Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 19.09.2016 – VG 4 K 317/15

4. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, die ihm die Nutzung und Beräumung eines Lagerplatzes aufgibt.

Der Kläger ist Eigentümer des F.... Das 35.030 m2 große Grundstück ist im L...belegen. Auf der gegenüberliegenden östlichen Seite des gemeindlichen Weges befindet sich das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende F.... Die umliegenden Flurstücke sind überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die nächste Bebauung ist südlich mehr als 200 Meter entfernt.

Vor der Wende soll das Grundstück durch eine LPG genutzt worden sein. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung im Verfahren VG 4 K 132/11 vor der hiesigen Kammer erklärte der Kläger dazu: „Zum F... können wir Folgendes sagen, dieses diente etwa seit 1972 der LPG als Mietenplatz sowie dem A...zum Vorhalten für Düngemittel. Bei der A...handelte es sich um eine zwischenbetriebliche Einrichtung für die Landwirtschaft.“

Am 20. September 1990 beschloss die Gemeindevertretung der G... einen Flächennutzungsplan aufzustellen, der „insbesondere der Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung des vorhandenen Ortsbildes“ dienen sollte. Zur „Sicherung dieser Konzeption“ sollte „der innere bebaute Gemeindekern in einer Gesamtausdehnung (Länge x Breite) von 2,5 km erweitert und als Bau- und Gewerbeland deklariert bzw. im Flächennutzungsplan festgeschrieben“ werden. Ende 1991 wurde eine Nutzungsartenänderung im Grundbuch eingetragen. Unter dem 14. Mai 1992 erteilte die G... einen „Vorbescheid“, mit dem „das Vorhaben und Nutzungsänderung der Flächen […] entsprechend Ihrer dargelegten Konzeption und Vorstellung bestätigt“ wurde.

Derzeit nutzt der Kläger, der u.a. einen Containerdienst betreibt, das streitbefangene Grundstück als Lagerplatz. Es wurde am 5. Juli 2010 aus dem Insolvenzbeschlag des über das Vermögen des Klägers eröffneten Insolvenzverfahrens freigegeben. Bis zu deren Gewerbeabmeldung im Jahr 2013 soll das Grundstück auch durch d...– unter Beteiligung des Klägers als Kommanditisten – zum Einsammeln und Behandeln von Abfällen genutzt worden sein.

Nachdem das Grundstück bereits seit 1992 mehrfach Gegenstand ordnungsbehördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen u.a. auch im Zusammenhang mit dem Verdacht der illegalen Ablagerung von Abfällen war, stellten Mitarbeiter des Beklagten bei einer Ortskontrolle am 17. April 2013 fest, dass die Lagerfläche auf dem Grundstück mittlerweile ca. 6.100 m2 betrug. Gelagert wurden Baustoffe, Container, Paletten, Steine, Reifen, Fässer, Baumaschinen, Autos und Bauschutt.

Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2014 die Nutzung des Lagerplatzes auf dem Grundstück 10 Monate nach Zustellung des Bescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Lagerplatz vollständig zu beräumen. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro an. Die Errichtung des Lagerplatzes und der Einfriedung seien formell illegal erfolgt und könnten auch nicht offensichtlich genehmigt werden. Ferner sei es sachgerecht, den Kläger als Eigentümer und Nutzer in Anspruch zu nehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle eine mögliche Vorbildwirkung gegenüber Dritten ausschließen.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2014 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Fläche seit den 1970er Jahren als Lagerfläche genutzt werde und eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1992 zur Nutzung als Gebäude- und Freifläche bestehe.

Unter Abänderung des Bescheids dahin, dass die Nutzung nach drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides untersagt werde, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2015 zurück. Der streitgegenständliche Lagerplatz sei baugenehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege jedoch nicht vor, so dass derselbe formell illegal sei. Die Legalität des Vorhabens folge nicht aus dem Umstand, dass die Fläche vom e... als Zwischenlager für Kamex, Alkalisinter- und Superphosphat genutzt worden sei. Die derzeitige Nutzung unterscheide sich von derjenigen des A..., so dass es in jedem Fall einer neuen Baugenehmigung bedurft hätte. Der Auszug aus dem Änderungsnachweis vom K... aus dem Jahr 1991 stehe keiner Baugenehmigung gleich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung lägen nicht vor, dem Vorhaben stünden mehrere öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB entgegen. Als Eigentümer und Nutzer des Grundstücks sei die Inanspruchnahme des Klägers gerechtfertigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu Recht erfolgt, weil sie eine die Rechtstreue der Allgemeinheit untergrabende Vorbildwirkung bekämpfe. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro sei angemessen.

Am 13. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Für den Lagerplatz bestehe eine Baugenehmigung, nämlich in Form der im Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzungsartenänderung. Außerdem gehe es laut dem Bescheid nicht um die Nutzung des Lagerplatzes als solche, sondern um dessen Erweiterung, was nicht konkretisiert sei. Einem solchen unklaren Verwaltungsakt könne nicht gefolgt werden. Er sei berechtigt, seinen Betrieb in der Form, wie er bereits zu DDR-Zeiten bestand, fortzuführen. Die Notwendigkeit, eine Erweiterung zu beantragen, bestehe nicht. Dies ergebe sich sowohl aus dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 20. September 1990 sowie aus dem Vorbescheid der Gemeinde aus dem Jahr 1992, der eine Bebauung und Nutzungsartenänderung vorsehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Nutzungsuntersagung des Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass eine Nutzungsartenänderung keine Baugenehmigung ersetze und dieser auch nicht gleichstehe. Die Nutzungsuntersagung sei hinreichend bezeichnet. Sie beziehe sich eindeutig auf den gesamten Lagerplatz. Das Vorhaben sei ursprünglich mit „Erweiterung des bestehenden Lagerplatzes im Außenbereich“ bezeichnet worden, weil eine Flächenvergrößerung im Vergleich zu den Vorjahren stattgefunden habe. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Begründung zum Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Gerichtsakten zu den Verfahren VG 4 K 1140/13, VG 4 K 132/11 und VG 1 K 45/07, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Adressat der Verfügung prozessführungsbefugt, da das Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag des über das Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens freigegeben wurde.

Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Die Nutzungsuntersagung des Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte hat als nach § 51 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) – deren Vorschriften vorliegend, weil sich die mit der Novelle der Bauordnung verbundenen Rechtsänderungen nicht zugunsten des Klägers auswirken, in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 89 Abs. 4 des Artikels 1 des Gesetzes zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 2016, GVBl. Bbg I Nr. 4; zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2016 - 10 N 45.14 -, zitiert nach juris) – zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihm durch § 52 BbgBO übertragenen Verpflichtung, u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, die Nutzung des Lagerplatzes auf d... untersagt. Der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei den auf dem streitgegenständlichen Flurstück abgelagerten Gegenständen – jedenfalls teilweise – um Abfälle im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) handeln dürfte (siehe ausführlich dazu Urteil der Kammer vom 7. März 2014 - VG 4 K 1140/13 -).

Die in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Nutzungsuntersagung ist entgegen der Auffassung des Klägers nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der über § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg anwendbar ist, hinreichend bestimmt. Die Untersagung bezieht sich auf die “Nutzung des Lagerplatzes auf dem o.g. Grundstück” und damit auf den gesamten, mit ca. 6.100 m2 bezeichneten und in der Begründung näher erläuterten Teilbereich des Grundstücks, der als Lagerfläche genutzt wird und nicht lediglich auf dessen Erweiterung. Dies ergibt sich auch hinreichend deutlich daraus, dass dem Kläger zudem eine „vollständige Beräumung“ aufgeben wird. Dass im Betreff des Bescheides das Vorhaben als “Erweiterung des bestehenden Lagerplatzes im Außenbereich“ bezeichnet ist, macht die Nutzungsuntersagung nicht unbestimmt. Diese Bezeichnung ist vielmehr – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – dem Umstand geschuldet, dass sich der Lagerplatz im Vergleich zu den Vorjahren, in denen unterschiedliche Behörden bereits mit dem Grundstück befasst waren, deutlich erweitert hat. Die Nutzungsuntersagung selbst lässt jedoch klar und eindeutig erkennen, dass sie sich auf den Lagerplatz insgesamt und nicht auf eine Erweiterung bezieht, so dass der Kläger sein Verhalten ohne weiteres danach ausrichten konnte.

Die Nutzungsuntersagung rechtfertigt sich aus § 73 Abs. 3 BbgBO, wonach die Nutzung einer baulichen Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, untersagt werden kann.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass der Nutzungsuntersagung liegen vor. Die Nutzung des streitgegenständlichen F...zur Lagerung von Baustoffen, Containern, Paletten, Steinen, Reifen, Fässern, Baumaschinen, Autos und Bauschutt erfolgt formell illegal, da der Kläger über keine Baugenehmigung für die diesbezügliche Nutzung verfügt. Es bedarf indes einer Baugenehmigung für diese Nutzung, da es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben im Sinne von § 54 BbgBO handelt. Eine Genehmigungsfreistellung aus § 55 Abs. 10 Nr. 4 BbgBO kommt nicht in Betracht, weil d... im bauplanungsrechtlichen Außenbereich des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) belegen ist. Dort sind Lagerplätze generell von der Genehmigungsfreistellung ausgenommen.

Die vormalige Nutzung als Lagerplatz zu DDR-Zeiten entbindet die gegenwärtige Nutzung nicht vom Erfordernis einer Baugenehmigung. Selbst dann, wenn Teile des Flurstücks – wie der Kläger vorträgt – von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) als Mietenplatz sowie dem A... zum Vorhalten von Düngemitteln genutzt worden sind, unterscheidet sich die nunmehr dort ausgeübte Nutzung davon signifikant. Die ursprüngliche Nutzung war landwirtschaftlicher Art und deshalb jedenfalls von der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes „mitgezogen“ (allgemein zum „mitgezogenen“ Betriebsteil vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Januar 2009 - 4 C 17.07 -, BRS 74 Nr. 109, und vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 -, BRS 42 Nr. 81, sowie Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 4 B 64.06 -, BRS 70 Nr. 93, und vom 28. August 1998 - 4 B 66.98 -, BRS 60 Nr. 89). Die der bisherigen Nutzung zukommende Variationsbreite des nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten landwirtschaftlichen Betriebes ist mithin mit der Nutzungsaufnahme durch den Kläger verlassen worden. Für die neue Nutzung des Flurstücks durch den gewerblich tätigen Kläger gelten andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die vormalige landwirtschaftliche Nutzung (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 7. März 2014, a.a.O., Beschluss vom 10. Februar 2012 - VG 4 L 14/12 -, Gerichtsbescheid vom 5. August 2005 - 4 K 595/03). Eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung im Sinne von § 55 Abs. 12 Nr. 1 BbgBO kann angesichts dessen nicht angenommen werden.

Eine Baugenehmigung für die gegenwärtige Nutzung wurde nicht erteilt. Eine Legalisierung der Nutzung ist ebenso wenig in dem von der G...am 14. Mai 1992 erteilten sog. „Vorbescheid“ zu sehen. Dieser steht einer Baugenehmigung nicht gleich. Entsprechendes gilt sowohl für den – wohl niemals umgesetzten – Beschluss der Gemeindevertretung der G... vom 20. September 1990 zur beabsichtigten Aufstellung eines Flächennutzungsplanes als auch für die Eintragung der Nutzungsartenänderung im Grundbuch im Jahr 1991.

Ferner ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Nutzungsuntersagung auch die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten kann, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Üblicherweise trifft dies bei Lagerplätzen zu. Weil die rechtswidrige Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz fortdauert, solange dort die Lagerung von Gegenständen anhält, beinhaltet die Anordnung, die rechtswidrige Nutzung zu unterlassen, regelmäßig zugleich die Verpflichtung, die gelagerten Gegenstände und eine vorhandene Einfriedung zu entfernen. Die vorliegend erfolgte Anordnung, den Lagerplatz vollständig zu beräumen, ist deshalb Nutzungsuntersagung im engeren Sinne und kann folglich auf § 73 Abs. 3 BbgBO gestützt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 4. September 1995 - 3 B 53/95 -; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 10. Februar 2012, a.a.O., Beschluss vom 14. Januar 2009 - 4 L 577/08 - und Beschluss vom 13. Dezember 2010 - VG 4 L 521/09 -, sowie Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar, 3. Auflage 2009, § 73 Rdnr. 14 m.w.N.).

Ermessensfehler sind ebenfalls nicht gegeben. Im Hinblick auf die die rechtmäßige bauliche Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt grundsätzlich bereits allein die formelle Illegalität der in Rede stehenden baulichen Anlage eine Nutzungsuntersagung. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich also damit begnügen, lediglich insoweit Erwägungen anzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 M 45.05 -, Beschluss vom 29. Januar 2008 - OVG 2 S 107.07 -, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11 -, zitiert nach juris, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, zitiert nach juris). Der betroffene Bauherr wird durch die Nutzungsuntersagung nämlich lediglich so gestellt wie der rechtstreue Bauherr, der zunächst den Ausgang eines Baugenehmigungsverfahrens abwartet, bevor er ein genehmigungspflichtiges Vorhaben errichtet und/oder nutzt. Ein Absehen von der Nutzungsuntersagung kann deshalb nur geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, Beschluss vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, jeweils zitiert nach juris). Offensichtlich ist die materielle Rechtmäßigkeit aber nur dann, wenn sich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, jeweils zitiert nach juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil das klägerische Grundstück im Außenbereich belegen ist, in welchem die Errichtung nicht privilegierter baulicher Anlagen in aller Regel öffentliche Belange beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB). Auf einen bis heute fortwirkenden Bestandsschutz kann sich der Kläger nach den obigen Ausführungen schon deshalb nicht berufen, weil eine – wohl früher stattgefundene – landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wurde und weder der „Vorbescheid“ noch die Eintragung der Nutzungsartenänderung das Vorhaben zu legalisieren vermögen. Dass eine atypische Fallgestaltung gegeben sein könnte, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Es war schließlich auch sachgerecht, den Kläger als Zustands- und Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.

Die Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 28 und 30 des Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwVG). Das angedrohte Zwangs-geld ist geeignet und erforderlich. Auch die Höhe erscheint mit 3.000 Euro ange-messen, um der Nutzungsuntersagung den erforderlichen Nachdruck zu verleihen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.