Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.01.2017 – 6 K 2306/15.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je einem Fünftel.

Tatbestand§

Die Kläger sind russische Staatsangehörige und Volkszugehörige der Kumyken. Sie verließen - nach ihren Angaben - am 14. Mai 2015 ihr Heimatland und reisten über Weißrussland und Polen, wo sie am 17. Mai 2015 ankamen und einen Asylantrag stellten, am 18. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 3. Juni 2015 stellten sie bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag und wurden persönlich zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angehört. Dabei gaben sie schriftsätzlich (handschriftliches Datum „5.5.2015“) an, man habe zuhause nicht normal leben können. Soldaten und Behörden hätten den Kläger zu 1 mitgenommen, schikaniert, geschlagen und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Auch in Polen hätten sie Probleme gehabt. 2004, als sie zum ersten Mal nach Deutschland hatten fahren wollen, seien sie in einem Lager gewesen. Sie hätten Probleme mit den Schleusern bekommen; diese hätten das Geld genommen, sich aber geweigert, sie nach Deutschland weiterzufahren. Bei Rückforderung des Geldes sei er durch die Schleuser mit einem Messer bedroht worden. Sie seien von den Schleusern auch im Zimmer bedroht worden, die Frau habe vergewaltigt werden sollen. Sie hätten zum Nachbarn fliegen können. Die Frau habe dann eine Fehlgeburt erlitten und sei eine Woche im Krankenhaus ausgeblieben, von dort aus seien sie nach Österreich gefahren.

Nach Generierung eines entsprechenden Eurodac-Treffers ersuchte die Beklagte die Republik Polen unter dem 21. Juli 2015 um Übernahme der Kläger, woraufhin die polnischen Behörden unter dem 24. Juli 2015 ihre Zuständigkeit erklärten.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wurde angeführt, dass Polen aufgrund der dort gestellten Asylanträge für die Verfahren zuständig sei. Der Bescheid am 6. August 2015 zur Post gegeben, die ZU weist eine Zustellung am „08.07.2015“ aus.

Die Kläger haben am 14. August 2015 Klage erhoben. Auf den zugleich gestellten Eilantrag ordnete der Einzelrichter der Kammer mit Beschluss vom 3. November 2015 - VG 6 L 1270/15.A - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes an. Zur Begründung der Klage machen die Kläger geltend, dass der Kläger zu 1 nicht reisefähig sei. Er sei wegen akuter Selbstmordgedanken in ärztlicher Behandlung. Von den Klägern werden hierzu vorgelegt ein ärztliches Attest der Praxis L.. pp vom 13. August 2015 sowie Arztbriefe von Dr. med. A… vom 7. September 2015, 21. Oktober 2015, 28. Dezember 2015, 25. Februar 2016, 21. Oktober 2016 sowie vom 5. Januar 2017. Wegen der darin enthaltenen ärztlichen Feststellungen wird auf den Inhalt der genannten Schreiben verwiesen. Auch die Klägerin zu 2 befinde sich in laufender ärztlicher Behandlung und sei nicht reisefähig; hierzu wird beigebracht eine Epikrise vom 2. Oktober 2015;…

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. April 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017 ist Frau Dr. med. A… als sachverständige Zeugin zur Erläuterungen der vorlegenden fachärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Reisefähigkeit des Klägers zu 1 angehört worden; wegen der getätigten Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage- und Eilantragsverfahren) sowie des vorgelegten Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Asylgesetz - AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Das Bundesamt hat zutreffend festgestellt, dass die Republik Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig ist. Deren Zuständigkeit folgt aus (nunmehr) § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180/31 vom 29. Juni 2013 – „Dublin III-VO“); dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, dem generierten Eurodac-Treffer sowie der Übernahmeerklärung der Republik Polen vom 24. Juli 2015. Formelle Bedenken gegen die Überstellungsentscheidung bestehen nicht; solche werden auch nicht geltend gemacht.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2015 – 11 B 15.50049 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2015 – 9 B 147/15 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 2015 − 6a K 3687/14.A −; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2015 – 17 L 2510/14.A −; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 B 145/14 –; VG Potsdam, Beschluss vom 23. April 2014 − VG 6 L 342/14.A −; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2014 – 13 LA 22/14 –; VG Bremen, Beschluss vom 4. März 2014 – 1 V 220/14 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 5 K 651/13.WI.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 17. Januar 2014 − Au 2 S 13.30478 −; VG München, Beschluss vom 16. Januar 2014 − M 16 S 13.31357 −; VG Hamburg, Beschluss vom 2. Januar 2014 − 17 AE 5199/13 −; VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 − 33 L 500.13 A −, jeweils juris).

Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen, dass die Aufnahmebedingungen in Polen im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Nach dem „National Country Report – Poland“ (Asylum Information Database, Stand Juni 2014; im Folgenden: aida - Bericht) werden Asylbewerber in Polen üblicherweise in zwölf Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Es besteht dort kein Mangel an Plätzen (aida - Bericht, Stand Juni 2014, S. 39); Asylbewerber erhalten Mahlzeiten, Unterstützung zum Erwerb von Kleidung und Hygieneartikeln, einen Geldbetrag zur persönlichen Verfügung, medizinische Versorgung, Sprachkurse und notwendigen Schulbedarf (aida - Bericht, Stand Juni 2014, S. 37 f.). Auch nach der von Witold u.a. (Helsinki Foundation for Human Rights) im Jahre 2013 publizierten Studie „Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ ist in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt und bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, wird auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet (Seite 23 ff. der Studie). Dazu gehört auch die psychologische Betreuung (vgl. hierzu - insbesondere zur Behandelbarkeit von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) in Polen: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Sevim Dagdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – BT-Drucksache 17/14713 –). Auch dem aktuellen aida - Bericht vom 15. November 2015 ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 60 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, begründet keine „systemischen Mängel“. Den in den genannten Quellen niedergelegten Erkenntnissen entsprechen schließlich auch die Angaben in den Mitteilungen der Liaisonbeamtin des BAMF in Warschau vom 4. September 2013 sowie vom 17. Oktober 2013. Die Asylsuchenden in Polen zur Verfügung stehende Versorgungssituation entspricht danach den menschenrechtlichen Standards. Im Übrigen gilt, dass sich der Asylbewerber grundsätzlich auf den Behandlungs- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte.

Auch der Umstand, dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Polen möglicherweise in einem sog. Detention-Center (aida - Bericht, Stand Juni 2014, ebenso nach dem Stand November 2015) untergebracht würden, begründet keine humanitäre Härte, welche eine Selbsteintrittsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach sich zöge. Diese Zentren werden insbesondere zur Unterbringung abgeschobener Asylbewerber aus Deutschland genutzt, wenn die Asylbewerber entgegen polnischen Weisungen zu ihrem dortigen Asylverfahren nach Deutschland weitergereist sind und sodann von Polen wieder aufgenommen werden müssen. Das dortige Asylverfahren gilt mit der Weiterreise nach Deutschland regelmäßig als beendet oder zurückgenommen, so dass der jeweilige Asylbewerber sein Asylbegehren nur unter erschwerten Umständen (wohl vergleichbar mit einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 VwVfG) in Polen weiterverfolgen kann. Ist aber ein in Polen erstmalig registrierter Asylbewerber entgegen der behördlichen Weisung, eine bestimmte Asylunterkunft zu seiner Unterbringung aufzusuchen, nach Deutschland weitergereist, hat er zugleich auch einen Verstoß im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Aufnahmerichtlinie - begangen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat berechtigt, die an sich nach Art. 7 Abs. 1 zu gewährende Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers entsprechend Art. 16 Abs. 1 und 4 der Aufnahmerichtlinie einzuschränken. Auch die nunmehr geltende Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 („AufnahmeRL“) sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedsstaaten Asylantragsteller unter bestimmten Voraussetzungen in Asylhaft nehmen (vgl. Art. 8 AufnahmeRL). Eine Inhaftierung ist eo ipso weder eine erniedrigende noch eine unmenschliche Behandlung (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 26. August 2016 - VG 5 L 7/16.A -, S. 9 des Abdrucks). Hiervon geht auch der EGMR aus, wenn er in einer Inhaftierung nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sieht, wenn die Haftbedingungen zu beanstanden sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30.696/09 -, InfAuslR 2011, 221). Die Rücknahme des Asylbewerbers infolge Abschiebung nach Polen kann daher auch einen schlechteren Unterbringungsstatus nach sich ziehen, der jedenfalls teilweise mit demjenigen vergleichbar ist, der untergetauchte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber in Deutschland trifft (Abschiebungsgewahrsam). Hierin liegen aber weder ein systemischer Mangel noch eine erniedrigende Behandlung, zumal diese Einrichtungen überwiegend eine angemessene Gesundheitsversorgung und familiengerechte Unterbringung gewährleisten (zu den Einzelheiten vgl. Witold u.a., S. 23 ff.). In diesen Einrichtungen wird zudem nur ein kleiner Teil der Asylbewerber festgehalten, wiewohl darunter auch Minderjährige sind, die mit ihren erwachsenen Familienangehörigen dort untergebracht werden (aida - Bericht, Stand Juni 2014, S. 51). Seit 1. Mai 2014 ist die Haftdauer für Asylbewerber gesetzlich auf sechs Monate begrenzt; für abgelehnte Asylbewerber und andere Einwanderer beträgt sie in Rückführungsfällen 12 Monate und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn der Betreffende Rechtsmittel gegen die Asylentscheidung eingelegt hat (aida - Bericht, Stand Juni 2014, S. 55). Nach dem aida - Bericht kann jederzeit ein Entlassungsgesuch gestellt werden, wobei bei der Entscheidung aber regelmäßig nicht auf die Rechtmäßigkeit der Unterbringung, sondern überwiegend auf die persönliche Situation des Betreffenden abgestellt wird. Zusammenfassend wird festgehalten, dass nur wenige Asylbewerber während der gesamten Verfahrensdauer ihres Asylverfahrens in den geschlossenen Einrichtungen verbleiben müssen, dies auf keinen Fall alle Asylbewerber betrifft und dort sowohl der Zugang zu medizinischer Versorgung – einschließlich psychologischer Hilfe − als auch die Religionsausübung gewährleistet sind (aida - Bericht, Stand Juni 2014, Stand 2014, S. 55 f.; Stand 2015, S. 73). Der Zugang zu einem kostenfreien Rechtsbeistand wird nach dem Gesetz gewährt, in der Praxis aber nur mangelhaft umgesetzt, während Besuch durch Nichtregierungsorganisationen und Verwandte auf jeden Fall gewährleistet ist. Auch der Bericht des United States Department of State „Poland 2013 Human Rights Report“ (Human Rights Report) stellt fest, dass die Bedingungen in den Haft- und Unterbringungseinrichtungen grundsätzlich internationalen Standards entsprechen (Human Rights Report, S. 2). Die Helsinki Foundation for Human Rights kommt zu dem Ergebnis, dass die geschlossenen Einrichtungen in gutem Zustand sind (Migration Is Not a Crime, S. 11), das Essen regelmäßig in Ordnung ist (S. 14), Zugang zu medizinischer Versorgung (S. 23 ff.) und Möglichkeit zu Kontakt mit Angehörigen und Nichtregierungsorganisationen (S. 22 f.) besteht, aber die Behandlung durch das Sicherheitspersonal teilweise unfreundlich ist (S. 13); dies entspricht der Einschätzung im aida - Bericht, Stand November 2015, S. 71 f. Soweit auch Kinder in Begleitung ihrer Familienangehörigen in diesen Zentren untergebracht werden, erhalten sie in drei der Zentren Zugang zum Schulunterricht dadurch, dass umliegende Schulen Lehrer zum jedenfalls stundenweisen Unterricht entsenden, wofür besondere Unterrichtsräume vorgehalten werden (aida - Bericht, Stand November 2015, S. 72), wenngleich allerdings der Unterricht dort altersübergreifend durchgeführt wird.

Es ist damit nicht ersichtlich, dass trotz mancher Defizite der Bedingungen für Asylbewerber in Polen, insbesondere in den geschlossenen Einrichtungen, systemische Schwächen vorliegen, die auf strukturellen Missständen beruhen, von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen werden und zu massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen der Asylsuchenden führen würden. Auch die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die auf die Begründung der Zuständigkeit der Beklagten hindeuten könnten. Die von Ihnen angeführten Probleme aus dem Jahr 2004 während ihres ersten Aufenthaltes in Polen betreffen die Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Schleuser, bezeichnen indes keinerlei (aktuelle) Umstände hinsichtlich struktureller Missstände des Asylverfahrens bzw. Aufnahmebedingungen in der Republik Polen.

Die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des genannten Bescheides beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Namentlich bestehen in der Person der Kläger in Bezug auf Polen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Insbesondere liegt für den Kläger zu 1 kein Abschiebungsverbot gemäß nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vor.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 1 bis 3 AufenthG).

Die vorgelegten Arztbriefe von Frau Dr. A… stellen zwar grundsätzlich die Behandlungsbedürftigkeit des Klägers zu 1 fest. Die diagnostizierte psychische Erkrankung des Klägers zu 1 – rezidivierende depressive Störung (F 33.1) sowie Spannungskopfschmerz, die anfänglich angenommene posttraumatische Belastungsstörung wird nicht mehr diagnostiziert - ist jedoch auch in Polen grundsätzlich behandelbar. Ausweislich der Angaben seiner als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Ärztin, Frau Dr. A…, Leitende Oberärztin der Fachklinik für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie in …, ist die psychische Störung durch die gewährten unterstützenden Maßnahmen so eingestellt, dass Gespräche im Abstand von ein bis zwei Monaten sowie die medikamentöse Behandlung der Schlafproblematik zur „Beherrschung des Problems“ genügen. Eine entsprechende Behandlung, namentlich die Fortsetzung der Medikation, ist auch im Polen möglich. Hinsichtlich vor Ort in Polen etwa erforderlicher medizinischer Behandlung oder Überwachung gilt, dass die für die Modalitäten der Durchführung einer Rücküberstellung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen in Art. 31 und 32 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – auch – für Fälle der vorliegenden Art einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen, wonach u.a. Informationen über die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, namentlich Gesundheitszeugnisse, zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder (Weiter-) Behandlung übermittelt werden. Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher – wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens – voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 6 L 380/14.A – Juris). Als Asylantragsteller hat der Kläger Anspruch auf medizinische Betreuung (Art. 70 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen a.a.O.) und zwar in jenem Umfang, der jedem in Polen pflichtig oder freiwillig Krankenversicherten zusteht (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes). Dass diese auch die psychiatrische Betreuung einschließen, ist oben ausgeführt.

Nach der eingehenden Befragung der behandelnden Ärztin des Klägers zu 1 besteht zur Überzeugung des Gerichtes keine hinreichende Beachtlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle einer Überstellung nach Polen wesentlich verschlechtern wird. Die von den Klägern insoweit in den Mittelpunkt gestellte Suizidalität des Klägers zu 1 im Falle der Abschiebung ist von der sachverständigen Zeugin nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestätigt worden. Insoweit ist – so die entsprechende Aussage von Frau Dr. A… in der mündlichen Verhandlung − zunächst davon auszugehen, dass die in ihren Arztbriefen vom 7. September 2015, 21. Oktober 2015, 28. Dezember 2015, 25. Februar 2016 und 21. Oktober 2016 angeführte Gefahr der Selbsttötung, die zudem therapeutisch stets auf die von dem Patienten, den Kläger zu 1, angeführten Erlebnisse und Verhältnisse im Herkunftsland in Dagestan („stattgehabte Polizeifolterung“) und eine – hier nicht in Rede stehende - Abschiebung dorthin bezogen wurde, nach einem zu Beginn der Behandlung insoweit beim Kläger zu 1 festzustellenden aktuellen Handlungsplan im weiteren Verlauf nicht mehr akut festzustellen. Wenngleich durch Frau Dr. A… anschaulich und nachvollziehbar ausgeführt wurde, dass suizidale Gedanken beim Kläger zu 1 auch wieder in den Vordergrund treten können, wenn ihm die Abschiebung nach Polen angedroht wird, ist damit lediglich eine mögliche Verschlechterung der psychischen Situation mit suizidaler Gefährdung bezeichnet. Auf die entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Kläger gelangte die sachverständige Zeugin zur Einschätzung, dass sie das Risiko einer Suizidalität nicht ausschließen könne. Damit ist festzuhalten, dass eine (nur) mögliche Suizidalität für das Absehen von der Abschiebung nicht ausreicht. Der Umstand, dass suizidale Handlungen bei einer Abschiebung bzw. Unterbrechung der Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden können, genügt für sich nicht, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht. Eine solche kann bei dem Kläger zu 1 indes aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse nicht angenommen werden.

Auch aus dem mit klägerischem Schriftsatz vom 26. Januar 2017 nachgereichten Attest vom 5. Januar 2017 ergibt sich nichts anderes. Hierin ist durch Frau Dr. A… - was sie das in der mündlichen Verhandlung anhand ihrer Unterlagen auch bereits ausgeführt hat - wiederum verzeichnet, dass bei dem Kläger zu 1 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliegt, die sich nach dem klinischen Befund unter anderem in Bedrücktheit, Konzentrationsstörung, Schlafstörung, abendlichen Verfolgungsgefühlen, Grübeln sowie Suizidalität an Handlungsplan äußert. Zusammenfassend ist festgestellt, dass im Falle einer möglichen Abschiebung möglicherweise mit selbstgefährdenden Verhalten zu rechnen sei. Damit ergibt auch dieses nunmehr vorgelegte Arztschreiben vom 5. Januar 2017 keine über die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse hinausgehenden Anhaltspunkte dafür, dass eine akute Selbsttötungsabsicht beachtlich wahrscheinlich ist. Angesichts der nachvollziehbaren und am Verlauf der langwährenden Behandlung orientierten Darstellung der Gefährdungssituation des Klägers zu 1 durch seine behandelnde Ärztin Dr. A… bestand für das Gericht auch kein Anlass zu einer weitergehenden Begutachtung des Klägers.

Abschiebungshindernisse bestehen auch nicht für die weiteren Kläger. Sofern für die Klägerin zu 2 anfänglich eine Reiseunfähigkeit behauptet worden war, sind hierzu aktuelle ärztliche Atteste nicht vorgelegt worden. Die allein eingereichte Epikrise vom 2. Oktober 2015 belegt eine eintägige stationäre Aufnahme im evangelischen Krankenhaus Ludwigsfelde-Teltow nach Einweisung infolge Kopfschmerzen und einer Panikattacke sowie die Entlassung „beschwerdegebessert und kardiostabil“ in die ambulante Weiterbehandlung. Daraus sind Anzeichen für eine fehlende Reisefähigkeit oder für die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit im Falle der Abschiebung nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.