Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.10.2016 – VG 2 K 1447/14

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst des beklagten Landes. Am 26. Juli 2013 fuhren seine Kollegin S. und er mit dem Streifenwagen gegen 10:00 Uhr in L... zum Tanken. Der Kläger betankte das Fahrzeug mit 37,45 Litern Superbenzin, obwohl es mit einem Dieselmotor ausgestattet und in der Tankklappe mit einem entsprechenden Hinweisaufkleber versehen war. Den Bezahlvorgang übernahm die Kollegin S., welche das Fahrzeug führte. Nach zwei im Stadtgebiet von L... noch absolvierten Einsätzen leuchteten während der weiteren Fahrt Fehleranzeigen auf (zunächst „Glühwendel“, dann zusätzlich „Motorelektronik“) und der Motor lief nicht mehr rund. Die Beamtin S. und der Kläger fuhren deshalb zurück zur Polizeiinspektion in L... und übergaben das Fahrzeug an den Fahrzeugverantwortlichen P., wiesen diesen jedoch nicht darauf hin, dass es zuvor betankt worden war. Der Fahrzeugverantwortliche fuhr das Fahrzeug dann noch knapp 1,5 km bis zur Werkstatt, wo später die Falschbetankung festgestellt und die dadurch entstandenen Schäden repariert wurden. Dem Beklagten entstanden für die Reparatur Kosten in Höhe von 5.656,43 Euro.

Mit Bescheid des Polizeipräsidiums vom 6. März 2014 gab der Beklagte dem – zuvor dazu angehörten – Kläger auf, den Schaden von 5.656,43 Euro zu erstatten; auf den Bescheid wird wegen der näheren Begründung Bezug genommen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. März 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung er, vertreten durch seine Versicherung, das Folgende geltend machte: Es sei nicht bekannt oder bewiesen, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe an den Fahrzeugverantwortlichen der Polizeiinspektion so nachhaltig beschädigt gewesen sei, wie dies dann die Werkstatt nach der Weiterfahrt dorthin festgestellt habe. Der Fahrzeugverantwortliche habe daher den Schaden möglicherweise durch die Weiterfahrt erst verursacht, zumindest vergrößert. Soweit er, der Kläger, sich bei der Auswahl des Kraftstoffes überhaupt keine Gedanken gemacht habe, sei er sicherlich infolge der besonderen dienstlichen Umstände (Gespräch über den Einsatz am Vorabend, bevorstehender Einsatz bei einer psychisch kranken Person) abgelenkt und unkonzentriert gewesen, was dem Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit entgegenstehe. Auch fehle es an einer auf das Betanken von Dienstkraftfahrzeugen bezogenen spezifischen Belehrung bzw. Dienstanweisung. Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums vom 23. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe gegen die beamtenrechtliche Pflicht, das Eigentum des Dienstherrn pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden, grob fahrlässig verstoßen. Durch die bloße Beachtung der Kennzeichnung auf der Innenseite des Tankdeckels sowie der deutlich beschrifteten Zapfpistole hätte das Falschbetanken ausgeschlossen werden können, wenn der Kläger die gebotene Sorgfalt hätte walten lassen. Einer speziellen Dienstanweisung dazu, Fahrzeuge mit dem jeweils richtigen Kraftstoff zu betanken, habe es nicht bedurft, weil dieses Erfordernis allgemein bekannt sei. Eine besonders belastende Situation, aufgrund derer wegen außergewöhnlicher Umstände keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden könnte, sei vom Kläger nicht dargelegt worden. Die Bewältigung emotional schwieriger Situationen müsse ein Polizeivollzugsbeamter täglich vollbringen, auf verschiedenste Situationen müsse er besonnen und richtig reagieren. Der nicht näher dargelegte Vorfall vom Vortag sowie das bevorstehende Aufsuchen einer psychisch kranken Person könnten den Sorgfaltspflichtenverstoß nicht rechtfertigen. Es sei zwar möglich, dass der Schaden durch die Fahrt zur Werkstatt noch vergrößert worden sei, der Schaden habe jedoch schon bestanden und sich durch das Aufleuchten der Warnlampen und das veränderte Fahrzeugverhalten bemerkbar gemacht. Jedenfalls sei der ganze Schaden aber dem Kläger anzulasten. Der Fahrzeugverantwortliche sei kein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, vielmehr habe er lediglich dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge einsatzbereit seien, Aufgaben der Schadensermittlung habe er nicht durchzuführen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Schaden durch einen falschen Tankvorgang hervorgerufen wurde, habe der Fahrzeugbeauftragte aufgrund der ihm durch den Kläger nicht gegebenen Information über das (falsche) Tanken nicht gehabt.

Mit seiner am 16. Juni 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt, Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Beamtin S., die die Tankquittung nicht überprüft habe und des Fahrzeugverantwortlichen, der das Volltanken durch einen einfachen Blick auf die Tankanzeige hätte feststellen müssen und überdies nicht ohne weitere Prüfung in die Werkstatt hätte fahren dürfen, seien nicht angestellt worden. Jedenfalls fehle es an einer groben Fahrlässigkeit. Das Geschehen am Vortag sei sehr ungewöhnlich und aufwühlend gewesen, ein verletzter Strafgefangener habe aus dem Krankenhaus abgeholt und im Streifenwagen nach B... transportiert werden müssen, wodurch sich der Dienst bis 23:00 Uhr hingezogen habe. Zu Einsatz gekommen sei am Vortag ein anderer Streifenwagen, der mit Super zu betanken gewesen wäre. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Falschbetankungen nicht stets grobe Fahrlässigkeit gegeben sei, das Verwaltungsgericht Aachen habe eine solche mit Urteil vom 8. Februar 2011 - 1 K 1880/10 – verneint. Die lediglich mit einem Stempel dokumentierte Personalratsbeteiligung werde mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger beantragt,

den Leistungsbescheid vom 6. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er darauf, dass die Personalratsbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Der Einsatz am Vortag sei zwar für sich genommen nicht alltäglich, aber doch etwa mit der üblichen Verbringung von Straftätern in den Gewahrsam vergleichbar gewesen. Eine etwaige Verantwortung der Beamtin S. sowie des Fahrzeugverantwortlichen sei geprüft, aber, wie im Ausgangsbescheid näher ausgeführt, verneint worden. Die Beamtin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger den richtigen Kraftstoff tanken würde, dies entspreche auch der üblichen Arbeitsteilung. Schon geringe Mengen Benzin reichten bei neueren Motoren dafür aus, den Schmierfilm in Dieselmotoren abreißen zu lassen und große Schäden, insbesondere an der Hochdruck-Einspritzanlage, hervorzurufen. Es sei davon auszugehen, dass solche bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Fahrzeugverantwortlichen bereits eingetreten gewesen seien.

Der Kläger hat den Einsatz am Vorabend in der mündlichen Verhandlung des Näheren geschildert; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter auf der Grundlage des Übertragungsbeschlusses vom 29. März 2016 als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Personalrat, wie im Verwaltungsvorgang eindeutig dokumentiert ist, ordnungsgemäß beteiligt worden; er ist auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger ist dem Beklagten gemäß § 48 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zum Schadensersatz verpflichtet. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach § 48 Satz 2 BeamtStG haften mehrere Beamte, die den Schaden gemeinsam verursacht haben, als Gesamtschuldner.

Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Somit schuldet der Kläger seinem Dienstherrn auch einen sorgsamen Umgang mit dem ihm vorliegend anvertrauten Dienstwagen. Zu einem sorgsamen Umgang mit einem solchen Dienstwagen gehört es auch, diesen nur mit dem vorgesehenen Kraftstoff zu betanken. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen.

Diese Pflichtverletzung geschah auch grob fahrlässig, denn der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nämlich nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, und die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Obgleich er wusste, dass die zur Verfügung gestellten Streifenwagen teils mit Dieselmotoren ausgestattet sind, hat er – offenbar ohne jegliche Prüfung – zum Zapfhahn mit Superbenzin gegriffen. In einem solchen Fall liegt – regelmäßig – ein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß vor.

Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 9. Juni 2016 - 6 A 59/15 -, juris Rn. 36 m. w. N.

Es war vorliegend auch keine besondere Situation gegeben, aufgrund derer das Geschehen anders zu würdigen wäre. Dass der Kläger aufgrund des zuvor im Streifenwagen mit seiner Kollegin geführten Gesprächs über den Einsatz am Vorabend oder auch wegen des bevorstehenden Einsatzes unkonzentriert war, rechtfertigt eine solche andere Bewertung nicht, denn es handelte sich zwar um einen ungewöhnlichen Einsatz, nicht jedoch um ein Geschehen, das geeignet gewesen sein könnte, den Kläger, einen erfahrenen Polizeivollzugsbeamten, noch am Folgetag derart aus der Fassung zu bringen, dass von ihm das Einhalten einfachster Sorgfaltsanforderungen, nämlich die mit einem Blick zu erledigende Überprüfung des auszuwählenden Kraftstoffes, nicht zu verlangen wäre. Insbesondere durfte der Kläger auch nicht etwa – unbesehen – davon ausgehen, es handele sich bei dem Fahrzeug um den noch am Vortag genutzten, nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung als einziges Dienstfahrzeug mit Gas und Super betriebenen Streifenwagen. Der von ihm angeführte Umstand, dass das notwendige Betanken jenes Streifenwagens am Vortag nur wegen der nächtlichen Stunde aufgeschoben wurde und dann am nächsten Morgen nachgeholt werden sollte, durfte ihn, wie sich aufgrund des ihm bekannten Umstandes ergibt, dass verschiedene Streifenwagen mit verschiedenen Motoren zur Verfügung standen, nicht einfach annehmen lassen, wieder mit dem Streifenwagen vom Vortag unterwegs zu sein und daher Superbenzin – zumal bei einem auch mit Gas betriebenen Fahrzeug in der in Rede stehenden Menge – tanken zu müssen. Auch das anstehende Aufsuchen einer psychisch kranken Person ist für einen erfahrenen Polizeivollzugsbeamten wie den Kläger nicht geeignet, derart aufzuwühlend zu wirken, dass das Einhalten der einfachsten Sorgfaltsanforderungen beim Tankvorgang nicht verlangt werden könnte. Mit dem Sachverhalt, der vom Verwaltungsgericht Aachen in dem im Tatbestand genannten Urteil zu beurteilen war – Falschbetankung durch einen an Krebs erkrankten und daher gelegentlich an Konzentrationsschwächen leidenden, noch dazu während des Tankvorgangs durch ihm gegenüber artikulierte Beschwerden einer Postkundin abgelenkten Postbeamten am Ende einer anstrengenden Schicht, zwei Tage vor Weihnachten – sind die hier vorliegenden Umstände nicht vergleichbar.

Die Schadenshöhe entspricht unstreitig dem vom Beklagten geforderten Betrag.

Der Schaden ist auch durch das Fehlbetanken verursacht worden. Ob der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn der Fahrzeugverantwortliche P. nicht noch zur Werkstatt gefahren wäre oder – insbesondere – wenn der Kläger und die Beamtin S. zuvor sofort nach dem Aufkommen von Auffälligkeiten gestoppt und in Erwägung gezogen hätten, dass der falsche Kraftstoff getankt wurde, bedarf keiner weiteren Betrachtung. Denn es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger als den für den primären Fehler, nämlich das Tanken des falschen Kraftstoffs, Verantwortlichen auf die volle Schadenssumme in Anspruch genommen hat. In jedem Fall haftet der Kläger nämlich nach § 48 Satz 2 BeamtStG als Gesamtschuldner, und bei den hier gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, (nur) ihn in Anspruch zu nehmen. Zwar spricht manches dafür, das Belieben im Sinne des § 421 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches als durch ein von der Fürsorgepflicht gesteuertes Ermessen ersetzt anzusehen,

vgl. May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2016, § 48 BeamtStG Rn. 76 m. w. N.;

jedoch würden die Anforderungen an eine nach der Fürsorgepflicht gebotene Klärung überspannt werden, wollte man vom Dienstherrn aufwendige, das Verwaltungsverfahren in die Länge ziehende Maßnahmen in Bezug auf die Klärung einer möglichen, aber unklaren (Mit-)Verantwortlichkeit von anderen Beamten verlangen, bevor ein Beamter, dessen Haftung aufgrund eines grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes eindeutig ist, als (Gesamt-)Schuldner in Anspruch genommen werden kann.

Vgl. May, a. a. O., Rn. 77.

So liegt der Fall hier. Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers, der Fahrzeugverantwortliche hätte – ohne einen Hinweis auf die Falschbetankung oder auch nur auf den Tankvorgang als solchen zu erhalten – in Erwägung ziehen müssen, dass der Streifenwagen nicht noch den kurzen Weg bis zur Werkstatt gefahren werden dürfe, vor dem Hintergrund unstimmig, dass der Kläger zuvor selbst nichts dazu unternommen hatte, die Beamtin S. von der Weiterfahrt bis zur Polizeiinspektion abzuhalten, da ihm ein Zusammenhang mit dem Tanken gar nicht in den Sinn gekommen sei. Die Annahme des Beklagten, dass die Beamtin S. im Rahmen der üblichen Arbeitsteilung auf ein ordnungsgemäßes Handeln des Klägers hinsichtlich des Tankvorganges vertrauen durfte, ohne dazu noch die Tankquittung kontrollieren zu müssen, trifft außerdem zu.

Den Beklagten trifft auch kein Mitverschulden, das der Inanspruchnahme auf die volle Schadenssumme gemäß § 254 BGB entgegenstehen würde. Zwar wäre es wünschenswert, wenn der Beklagte die Dienstfahrzeuge mit Tankadaptern versehen würde, welche eine Falschbetankung technisch ausschließen. Auch kann unterstellt werden, dass Falschbetankungen gelegentlich, nämlich in einigen wenigen Fällen pro Jahr, vorkommen, zumeist allerdings mit nur geringen Schadenshöhen (Absaugen des falschen Kraftstoffs). Ungeachtet dessen handelt es sich jedoch angesichts der Vielzahl von Tankvorgängen um derart seltene Ereignisse, dass in dem unterlassenen Einbau von Tankadaptern keine Verletzung der Fürsorgepflicht im Sinne von § 45 Satz 2 BeamtStG zu erblicken ist; denn der Dienstherr muss das gelegentliche Versagen von einzelnen Beamten, die – grob fahrlässig – Schäden an Dienstfahrzeugen verursachen, nicht zum Anlass dafür nehmen, solche Schädigungen durch flächendeckende technische Umbauten, die nicht zur Standardausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, auszuschließen.

Siehe hingegen VG Greifswald, a. a. O., Rn. 49 ff.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 5.656,43 Euro festgesetzt.