Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.10.2016 – 12 K 1961/12
12. Kammer
Tenor§
Der Nachberechnungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2012 betreffend das Flurstück der Flur der Gemarkung wird hinsichtlich des darin festgesetzten Straßenbaubeitrags für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung i. H. v. 24,74 € aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des F... mit einer Größe von 1.592 m². In seinem Eigentum steht auch das Nachbargrundstück Hausnummer 4...). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 2009 rechtskräftigen Bebauungsplanes F... Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der F...
Die F... verläuft von der N... bis zum H.... Vor dem weiteren Ausbau im Jahre 2007 war die Fahrbahn der F... zwischen dem H... und dem Grundstück mit der Hausnummer 30 (südlicher Teil) gepflastert. Daneben verlief ein einseitiger Gehweg. Dieser Zustand bestand bereits vor 1990. Das Grundstück mit der Hausnummer 30 befindet sich ca. 80 m nördlich der Einmündung der F.... Im weiteren Verlauf bis zur N... Straße (nördlicher Teil) war die Straße gänzlich unbefestigt. Durchgängig gab es eine Straßenbeleuchtung an Holzmasten.
Am 30. Mai 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F...den Ausbau der F... von der Nr. 30 bis zur N... Straße u.a. mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m, mit Regenentwässerung über Mulden und Rigolen, einem einseitigen Gehweg und einer Straßenbeleuchtung. Am 27. Juni 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den einseitigen Gehwegausbau vom H... Weg bis zur Höhe Hausnummer 30 in der vorhandenen Breite einschließlich Gehwegvorstreckung und Straßenbeleuchtung. Der nördliche grundhafte Ausbau wurde am 26. November 2007 abgenommen, die Abnahme der südlichen Baumaßnahme erfolgte am 13. März 2008. Von der F... geht eine ca. 80 m lange Stichstraße ab, die bislang nicht ausgebaut wurde. Die F... liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne F 75 F... III und F 73 H...
Das Grundstück des Klägers grenzt an den südlichen Teil der F..., an dem der Gehweg und die Beleuchtung erneuert wurden. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2009 zog der Beklagte den Kläger dafür zu einem Straßenbaubeitrag i. H. v. 2.399,91 € heran. Mit einer „Nachberechnung“ vom 11. November 2011, bei der hinsichtlich des Gehwegs nunmehr Erschließungsbeiträge erhoben wurden, setzte der Beklagte eine Nachzahlung von 1.828,70 € fest. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 21. November 2011 aufgehoben.
Dafür erging unter dem 21. November 2011 ein Bescheid über eine „Nachberechnung“. Nunmehr wurden Straßenbaubeiträge für den Gehweg in Höhe von 2.857,50 € und für die Straßenbeleuchtung in Höhe von 799,49 € festgesetzt. Der Beklagte hatte für die Ermittlung der Beiträge für den Gehweg ein Abrechnungsgebiet aus den zwischen dem H... und der F...anliegenden Grundstücken gebildet. Für die Beleuchtung erfasste das Abrechnungsgebiet den gesamten Straßenverlauf. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 Widerspruch ein.
Am 19. Dezember 2011 erging ein Änderungsbescheid zum Nachberechnungsbescheid vom 21. November 2011. Abweichend davon wurde der Beitrag für den Gehweg nunmehr auf 2.501,11 € festgesetzt. Unter Berücksichtigung der bereits auf den Bescheid vom 14. September 2009 geleisteten Zahlung enthält der Bescheid ein Leistungsgebot i. H. v. 901,10 €. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10. August 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Nachberechnungsbescheid vom 19. Dezember 2011 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 7. September 2012 erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger unter anderem vor, die Beitragspflicht sei noch nicht entstanden, da die unselbstständige Stichstraße, die die Grundstücke mit den Hausnummern 41-45 und 47-51 erschließe, noch nicht ausgebaut worden sei. Außerdem seien die Abrechnungsabschnitte fehlerhaft gebildet worden. Die F...-L...-J...-Straße sei als einheitliche Anlage zu bewerten. Deswegen müssten die Kosten des Gehwegausbaus auf alle dadurch erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Im Übrigen sei die Aufteilung der Kosten für die Herstellung des Gehwegs auf die beiden vom Beklagten gebildeten Anlagen nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Insgesamt seien 8.619,54 € falsch abgerechnet worden. Auf das im Bebauungsplan als Kindertagesstätte vorgesehene Grundstück müsse bei der Verteilung des Aufwands der Faktor 1,8 zur Anwendung kommen. Schließlich sei der Nachberechnungsbescheid vom 21. November 2012 in die Klage einzubeziehen.
Er kündigt an, auch den Nachberechnungsbescheid vom 21. November 2011 für sein Grundstück F... in die Klage einbeziehen zu wollen, da der dagegen gerichteten Widerspruch noch nicht beschieden worden sei.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Bescheide des Beklagten vom 21. November 2011 und 19. Dezember 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. August 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Beklagte hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mehrere Alternativberechnungen vorgelegt.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 26. August 2014 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid vom 19. Dezember 2...), der den Bescheid vom 21. November 2011 ändert, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Zur Klarstellung war auch der Bescheid vom 21. November 2011 teilweise aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte bei Bildung unterschiedlicher Abrechnungsgebiete sowohl einen Straßenbaubeitrag für die Erneuerung des Gehwegs als auch einen Straßenbaubeitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Beleuchtung erhoben. Beide öffentlichen Abgaben sind nach § 12 b Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) zwar in einem Bescheid zusammengefasst, ihre Rechtmäßigkeit ist aber unabhängig voneinander zu beurteilen. Die Festsetzung des Beitrags für die Erneuerung des Gehwegs erweist sich der Höhe nach als rechtmäßig (dazu unter 1.), der Straßenbaubeitrag für die Beleuchtung ist geringfügig zu hoch festgesetzt worden (dazu unter 2.).
1. Allerdings hat der Beklagte den Bescheid vom 19. Dezember 2011, soweit darin ein Beitrag für die Erneuerung und Verbesserung des Gehwegs festgesetzt worden ist, zu Unrecht auf das Brandenburger Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der S... gestützt. Dies ist für den Ausgang des Rechtsstreits aber ohne Bedeutung. Das Gericht ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zu prüfen, ob der Bescheid auf der Rechtsgrundlage des Erschließungsbeitragsrechts aufrechterhalten werden kann. Die Benennung der Rechtsgrundlage gehört lediglich zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Beklagten, die im Verfahren ggf. durch eine andere zu ersetzen ist. (BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 92/87 - und vom 11. August 1993 - 8 C 13/93 -, juris; Urteil der Kammer vom 16. August 2010 - 12 K 2219/06 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 2 Rdnr. 65). Das ist hier der Fall. Für die Erneuerung und Verbesserung des Gehwegs im südlichen Teil der F...sind zusammen mit dem grundhaften Ausbau des nördlichen Teils Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben.
Der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts steht § 242 Abs. 9 BauGB nicht entgegen. Danach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Mit dem Verweis auf örtliche Ausbaugepflogenheiten oder auf ein technisches Ausbauprogramm in § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser Übergangsvorschrift für die neuen Bundesländer einen Mindeststandard festgelegt, den der Ausbauzustand einer Straße erfüllen muss, um annehmen zu können, sie sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden. Dieser Mindeststandard bezieht sich sowohl auf die Ausstattung mit Teileinrichtungen, als auch auf den technischen Ausbauzustand der Straße.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2007 (- 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100 ff., juris), dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteile vom 11. Februar 2008 - 12 K 1094/03 - und vom 17. Oktober 2008 - 12 K 2092/06 - sowie vom 16. August 2010 – 12 K 2219/06 -, juris), bezeichnet der Begriff der „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ – wie auch der Hinweis auf ein Ausbauprogramm – ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, z. B. wegen des Fehlens von Baumaterialen, kann keine „Ausbaugepflogenheit“ begründen. Vielmehr geht es, wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 BauGB, um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderungen der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen oder grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z. B. das bloße Verfestigen oder Hobeln einer vorhandenen Sandpiste). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z. B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG a. a. O.).
Ein entsprechender Ausbau muss dabei auf der gesamten Länge der Straße erfolgt sein, um annehmen zu können, dass hier den örtlichen Ausbaugepflogenheiten oder einem Ausbauprogramm entsprechend vorgegangen wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nur eine Teillänge der Straße oder der jeweiligen Teileinrichtung fertig gestellt wurde (Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2004 - 12 L 527/02 -, juris; Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 12 K 2482/14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2005 - 9 S 4.05 -; Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 48).
Maßgeblich Anlage ist hier die F... auf ihrer gesamten Länge zwischen dem H...und der N... Nach der insoweit nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht anzustellenden „natürlichen Betrachtungsweise“ (s. dazu Driehaus: a.a.O., § 12 Rn. 11 m.w.N.) ist die gerade verlaufende Straße auf dieser gesamten Länge im Wesentlichen einheitlich ausgebaut worden. Nach ihrem Erscheinungsbild sind abgrenzbare Teilstrecken nicht erkennbar. Dieser einheitliche Verlauf war schon vor 1990 vorhanden. Angesichts der vorhandenen Bebauung war die Straße auch auf ihrer gesamten Länge zum Anbau bestimmt.
Eine wesentliche Teilstrecke der Straße von der Hausnummer 30 bis zur N... hatte vor 1990 den nach § 242 Abs. 9 BauGB zu fordernden Mindeststandard nicht erreicht. Es handelte sich vielmehr um eine unbefestigte „Sandpiste“. Auch unter Geltung des Baugesetzbuches im Zusammenhang mit dem Satzungsrecht der Stadt F... erfolgte bis 2007 kein weiterer Ausbau, der die Erschließungsbeitragspflicht zum Erlöschen gebracht hätte.
Da die F... erst im Jahr 2008 erstmals auf ganzer Länge hergestellt worden ist, unterfällt der Ausbau sämtlicher Teileinrichtungen der Straße, die zum 3. Oktober 1990 noch nicht vorhanden waren, dem Erschließungsbeitragsrecht nach §§ 127 ff. BauGB. Zwar können nach § 242 Abs. 9 BauGB für Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt waren, keine Beiträge erhoben werden. Teile von Erschließungsanlagen sind aber solche, die in § 128 Abs. 1 BauGB genannt werden und nicht Teilstrecken einer Straße (Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 37). Damit ist es unerheblich, dass Fahrbahn und Gehweg der F... Straße in ihrem südlichen Teil bereits hergestellt waren. Da die Straße noch nicht auf ganzer Länge fertig gestellt war, sind für alle Ausbaumaßnahmen, also für den grundhaften Ausbau im nördlichen Bereich und die Erneuerung des Gehweges im südlichen Bereich - einheitlich - Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Lediglich für die auf ganzer Länge bereits vorhandene Straßenbeleuchtung sind gemäß § 242 Abs. 9 BauGB Straßenbaubeiträge zu entrichten.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Straßenneubaubeitragssatzung) vom 24. Februar 2016 (EBS). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Die vorangegangenen Erschließungsbeitragssatzungen(Straßenneubaussatzungen), so die Satzungen vom 8. Dezember 2010 und 26. Februar 2014, wiesen einen fehlerhaften Verteilungsmaßstab auf und waren deswegen unwirksam. Diese Satzungen enthielten in § 5 Abs. 6 Buchst. c eine Regelung, nach der im Rahmen des für die Verteilung verwendeten Vollgeschossmaßstabs bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, zwei Vollgeschosse zu Grunde gelegt wurden. Diese Regelung ist nicht vorteilsgerecht i.S.v. § 131 Abs.3 BauGB, da sie diese nicht bebaubaren und nur gewerblich nutzbaren Grundstücke gegenüber solchen Grundstücken benachteiligt, die gewerblich genutzt werden können und – sogar – mit einem Vollgeschoss bebaut sind oder bebaut werden können, denn bei diesen Grundstücken ist nach diesen Satzungen der Nutzungsfaktor von nur einem Vollgeschoss zu Grunde zu legen (Urteil der Kammer vom 22. April 2016 - VG 12 K 610/13 -). Dass die unbebaubaren gewerblich genutzten Grundstücke einen höheren Nutzungsvorteil von der Anlage haben könnten, als mit einem Vollgeschoss bebaubare gewerblich genutzte Grundstücke, ist nicht erkennbar (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2001 – 6 A 11252/01 -, juris, Rn. 21; Becker in KAG Bbg, Stand Dez. 2015, § 8 Rn. 297).
Die Erschließungsbeitragspflicht ist mit Inkrafttreten der Satzung vom 24. Februar 2016 am 20. März 2016 entstanden (vgl. dazu Driehaus, a.a.O. § 19 Rn.15 m.w.N.).
Dem steht im Gegensatz zur Ansicht des Klägers nicht entgegen, dass der ca. 80 m lange von der F... nach Westen abzweigende Stichweg, der die Grundstücke mit den Hausnummern 41-45 und 47-51 erschließt, noch nicht hergestellt worden ist. Zwar ist, wie bereits ausgeführt, eine Anbaustraße erst dann hergestellt, wenn der erforderliche Ausbau auf der gesamten Länge erfolgt ist. Zu dem Hauptstraßenzug gehören grundsätzlich auch die davon abzweigenden Straßen und Wege, die wegen ihrer geringen Länge keine eigene Erschließungswirkung entfalten, sondern eher den Charakter einer Zufahrt zum Hauptstraßenzug besitzen (vgl. Driehaus, a.a.O. § 12 Rn. 14 ff. m.w.N.). Abweichend davon ist aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts eine befahrbare Stichstraße aber trotz ihrer geringen Länge dann als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren, wenn sie erst nach der endgültigen Herstellung und dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht für den Hauptstraßenzug, von der sie abzweigt, angelegt worden ist (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80/88 -, juris; Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 16). Anderenfalls wäre es den Gemeinden nicht möglich die Kosten für die Herstellung solcher Stichstraßen auf die Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke abzuwälzen, da der Aufwand nicht der Hauptstraße zugeordnet werden kann. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn mit der Anlegung der Stichstraßen bereits vor der endgültigen Herstellung des Hauptstraßenzugs begonnen worden wäre, dieser jedoch noch nicht abgeschlossen war (Driehaus, a.a.O.).
Diese Grundsätze sind auch unter Geltung des § 242 Abs. 9 BauGB anzuwenden. Dabei muss unberücksichtigt bleiben, dass der Stichweg bereits 2007 existierte, denn er war noch nicht erstmalig hergestellt. Mit dem Ausbau wurde auch noch nicht begonnen. Der Stichweg ist bis zum heutigen Zeitpunkt unbefestigt. Würde er zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden, wäre der Aufwand dafür – nur – auf die durch diese eigenständige Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Dies rechtfertigt es, den Stichweg als selbstständig zu qualifizieren.
Im Gegensatz zu der Kostenermittlung, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, ist damit der für den grundhaften Ausbau im nördlichen Teil und die Erneuerung des Gehwegs im südlichen Teil der F... entstandene Aufwand - mit Ausnahme der Straßenbeleuchtung - für die Ermittlung des Beitragssatzes zusammenzufassen.
Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die im Bereich der Herstellung des Gehwegs entstanden Kosten zutreffend der einen oder der anderen Teilstrecke zugeordnet hat. Vielmehr sind sämtliche Kosten einzubeziehen. Weitergehenden Rügen zur Beitragsfähigkeit einzelner Posten der Abrechnung braucht das Gericht nicht nachzugehen, weil sich dadurch der Beitrag nur geringfügig verändern würde. Wie noch darzustellen sein wird würde auf das klägerische Grundstück bei richtiger Berechnung ein ca. dreifacher Beitrag entfallen, als festgesetzt. Die vom Kläger bezifferten Rügen könnten demgegenüber bestenfalls eine Reduzierung des umlagefähigen Aufwands und damit auch des Beitrags von max. 2-3 % zur Folge haben.
Da die F... in ihrer gesamten Länge eine einheitliche Anlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bildet und eine Abschnittsbildung i.S.v. § 130 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht erfolgt ist, ist der gesamte dem Erschließungsbeitragsrecht unterfallende umlagefähige Aufwand, der nach § 4 EBS 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands beträgt, auf die durch diese Anlage gemäß §§ 131, 133 BauGB erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Verteilung bemisst sich im Einzelnen nach § 5 EBS. Maßgeblich ist dabei die Situation zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 20. März 2016 mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 24. Februar 2016.
Damit kann das Verteilungsgebiet im Grundsatz nach der mit Schriftsatz vom 8. April 2016 übersandten Alternativberechnung ermittelt werden. Dabei ist eine Tiefenbegrenzung nach § 5 Abs. 3 EBS allerdings nicht anzuwenden. Diese greift nur bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Der Bebauungsplan F 75 F... III ist mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt F... vom 21. Oktober 2009 und damit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht wirksam geworden. Die Grundstücke westlich der Straße liegen soweit davon nicht erfasst im Geltungsbereich des Bebauungsplanes F 73.
Die Gesamtfläche beider Abrechnungsgebietes beträgt danach 119.171,4 qm. Davon sind die gewichteten Flächen der an dem Stichweg zur F... gelegenen Grundstücke mit den Hausnummern 43, 45, 47 und 49, die ausschließlich durch diesen Stichweg erschlossen werden, abzuziehen. Damit reduziert sich die Verteilungsfläche auf 116.316,6 m². Die Fläche des unbebauten Flurstücks 1... der Flur 2... ist dabei nach § 5 Abs. 6 b i. V. m. Abs. 4 b EBS zutreffend mit dem Faktor 1,3 für eine zulässige Bebauung mit 2 Vollgeschossen berücksichtigt worden. Ein Nutzungsfaktor gemäß § 5 Abs. 7 c EBS ist nicht anzuwenden, da für den „Gewerbezuschlag“ auf eine tatsächliche gewerbliche oder vergleichbare Nutzung abgestellt wird, an der es hier fehlt. Bei einem Gesamtaufwand von 352.829,50 € folgt daraus einem Beitragssatz von 3,0333546 €/qm.
Für das klägerische Grundstück mit der Hausnummer 46 ergibt sich daraus ein Erschließungsbeitrag von 6.277,83 €. Da mit dem angefochtenen Bescheid insoweit lediglich ein Straßenbaubeitrag von 2.501,11 € festgesetzt wurde, ist der Kläger durch diese - falsche - Berechnung nicht beschwert. Seine Klage muss daher insoweit erfolglos bleiben.
2. Hinsichtlich des Straßenbaubeitrags für den Ausbau der Beleuchtung der F... beruht der angefochtene Bescheid zutreffend auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt F... (Straßenausbau-Beitragssatzung) vom 24. Februar 2016, die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden ist (ABS).
Der Ausbau der Straßenbeleuchtung erfüllt die Tatbestände der Erneuerung und der Verbesserung i.S. von § 8 Abs. 2 S. 1 KAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 e ABS. Durch die Maßnahme ist die Ausleuchtung der Straße verbessert worden. Angesichts ihres Alters war die Nutzungsdauer erheblich überschritten, so dass die Maßnahme auch als Erneuerung beitragsfähig war.
Maßgebliche Anlage ist auch insoweit die F... in ihrer gesamten Länge. Der Satzungsgeber hat in § 1 ABS den Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts übernommen. Deshalb kann zur Anlagenbildung auf das zu 1. Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist der in westliche Richtung abzweigende Stichweg als selbständige Erschließungsanlage zu bewerten, da dort keine Beleuchtung errichtet wurde. Die Ausdehnung der Anlage entspricht damit auch dem Bauprogramm.
Der Beklagte hat den für die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtung entstandenen Aufwand zutreffend ermittelt. Zweifel daran sind für das Gericht nicht ersichtlich. Nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 f ABS sind 75 % dieses Aufwands auf die Beitragspflichtigen zu verteilen.
Die Gesamtgröße des Verteilungsgebiets nach § 5 ABS entspricht dem Verteilungsgebiet für den Erschließungsbeitrag. Wie hier sind die Flächen der Grundstücke, die ausschließlich an dem Stichweg liegen, nicht zu berücksichtigen. Eine Tiefenbe-grenzung ist nicht anwendbar. Damit beläuft sich die gesamte Verteilungsfläche ebenfalls auf 116.316,6 m², woraus bei einem beitragsfähigen Aufwand von 43.565,64 € ein Beitragssatz von 0,3745436 €/ m² folgt.
Daraus ergibt sich für das Grundstück F... ein Straßenbaubeitrag von 775,16 €. Gegenüber dem mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrag ergibt sich zu Gunsten des Klägers eine Differenz von 24,74 €. Insoweit hat die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Streitgegenstand waren hier die mit dem Bescheid vom 19. Dezember 2011 festgesetzten Beiträge. Festgesetzt wurden insgesamt 3.301,01 €. Die geforderte Summe von 901,10 € ist lediglich das Leistungsgebot über den noch ausstehenden Beitrag und damit für den Streitgegenstand nicht bestimmend. Im Falle des Erfolgs der Klage wären vom Beklagten die gesamten festgesetzten 3.301,01 € zurückzuzahlen gewesen, da er den ursprünglichen Bescheid vom 17. Oktober 2009 mit Bescheid vom 21. November 2011 aufgehoben hat. Im Verhältnis zu diesem Streitgegenstand ist der Beklagte nur geringfügig unterlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 19. September 2016 angekündigt hat, seine Klage auch gegen die Nachberechnungsbescheid vom 21. November 2011 für das Grundstück F... zu richten, wird, obwohl ein dahingehender Antrag nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden ist, vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
Der Nachberechnungsbescheid vom 21. November 2011 bezüglich des Grundstücks F... 44 ist durch den Beklagten mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2011 - wie auch in dem Parallelverfahren F...- geändert worden. Den gegen diesen Änderungsbescheid gerichteten Widerspruch vom 17. Januar 2012 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2012 zurückgewiesen. Da der Bescheid vom 19. Dezember 2011 den vorangegangenen Bescheid vom 21. November 2011 geändert hat, erfasst der Widerspruchsbescheid in seiner Wirkung auch den Ursprungsbescheid vom 21. November 2011 und damit auch den dagegen gerichtete Widerspruch vom 14. Dezember 2011. Da gegen den das Verwaltungsverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid vom 10. August 2012 hinsichtlich des Grundstücks F... 44 keine Klage erhoben wurde, ist der für die Heranziehung zu Beiträgen für dieses Grundstück maßgebliche Bescheid vom 21. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 17. Dezember 2011 bestandskräftig geworden.