Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.11.2016 – VG 6 K 171/16.A

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Januar 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Kläger stammen aus der Russischen Föderation und stellten nach ihrer Einreise über Polen am 12. November 2015 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Nach Generierung eines entsprechenden Eurodac-Treffers ersuchte das Bundesamt die Republik Polen um Aufnahme der Kläger, wozu die Republik Polen unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO am 13. Januar 2016 ihre Zustimmung erklärte.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2016 lehnte das Bundesamt gestützt auf §§ 27a, 34a AsylG (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO) den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete ihre Abschiebung nach Polen an (Ziffer 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate.

Die Kläger haben am 21. Januar 2016 Klage erhoben; den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abgelehnt (VG 6 L 74/16.A). Der Einzelrichter hat die Beteiligten unter dem 8. September 2016 auf die Folgen des Ablaufs der Dublin-Überstellungsfrist hingewiesen und dazu angehört, ob Umstände für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gegeben seien bzw. ob die Republik Polen eine fortdauernde Aufnahmebereitschaft nach dem Ablauf der Überstellungsfrist erklärt habe. Trotz Mahnung hat sich die Beklagte weder hierzu erklärt, noch den Bescheid aufgehoben. Auch die zuständige Ausländerbehörde hat auf entsprechende Anfrage keine Mitteilung über ein Untertauchen der Kläger gegeben.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Bundesamtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung über die Klage ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit Beschluss vom 29. März 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 77 AsylG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die auf der Grundlage von §§ 27a, 34a AsylG getroffene Überstellungsentscheidung des Bundesamts wegen der – nach Lage der Dinge bis dahin zu Recht – angenommenen Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens erweist sich infolge unterbliebener Überstellung und wegen des Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, als nicht mehr rechtmäßig, weil die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist.

Die Überstellungsfrist von hier sechs Monaten, die mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die Republik Polen zunächst begann und (erneut) in Lauf gesetzt wurde mit der der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - Rn. 18 ff.), endete sechs Monate nach dem Beschluss im Verfahren VG 6 L 74/16.A vom 22. Februar 2016. Umstände, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist begründen könnten, sind nicht vorgetragen worden oder zutage getreten. Die Beklagte hat bislang auf die (wiederholte) entsprechende gerichtliche Aufforderung nichts dazu vorgebracht, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch heute noch zur Wiederaufnahme bereit ist. Unter diesen Umständen (hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris, Rn. 23) ist der Asylantrag in Deutschland (weiter) zu prüfen.

Stellt sich die – nicht umdeutbare (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, Rn. 21) – Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des angefochtenen Bundesamtsbescheides daher als nicht mehr haltbar heraus, so können auch die Abschiebungsanordnung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtlich keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.