Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.11.2016 – VG 8 L 699/16

8. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 3.316 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern., Abs. 6 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 8 K 2374/16) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2015 (Bescheid-Nr. 13843) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2016 anzuordnen,

ist unbegründet.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für das in der Gemarkung K... gelegene Grundstück F... (Flurstück der Flur ) in Höhe von 13.266,40 €. Die Beitragsfestsetzung findet ihre Grundlage in § 8 KAG i. V. m. den Bestimmungen der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserverbands „“ vom 27. November 2012 (im Folgenden: SWABS; bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband „“ [ABl.] Nr. 31 vom 27. Dezember 2012).

Zweifel begründet insbesondere nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Einwand, er könne der Beitragsfestsetzung Vertrauensschutz entgegenhalten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) den Eigentümern seit längerem angeschlossener bzw. anschließbarer Grundstücke zuerkannt habe. Obzwar unbebaut und im Außenbereich gelegen, sei sein Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 an die öffentliche Trinkwassereinrichtung anschließbar gewesen und gewerblich genutzt worden.

Dies reicht indes nicht aus, um dem Antragsteller Vertrauensschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zuzubilligen. Dieser greift nach Maßgabe der besagten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein bei Vorliegen der sogenannten „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 31 ff., juris). Danach kommt Vertrauensschutz nur in Betracht, wenn für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine beitragsrechtliche Vorteilslage bestand, an deren Bestehen das zu jenem Zeitpunkt geltende Satzungsrecht den Eintritt der Beitragspflicht knüpfte (vgl. den Beschluss der erkennenden Kammer vom 2. September 2016 – VG 8 L 1923/15 –, Rn. 22 ff., juris). An einer solchen Vorteilslage fehlte es hier.

Das Grundstück des Antragstellers lag seinerzeit noch im (baurechtlichen) Außenbereich; denn der zwischenzeitlich für den Bereich des streitbetroffenen Grundstücks erlassene Bebauungsplan ist erst im Jahr 2005 in Kraft getreten und daher für die Beurteilung der seinerzeitigen Verhältnisse unmaßgeblich. Ein im Außenbereich gelegenes Grundstück konnte nur nach dem jeweiligen § 2 Abs. 2 der vor dem 1. Januar 2000 geltenden und insoweit nahezu gleich lautenden Beitragssatzungen der Beitragspflicht unterliegen (vgl. die „Anschlussbeitragssatzung“ vom 1. Juli 1994 [ABl. Nr. 1 vom „November 1994“, S. 43], die „Abwasseranschlussbeitragssatzung“ vom 5. Dezember 1997 [ABl. Nr. 6 vom 15. Dezember 1997, S. 16] sowie die rückwirkend zum 1. Dezember 1994 in Kraft gesetzte Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 7. November 2001 [ABl. Nr. 14 vom 28. Dezember 2001, S. 28]), also nur dann, wenn es (tatsächlich) an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wurde. Schon nach dem Vortrag des Antragstellers fehlte es hieran.

Aber auch dann, wenn man das Argument des Antragstellers, die Schmutzwasserleitung sei in den 1990er Jahren ohne seine Erlaubnis über sein Grundstück verlegt worden, anders als von ihm offenbar bezweckt dahin verstehen wollte, dass zu keinem Zeitpunkt – also bis zum heutigen Tag nicht – die Möglichkeit eingetreten ist, einen rechtlich gesicherten Anschluss des Grundstücks an die Schmutzwasserversorgungsanlage zu erlangen, würde die Rechtmäßigkeit der Heranziehung lediglich solchen Zweifeln unterliegen, dass bei hier gebotener summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage als allenfalls offen einzuschätzen wären. Zwar mögen angesichts des Umstands, dass nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Planunterlagen die Schmutzwasserleitung nicht nur über das streitbetroffene, sondern über (zumindest) ein benachbartes Grundstück geführt ist, zunächst Zweifel aufkommen, ob Ersteres trotz zwischenzeitlich erlassenen Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SWABS der Beitragspflicht unterliegt. Es muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, erforderlichenfalls zu klären, wie der Verlauf der Entsorgungsleitungen sich tatsächlich darstellt und inwiefern für das Zustandekommen der Beitragspflicht eine gesonderte rechtliche Absicherung überhaupt (noch) notwendig und ggf. bereits hinreichend vorhanden ist.

Bei summarischer Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die Festsetzung des Beitrags im Übrigen den satzungsrechtlichen Vorgaben widerspricht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren (abgerundet) ein Viertel des streitigen Betrages (hier: 13.266,40 €) zu Grunde legt.