Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 30.12.2016 – VG 6 K 3385/16.A
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Der nach eigenen Angaben 1980 geborene und aus dem Tschad gebürtige Kläger stellte am 10. Mai 2016 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Er habe als Automechaniker gearbeitet und weder im Tschad noch in Deutschland Angehörige.
Das Bundesamt erzielte am 19. Mai 2016 einen Eurodac-Treffer, demzufolge der Kläger am 15. Januar 2013 in Vallorbe/Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Darauf ersuchte es die Schweiz am 29. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Klägers. Die Schweiz stimmte dem am 6. Juli 2016 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu, also wegen eines dort abgelehnten Asylantrags des Klägers.
Mit am 25. August 2016 zugestellter Überstellungsentscheidung vom 23. August 2016 lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte es fest, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete es die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 3), und befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag einer Abschiebung (Nr. 4). Auf den Bescheid (Bl. 60 ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 31. August 2016 Klage erhoben, da er in der Schweiz auf zu kleine und unhygienische Unterkünfte verwiesen worden sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der die Klage mit am 18. November 2016 zugestelltem Gerichtsbescheid als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2016 mündliche Verhandlung beantragt; er beantragt in der Sache,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den gemeinsam mit der Klage angebrachten Eilrechtsschutzantrag hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 22. September 2016 abgelehnt (VG 6 L 892/16.A). Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage-; Eilverfahren) sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann in Ansehung der entsprechenden Ladungshinweise auch in Abwesenheit von Beklagtenvertretern verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die hinsichtlich der Regelungen in Nrn. 1, 2 und 3 des Bundesamtsbescheides ausschließlich als Anfechtungsklage statthafte und innerhalb der einwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG fristgerecht erhobene Klage des Klägers ist offensichtlich unbegründet, da sich der angegriffene Bundesamtsbescheid zweifelsfrei als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 1 AsylG). Gegen die Befristungsentscheidung in Nr. 4 wendet sich die anwaltlich formulierte Klage nicht; eine entsprechende Verpflichtungsklage ist freilich aussichtslos, da nichts für einen Ermessensfehler des Bundesamts spricht. Die Bundesamtsentscheidung ist auch unter Berücksichtigung des im Wesentlichen wiederholenden Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger offensichtlich nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 78 Abs. 1 AsylG).
Die angefochtene Überstellungsentscheidung des Bundesamts beruht in rechtlicher Hinsicht auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Abschiebung in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat angeordnet wird, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dass die Schweiz hier wegen des dort bereits durchgeführten - nach eigenen Angaben des Klägers und wegen des entsprechenden Hinweises in der schweizerischen Wiederaufnahmeerklärung: erfolglos abgeschlossenen - Asylverfahrens zuständig ist, unterliegt mit Blick auf den einschlägigen Eurodac-Treffer sowie die schweizerische Zustimmungserklärung keinem Zweifel und ist vom Kläger auch gar nicht bestritten oder gar widerlegt worden. Umstände, die auf eine abweichende Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des zweiten Asylgesuchs des Klägers deuten könnten, also abweichende Umstände i.S.v. Kapitel III der Dublin III-Verordnung, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die ohne nachvollziehbare Substanz behauptete prekäre Unterbringungssituation des mit seinem Asylantrag in der Schweiz augenscheinlich gescheiterten Klägers, da keine Tatsachen bekannt oder gar klägerseits glaubhaft gemacht worden sind, welche eine systemische Schwachstelle i.S.v. Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO belegen könnten.
Die Abschiebung des Klägers in die Schweiz kann auch durchgeführt werden, nachdem die schweizerische Behörde hierzu die Zustimmung erteilt hat. Anderweitige Erkenntnisse, die gegen eine Abschiebungsmöglichkeit sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auf den Bundesamtsbescheid wird im Übrigen begründungshalber Bezug genommen.
Darauf, ob die Entscheidung in Nr. 2 des Bundesamtsbescheides überhaupt veranlasst ist oder ob in den sog. Dublin-Fällen ein nationaler Abschiebungsschutzbedarf denklogisch nicht gegeben sein kann und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hier unanwendbar ist, kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger nach wie vor keinen nationalen Abschiebungsschutzbedarf glaubhaft macht.
Die Klage ist hinsichtlich der Überstellungsentscheidung zudem offensichtlich unbegründet im in § 30 Abs. 1 AsylG angelegten Sinne. Denn der Kläger hatte seinen ersten Asylantrag bereits 2013 in der Schweiz gestellt und war damit offenbar gescheitert, wie in der Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO in der schweizerischen Zustimmungserklärung zum Ausdruck kommt und von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Daher zählt der Kläger augenscheinlich zur großen Gruppe der illegalen forum shopper, die nach Ablehnung ihres Asylgesuchs in einem europäischen Staat ohne erkennbare Verfolgungslage in einen anderen europäischen Staat weitergewandert sind und erneut unter dem Vorwand einer Verfolgung ein Bleiberecht erstreiten wollen. An der Richtigkeit der klagebefangenen Überstellungsentscheidung ändert dies zweifelsohne nichts. Der Kläger hat vielmehr veranschaulicht, dass es ihm um wirtschaftliche Gründe („besseres Leben“) geht.
Hinsichtlich der Befristungsentscheidung (Nr. 4 des Bundesamtsbescheides) wird vorsorglich ebenfalls auf die Bescheidgründe verwiesen. Der Kläger hat keine Bindungen in Deutschland glaubhaft gemacht, die auf eine andere Ermessenentscheidung weisen würden; er zeigt sich auch offensichtlich nicht kooperationswillig hinsichtlich seiner Ausreise, so dass kein Anhalt für Ermessensfehler des Bundesamts bei der von Gesetzes wegen im Rahmen von 0 bis zu 5 Jahren (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) zu veranschlagenden Sperrfrist vorliegen.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).