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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.10.2016 – VG 6 K 1717/15.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Der Kläger, nach eigenen Angaben kenianischer Staatsangehöriger, geboren am 28. April 1991, christlichen Glaubens, und am 29. Oktober 2012 nach Deutschland eingereist, stellte am 6. November 2012 einen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Eisenhüttenstadt (Bundesamt).

Er gab zur Begründung an, wegen seiner Homosexualität verfolgt worden zu sein. Er sei in der Sekundarschule zu homosexuellen Handlungen gezwungen worden und habe dabei seine Sexualität entdeckt. Er habe dann auf Vorschlag eines Freundes mit seiner Homosexualität Geld in Gay Clubs in Nairobi verdient. Nachbarn und seine Onkel hätten davon erfahren und ihm mit der Kastration durch die Mungiki gedroht. Er sei daraufhin 2008 nach Mombasa gegangen und habe als Prostituierter und Barkeeper gearbeitet. Seine Sexualität habe er nie öffentlich ausgelebt. Hiervon hätten nur die Mitbewohner und Partner gewusst, mit denen er in wechselnden Wohngemeinschaften gelebt habe. In Mombasa habe die Bewegung Mombasa Republican Council (MRC) versucht, ihn zum Islam zu bekehren, und ihm gesagt, dass er das Gebiet verderbe, sowie ihm ein schlechtes Gefühl gegeben. Außerdem habe er Probleme mit Drogenbossen bekommen, die ihn hätten zwingen wollen, für sie zu arbeiten.

Das Bundesamt lehnte die Asylanerkennung des Klägers mit am 17. Juni 2015 geänderten und abgesandtem Bescheid vom 6. November 2014, dem Kläger am 23. Juni 2015 zugegangen, ab, verneinte die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die Zuerkennung subsidiären Schutzes, stellte fest, dass nationale (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote nicht vorliegen und erließ eine Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine asylerhebliche Verfolgungsintensität nicht gegeben sei, dass der Kläger staatlichen Schutz habe beanspruchen können und dass er jedenfalls landesinterne Schutzmöglichkeiten habe.

Am 3. Juli 2015 hat der Kläger gegen den Bundesamtsbescheid Klage erhoben.

Der Kläger vertieft sein Vorbringen und trägt vor, dass er 2012 Probleme mit Drogenhändlern gehabt habe. Er habe bereits einmal für diese Drogen verkauft. Dann habe er sein Fehlverhalten erkannt und sich geweigert. Er sei daraufhin von ihnen verprügelt worden und habe eine Narbe unterhalb des Knies davongetragen. Er habe dann vorgetäuscht nachzugeben, sich aber versteckt und sei dann ausgereist. Außerdem sei er vom MRC bedroht worden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2015 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Kenia vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Ausländerakte sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die zulässige, insbesondere fristgerechte und als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er auf der Grundlage seines gesamten erkennbaren Vorbringens zu den Asylgründen weder die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. hilfsweise subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) noch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG) beanspruchen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger kann die Anerkennung des Flüchtlingsstatus nicht beanspruchen.

Ein Ausländer ist Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Über-zeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-spruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Zwar gibt der Kläger an, homosexuell zu sein. Homosexualität kann in Kenia als gruppenbezogener Verfolgungsgrund angesehen werden. Denn gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG kann eine Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, auch als eine bestimmte soziale Gruppe gelten.

Außerdem ist anzuerkennen, dass gemäß §§ 162, 163 und 165 des Strafgesetzbuchs von Kenia bestimmte homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafen bis zu 14 Jahren bedroht sind, was die Feststellung erlaubt, dass Homosexuelle eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH, Urteil X u.a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 48).

Jedoch hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität ausgereist zu sein oder eine solche Verfolgung bei Rückkehr zu gewärtigen.

Den Konflikten mit seinen Onkeln ist der Kläger nach eigenem Vortrag bereits 2008 durch Umzug nach Mombasa erfolgreich entgangen. Danach hat er weder mit Behörden noch Gerichten Probleme gehabt und konnte er seine Homosexualität in dem Gay-Club, in dem er arbeitete, auch ausleben.

Soweit er vorgibt, bei Rückkehr z.B. nach Nairobi aber mit Verfolgung durch seine Onkel rechnen zu müssen, fehlt es – selbst unterstellt, staatlicher Schutz käme ihm nicht zugute – bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass er mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit dieser – zumal nicht landesweiten – Verfolgung rechnen muss.

Der Kläger selbst hat angegeben, seine Homosexualität nicht öffentlich gemacht zu haben. Allein das Bestehen strafrechtlicher Normen, die an die sexuelle Orientierung anknüpfen, lässt im konkreten Fall kein anderes Ergebnis zu. Das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, kann nicht als Maßnahme mit einem asylrelevanten Schweregrad i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG angesehen werden. Ist die Strafvorschrift allerdings mit einer Freiheitsstrafe bewehrt, kann sie für sich alleine dann eine asylrelevante Verfolgungshandlung darstellen, wenn sie im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird (vgl. EuGH, Urteil X u.a., a.a.O., Rn. 55-56).

Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen gibt es in Kenia keine Anhaltspunkte dafür, dass über das Anstrengen von Ermittlungsverfahren hinaus Freiheitsstrafen in Anknüpfung an die Strafvorschriften gegen homosexuelle Handlungen tatsächlich verhängt werden (vgl. Auskunft des Flüchtlingsdokumentationszentrums Irland vom 12. Dezember 2013 (engl.) – Treatment of LGBT people including legal status and police protection –), so dass nicht von einer drohenden asylerheblichen staatlichen Verfolgung ausgegangen werden kann.

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich eine Bedrohung durch die Bewegung Mombasa Republican Council (MRC) geltend machen. Soweit der Kläger eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder Religion geltend machen will, fehlt es – selbst unterstellt, staatlicher Schutz käme ihm nicht zugute – an der asylerheblichen Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG. Denn der Kläger trägt nur vor, dass man ihm ein schlechtes Gefühl gegeben und gesagt habe, dass er nicht nach Mombasa gehöre, so dass die asylerhebliche Verfolgungsintensität nicht erreicht ist.

Letztlich kann auch die vorgebrachte Verfolgung durch die Drogenbosse nicht zur Gewährung des Flüchtlingsstatus gereichen, denn sie knüpft erkennbar nicht an einen asylrelevanten Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an.

Nach dem Vortrag des Klägers kam es den Drogendealern nicht auf seine generelle Haltung, sondern darauf an, dass sie ihn weiter als Zwischenhändler benutzen können, nachdem er bereits einmal so gehandelt hatte. Die vorgebrachte Bedrohung richtete sich demnach nicht gegen persönliche Merkmale des Klägers, sondern diente allein der kriminellen Aufrechterhaltung des Drogenkartells. Demnach fehlt es bereits an der Verknüpfung zwischen einem Verfolgungsgrund und einer Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG.

Darüber hinaus konnte und kann der Kläger entgegen seinem Vorbringen internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG erlangen.

Interner Schutz besteht, wenn der Schutzsuchende in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Mit Blick auf die einen Asylsuchenden treffende Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist es zunächst seine Sache, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 9 C 473.82 –, Rn. 8, juris). Dies gilt ebenfalls für die Darlegung einer landesweiten Bedrohung.

Gemessen an diesem Maßstab drängt sich die interne Schutzmöglichkeit des Klägers geradezu auf. Hinsichtlich der früheren Bedrohung durch seine Onkel hat der Kläger eine landesweite Bedrohung bereits durch seinen Umzug nach Mombasa widerlegt. Dass ihm allein eine Zuflucht nach Mombasa und nicht auch in andere Landesteile möglich war, hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Das Gleiche kann aber auch nur für die Drogendealer und die vorgebrachte Bedrohung durch den MRC gelten. Letztere haben ein politisches Betätigungsfeld, das sich allein auf die Küstenregion Kenias beschränkt. Und zu Ersteren fehlt es an jeglichen Angaben, wieso und wie die nach seinen Angaben „einflussreichen Persönlichkeiten“ ihren Einfluss über die Grenzen von Mombasa hinweg ausüben sollten, um den Kläger im Drogenkartell zu halten.

2. Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes wie die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG) sind ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, durch die Drogendealer mit dem Tode bedroht zu sein, also einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, besteht selbst unter Annahme der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere des mangelnden staatlichen Schutzes vor der Bedrohung, entgegen dem Vorbringen des Klägers wie dargelegt interner Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG.

3. Angesichts der zuvor genannten Gründe der fehlenden landesweiten Verfolgungsgefahr ist nicht ersichtlich, woraus sich nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben sollen.

4. Gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG ist aus den vorliegenden Gründen der Ablehnung internationalen Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote ebenfalls nichts zu erinnern.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.