Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.09.2016 – 8 K 1272/16

8. Kammer

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3 494 € festgesetzt.

Gründe§

1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Ein Fall des § 161 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor.

a) Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach dieser Vorschrift tritt nur dann nicht ein, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, juris, Rz. 9). So liegt der Fall hier.

aa) Grundsätzlich darf ein Kläger, wie die Wertung des § 75 Satz 2 VwGO zeigt, nach Ablauf von 3 Monaten mit einer Entscheidung über den von ihm erhobenen Widerspruch rechnen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rz. 225 zu § 161). Diese Sperrfrist haben die Kläger eingehalten. Ihr Widerspruch vom 20. Dezember 2015 gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid war bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 4. Mai 2016 noch unbeschieden.

bb) Die unterbliebene Bescheidung des Widerspruchs beruht jedoch auf einem zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO.

Ein zureichender Grund für die verzögerte Bescheidung eines Widerspruchs muss objektiv vorliegen und darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 -, juris, Rz. 4; Beschluss vom 23. Juli 1991, a.a.O., Rz. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2014 - 7 OB 7/14 -, juris, Rz. 3), zudem muss er die wesentliche (Mit-)Ursache für die unterbliebene Bescheidung des Widerspruchs sein (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2010 - 4 S 2071/10 -, juris, Rz. 3). Eine außergewöhnliche Belastung der Behörde kann, wenn sie vorübergehender Natur ist, einen zureichenden Grund darstellen, während dies nicht für Verzögerungen gilt, die auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen sind (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris, Rz. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 1964 - V OVG B 28/63 -, NJW 1964, 1637, 1638; Dolde/Porsch in Schoch u.a., VwGO, Stand September 2007, Rz. 8 zu § 75; Brenner in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz. 51 f. zu § 75; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Rzn. 13 ff. zu § 75; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, Rzn. 13 f. zu § 75).

Nach diesen Maßgaben bestand ein zureichender Grund für die bei Erhebung der Untätigkeitsklage noch nicht erfolgte Bescheidung des Widerspruchs der Kläger. Dieser liegt in dem erheblichen Anstieg der Arbeitsbelastung des Beklagten, die die am 17. Dezember 2015 bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) zur Folge hatte. Nach den Angaben des Beklagten gingen bei ihm als Reaktion auf diese Entscheidung allein mehr als 2 200 Anträge auf Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide ein. Dies stellt, wie unschwer bezweifelt werden kann, eine außergewöhnliche und unerwartete Überlastungssituation dar. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste sich der Beklagte nicht einrichten und insbesondere keine vorbeugenden Vorkehrungen in personeller Hinsicht treffen. Die Rechtslage im Lande Brandenburg konnte, was das Verständnis und die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG betrifft, durch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (grundlegend: Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jew. juris), die diese Rechtsprechung bestätigenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris) sowie die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris) als abschließend geklärt angesehen werden. Durch die anderslautende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 sah sich der Beklagte vor die Situation gestellt, mit einem Personalbestand, der nach seinem Organisationsermessen zur Bewältigung des bisherigen Arbeitsaufkommens ausreichte, eine kurzfristig in erheblichem Maße ansteigende Antragszahl bewältigen zu müssen.

In der daraus resultierenden unerwarteten Überlastung liegt der zureichende Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie die Kläger unter minutiöser Berechnung der ihnen angemessen erscheinenden Arbeitszeiten meinen, einem einzigen Mitarbeiter des Beklagten die Abarbeitung sämtlicher Widersprüche bis Ende April 2016 „ganz bequem einschließlich großzügiger Kaffeepausen“ hätte möglich sein müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Hauptsacheverfahrens die Bearbeitungszeiten einzelner bei der Behörde eingehender Anträge und anhängiger Widersprüche aufzuklären und zu bemessen, wenn - wie hier - die äußeren objektiven Gegebenheiten eindeutig das Vorliegen eines zureichenden Grundes dartun. Im Hinblick auf das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit sind nach übereinstimmender Erledigungserklärung keine weiteren Sachverhaltsaufklärungen oder gar Beweiserhebungen mehr vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 1 C 19.10 -, juris, Rz. 3; Beschluss vom 24. März 1996 - 1 C 5.96 -, juris, Rz. 2; Clausing in Schoch u.a., a.a.O., Stand Oktober 2014, Rz. 22 zu § 161; Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rzn. 85 f. zu § 161). Dies gilt auch für § 161 Abs. 3 VwGO, der zwar eine Sonderregelung hinsichtlich der Kostenfolge gegenüber § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 7 MS 52/14 -, juris, Rz. 63; Bertram/Weides, NVwZ 1988, 673, 675; Neumann, a.a.O., Rz. 197; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, Rz. 9 zu § 161), nach Auffassung des Gerichts aber nicht gebietet, der Prozesswirtschaftlichkeit zuwider weitere Ermittlungen vorzunehmen.

Soweit die Kläger meinen, für die Ortslage ihres Grundstücks habe es zur Widerspruchsbearbeitung allein der Prüfung dreier Punkte bedurft, die simultan hätte erfolgen können, steht dies der Annahme eines zureichenden Grundes nicht entgegen. Dass die Widerspruchsbearbeitung im Einzelfall ohne größeren zeitlichen Aufwand wegen eines einfach gelagerten Sachverhalts möglich ist, besagt über das Vorliegen eines zureichenden Grundes allein nichts. Das Vorbringen der Kläger blendet die bereits erwähnte erhebliche Anzahl von Aufhebungs- und sonstigen Anträgen aus, die in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beim Beklagten eingingen. Bei deren Erfassung und Erstbearbeitung war der für die Widerspruchsbearbeitung zuständige Mitarbeiter nach Kündigung einer Halbtagskraft zum 16. März 2016 zur Unterstützung des verbliebenen Mitarbeiters ebenfalls eingesetzt. Das ist auch angesichts des von den Klägern betonten verfassungswidrigen Zustandes, dem sie sich durch die Beitragserhebung ausgesetzt sahen, nicht zu beanstanden; der Beklagte durfte - schon um zu erwartende, zeitraubende Nachfragen zu vermeiden - eine Erfassung und Erstbearbeitung dieser Anträge vornehmen und musste sie nicht zur Gänze zurückstellen.

Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar im Hinblick auf die Beanstandung der Kläger, es sei nicht rechtzeitig genug mit der Bearbeitung der Widersprüche begonnen worden, ausgeführt, prioritär habe er sich zunächst der Abarbeitung der anhängigen Klageverfahren im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zugewandt; eine solche Prioritätensetzung bei knappen personellen Ressourcen erscheint bedenkenfrei. Der Beklagte war auch nicht gehalten, auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einer umgehenden Aufstockung des vorhandenen Personals durch Neueinstellungen zu reagieren. Dies hätte angesichts der damit verbundenen Anwerbung, Auswahl und Einarbeitung neuer Kräfte zu einer weiteren Belastung der Mitarbeiter und damit zu weiteren zeitlichen Verzögerungen in der Abarbeitung der anhängigen und eingehenden Sachen geführt.

Der Umstand, dass das Gericht das Verfahren nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hat, steht der Annahme eines zureichenden Grundes für die bei Erhebung der Klage noch nicht erfolgte Bescheidung des Widerspruchs nicht entgegen. Zu einer solchen Entscheidung ist es nicht mehr gekommen, weil der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 mitgeteilt hat, dass der Bescheid mittlerweile aufgehoben worden und die Rückzahlung des Beitrags angewiesen sei.

Schließlich ergibt sich das Fehlen eines zureichenden Grundes auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Bescheid „im Zuge der Bearbeitung zur Gerichtsakte“ aufgehoben hat. Dies weist weder auf organisatorische Unzulänglichkeiten im Arbeitsablauf des Beklagten hin noch widerlegt es die von ihm angeführte Überlastung, wie die Kläger meinen. Denn der Beklagte war allein schon durch die vom Gericht gesetzte Frist zur Klageerwiderung gehalten, sich der Sache der Kläger anzunehmen.

cc) Den Klägern war der zureichende Grund für die verzögerte Bearbeitung ihres Widerspruchs auch bekannt. Der Beklagte hatte sie mit Zwischenmitteilung vom 12. April 2016 auf den Bearbeitungsstau durch „die zahlenmäßig nicht personell abzudeckende Antragsflut“ sowie die „mehreren Hundert noch nicht bearbeiteten Widerspruchsverfahren“ hingewiesen und um Verständnis gebeten, dass der Widerspruch derzeit noch ausgesetzt sei bzw. einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde. Zugleich hatte er erklärt, dass in den Fällen, in denen die Beitragspflicht bereits vor dem 1. Januar 2000 entstanden sei, der Beitragsbescheid aufgehoben werde, sofern er nicht Bestandskraft erlangt habe. Damit waren die Kläger ausreichend von dem zureichenden Grund in Kenntnis gesetzt. Dass die Zwischenmitteilung an sie persönlich und nicht, wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 AO (i.V.m. § 12 Abs. 3 lit. a KAG) für den Regelfall vorgesehen, an ihren Bevollmächtigten gerichtet war, ist für ihre tatsächliche Kenntnisnahme vom zureichenden Grund nicht entscheidend. Abgesehen davon lag auf Grund der vorstehend dargestellten Überlastungssituation ein Ausnahmefall im Sinne der Sollvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 AO vor.

Ungeachtet dessen kann ein Kläger mit der Bescheidung seines Widerspruchs auch dann nicht im Sinne von § 161 Abs. 3 VwGO rechnen, wenn ihm der zureichende Grund für die Nichtbescheidung bekannt sein musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991, a.a.O., Rz. 9). Ein solches Kennenmüssen liegt dann vor, wenn der Kläger nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder aufgrund besonderer Umstände des Falles erkennen kann, dass eine abschließende Entscheidung innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO nicht möglich ist (Weides/Bertram, a.a.O.; Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz. 235 zu § 161). So liegt es hier. Bei lebensnaher Betrachtungsweise kann den Klägern nicht entgangen sein, dass die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor eine neue Situation gestellten Wasser- und Abwasserzweckverbände im Lande Brandenburg insgesamt mit einem deutlich erhöhten Antrags- und Arbeitsaufkommen konfrontiert waren.

b) Ist mithin über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, so sind die Kläger mit den Verfahrenskosten zu belasten. Sie haben die Klage in Kenntnis eines zureichenden Grundes für die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erfolgte Bescheidung ihres Widerspruchs erhoben und der Beklagte hat dem Klagebegehren entsprochen, ohne ihm zunächst entgegen zu treten. Unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO entspricht es daher der Billigkeit, den Klägern die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. auch Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz. 236 zu § 161).

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem in dem angefochtenen Bescheid nach Anrechnung einer vorausgehenden Zahlung noch geforderten Betrag (427,08 €) und der von den Klägern daneben anhängig gemachten Erstattungsforderung von 3 067,75 €.