Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 06.01.2017 – VG 6 K 4981/15.A

6. Kammer

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. so zu behandeln sind, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO.

Hier entspricht es der Billigkeit, der Klägerseite die Kosten aufzuerlegen. Zwar führte der unstreitige Ablauf der Überstellungsfrist am 14. September 2016 rechtsbeständig zur Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren und damit zur Rechtswidrigkeit des mittlerweile vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Oktober 2016 aufgehobenen Bescheid, wenn wie hier die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates zum jetzigen Zeitpunkt nicht positiv feststeht (BVerwG, Urt. v. 27. April 2016 – 1 C 24/15 -, Leitsatz). Allerdings ist dem Bundesamt in sinngemäßer Anlehnung an § 80b VwGO eine hier eingehaltene Frist von drei Monaten ab Ablauf der Überstellungsfrist einzuräumen, binnen der ohne Kostenlast für die Beklagte entschieden werden kann, wie mit zuvor ersichtlich rechtmäßig gewesenen Bescheiden verfahren wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.