Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 14.11.2016 – VG 8 L 630/16
8. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 365 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern., Abs. 6 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 8 K 1997/16) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2015 (Bescheid-Nr. ) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 anzuordnen,
ist unbegründet.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Trinkwasserbeitrag für das in der R... in der Gemarkung P... gelegene Grundstück (Flurstück der Flur in Höhe von 1.460,55 €. Die Beitragsfestsetzung findet ihre Grundlage in § 8 KAG i. V. m. den Bestimmungen der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserverbands „Havelland“ vom 27. November 2012 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband „H...“ [ABl.] Nr. 31 vom 27. Dezember 2012).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Einwand, der angefochtene Bescheid des Antragsgegners sei „nicht aus einem Datenverarbeitungsprozess erstellt“ worden, weshalb die „Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 4 AO Satz 1“, wonach von den formalen Voraussetzungen des § 119 Abs. 3 AO abgesehen werden könne, hier nicht eingreife.
Auf das vom Antragsteller beanstandete Nichtvorliegen der Ausnahme, die er offenbar noch der bis zum 27. August 2002 geltenden Fassung des § 119 AO entnimmt (Abs. 4 ist seither § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 AO), kommt es hier jedoch nicht an.
Die Namenswiedergabe des Behördenleiters – hier: des Antragsgegners – im angefochtenen Bescheid wahrt die Anforderungen der – aufgrund § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG entsprechend anwendbaren – hier nur einschlägigen Bestimmung des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AO. Nach dieser Bestimmung muss ein Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters (seines Vertreters oder seines Beauftragten) enthalten. Aus dieser Formulierung ergibt sich unzweideutig, dass in jedem Fall die Wiedergabe des Namens des Behördenleiters im Bescheid ausreicht. Der 2. Halbsatz des § 119 Abs. 3 Satz 2 AO besagt lediglich ergänzend, dass im Fall des Bescheiderlasses mit Hilfe automatischer Einrichtungen die Regelung des Halbsatzes 1 nicht gilt. In einem solchen Fall kann damit sogar auch auf die Namenswiedergabe im Bescheid verzichtet werden. Von diesem Verständnis gehen auch die Rechtsprechung und die einschlägige Kommentarliteratur aus, ohne dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung Bedenken aufgeworfen werden (vgl. z. B. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Januar 2012 – 5 K 141/09 –, Rn. 17, juris; Koenig/Fritsch, Abgabenordnung, 3. Auflage 2014, § 119 Rn. 35). Dass das Gesetz die bloße Namenswiedergabe im Bescheid ausreichen lässt, also auf die Unterschrift des Behördenleiters verzichtet, lässt auch keine Zweifel in rechtsstaatlicher Hinsicht aufkommen. Insbesondere wird für den Bescheidempfänger bereits durch die Namenswiedergabe hinreichend im Sinne von § 119 Abs. 3 Satz 1 AO verdeutlicht, dass der Behördenleiter selbst die Erstellung des Bescheids verantworten will.
Bestehen diesbezüglich keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids selbst, kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten insoweit weiter streitige Frage an, ob eine aufgrund Verstoßes gegen die Anforderungen des § 119 Abs. 3 Satz 2 AO anzunehmende Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids durch einen – ordnungsgemäß unterschriebenen – Widerspruchsbescheid geheilt werden könnte. Ob die Heilung eines solchen Formmangels gemäß § 126 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG) möglich ist, dürfte allerdings zweifelhaft sein (vgl. Koenig/Fritsch, a. a. O., Rn. 36).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren (abgerundet) ein Viertel des streitigen Betrages (hier: 1.460,55 €) zu Grunde legt.