Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.10.2016 – VG 6 K 2159/15.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Der Kläger, kenianischer Staatsangehöriger, wurde am 4. August 2013 aus Äthiopien kommend am Flughafen Frankfurt (Main) mit einem verfälschten schwedischen Reisepass aufgegriffen. Dort suchte er um Asyl an. Am 8. August 2013 stellte er einen Asylantrag im Flughafenverfahren. Er gab zur Begründung an, er sei in Kenia in den Putsch-Versuch von 1982 verwickelt gewesen und habe als Helikopter-Pilot auf Seiten der Putschisten Menschen getötet. Er sei sofort aus Kenia nach Tansania geflohen, von wo er zwei Monate später wiederum vor einer Auslieferung geflüchtet sei und nach einem Aufenthalt auf einer türkischen Insel und in Südafrika nach Hamburg gelangt sei. Seit 1993 lebe er in Schweden, wo er mit einer Schwedin verheiratet sei. Er sei am 15. März 2013 nach Kenia abgeschoben worden. Von dort sei er am nächsten Tag sogleich nach Tansania geflüchtet. Die schwedische Polizei habe ihn in Nairobi bei der begleiteten Rückkehr finanziell unterstützt und am Flughafen der Einreisebehörde Geld gegeben. Er sei dann am 3. August 2013 über Mombasa nach Nairobi gereist und von dort über Addis Abeba und Khartum nach Deutschland geflogen. Er wolle zu seiner Familie in Schweden. Es werde noch immer nach ihm gefahndet. Andere Putschisten seien verschleppt, ermordet oder verurteilt worden. Seit 1982 sei er nur etwa 2003 und noch einmal 2013 in Kenia gewesen. Den verfälschten Pass habe er sich 2005 anlässlich der Beerdigung seines Vaters von einem Fälscher in Schweden besorgt. Außerdem gab er an, dass seine Eltern 2003 und 2009 verstorben seien.

Nach Auskunft der schwedischen Polizei sei der Kläger wegen mehrerer Straftaten ausgewiesen worden. Der von ihm verwendete Reisepass sei zur Fahndung ausgeschrieben gewesen. Aus seinen später aufgefundenen eigenen Reisepässen ergab sich, dass er Ende 2007, Mitte 2008 und Mitte 2012 jeweils für einige Wochen in Kenia war. Außerdem reichte der Kläger ein aus September 2013 stammendes Attest eines Psychologen aus Nairobi ein, wonach der Kläger bei diesem seit 2 Jahren in Behandlung gewesen sei wegen seiner traumatischen Erlebnisse.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Juni 2014, ausweislich der Zustellungsurkunde am 12. Juni 2014 in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten“ des Übergangswohnheims eingelegt, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die Asylanerkennung sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass nationale (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und erließ eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht erkennbar, zumindest aber aufgrund der Rückreisen nicht mehr mit einer Strafverfolgung zu rechnen sei. Im Übrigen zweifele es den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte an.

Hiergegen hat der Kläger am 3. August 2015 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Er trägt vor, dass er von dem Bescheid erst Kenntnis erlangt habe, nachdem seinem im Jahr 2015 bestellten Prozessbevollmächtigen am 20. Juli 2015 Akteneinsicht in die Bundesamtsakte gewährt worden sei. Die Briefkästen seines Wohnheims seien häufig aufgebrochen und Post entwendet worden. Letzteres wurde durch die Heimleitung bestätigt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Kenias vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Ausländerakte sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen und der Terminverlegungsantrag vom 5. Oktober 2016 bereits zuvor abgelehnt worden war. Es ist kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht worden.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben.

Die Klagefrist begann infolge der fehlerhaften Zustellung des Bescheides erst mit der Kenntnisnahme durch den Kläger aufgrund der Akteneinsicht des Bevollmächtigten Rechtsanwalts am 20. Juli 2015 zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist gemäß § 10 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, BGBl. I S. 2439 -) i.V.m. § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) die Zustellung als bewirkt anzusehen. Die ausweislich der Zustellungsurkunde am 12. Juni 2014 versuchte Ersatzzustellung hätte durch Übergabe an den Heimleiter gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), andernfalls gemäß § 181 Abs. 1 ZPO durch Niederlegung erfolgen müssen und nicht – wie hier – durch Einlegung in den Briefkasten, da dies gemäß § 178 Satz 1 ZPO keine ordnungsgemäße Ersatzzustellung für eine Gemeinschaftsunterkunft ist. Die am 3. August 2015 erhobene Klage ist mithin nicht verfristet. Einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedurfte es daher nicht.

Die Klage ist aber offensichtlich unbegründet.

Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er auf der Grundlage seines gesamten Vorbringens zu den Asylgründen weder seine Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG), noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 des Asylgesetzes i. d. F. des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939 - AsylG) bzw. hilfsweise subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) noch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG) beanspruchen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass sich die Abschiebungsandrohung ebenfalls als rechtmäßig erweist.

1. Der Kläger kann die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ebenso wenig wie die engere Asylanerkennung beanspruchen.

Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung und die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließlich staatliche Verfolgung berücksichtigt. Diese ist aus den nachfolgend für den Flüchtlingsstatus geltenden Gründen nicht gegeben.

Ein Ausländer ist Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrages des Klägers und der vorhandenen Unterlagen nicht davon überzeugt, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung ausgereist ist oder bei Rückkehr eine solche zu befürchten hätte.

Mit Blick auf die einen Asylsuchenden treffende Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist es zunächst seine Sache, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 9 C 473.82 –, Rn. 8, juris). Dabei kann dem Asylsuchenden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 32.87 –, Rn. 9, juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht weder von der Glaubhaftigkeit des Vortrages zu seiner ursprünglichen Flucht im Jahr 1982 überzeugt, insbesondere weil es – wie im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt ist – bereits unglaubhaft ist, dass er bei seiner versuchten Auslieferung von Tansania zurück nach Kenia wegen seiner Beteiligung an einem Putsch als Militärangehöriger nicht auf Waffen untersucht worden sein will.

Aber selbst bei Wahrunterstellung bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Kläger nunmehr in Kenia hinreichend sicher i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9; nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) ist, denn dem Kläger ist es in mehreren Jahren verschiedentlich gelungen, für längere Zeit unbehelligt in sein Heimatland zurückzukehren.

Hinzu kommt, dass der Kläger im Asylverfahren gerade über seine Aufenthalte in Kenia getäuscht hat, ohne dies zu irgendeinem Zeitpunkt aufzuklären, was angesichts der entsprechenden Beurteilung im angegriffenen Bescheid spätestens mit der Klage nahe gelegen hätte. Vielmehr hat er selbst die Aufzeichnungen zu den Reiserouten, die mit den Reisepass-Stempeln übereinstimmen, zu den Akten gegeben, um nachzuweisen, dass er unter Beobachtung stehe. Diese Dokumente enthalten jedoch die typischerweise am Flughafen erhobenen Daten einschließlich eines Terminal-Fotos bei Einreise entsprechend eines typischen Flughafen-Abfertigungsprozederes, ohne dass der Kläger indes bei seinen Ein- und Ausreisen behelligt worden ist. Für das Gericht liegt es daher nahe, dass der Kläger nicht eigenes Erleben, sondern eine insbesondere zum 30. Jubiläum des erfolglosen Putsches 2012 medial vielfach aufgearbeitete Geschichte als angeblich eigene Legende vorträgt. Hinsichtlich der nicht glaubhaft gemachten Furcht vor Verfolgung wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 1. Fall AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, dem das Gericht insofern folgt, Bezug genommen.

2. Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes, also die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG), sind ebenfalls nicht gegeben. Eine konkrete erhebliche Gefahr hat der Kläger genauso wenig wie seine begründete Furcht vor politischer Verfolgung – wie oben ausgeführt – glaubhaft gemacht. Vor dem Hintergrund der kürzlich gestarteten und medial intensiv begleiteten Strafrechtsreform (vgl. The Star, 19. August 2016 – Kenyans want corruption declared capital offence, death penalty reviewed) bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass Kenia die Todesstrafe tatsächlich vollstreckt, nachdem diese letztmalig 1987 im Zuge des gescheiterten Putsches exekutiert wurde.

3. Auch hinsichtlich der begehrten (hilfsweisen) Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) sind weder dem Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt noch im Gerichtsverfahren zu Gunsten des Klägers streitende Umstände zu entnehmen; insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Feststellungen und Gründe des Bescheides vom 10. Juni 2014, insbesondere zur wirtschaftlichen Lage des Klägers in Kenia, Bezug genommen. Soweit für den Kläger eine stationäre Aufnahme am 4. Oktober 2016 mitgeteilt wurde, ist hierzu entgegen der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder die Diagnose noch die Behandlungsbedürftigkeit glaubhaft gemacht worden. Die allein mitgeteilten Schmerzen im Bein erfüllen die Anforderungen eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht; denn dieses erfordert das Vorliegen von lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierzu ist vom anwaltlich vertretenen Kläger aber nichts vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

4. Da der Kläger nach alledem weder internationalen Schutz noch nationalen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsschutz beanspruchen kann, ist gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG ebenfalls nichts zu erinnern. Gemäß § 77 Abs. 2 1. Fall AsylG wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, dem das Gericht insofern folgt, Bezug genommen.

5. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG weist das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Denn mit Blick auf die in sich widersprüchlichen Angaben des Klägers, wonach weder die Fluchtgeschichte noch der tatsächliche Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat in den Folgejahren glaubhaft gemacht worden sind, drängt sich dem Gericht die Abweisung der Klage, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, geradezu auf (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 - Rn. 17, juris). Hierbei hat das Gericht auch das asylverfahrensmissbräuchliche Verhalten des Klägers i.S.d. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinsichtlich seiner späteren Aufenthalte in Kenia berücksichtigt, das er nicht schlüssig rechtfertigte.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).