Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.07.2016 – 9 L 1579/15.NC
9. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zu dem Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester an der Universität Potsdam nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der festen Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Einem entsprechenden Anordnungsanspruch steht schon entgegen, dass es an dem nach § 17 des Gesetzes über die Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz – BbgHZG) vom 1. Juli 2015 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 8 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung - HVV) vom 16. Mai 2014 notwendigen Antrag auf Zulassung für den gewählten Studiengang nach Satz 1 der Vorschrift fehlt. Bei dem Antrag auf Zulassung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HVV handelt es sich um den (regulären) bei der Hochschule zu stellenden Antrag auf Zulassung im Hochschulvergabeverfahren, den sog. innerkapazitären Antrag. Davon zu unterscheiden ist der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) nach § 2 Abs. 1 Satz 7 HVV. Ausweislich der vom Antragsgegner übersandten Bewerberakte hat der Antragsteller (nur) diesen sog. außerkapazitären Antrag bei der Universität Potsdam gestellt, nicht aber den Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HVV. Anlass, hieran zu zweifeln, besteht nicht, zumal der Antragsteller dem entsprechenden ausdrücklichen Einwand des Antragsgegners nicht entgegengetreten ist. Die landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens einschließlich der Normierung der Obliegenheit einer innerkapazitären Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – BVerwG 6 CN 3/10 -, juris). Bei dieser Sachlage besteht für eine Zulassung des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfest-setzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.