Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.01.2017 – VG 6 K 3094/16.A

6. Kammer

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 VwGO. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie mit der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2016 voraussichtlich erfolglos geblieben wären. Gegen die entsprechenden Feststellungen des Bundesamts betreffend die Zuständigkeit der Republik Polen für das Asylverfahren und die Abschiebungsanordnung in dem angegriffenen Bescheid bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung der Kläger ergaben die für den Kläger zu 3 vorgelegten ärztlichen Atteste bzw. Mitteilungen über die bei ihm (jeweils bereits im Herkunftsland diagnostizierte) Epilepsie, den - inzwischen operativ erfolgreich behandelten - Hodenhochstand und die Entwicklungsretardierung keine begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 oder 60a AufenthG. Die beigebrachten ärztlichen Atteste ergeben insbesondere keinen Beleg, inwieweit hier akute Zustände vorgelegen haben, die sich auf die Reisefähigkeit nunmehr anders auswirkten als bei der Einreise. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die ärztliche Versorgung der Epilepsie und der weiteren genannten Grunderkrankungen in Polen nicht sichergestellt wäre.

An der an den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage orientierten Billigkeitsent-scheidung ist in der gegebenen Konstellation festzuhalten. Zwar führt der Ablauf der Überstellungsfrist (sechs Monate nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates vom 20. Juni 2016 auf das Übernahmeersuchen; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, Rn. 14, juris)zur Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren der Kläger und damit zur Rechtswidrigkeit des demgemäß mittlerweile auch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. Januar 2017 aufgehobenen Überstellungsbescheides, wenn − wie hier − eine fortdauernde (Wieder-)Auf-nahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates nicht positiv feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2016 – 1C 24.15 −). Jedoch war dem Bundesamt in sinngemäßer Anlehnung an § 80b VwGO eine hier eingehaltene Frist von drei Monaten ab Ablauf der Überstellungsfrist einzuräumen, binnen der ohne Kostenlast für die Beklagte entschieden werden konnte, wie mit zuvor ersichtlich rechtmäßig gewesenen Bescheiden nach Ablauf der Überstellungsfrist verfahren wird. Die Gründe für die bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht erfolgte Überstellung und den damit einhergehenden Zuständigkeitsübergang sind entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht der Beklagten „selbst zuzuschreiben“, schon deshalb nicht, weil die Kläger nach der Mitteilung des Bundesamtes vom 25. Oktober 2016, wonach die vorgelegten ärztlichen Atteste der Überstellung nicht entgegenstünden, sich - jedenfalls zur Erschwerung einer etwaigen Abschiebung - in das offene Kirchenasyl gegeben haben.

Die Kostenregelung beruht im Übrigen auf §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).