Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.10.2016 – VG 12 K 2405/12
12. Kammer
Tenor§
Der Beitragsbescheid vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 wird i.H.v. 1.735,98 € aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 sowie gegen den Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 wird für notwendig erklärt.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um einen Straßenbaubeitrag für den Ausbau d... im Abschnitt zwischen der und
Die Straße besaß vor diesem Ausbau eine gepflasterte Fahrbahn und mit Betonplatten und Kleinpflaster befestigte Gehwege. Der letzte grundhafte Ausbau dürfte vor dem 1. Weltkrieg erfolgt sein.
Aufgrund eines Beschlusses des Hauptausschusses der Stadt Perleberg vom 3. April 2008 ließ die Beklagte die in zwei Bauabschnitten ausbauen. Der 1. Bauabschnitt „... bis einschließlich S...“ erstreckt sich vom Kreisverkehrsplatz bis zur H... Der 2. Bauabschnitt ab „K... von der H... bis zur H... . Der 2. Bauabschnitt gliedert sich in einen nördlichen Teil (Hamburger Str. 14 bis Einmündung Lindenstraße) - von der Beklagten als Hauptverkehrsstraße bezeichnet - und einen südlichen Teil (E...) - von der Beklagten als innerörtliche Hauptverkehrsstraße bezeichnet -. Mit dem Neubau der beiden Knotenpunkte Kreisverkehrsplatz und Einmündungsbereich Lindenstraße sollten die Verkehrsräume neu gestaltet und die Seitenräume straßenbegleitend neu gegliedert werden. Im nördlichen Abschnitt des 2. Bauabschnitts (H...) wurde die Fahrbahn in der Bauklasse III hergestellt. Im südlichen Abschnitt des 2. Bauabschnitts (Lindenstraße bis Hamburger Torbrücke) erfolgte der Ausbau der Fahrbahn in der Bauklasse IV. Im Kreuzungsbereich Hamburger Straße/Lindenstraße entstand ein Aufstellbereich für Linksabbieger. Mit der Umgestaltung des Knotenpunktes wurde der östliche Fahrbahnrand der H... wegen der Einmündung in Höhe Hausnummer 9 um 7 m verlegt. Damit wurde das ungehinderte Einfahren von der südlichen Hamburger Straße in die nördliche Hamburger Straße unterbunden. An diesen aufgeweiteten Straßenbereich schließt sich in Richtung H... zu beiden Seiten der H... eine Grünfläche an. Im nördlichen Teil des 2. Bauabschnittes wurde ein beidseitiger kombinierter Geh- und Radweg angelegt, der über den K... in die L... weitergeführt wird. Von der Lindenstraße bis zur H... wurde ein beidseitiger Gehweg angelegt.
Die Abnahme dieser Baumaßnahme erfolgte am 16. November 2011.
Der Klägerin ist Eigentümerin des aus dem Flurstück 9... der Flur der Gemarkung Perleberg gebildeten Grundstücks mit einer Größe von 924 m², das im nördlichen Teil des 2. Bauabschnitts der Hamburger Straße liegt. Das Flurstück ist durch Zerlegung des früheren Flurstücks der Flur in die Flurstücke und hervorgegangen. Eigentümerin des Flurstücks war ebenfalls die Klägerin. Das Grundbuch wurde insoweit am 9. Januar 2012 geändert. Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 war sie zunächst für die Flurstücke und zu einem Straßenbaubeitrag von insgesamt 18.879,42 € herangezogen worden. Mit Abhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 wurde der Beitrag auf 8.697,64 € reduziert, weil die Beklagte die Klägerin nur noch für das Flurstück veranlagte. Mit dem Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 erhöhte die Beklagte den Beitrag auf 8.844,14 €. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 zurück.
Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2013 beruht auf der am 5. September 2013 mit Rückwirkung zum 1. Oktober 2011 geänderter Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Perleberg. Diese Änderung war aufgrund des Ausgangs des von einem anderen Anlieger betriebenen Eilverfahrens (VG 12 L 41/13) erfolgt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2013 hatte die erkennende Kammer die Regelung der Straßenbaubeitragssatzung der S... vom 19. Oktober 2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. September 201 zum Gewerbezuschlag wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip im für unwirksam befunden.
Die Klägerin hat am 5. November 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Die rückwirkend erlassene neue Straßenbaubeitragssatzung könne weder den Ausgangs- noch den Änderungsbescheid stützen. Das Bauprogramm sei nicht wirksam beschlossen worden, da nur der Hauptausschuss tätig geworden sei. Die Maßnahme sei keine beitragsfähige Verbesserung und auch keine Erneuerung. Es sei nicht glaubhaft, dass das Pflaster aus den Jahren 1826 bis 1829 stamme, vorgefundene Tonrohre der Entwässerung seien in den 1970er Jahren verwendet worden. Außerdem habe die Beklagte die Anlage falsch gebildet. Die Bauabschnitte wiesen erhebliche Unterschiede auf.
Der neu errichtete Kreisverkehr sei unnötig, die vorherige Ampelkreuzung sei in einem guten Zustand gewesen. Die Kosten und deren Verteilung seien nicht nachvollziehbar und wichen deutlich von dem Vorausleistungsbescheid ab. Auch seien die Kosten für den Kreisverkehr nicht umlagefähig. Die dort errichtete Beleuchtung sei überdimensioniert, die Pflegekosten für das Grün sowie die Kosten für das Fundament einer dort errichteten Stehle hätten nicht auf die Anlieger umgelegt werden dürfen.
Schließlich seien die Kosten fehlerhaft verteilt worden. Die Flurstücke sowie hätten in die Verteilung einfließen müssen. Außerdem sei die Anzahl der Vollgeschosse bei den Grundstücken H... und zu gering bewertet worden. Das Grundstück habe wegen der dort befindlichen Fleischerei einen Gewerbezuschlag erhalten müssen. Das verfüge nicht über einen Zugang zur und habe nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 aufzuheben,
sowie die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 sowie gegen den Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der streitgegenständliche Bescheid sei in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 rechtmäßig. Der Beitragsfestsetzung liege die Straßenbaubeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderung zu Grunde. Diese sei wirksam. Die ausgebaute H... Straße stelle, schon aufgrund ihres einheitlichen Ausbaus und dem damit einhergehenden einheitlichen Erscheinungsbild der Straße, eine Anlage dar. Die Fahrbahn sei einheitlich breit und verlaufe geradeaus. Der Regenwasserkanal sei ebenfalls durchgängig verlegt worden. Auf der gesamten Ausbaustrecke sei derselbe Typ von Leuchten verwendet worden. Die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und das Willkürverbot stünden einer künstlichen Aufspaltung der H... in zwei Abschnitte entgegenstehen.
Die Flächendifferenz zwischen den Vorausleistungsbescheiden und den Endbescheiden ergeben sich aus einer unterschiedlichen Ermittlungsmethode. Der wirtschaftliche Vorteil für das Grundstück der Klägerin liege in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten H...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) sowie auf die Akten der Verfahren VG 12 L 41/13, VG 12 K 2446/12, VG 12 K 165/14 und VG 12 L 414/14 einschließlich der jeweiligen Beiakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit erweist sich der Bescheid vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 als rechtswidrig. Im darüber hinausgehenden Umfang ist der Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 8 KAG i. V. m. § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Perleberg vom 19. Oktober 2006 (SABS alt) in der Fassung der 2. Änderung vom 5. September 2013 (SABS). Die 2. Änderung bemisst sich Rückwirkung bis zum 1. Oktober 2011 bei und ersetzt damit insoweit die vergleichbare unwirksame Regelung der ursprünglichen Straßenbaubeitragssatzung.
Die Straßenbaubeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderung bildet eine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Maßstab der Abgabe in § 5 Abs. 6 c) SABS durch die 2. Änderung vom 5. September 2013 rückwirkend zulasten der Klägerin geändert worden ist. Zwar ist eine rückwirkende Inkraftsetzung einer belastenden Rechtsnorm nach dem aus Artikel 20 und 28 des Grundgesetzes (GG) folgenden Rechtsstaatsprinzip nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Dies ist aber dann der Fall, wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 349; Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: 08/16, § 2 Rn. 153 ff., m. w. N.), denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht. Vielmehr muss ein Bürger mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, die es der Gemeinde ermöglicht, von der ihr durch Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, eine Abgabe zu erheben.
Die in der ursprünglichen Satzung enthaltene Regelung zum Artzuschlag, wonach jegliche - auch die geringfügigste - gewerbliche Nutzung einen grundstücksbezogenen Artzuschlag auslöste, war nicht vorteilsgerecht, weil diese Verteilungsregelung in § 5 Abs. 6 c) SABS alt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das daraus folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG verstieß (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2013 - VG 12 L 41/13 –). Dieser Fehler ist durch die 2. Änderungssatzung nunmehr behoben.
Auch die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS enthaltenen Anteilssätze der Beitragspflichtigen für eine Hauptverkehrsstraße begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtsetzung. Sie kann deshalb, wie jeder andere Gesetzgebungsakt, gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Gemeinde den durch das Kommunalabgabengesetz und das dadurch begründete Vorteilsprinzip bei der Ausübung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens gesteckten Rahmen über- oder unterschritten hat (vgl. Driehaus, Erschließung- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 34 Rn. 8). Dieser Rahmen ist durch die Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS eingehalten. Die prozentualen Anteile der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für den Ausbau einer Hauptverkehrsstraße stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zum Gemeindeanteil und spiegeln den jeweiligen Vorteil angemessen wider. So entfällt bei der Fahrbahn auf die Anlieger lediglich ein Anteil von 20 v.H. . Dies erscheint gegenüber dem Anteil von 80 v.H., der wegen des Durchgangsverkehrs auf die Allgemeinheit entfällt, vorteilsgerecht.
Allerdings liegt dem angefochtenen Bescheid eine fehlerhafte Anlagenbildung zu Grunde. Entgegen der Annahme der Beklagten ist beitragspflichtige Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 KAG i.V.m. § 1 SABS nicht der Verlauf der Hamburger Straße von dem Kreisverkehr bis zur Hamburger Torbrücke.
Nach dem in § 1 SABS verwendeten weiten Anlagenbegriff (dazu: Becker u.a., a.a.O. § 8 Rn. 65 m.w.N.) bestimmt sich die maßgebliche Anlage allerdings grundsätzlich nach dem Bauprogramm der Kommune. Nach dem Beschluss des Hauptausschusses vom 3. April 2008 erfasst das Bauprogramm die gesamte Strecke zwischen dem Knotenpunkt Hamburger- /Reetzer- /Putlitzer Straße (Kreisverkehr) über den Knotenpunkt mit der Lindenstraße bis zur Hamburger Torbrücke. Die spätere Bildung von Ausbauabschnitten ändert daran nichts.
Für die Festlegung der Anlage durch das Bauprogramm ergeben sich aber Grenzen aus dem Willkürverbot (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, Mitt.StGBl.Bbg 2000, 213). Der Anlage muss eine erschließungsrechtliche Selbstständigkeit zukommen, so dass ein Erschließungsraum gebildet wird, der erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke erfüllt und der im Übrigen alle Grundstücke erfasst, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche Vorteile geboten werden (OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 5565/99 -, juris; Becker, a.a.O.). Daraus können sich Schranken für die Anlagenbildung beispielsweise durch die unterschiedliche Ausstattung der ausgebauten Straßenteile begründen (OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bauprogramm Anlagen zusammenfasst, die nach natürlicher Betrachtungsweise selbstständig sind (VG Potsdam, Urteil vom 15. November 2013 – 12 K 112/12 –, Rn. 17, juris). Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Straße als eine einheitliche Erschließungsanlage zu behandeln ist oder ob sie in mehrere selbständige Einheiten zerfällt, ist das Erscheinungsbild der Straße, z. B. nach Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (BVerwG, Urteile vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 - und 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, juris; Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 11 m. w. N. zum Erschließungsbeitragsrecht).
Gemessen daran zerfällt die ausgebaute Anlage an dem Knotenpunkt Hamburger Straße/Lindenstraße in zwei selbstständige Teile. Ausweislich der Ausbauplanung und der vorgelegten Fotos wird der Kraftfahrzeugverkehr von dem Kreisverkehr (Knotenpunkt mit der Putlitzer Straße) in einer leichten Rechtskurve in die Lindenstraße geführt. Für einen unbefangenen Beobachter entsteht dadurch der Eindruck, dass es sich dabei ungeachtet des geänderten Straßennamens um einen einheitlichen Straßenzug handelt. Zur Weiterfahrt in den südlichen Teil der Hamburger Straße muss sich ein Verkehrsteilnehmer demgegenüber nach links einordnen um anschließend in den weiteren Verlauf der Hamburger Straße Richtung Süden einzubiegen. Auch von Süden über die Hamburger Torbrücke kommende Fahrzeuge werden durch die in diesem Bereich entstandene begrünte Ausbuchtung östlich der Fahrbahn so gelenkt, dass sie nach dem Eindruck der Verkehrsteilnehmer in eine andere Straße, den Straßenzug Hamburger Straße/Lindenstraße, einbiegen. Eine Fußgängerfurt unterstreicht den Eindruck, dass im Einmündungsbereich eine neue Straße beginnt. Demgegenüber treten die von der Beklagten angeführten Elemente, wie die einheitliche Straßenbeleuchtung und die – im Übrigen nicht sichtbare – einheitliche Regenwasserkanalisation zurück. Auch der einheitliche Name beider Teilstrecken ist ohne Bedeutung.
Der ausgebaute Teil der Hamburger Straße zerfällt aber auch deswegen in zwei selbstständige Anlagen, weil diese unterschiedliche Verkehrsfunktionen haben und damit den Anliegern unterschiedliche Vorteile bieten. Die Teilstrecke zwischen dem Kreisverkehr und der Lindenstraße ist, wovon die Beklagte zutreffend ausgeht, eine Hauptverkehrsstraße im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 SABS, da sie dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Zusammen mit der Lindenstraße wird der von Norden kommende Durchgangsverkehr auf diesem Straßenzug in Richtung Süden um den Innenstadtkern herumgeführt. Die Teilstrecke der Hamburger Straße, die nach dem Knotenpunkt mit der Lindenstraße nach Süden führt, erschließt demgegenüber vor allem den von der Stepenitz umschlossenen Innenstadtkern und ist daher als Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 SABS einzustufen. Sie dient der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Dem entspricht der Ausbau der nördlichen Strecke in der Bauklasse III, der südlichen in der Bauklasse IV. Die Satzung enthält in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SABS für beide Straßenarten unterschiedliche Anteilssätze für die Anlieger, die die unterschiedlichen Vorteile wiedergeben.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 hat die Beklagte eine Alternativberechnung nach Maßgabe dieser Anlagenbildung vorgelegt. Das klägerische Grundstück grenzt an die Teilstrecke zwischen dem Kreisverkehr und dem Knotenpunkt mit der Lindenstraße.
Der Ausbau dieser Teilstrecke unterliegt nach § 8 Abs. 2 KAG der Beitragspflicht. Danach sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands u.a. für die Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Straßen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Der grundhafte Ausbau der Hamburger Straße stellt sich jedenfalls als Erneuerung dar.
Eine Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird. Eine beitragspflichtige Erneuerung setzt zum einen voraus, dass die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris).
An den Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit sind allerdings desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger die übliche Nutzungszeit überschritten ist. Hat diese Überschreitung ein erhebliches Maß angenommen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation mehr, vielmehr kann dann bereits aus dem bloßen Alter der Anlage auf deren Abgenutztheit geschlossen werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23 November 2016 - 15 A 2582/15, juris-; st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 12 L 672/08 -).
Nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den eingereichten Fotos, geht das Gericht davon aus, dass die wesentlichen Bestandteile der Straße, wie die Oberflächenbefestigung der Fahrbahn und der Gehwege, mindestens 50 Jahren alt sind. Ob das Pflaster tatsächlich schon aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts stammt, ist unerheblich. Daran würde es auch nichts ändern, wenn in den 70er Jahren Teile der Straßenentwässerung erneuert worden wären. Damit war die übliche Nutzungsdauer der Straße so erheblich überschritten, dass bereits deswegen auf einen Erneuerungsbedarf geschlossen werden kann.
Durch die Erneuerung der Straße wird der Klägerin als Grundstückseigentümerin auch ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG geboten, denn sie kann diese in Anspruch nehmen. Die Erneuerung einer Straße indiziert regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil für das dadurch erschlossene Grundstück (Driehaus, a.a.O. § 29 Rn. 25).
Die Beitragspflicht ist mit der Bauabnahme am 16. November 2011 entstanden (§ 8 Abs. 7 S. 1 KAG). Das dem Ausbau zu Grunde liegende Bauprogramm ist durch den Hauptausschuss am 3. April 2008 wirksam beschlossen worden. Ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ist dafür nicht erforderlich gewesen (vgl. Driehaus, a.a.O. § 33 Rn. 5).
Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand im Sinne von § 2 SABS zutreffend ermittelt. Auf den Vortrag der Klägerin, dass der Bau der Kreisverkehrsanlage nicht erforderlich gewesen sei und dass Aufwendungen im Bereich des Kreisverkehrs nicht getätigt worden oder nicht beitragsfähig seien, kommt es nicht an. Alle im Zusammenhang mit dem Kreisverkehr entstandenen Kosten sind nicht in den hier maßgeblichen Aufwand eingeflossen, weil die streitgegenständliche Anlage erst an der südlichen Grenze des Kreisverkehrs beginnt. Mit der Alternativberechnung vom 11. Januar 2016 hat die Beklagte den Aufwand ermittelt, der auf die hier maßgebliche nördliche Teilstrecke der vom Bauprogramm umfassten Anlage entfällt. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Anteil der Beitragspflichtigen an diesem Aufwand bemisst sich nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS, da diese Teilstrecke, wie bereits ausgeführt, zutreffend als Hauptverkehrsstraße eingestuft wurde. Öffentliche Fördermittel waren § 8 Abs. 4 S. 7 KAG bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten nicht zu berücksichtigen.
Die in der Alternativberechnung vom 11. Januar 2016 enthaltene Verteilung des umlagefähigen Aufwands nach § 5 SABS ist nicht zu beanstanden. Dazu wird die Grundstücksfläche im Sinne von § 5 Abs. 2 SABS mit einem Vomhundertsatz entsprechend der Bebauung gemäß § 5 Abs. 3 SABS vervielfacht. Nach § 5 Abs. 5 a SABS ergibt sich dafür die Zahl der maßgeblichen Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich – wie hier – aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Überschreitet die nach der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) zulässige Zahl der Vollgeschosse die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Zahl der Vollgeschosse, so ist die zulässige Vollgeschosszahl maßgeblich. Dies hat die Beklagte berücksichtigt. Nach der Umgebungsbebauung überwiegt eine zweigeschossige Bebauung. Auch bei geringer bebauten Grundstücken waren daher zwei Vollgeschossen zu Grunde zu legen. Bei vier Grundstücken im Abrechnungsgebiet, deren Vollgeschosszahl darüber hinausreicht, wurde diese höhere Zahl zur Anwendung gebracht.
Die Ermittlung der Vollgeschosszahl, die sich nach der § 2 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 richtet, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Vortrag der Klägerin, die Grundstücke Hamburger Straße 3, 4, 7 und die Flurstücke 55, 167, 33/2, 33/4, 34, 35 und 92 seien zu Unrecht gar nicht oder fehlerhaft veranlagt worden, nicht nachgegangen werden muss. Alle diese Grundstücke/Flurstücke liegen außerhalb des Abrechnungsgebietes, das der Alternativberechnung der Beklagten zu Grunde liegt. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke ergibt sich aus den von der Beklagten in dem Verfahren VG 12 K 165/14 vorgelegten Fotos, dass die Annahmen der Beklagten zur Vollgeschosszahl zutreffen. Dies gilt auch für die Bewertung der Fleischerei auf dem Grundstück Hamburger Straße 11. Es ist erkennbar, dass die gewerblich genutzte Geschossfläche 1/3 der Geschossfläche des aus 3 Vollgeschossen bestehenden Gebäudes nicht erreicht (§ 5 Abs. 6 c SABS), so dass kein Artzuschlag zu berücksichtigen war. Die Beklagte hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Abweichungen bei den Grundstücksflächen gegenüber den Vorausleistungsbescheiden dadurch erklären lassen, dass die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung für die Endbescheide nach einer neuen Methode präziser ermittelt werden konnte. Die Einbeziehung des Flurstücks 96 der Flur 4 in die Abrechnung ist nicht zu beanstanden (Urteil in dem Verfahren VG 12 K 165/14 vom heutigen Tage). Die Klägerin ist dadurch auch nicht beschwert.
Nach der mithin anzuwendenden Alternativberechnung entfällt auf das klägerische Grundstück ein Beitrag von 7.108,16 €, was zu einer Reduzierung gegenüber dem Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 um 1.735,98 € führt. Insoweit war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach waren die Kosten entsprechend dem Unterliegen bzw. Obsiegen zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Widerspruchsverfahren war für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin nicht zuzumuten war, die Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO).
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 8.844,14 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.