Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.10.2016 – VG 12 L 1891/15

12. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.671,07 € festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 12 K 4709/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015 anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie hier - entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf Antrag vom Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes in diesem Sinne bestehen dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. September 2001 - 2 B 287/00.Z -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2006 - OVG 9 S 32.05 -).

Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Deswegen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschrift auszugehen, es sei denn, sie wäre offensichtlich fehlerhaft (vgl. dazu OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. September 2001 - 2 B 287/00.Z - und Beschluss vom 10. Juni 1998 - 2 B 26/98 -, Mitt. StGB Bbg. 1999, 285; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 9 S 4.05 und OVG 9 S 5.05 -).

Durchgreifende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der S... Straße im Ortsteil B... herangezogen hat, bestehen nach diesen Grundsätzen nicht.

Der Antragsgegner hat den angefochtenen Bescheid zutreffend auf §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) gestützt. Durch die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme soll die S... Straße zwischen der Bundesstraße 96 und der B... erstmals hergestellt werden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der vorangegangene Zustand unter Berücksichtigung von § 242 Abs. 9 BauGB einen Ausschluss der Erschließungsbeitragspflicht zur Folge hätte. Da das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 BauGB ebenfalls nicht zweifelhaft ist kann der Antragsgegner Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag erheben.

Nach § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die beitragspflichtige Anlage bestimmt sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. Maßgebend ist auf das Erscheinungsbild, unter anderem nach Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung, abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 – 8 C 30.94 -, juris). Deshalb kennzeichnen Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 4 C 55.76 -, juris). Maßgeblich für die Bestimmung der Anlage ist das Erscheinungsbild der Straße im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht. Es kommt mithin darauf an, wie sich die Straße nach ihrer endgültigen Herstellung einem Betrachter darstellt.

Der Antragsgegner hat für die Ermittlung der Vorausleistungen die S... Straße in ihrem auszubauenden Teil in drei Anlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aufgeteilt:

1. Von der Bundesstraße 96 (B...) bis zur Grenze der Grundstücke mit den Hausnummern 57 und 58,

2. von der Grenze der Grundstücke mit den Hausnummern 57 und 58 bis zur Grenze der Grundstücke mit den Hausnummern 10 und 11,

3. von dort bis zur B....

Im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides vom 6. August 2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015 war der Ausbau der Straße offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Der Antragsgegner konnte daher der Bestimmung der maßgeblichen Anlage keinen optischen Eindruck zugrunde legen. Diese musste vielmehr im Wege einer Prognose nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, insbesondere der Ausbauplanung, erfolgen. Demgemäß kommt es auch für die gerichtliche Entscheidung – nur – darauf an, ob diese Erkenntnismittel die Prognose des Antragsgegners, es handele sich hier um drei selbstständige Anlagen, rechtfertigt. Nach Fertigstellung der Straße wäre diese Prognose allerdings im Rahmen der Erhebung des endgültigen Erschließungsbeitrags zu korrigieren, wenn sich die Anlagenbildung nach der dann anzustellenden „natürlichen Betrachtungsweise“ anders darstellen würde.

Gemessen daran spricht einiges dafür, dass die durch den Antragsgegner vorgenommene Anlagenbildung richtig ist. Nach der Ausbauplanung soll der mittlere Teil der Straße deutlich anders ausgebaut werden, als der erste und der dritte Teil. Während dort eine Fahrbahnbreite von 5 m mit einem einseitigen Gehweg vorgesehen ist soll es im mittleren Teil eine als Oval um eine Mittelinsel geführte Doppelfahrbahn von je 3 m gegeben. Während die äußeren Teile in Asphaltbauweise ausgebaut werden soll die Fahrbahn im mittleren Teil mit Betonpflaster befestigt werden. Nach summarischer Prüfung ist die Anlagenbildung jedenfalls nicht erkennbar fehlerhaft erfolgt.

Auch der von dem Antragsgegner prognostizierte beitragsfähige Aufwand ist nicht zu beanstanden. Insbesondere überschreiten die geplanten Kosten für die hier streitgegenständliche mittlere der drei gebildeten Anlagen nicht das Maß des nach § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB Erforderlichen. Die Gemeinde besitzt bei der Ausgestaltung der Straße einen weiten Ermessensspielraum, ob und auch in welchem Umfang sie Maßnahmen durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, juris). Dessen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn die von der Kommune gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens berechtigt, die Fahrbahn mit Pflaster statt mit Asphalt zu befestigen. Auch ist die Planung einer ringförmigen Fahrbahn um eine begründete Mittelinsel von diesem Ermessen erfasst, zumal damit der bislang vorhandene aber unbefestigte Straßenverlauf nachgezeichnet wird.

Auch die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die Grundstücke, die durch die vom Antragsgegner zwischen der Grenze der Flurstücke 57 und 58 und der Grenze der Flurstücke 10 und 11 gebildete Anlage erschlossen werden, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist auch das Grundstück der Antragstellerin S... Straße 58 (Flurstück 4) durch diese Anlage bei summarischer Prüfung erschlossenen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass unzweifelhaft eine weitere Erschließung über den Teil der S... Straße vorhanden ist, der sich westlich bis zur B... anschließt und für den die Antragstellerin bereits Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag entrichtet hat. Für die Frage der Erschließung muss grundsätzlich diese weitere Anlage unberücksichtigt bleiben. Wesentlich ist, dass eine Erschließung (auch) über den mittleren Teil möglich ist.

Dafür ist es (lediglich) erforderlich, dass bis auf die Höhe des Grundstücks mit Fahrzeugen gefahren und es von dort betreten werden kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rn. 65 m.w.N.). Das ist hier möglich, denn die Anlage und das Grundstück bilden auf ca. 10 m eine gemeinsame Grenze. Dem dürfte auch nicht entgegenstehen, dass zwischen der Fahrbahn und dieser Grundstücksgrenze ein Grünstreifen vorgesehen ist. Dieser Grünstreifen wird nach der Planung von einer Zufahrt überquert, die auf das Grundstück mit der Hausnummer 57 zuführt und dabei an dem Grundstück der Antragstellerin unmittelbar vorbeiführt. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass an dieser Stelle auf Antrag der Antragstellerin unschwer eine Doppelzufahrt angelegt werden könnte.

Sollte sich die Erschließungssituation nach der Herstellung der Straße tatsächlich anders darstellen, wäre dem bei der Heranziehung zum endgültigen Erschließungsbeitrag gegebenenfalls Rechnung zu tragen.

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert im Hinblick auf die Einstweiligkeit des Verfahrens zu einem Viertel anzunehmen war.