Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 29.12.2016 – VG 6 K 2348/16.A
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Viertel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Kläger stellten am 5. März 2014 als aus Syrien stammende Kurden yesidischen Glaubens unbeschränkte Asylanträge. Sie gaben an, aus Sulemania/al-Hasaka zu kommen und über die Türkei nach Europa gelangt zu sein. Als staatenlose Maktoum hätten sie keine Personaldokumente; sie sprächen ausschließlich Kurdisch. Anlässlich ihrer Anhörungen am 26. Juni 2014 trugen die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen vor, von der Schafhaltung gelebt zu haben, bis sie von „Männern“ unter Druck gesetzt und ihre Wachhunde getötet worden seien; man habe auch ihr Auto zerstört. Der Kläger zu 1. sei zwei Mal tätlich angegriffen und dabei schwer verletzt worden; der Vater des Klägers zu 1. sei infolge eines der beiden Angriffe später gestorben. Sie hätten die Schafe verkauft und seien ausgereist.
Vom Bundesamt in Auftrag gegebene Sprachgutachten vom 30. Mai 2016 (Kläger zu 1.) bzw. 31. Mai (Klägerin zu 2.) ergaben eine sprachlich-geografische Zuordnung beider Kläger mit Sicherheit zu den GUS-Staaten und schlossen die Zuordnung zu Syrien, Irak, Türkei und Iran aus.
Daraufhin lehnte das Bundesamt mit dem 29. Juni 2016 zugestelltem Bescheid vom 24. Juni 2016 die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus jeweils als offensichtlich unbegründet ab; ferner versagte es subsidiären Schutz und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots, forderte es die Kläger unter Androhung einer Abschiebung in die GUS-Staaten zur Ausreise auf, und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate.
Mit ihrer am 6. Juli 2016 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, in Wahrheit aus Syrien zu stammen. Die Sprachgutachten des Bundesamts seien „ohne Aussagekraft“, da die kurdische Sprache nicht hinreichend erforscht und es möglich sei, dass sie aus einer Sprachexklave stammen. Der von den Klägern (zu 1. und 2.) gesprochene nordkurdische Dialekt spreche für ihre Herkunft aus Syrien. Auch die Sprachgutachten wiesen die Kläger nicht eindeutig einer bestimmten Herkunftsregion zu. Die Qualifikation und Unvoreingenommenheit des Gutachters sei zweifelhaft. Schließlich sei der Kläger zu 1. gesundheitlich beeinträchtigt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2016 zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Syriens vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. September 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger mit Beschluss vom 21. September 2016 abgelehnt hat. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und namentlich auf die Bundesamtsakte (einschließlich Anhörungsprotokollen, Sprachgutachten, Bescheid) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden; sie bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 2. Hs. AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger im angegriffenen Umfang - die Versagung der Asylanerkennung dem Grunde nach (Nr. 2) und die Befristungsentscheidung (Nr. 6) im Bescheid sind nicht vom Klageantrag umfasst - nicht in ihren Rechten, da die Kläger weder die Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) noch die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu beanspruchen vermögen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht hält überdies dafür, dass angesichts der hier gegebenen Sachlage auch das auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Anders als die Kläger vorgeben, stammen sie nach Maßgabe der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sprachgutachten nicht aus Syrien, sondern aus einem der Mitgliedstaaten der früheren GUS, so dass die auf die allgemeinen Verhältnisse in Syrien gemünzten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft sind. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrages der Kläger, wonach sie in Syrien von irgendwelchen ihnen unbekannten „Männern“ unter Druck gesetzt worden seien, käme ohnehin mangels absehbarer beachtlich wahrscheinlicher staatlicher Verfolgung sowie mangels sonst nachvollziehbarer unentrinnbarer Verfolgung durch einen (konkreten) nichtstaatlichen Akteur keine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 AsylG), sondern allenfalls subsidiärer Schutz wegen des in Syrien derzeit vorherrschenden Bürgerkriegs in Frage (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Indes nimmt das Gericht den Klägern ihren auf Syrien abhebenden Vortrag angesichts der in den beiden Sprachgutachten ausführlich, nachvollziehbar und plausibel dargelegten sprachlich-geografischen Zuordnung auf eine Herkunft aus einem der GUS-Staaten nicht ab. Auf die Bescheidgründe sowie die Sprachgutachten wird begründungshalber verwiesen.
Die Kläger können den stichhaltigen, auf konkrete Einzelfeststellungen gründenden sprachlich-geografischen Zuordnungen nicht erfolgreich mit der schlichten Behauptung entgegen treten, die kurdische Sprache sei nicht hinreichend erforscht, und sie vermögen erst recht nichts mit ihren offenkundig ins Blaue formulierten Mutmaßungen zu einer Sprachexklave oder einer Voreingenommenheit des Gutachters erreichen. Es läge an ihnen, die konkreten sachlichen Feststellungen der Gutachten mit konkreten Tatsachen zu widerlegen, zumal der Gutachter sie ausführlich und zu verschiedenen Sachthemen befragt und seine Würdigung auch auf für aus Syrien stammende Kurden zu erwartende sprachliche wie sonstige Kenntnisse und Fertigkeiten gestützt hat. Im Übrigen erscheint es unseriös, ohne konkrete Anhaltspunkte dem Sprachgutachter Parteilichkeit vorzuhalten. Dass die Kurmanci-Sprache wissenschaftlich weniger erforscht ist als andere Sprachen, widerlegt jedenfalls nicht die Fähigkeit des Sprachgutachters, die hier vorgenommene Zuordnung vorzunehmen, die keineswegs aus der Luft gegriffen erscheint. Da die Kläger auch sonst wenig nachvollziehbare, für sich betrachtet unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft gemacht haben - sie wollen ausschließlich Kurdisch sprechen, während kurdische Yeziden aus der vorgeblichen Herkunftsregion der Kläger und in deren Alter (Kläger zu 1. und 2.) in früheren Asylverfahren durchgängig Arabisch jedenfalls rudimentär sprechen konnten, da sie mit der arabischsprachigen Bevölkerung (landwirtschaftlichen) Handel trieben - und sich der Vortrag zur angeblichen Herkunft einfügt zu einer keineswegs nachvollziehbaren Reise quer durch die Türkei bis nach Deutschland, erscheint das Klagevorbringen als bloßer Versuch, durch Behaupten des Gegenteils einen Klärungsbedarf zu konstruieren, der in Wahrheit nicht besteht. Immerhin lässt es sich nicht nachvollziehen, zu wem die Kläger mit wessen Hilfe ausgerechnet nach Berlin geschleust worden sein wollen, an wen sie Schafe und Schmuck der Klägerin zu 2. veräußert haben wollen, um die demnach geplante Ausreise zu finanzieren. Andererseits ist es mit Blick auf die relativ durchlässigen Grenzen ein Leichtes, unter dem Vorwand, syrischer Bürgerkriegsflüchtling zu sein, Schutzersuchen anzubringen. In dieser Gemengelage reicht es aus, wenn die Sprachgutachten eine Zuordnung u.a. nach Syrien nachvollziehbar ausschließen, und ist es unerheblich, dass hinsichtlich der tatsächlichen Herkunft der Kläger keine Zuordnung zu einem bestimmten Staat der GUS erfolgt. Denn unter der hier anzunehmenden Voraussetzung, dass die Kläger gerade nicht aus Syrien kommen, erweist sich ihr auf eine dort stattfindende Verfolgung gemünzter Vortrag in der Tat als offensichtlich unbegründet.
Das Gericht muss den Beweisanträgen im Schriftsatz vom 13. September 2016 nicht nachgehen. Da die hier angefertigten Sprachgutachten nicht nachhaltig sachlich in Frage gestellt sind, besteht kein Anlass, ins Blaue hinein ein weiteres Sprachgutachten in Auftrag zu geben. Die Einvernahme einer Person, deren Verhältnis zu den Klägern ebenso unbekannt ist wie die Kompetenz zur zeugenschaftlichen Angabe der Herkunft der Kläger ist geradezu abwegig.
Es besteht schließlich kein Grund für die Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes. Abgesehen von der ungeklärten Herkunft der Kläger stellen die im Verwaltungsverfahren wie im Gerichtsverfahren belegten gesundheitlichen Belastungen des Klägers zu 1. (Kopfschmerzen, Stimmlippenpolypen) offensichtlich keine Erkrankungen dar, die eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr (i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gleich in welchem der hier anzunehmenden GUS-Staaten als mögliche Herkunftsstaaten der Kläger bedeuten würden.
Die Ausreiseaufforderung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem keinerlei asylrechtlicher Schutzbedarf nachvollziehbar ist. Soweit das Bundesamt eine Abschiebung in einen der zahlreichen GUS-Staaten androht, handelt es sich um eine für den Fall einer späteren Vollstreckung zulässige „Vorratsandrohung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42,99 -, BVerwGE 111, 343). Die Kläger sind folglich in Bezug auf eine etwaige spätere Abschiebung in einen konkreten Zielstaat der Abschiebung nicht rechtsschutzlos, weil in einem solchen Fall eine neue, konkretisierte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ergehen muss.
Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.