknüpfung an den dort gestellten Asylantrag des Klägers für die Durchführung des Asylverfahrens auch dann zuständig, falls der dort gestellte Asylantrag - wie der Kläger selbst angegeben hat - abgelehnt worden sein sollte.

Die Zuständigkeit Italiens folgt aus Art. 12 Abs. 4 2. UA i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III-VO“).

Nach Art. 12 Abs. 4 2. UA Dublin III-VO gilt: Besitzt der Antragsteller u.a. ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dabei ist mit Antrag der Antrag gemeint, den der Antragsteller als ersten gestellt hat. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Nach den jetzt zu würdigenden Erkenntnissen hat der Kläger den ersten Asylantrag in Italien gestellt. Er hat angegeben, dass er mit einem italienischen (wohl: Schengen-) Visum aus der Türkei kommend im März (so die Angaben im Klageverfahren) bzw. April 2010 (so die Angaben gegenüber dem Bundesamt) nach Mailand eingereist sei, dort einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei, um dann 2014 von Italien in die Schweiz und von dort weiter ins Bundesgebiet zu gelangen. Er hat mithin seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt, wohin er mit einem Visum eingereist war, so dass Italien in Anknüpfung an die dortige erste Asylantragstellung des Klägers innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ungeachtet des Umstands für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass sein italienisches Visum bei der Asylantragstellung in Deutschland seit mehr als sechs Monaten abgelaufen war.

Dies korrespondiert mit dem vom Bundesamt erzielten, auf Italien weisenden Eurodac-Treffer der Kategorie 1, den Angaben in der schweizerischen Mitteilung vom 26. Januar 2015 sowie den eigenen Angaben des Klägers, der nach allen erkennbaren Umständen die Mitgliedstaaten, zu denen kraft völkerrechtlicher Vereinbarung insofern die Schweiz zählt, zwischenzeitlich nicht verlassen hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO hat die hiernach anzunehmende Zuständigkeit Italiens die Verpflichtung zur Folge, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Also muss sich der Kläger - auch - für den Fall, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Italien abgelehnt worden war, auf die nach wie vor bestehende Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des in Deutschland abermals gestellten Asylantrags verweisen lassen.

Einklagbare Fehler des Verfahrens zur Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats sind weder gerügt worden noch liegen sie sonst erkennbar vor. Vielmehr hat das Bundesamt in Anknüpfung an den am 4. Dezember 2014 erzielten Eurodac-Treffer die zuständige italienische Stelle mittels des einheitlichen elektronischen Formulars am 22. Januar 2015, also innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO, um Wiederaufnahme des Klägers ersucht, und alsbald nach der erfolglos verstrichenen zweiwöchigen Antwortfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO die Überstellungsentscheidung getroffen.

Es liegen ferner keine Gründe für einen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime zulässigen Selbsteintritt Deutschlands in das Asylverfahren des Klägers zu Tage. Der Kläger hat insbesondere keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland nach freiem Ermessen von der dort vorgesehen Möglichkeit eines Selbsteintritts in sein Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 -, juris). Ebenso vermitteln die Verfahrensvorschriften der Dublin III-VO dem Kläger keine einklagbaren Rechte (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/33/34.14 -, juris).

Außerdem weist Italien unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Umstände und in Ansehung fehlender konkreter Einzelfallumstände des Klägers keine hier berücksichtigungsfähigen systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf, die ebenfalls zur Abweichung vom Zuständigkeitsregime der Dublin-Verordnung führen würden. Danach scheidet eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat - hier nach Italien - (nur) dann aus, wenn die Überstellung den Betroffenen der tatsächlichen Gefahr aussetzte, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh unterworfen zu sein (so bereits EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 -, juris). Hierzu hat der Kläger nichts angeführt; dem Gericht ist auch sonst nicht bekannt, dass Asylantragsteller in Italien schlechterdings unmenschlichen oder erniedrigenden Asylverfahrens- und/oder Aufnahmebedingungen unterworfen sind, die sie nicht etwa nur in ihrem jeweiligen Einzelfall aufgrund zufälliger Umstände, sondern unter Berücksichtigung ihrer konkreten persönlichen Umstände regelhaft betreffen. Nach Maßgabe der EGMR-Entscheidung vom 13. Januar 2015 erfährt jedenfalls ein „able young man with no dependents“ (lebenstüchtiger junger Mann ohne abhängige Familienangehörige) in Italien keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EGMR. Dass es sich beim Kläger anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich.

Es liegen auch die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vor. Hiernach ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Hier steht es im Sinne der Vorschrift fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien durchgeführt werden kann. Die Abschiebung des Klägers kann durchgeführt werden, weil Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Klägers und zur Fortsetzung der Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags verpflichtet ist. Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ -,NVwZ 2012, 417) ergibt die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gibt keinen stichhaltigen Anhalt dafür, dass Italien dieses Vertrauen in Bezug auf den Kläger nicht rechtfertigen wird, zumal es sich gegenüber der Schweiz bereits einmal als zuständig erklärt hatte.

Es liegen schließlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Überstellung des Klägers nach Italien bereits im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt zu berücksichtigende Umstände (vgl. zur Zuständigkeit für die Berücksichtigung solcher Umstände: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11) entgegenstehen.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.