Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.01.2017 – VG 2 K 2257/15
2. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen zu 1. und 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) vom 17. Juli 2015 die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des LARoV vom 25. Januar 1996 und die Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Besitzes des Vaters des Klägers in G... hilfsweise die Wiederaufnahme des Rückübertragungsverfahrens.
Der Vater des Klägers war Eigentümer einer Landwirtschaft in G... mit in seinem Eigentum stehenden Grundstücken mit Bauernstelle, eingetragen im Grundbuch von G... deren Fläche ha (Grundbuchauszug vom 26. Mai 1953) bzw. ha (Grundbuchauszug vom 22. Oktober 1953 betrug.
Die Eltern des Klägers sowie dieser selbst verließen am 30. Mai 1953 ohne Beachtung der polizeilichen Meldepflichten die DDR. Das Eigentum des Vaters des Klägers wurde gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt. Rechtsträger des Grundvermögens wurde die LPG „... .
Die Beigeladenen zu 1. und 2. wohnten seit 1959 auf der ehemaligen Hofstelle.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1984 erfolgte hinsichtlich des um das Wohngebäude belegenen 505 m² großen Grundstücks Flurstück, ein Rechtsträgerwechsel auf den Rat der Stadt Als Grund des Rechtsträgerwechsels ist „Verkauf an die jetzigen Mieter“ angegeben.
Mit Gebäudekaufvertrag vom 15. Mai 1984 veräußerte der Rat der Stadt als Rechtsträger das auf dem vorbenannten Grundstück aufstehende Eigenheim an die Beigeladenen zu 1. und 2. zu einem Kaufpreis von 15.175,00 M. Die Beigeladene zu 1. war zu diesem Zeitpunkt Lohnbuchhalterin, der Beigeladene zu 2. Vorsitzender der LPG Der Kaufpreis entsprach der Wertermittlung des Sachverständigen L... vom 5. Februar 1984.
Mit Wirkung vom 1. Juni 1984 wurde den Beigeladenen zu 1. und 2. ein dingliches Nutzungsrecht an dem vorbezeichneten Grundstück verliehen. Dieses wurde am 2. Oktober 1984 im Grundbuch von eingetragen und das Gebäudegrundbuchblatt des Grundbuches von angelegt. Mit Kaufvertrag vom 28. Mai 1990 kauften die Beigeladenen zu 1. und 2. das Grundstück hinzu.
Mit Schreiben vom 12. August 1990 beantragte der Kläger, mit Schreiben vom 18. September 1990 der Vater des Klägers die Rückübertragung seines Bauernhofes und bevollmächtigte den Kläger. Der Vater des Klägers verstarb am 1994 und wurde durch den Kläger allein beerbt.
Am 14. Mai 1992 erstellte der Sachverständige Dipl.-Ing. P... eine Bewertung der durch die Beigeladenen zu 1. und 2. erbrachten Zubauten und Veränderungen auf dem betroffenen Grundstück.
Am 13. Januar 1994 erging eine beabsichtigte Entscheidung des LARoV, in der angekündigt wurde, die Berechtigung des Anmelders festzustellen. In dieser Entscheidung wird auch darauf hingewiesen, dass dem Anmelder ein Auskunftsanspruch zustehe. Diese Entscheidung wurde ausweislich einer in den Akten des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde dem Kläger am 18. Januar 1994 persönlich zugestellt.
U.a. zwischen dem Kläger, dem LARoV und der Treuhandanstalt bzw. der Beigeladenen zu 3. fanden in der Folgezeit hinsichtlich der Restitution der ehemaligen Landwirtschaft Gespräche statt. Zudem erfolgte entsprechender Schriftverkehr, in dem auch die Frage des Rückübertragungsausschlusses bezüglich des von den Beigeladenen zu 1. und 2. genutzten Grundstücks Gegenstand war.
Mit Schreiben des LARoV vom 4. September 1995 teilte dieses den damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass das Verwaltungsverfahren zur Klärung des Vorliegens von Ausschlussgründen wieder aufgenommen werde, hinsichtlich des Flurstücks werde beabsichtigt, dieses wegen des Ausschlussgrundes des redlichen Erwerbs von der Rückgabe auszuschließen. Mit Schreiben vom 8. September 1995 erklärten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers, das ihrerseits die Frage des redlichen Erwerbs der Beigeladenen zu 1. und 2. geprüft werde und verwiesen insoweit auf die berufliche Stellung des Beigeladenen zu 2.
Am 24. Oktober 1995 erging eine weitere beabsichtigte Entscheidung, die den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ausweislich eines in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Oktober 1995 zugestellt wurde. Danach sollten mit Ausnahme der Flurstücke und des Flurstücks das übrige Grundvermögen der Landwirtschaft K... zurückübertragen werde. Vorliegend sei eine Schädigung des - mit der Schädigung stillgelegten - landwirtschaftlichen Betriebs i.S.d. § 1 Abs. 1a Vermögensgesetz (VermG) gegeben, so dass eine Trümmerrestitution des Grundvermögens erfolge. Eine Rückübertragung des Flurstücks sei ausgeschlossen, da die Beigeladenen zu 1. und 2. ein dingliches Nutzungsrecht an diesem redlich erworben hätten. Hinsichtlich des Flurstücks sei eine Rückübertragung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, das Flurstück sei als Deichfläche zwischenzeitlich dem Gemeingebrauch gewidmet worden.
Mit Telefax-Schreiben vom 28. November 1995 wurde u.a. die Kopie der Nutzungsurkunde und der Rechtsträgerwechsel auf den Rat der Stadt an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers übersandt, die mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1995 ausdrücklich u.a. mit Bezugnahme auf den nunmehr vorliegenden Rechtsträgernachweis Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit geltend machten.
Am 1. Dezember 1995 wurde zwischen dem Kläger, dem LARoV und den Beigeladenen zu 3. - 5. eine gütliche Einigung u.a. dahin erzielt, dass die Rückübertragung der Flurstücke ausgeschlossen bleibt und ein von allen Beteiligten unterzeichnetes entsprechendes Protokoll erstellt. Diese Einigung wurde am 17. Januar 1996 - insbesondere auch hinsichtlich der von der Rückübertragung ausgeschlossenen Flächen - noch einmal in einer auch vom Kläger unterzeichnete „Vereinbarung als Übergabeprotokoll gemäß § 33 Absatz 5 i. V. m. § 31 Absatz 5 Vermögensgesetz“ gefasst und zugleich der Erlass eines entsprechenden feststellenden Rückübertragungsbescheides beantragt.
Am 25. Januar 1996 erließ das LARoV gem. § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG entsprechend der Vereinbarung vom 17. Januar 1996 einen diese umsetzenden Teilbescheid. Dieser Bescheid wurde von den Beteiligten zunächst nicht angegriffen.
Mit Schreiben vom 26. November 1999 und aus April 2010 machte der Kläger geltend, dass hinsichtlich des Flurstücks der Rückübertragungsantrag nicht erledigt sei. Eine Enteignung sei nicht erfolgt. Der Verkauf eines einmal in Rechtsträgerschaft der LPG befindlichen Vermögenswertes sei rechtswidrig und unredlich. Der Verkauf sei unter Parteifreunden erfolgt. Die Beigeladene zu 1. sei SED-Parteisekretärin gewesen.
Hinsichtlich der Entschädigung des Unternehmens erging am 23. April 2010 ein „Nullbescheid“.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 beantragte der Kläger ausdrücklich die Neueröffnung seines Rückgabeverfahrens. Er sei nie enteignet worden. Der Verkauf des Wohnhauses sei manipulativ erfolgt, da aus der Rechtsträgerschaft der LPG nichts habe verkauft werden dürfen. Die gütliche Einigung sei unwirksam, da die Beigeladenen zu 1. und 2. unredlich gewesen seien.
Mit Bescheid vom 24. November 2010 wurde das Wiederaufgreifen abgelehnt. Die gütliche Einigung sei wirksam. Insbesondere habe der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der gütlichen Einigung gewusst, dass ein Rückübertragungsausschluss wegen des Erwerbs des Eigenheimes und der Verleihung des Nutzungsrechtes auch die Redlichkeit des Erwerbers verlange. Die gegen diesen Bescheid vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (VG 1 K 2151/10), in der der Kläger u.a. behauptete, erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 25. Januar 1996 Kenntnis vom Rechtsträgerwechsel erhalten zu haben und mithin erst später die Unredlichkeit des Erwerbs des Nutzungsrechts habe geltend machen können, wurde am 10. Januar 2014 zurückgenommen, nachdem das LARoV auf die Behauptung des Klägers von der vor Abschluss der gütlichen Einigung fehlenden Kenntnis des Rechtsträgernachweises unter Bezugnahme auf die entsprechenden Faxprotokolle und den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 1. Dezember 1995 widerlegt hatte.
Erstmals mit Schreiben vom 30. Januar 2014 beantragten die jetzigen Bevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht, die am 5. August 2014 wahrgenommen wurde.
Mit Schriftsatz von 29. Oktober 2014 begehrte der Kläger die Nichtigkeitsfeststellung des Bescheides vom 25. Januar 1996, hilfsweise das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Er sei in sittenwidriger Weise vom LARoV zum Abschluss der gütlichen Einigung genötigt worden.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 lehnte das LARoV die Nichtigkeitsfeststellung und das Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Eine Nichtigkeit des Bescheides vom 25. Januar 1996 sei nicht gegeben. Zum einen hätte es zum Abschluss des Verfahrens nach gütlicher Einigung eines solchen Bescheides nicht bedurft. Zum anderen obliege im Rahmen der gütlichen Einigung der Behörde nicht die Prüfung von Ausschlussgründen. Der Wiederaufgreifensantrag sei unzulässig. Ein bestimmter Wiederaufgreifensgrund sei nicht benannt worden und auch nicht erkennbar.
Der Kläger hat am 12. August 2015 Klage erhoben. Er behauptet, erstmals auf Grund der Akteneinsicht im August 2014 von den beabsichtigten Entscheidungen erfahren zu haben. In Kenntnis der Entscheidungen hätte er die gütliche Vereinbarung nicht geschlossen. Das erstmals im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis genommene Wertgutachten der Beigeladenen zu 1. und 2. belege ihre Unredlichkeit, da sonst ein solches nicht erstellt worden wäre. Aus einem Gesprächsvermerk vom 10. März 1992 ergebe sich, dass das LARoV gewusst habe, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. unredlich gewesen seien. Die Unredlichkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. dränge sich auf. Ein Rechtsträgerwechsel von der LPG sei unzulässig. Die LPG habe ein Nutzungsrecht besessen, ein Nutzungsrecht habe nur an eine andere LPG übertragen werden können. Das Wohnhaus sei eine Betriebswohnung für den LPG-Vorsitzenden. Der Beigeladene zu 2. sei LPG-Vorsitzender. Der Kläger sei unter Druck gesetzt worden, die gütliche Einigung zu unterzeichnen. Die Bediensteten des LARoV hätten, um keine Rechtsbeugung begehen zu müssen, auf den Abschluss der gütlichen Vereinbarung gedrängt. Die Rückseite der Nutzungsurkunde sei nicht übermittelt worden.
Da die entscheidenden Tatsachen erst nach Akteneinsicht bekannt geworden seien, sei jedenfalls das Verfahren wieder aufzugreifen.
Der Kläger beantragt,
1. den angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des LARoV vom 25. Januar 1996 nichtig ist,
2. den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag des verstorbenen E... vom 12. August 1990 dessen ehemaligen landwirtschaftlichen Besitz in G... an ihn zurückzuübertragen,
hilfsweise
den angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2015 sowie den Bescheid des LARoV vom 25. Januar 1996 aufzuheben und den Beklagten dazu zu verpflichten, das mit Antrag des verstorbenen E... vom 12. August 1990 eingeleitete Restitutionsverfahren wiederaufzunehmen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Die vom Kläger behaupteten Manipulationen seien nicht erfolgt. Das LARoV sei rechtlich verpflichtet gewesen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Im Rahmen einer gütlichen Einigung habe das LARoV nur eine eingeschränkte Überprüfungspflicht. Im Übrigen seien der Kauf des Eigenheimes und der Erwerb des Nutzungsrechts redlich erfolgt. Der auf das LPG-Gesetz gestützte Vortrag verkenne, dass es sich vorliegend um Volkseigentum gehandelt habe.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen die Einrede der Verjährung geltend. Im Übrigen habe der Kläger vor Abschluss der gütlichen Einigung gewusst, dass das Hausgrundstück mit Gegenstand der Vereinbarung sei. Insbesondere habe sich der Kläger bereits 1994 an sie gewandt, um andere Wege zur Übereignung des Grundstücks zu sondieren. Da die Mieten in der DDR nicht kostendeckend waren, seien die von der LPG vermieteten Häuser - und nicht allein das der Beigeladenen zu 1. und 2. - in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt übertragen worden. Die Beigeladene zu 1. sei auch keine „Sekretärin der SED“ gewesen. Sie sei von 1987 - also nach Erwerb des Hauses - ehrenamtliche Parteigruppenorganisatorin der fünf SED-Mitglieder der LPG gewesen. Beruflich sei sie in der Buchhaltung der LPG beschäftigt gewesen.
Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Ordner) und die Akte im Verfahren VG 1 K 2151/10 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die hinsichtlich des Hauptantrages zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das LARoV hat zutreffend den Nichtigkeitsfeststellungsantrag abgelehnt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass das Klagebegehren auf den Rückübertragungsantrag des Vaters des Klägers vom 18. September 1990 zielt; der Antrag vom 12. August 1990 stammt vom Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht Berechtigter war.
Der hier betroffene Bescheid vom 25. Januar 1996 ist nicht nichtig gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (Abs. 1 der Vorschrift) oder wenn er gegen die guten Sitten verstößt (Abs. 2 Nr. 6 der Vorschrift). Dabei ist die Nichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen; der schwerwiegende Fehler muss für einen verständigen Bürger offensichtlich sein,
vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, Rn. 28, juris.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Bescheid beruhte auf § 31 Abs. 5 VermG. Danach hat die Behörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken (Satz 1). Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid (Satz 3 der Vorschrift).
Der Bescheid nach § 31 Abs. 5 VermG ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, durch den die Eigentumsverhältnisse an dem Vermögenswert selbst unmittelbar gestaltet werden, so dass dementsprechend die Eigentumsrechte oder sonstigen dinglichen Rechte mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auf den Berechtigten übergehen. Aufgrund dieser Gestaltungswirkung der Entscheidung muss die Behörde zwar das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach dem VermG vor Erlass eines solchen (Vergleichs-) Bescheides überprüfen. So muss die Behörde insbesondere die Berechtigtenstellung nach § 2 Abs. 1 VermG überprüfen. Denn in § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG wird ausdrücklich von einer Einigung zwischen dem „Berechtigten“ und dem „Verfügungsberechtigten“ gesprochen. Eine darüber hinausgehende Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 4 und 5 VermG braucht das zuständige Vermögensamt aber nicht vorzunehmen, denn diese Prüfung würde den Sinn und Zweck einer gütlichen Einigung widersprechen. Die Ausschlussgründe der §§ 4 und 5 VermG dienen dem Interessenausgleich zwischen dem Berechtigten und Verfügungsberechtigten, so dass sie auch auf andere Weise einen Ausgleich vereinbaren können,
vgl. zusammenfassend dazu: Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus; VermG, Juli 1999, § 31 Rn. 56.
Hatte das LARoV mithin bei Erlass des die gütliche Einigung bestätigenden Bescheides nicht die Frage der Redlichkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. zu prüfen, kann selbst eine - unterstellte - Unredlichkeit auch nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides führen.
Der Bescheid vom 25. Januar 1996 ist auch nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Der Feststellungsbescheid verstößt weder selbst nach Inhalt oder Zweck gegen die guten Sitten noch erlaubt er ein sittenwidriges Handeln,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 C 26.87 -, Rn 14, juris.
Er ist auch entgegen dem Vortrag des Klägers nicht durch ein sittenwidriges, kollusives Zusammenwirken des LARoV mit den Beigeladenen zustande gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger Unterlagen seitens des LARoV vorenthalten wurden. Insbesondere wurden dem Kläger bzw. seinen damaligen Bevollmächtigten alle maßgeblichen Unterlagen und Fakten vor Abschluss der gütlichen Einigung durch das LARoV mitgeteilt. Denn entgegen dem unzutreffenden Vortrag des Klägers sind ihm bzw. seinen damaligen Bevollmächtigten die beabsichtigten Entscheidungen, der Rechtsträgerwechsel und die Nutzungsurkunde übersandt worden. Dies wird durch die entsprechenden Postzustellungsurkunden, Empfangsbekenntnisse und Fax-Protokolle sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf übersandte Unterlagen in den Schriftsätzen der damaligen Bevollmächtigten des Klägers belegt. Insoweit hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung mögliche Erinnerungslücken eingeräumt bzw. erklärt, auf die Unterlagen seiner damaligen Bevollmächtigten keinen Zugriff zu haben. Dass die Frage der Redlichkeit zumindest noch aus Klägersicht offen war, wird im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 1. Dezember 1995 deutlich. Wenn der Kläger trotz noch bestehender Unsicherheiten und ohne eigene Akteneinsicht gleichwohl einer gütlichen Einigung zustimmt, ist dies nicht der Behörde anzulasten, sondern allein seine eigene Entscheidung.
Soweit der Kläger geltend macht, zum Abschluss der gütlichen Einigung genötigt worden zu sein, fehlt es an einem entsprechenden konkreten Vortrag. Allein der Hinweis seitens des Vermögensamtes, dass ohne eine gütliche Einigung eine Entscheidung länger dauern könne, stellt keine rechtswidrige Drohung dar, sondern gab die aufgrund der Vielzahl der zu entscheidenden Anträge bestehende Verfahrensdauer zutreffend wieder.
Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Das LARoV hat zu Recht den erneuten Wiederaufgreifensantrag abgelehnt. Es ist bereits fraglich, ob § 51 VwVfG direkt oder entsprechend auf einen Bescheid, der im Rahmen des § 31 Abs. 5 VermG ergangen ist, angewendet werden kann. Denn ihrem Wesen nach soll eine gütliche Einigung auch dazu dienen, dass tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten im Interesse eines sozialverträglichen Ausgleichs sowie auch mit Blick auf die Verfahrensbeschleunigung nicht weiter aufgeklärt werden müssen. Dem widerspricht es aber wenn nachträglich diejenigen Umstände doch weiter geprüft werden, denen zuvor bewusst nicht weiter nachgegangen wurde.
Selbst wenn § 51 VwVfG vorliegend anwendbar sein sollte, steht dem Erfolg eines Wiederaufgreifensantrages § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Kläger hat jedoch die (aus seiner Sicht maßgeblichen) Wiederaufgreifensgründe nicht ohne eigenes Verschulden verspätet gelten gemacht. Spätestens im Rahmen des mit Bescheid vom 20. November 2010 abgeschlossenen Wiederaufgreifensverfahrens hätte der Kläger Akteneinsicht nehmen und die von ihm als vermeintlich neu bezeichneten Tatsachen in dem Verfahren VG 1 K 2151/10 geltend machen können. Im Übrigen sind neue Beweismittel, die erstmals im hiesigen Verfahren vorliegen, nicht gegeben. Wie dargestellt, waren dem Kläger sämtliche Fakten, auf die er seinen Wiederaufgreifensanspruch stützt (Rechtsträgerwechsel von der LPG auf den Rat der Stadt, berufliche Stellung der Beigeladenen zu 1. und 2., Verleihung des Nutzungsrechts, Rechtsvorschriften der DDR bezüglich des Rechts der LPGen und des Rechtsträgerwechsels) bereits vor Abschluss der gütlichen Einigung bekannt.
Selbst wenn das Gutachten vom 14. Mai 1992 und der Gesprächsvermerk vom 10. März 1992 unter Ausblendung des Umstandes, dass der Kläger diese Unterlagen bereits in einem früheren Verfahren hätte einbringen können, als neue Beweismittel angesehen würden, wären diese Beweismittel nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Denn aus diesen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. Dass 1992 der Wert der von den Beigeladenen zu 1. und 2. erfolgten Investitionen ermittelt wurde, belegt nicht, dass sie selbst von ihrer Unredlichkeit ausgingen. Vielmehr ist es - gerade auch mit Blick auf eine gütliche Einigung - wirtschaftlich vernünftig, mögliche im Raum stehende Ausgleichsansprüche beziffern zu können, zumal der Kläger selbst im Schreiben an die Beigeladenen zu 1. und 2 vom 7. August 1994 angefragt hat, ob diese bereit sind, „unter bestimmten Bedingungen des Haus zurückzugeben“. Auch der Gesprächsvermerk vom 10. März 1992 enthält nur die bekannten Fakten. Dass - wie der Kläger behauptet - darin eine behördliche Entscheidung zur Frage der Unredlichkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. enthalten ist, ist auch vom Ansatz her nicht erkennbar.
Im Übrigen sind genügende Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht gegeben. Unredlich ist ein Erwerbsvorgang nur dann, wenn er auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhte. In der Person der Beigeladenen lagen weder die Voraussetzungen der in § 4 Abs. 3 VermG genannten Regelbeispiele vor, die eine Redlichkeit regelmäßig ausschließen, noch sind andere Umstände ersichtlich, aus denen auf ihre Unredlichkeit geschlossen werden kann.
Nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG wäre der Rechtserwerb dann als unredlich anzusehen, wenn er nicht im Einklang mit zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis gestanden hätte und die Beigeladenen zu 1. und 2. dies wussten oder hätten wissen müssen. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Vater des Klägers ist entgegen dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren enteignet worden. Mit dem Verlassen des Gebietes der DDR ohne Beachtung der gültigen Meldevorschriften ist das Eigentum gem. § 1 der VO vom 17. Juli 1952 kraft Gesetzes Volkseigentum - und nicht etwa genossenschaftliches Eigentum - geworden, ohne dass es eines Vollzugsaktes bedurfte,
vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1997 - 7 C 44.96 -, juris Rn. 10.
Die Beigeladenen wohnten seit 1959 in dem Gebäude. Der Verkauf von auf volkseigenen Grundstücken aufstehenden Eigenheimen an langjährige Mieter war in der DDR übliche Praxis.
Ein Rechtsträgerwechsel von in Nutzung und Rechtsträgerschaft einer LPG befindlichem Volkseigentum widersprach auch nicht dem DDR-Recht. Dass ein Rechtsträgerwechsel unter Beteiligung von Genossenschaften zulässig war, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken, der bestimmte Formalien gerade bei Beteiligung von Genossenschaften am Rechtsträgerwechsel regelte. § 20 LPG-Gesetz stand einem Rechtsträgerwechsel nicht entgegen. Die Bestimmung regelt entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtsträgerwechsel. Sie betrifft zum einen solche Fallgruppen, bei denen Flächen - egal welchen Eigentums - durch die LPG getauscht werden können, um eine effektive Bodennutzung zu ermöglichen, ohne jedoch dabei eine Veränderung der (Eigentums-)Zuordnung (Rechtsträger/Eigentum) herbeizuführen. Zum anderen regelt sie, dass u. a. anderen Rechtsträgern und privaten Eigentümern im Tausch LPG-genutzte Flächen überlassen werden konnten; sie gestattete mithin entgegen dem Vortrag des Klägers nicht lediglich einen Tausch zwischen verschiedenen LPGen. Auch § 18 Abs. 2 LPG-Gesetz ist vorliegend nicht einschlägig, da das dingliche Nutzungsrecht an die Beigeladenen zu 1. und 2. erst nach dem Rechtsträgerwechsel verliehen worden ist und die Verleihung nicht durch die LPG erfolgte. Dass ein Rechtsträgerwechsel auf den Rat der Stadt erfolgte, entsprach auch im Übrigen den Vorschriften der DDR. Denn gem. § 8 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke war Voraussetzung für den Verkauf des Gebäudes u.a. dass der Rat der Stadt Rechtsträger war.
Auch die Fläche von 505 m², für die das Nutzungsrecht verliehen wurde, entsprach dem Üblichen. Die für den Verkauf von volkseigenen Gebäuden geltende Richtlinie des Ministeriums der Finanzen der DDR sah in Ziffer 5.3 und 5.4 eine Orientierungsgröße von 500 Quadratmetern vor, wobei die Lage des Grundstück innerhalb der bebauten Ortslage zu Abweichungen berechtigen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind erstattungsfähig, da sie - im Gegensatz zu den Beigeladenen zu 3. - 5. - einen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO), da das Gericht in seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil die Beurteilung der Sache maßgeblich von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 246.312,90 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Dabei hat die Kammer für das Hausgrundstück entsprechend den Angaben des Klägers im Verfahren VG 1 K 2151/10 einen Wert von 50.000,00 Euro zugrunde gelegt. Für die mit vom Klageantrag umfassten weiteren Flächen der Landwirtschaft K... mit mindestens 280.447 m² wurde ein Quadratmeterpreis von 0,70 Euro, mithin 196.312,90 Euro, angenommen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.