Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.01.2017 – VG 2 L 1168/16

2. Kammer

Tenor§

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Beigeladenen weiterhin (kommissarisch) mit der Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschriebenen Beförderungsstelle der Referatsleiterin / des Referatsleiters (B...) bei dem M..., eingruppiert bis Besoldungsgruppe B 2, zu betrauen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von 14 Tagen abgelaufen ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen – trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der sinngemäße erste Hauptantrag der Antragstellerin, die (weitere) kommissarische Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen vorläufig zu unterbinden, hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

a) Der Anordnungsgrund besteht aufgrund des für die Antragstellerin zu besorgenden irreversiblen Rechtsverlusts, der eintreten würde, wenn der Antragsgegner dem Beigeladenen weiterhin die höherwertige Aufgabenwahrnehmung ermöglichen würde. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Beförderung entfalten kann. Die Übertragung schafft im vorliegenden Fall die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen zwar einem rechtswidrig übergangenen Bewerber, dem die Chance auf Bewährung auf einem höherbewerteten Dienstposten vorenthalten worden ist, bei einer erneuten Auswahlentscheidung die Leistungen eines Mitbewerbers, die dieser auf dem ihm rechtswidrig übertragenen Dienstposten erbracht hat, nicht entgegengehalten werden.

Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 27.

Daher kommt vorläufiger Rechtsschutz in Konkurrentenverfahren betreffend einen höherbewerteten Dienstposten regelmäßig nicht mehr in Betracht, weil ein Anordnungsgrund unter dem Aspekt des Bewährungsvorsprungs nicht gegeben ist.

So auch – m. w. N. – OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 4 S 40.16 -, juris Rn. 6.; siehe demgegenüber NdsOVG, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 21 ff.

Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Beigeladene bereits vor der in Rede stehenden Ausschreibung des (Beförderungs-)Dienstpostens, nämlich bereits seit dem 15. November 2015 – soweit aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten ersichtlich – ohne Durchführung eines hierauf bezogenen, vorgeschalteten Auswahlverfahrens mit der Wahrnehmung der auf diesem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben kommissarisch betraut wurde, und nicht etwa in Vollzug der im Streit stehenden Auswahlentscheidung. Ob ein „Ausblenden“ auch in einer solchen Fallgestaltung auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung möglich ist, erscheint nicht hinreichend gesichert. Darüber hinaus bestehen mit Blick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Zweifel daran, ob die Pflicht des Dienstherrn zum „Ausblenden“ der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung im Wege der fiktiven Fortschreibung der Beurteilung bereits aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folgt oder erst durch Beurteilungsrichtlinien, durch entsprechende Festlegungen in der Stellenausschreibung oder durch eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgende konkrete Zusage gegenüber einem Konkurrenten ausgelöst wird,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, abrufbar über http://bverwg.de [ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B2VR1.16.0], Rn. 14.

b) Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23.

So liegt es hier.

Durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Ein Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes besteht hingegen grundsätzlich nicht. Die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.

Die von der Antragstellerin angegriffene, zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung war fehlerhaft.

aa) Dies folgt bereits daraus, dass die zugrunde gelegte, für die Antragstellerin erstellte Anlassbeurteilung ebenso wenig wie die für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung hinsichtlich des vergebenen Gesamturteils (von jeweils 8 Punkten) mit einer den rechtlichen Anforderungen genügenden individuellen Begründung dazu versehen ist, wie dieses Gesamturteil aus den (Einzel-)Bewertungen der Leistungen einerseits und den – nach einer hiervon abweichenden Bewertungsskala erfolgten – Bewertungen der Befähigungsmerkmale andererseits hergeleitet wird,

vgl. zu diesem Begründungserfordernis BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff., sowie – für die hier einschlägigen

Beurteilungsrichtlinien – OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - OVG 4 S 10.16 -, juris Rn. 10 f.

(1) Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O. Rn. 30 f.

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des für den Dienstherrn handelnden Beurteilers, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Bei der Bildung des Gesamturteils wird nämlich die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt. Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt.

BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O. Rn. 32 f.; Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 39.

(2) Gemessen hieran genügt die von den Beurteilern erstellte Begründung des Gesamturteils nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen.

(a) Ob dies bereits aus dem Umstand folgt, dass die Begründungen der Gesamturteile jeweils erst nach Fertigung der dienstlichen Beurteilungen vom 15. Dezember 2015 (Antragstellerin) und am 26. Mai 2016 (Beigeladener) und in Folge der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zum Aktenzeichen VG 2 L 580/16 von den Beurteilern in einer Fortführung der Verwaltungsverfahren – am 28. Juli 2016 für die Antragstellerin und am 12. August 2016 für den Beigeladenen – ergänzend formuliert wurden,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, abrufbar über http://bverwg.de [ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B2VR1.16.0] Rn. 41; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 2 B 45.16 -, juris Rn. 2,

oder ob ein solches Vorgehen dann noch rechtlich unbedenklich erscheint, wenn – wie hier – der unterlegene Bewerber vor Durchführung des (hier: zweiten) Konkurrentenstreitverfahrens seine Erfolgsaussichten mit Blick auf die zuvor nachgeholten Begründungen des Gesamturteils (und die auf dieser Grundlage neu getroffene Auswahlentscheidung) beurteilen kann, kann offen bleiben.

(b) Denn selbst bei einer Betrachtung, die das Nachschieben der Begründung des Gesamturteils als rechtmäßig ansähe, bieten die in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen keine rechtmäßige Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung. Die Beurteilungen sind nämlich noch in weiterer Hinsicht fehlerhaft. Die jeweiligen Begründungen der Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin wie des Beigeladenen genügen nicht den dargelegten materiellen Anforderungen. In ihnen wird nicht die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen begründet. Eine derartige Gewichtung der Einzelmerkmale wird mit keiner der gesonderten Begründungen des Gesamturteils aufgezeigt.

Insoweit fällt bei den für die Beurteilungen der Antragstellerin wie des Beigeladenen erstellten Vermerken vom 28. Juli und 12. August 2016 zunächst auf, dass in den Überschriften jeweils von der Begründung der „Gesamtnote“ die Rede ist, mithin von der in den Beurteilungsformularen verwendeten Bezeichnung für das Gesamtergebnis allein der Leistungsbeurteilung, auch wenn Ziel der Vermerke ersichtlich die Begründung des Gesamturteils, also des Ergebnisses der gesamten dienstlichen Beurteilung, ist. Diese Benennung mag Ausdruck einer gewissen terminologischen Ungenauigkeit sein, welche für sich genommen noch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken rechtfertigt.

In den Ausführungen zur Begründung des Gesamturteils selbst belassen die Beurteiler es dann aber jeweils bei einer textlichen Beschreibung des im Ankreuzverfahren dargestellten Leistungs- und Befähigungsbildes und verzichten auf die – wie dargestellt – erforderliche Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte. So wird etwa hinsichtlich der Beurteilung der Antragstellerin bei den Befähigungsmerkmalen nicht deutlich, aufgrund welcher ausgeworfener Ausprägungsgrade ungeachtet der sieben mit Ausprägungsgrad I (= besonders stark ausgeprägt) bewerteten Befähigungsmerkmale (von insgesamt 16 Merkmalen, alle übrigen mit Ausprägungsgrad II bewertet) eine Bewertung mit Notenstufe 8, nicht aber etwa mit Notenstufe 9 angemessen ist. Noch deutlicher wird der Begründungsmangel bei der in das Gesamturteil einfließenden Leistungsbeurteilung. Als „Gesamtnote“ ist insoweit die Notenstufe 8 angekreuzt. Diese zusammengefasste Leistungsbewertung entspricht zwar dem rechnerischen Mittel der für die einzelnen Merkmale ausgeworfenen Punktwertungen (3 x Stufe 7, 10 x Stufe 8, 6 x Stufe 9). Hierauf kommt es aber – wie dargelegt – gerade nicht an. Es hätte insoweit der Begründung des Gesamturteils oblegen zu verdeutlichen, aufgrund welcher Gewichtung einzelner Merkmale die Antragstellerin in der Leistungsbeurteilung (als Bestandteil des Gesamturteils) in der Gesamtnote bei der Notenstufe 8 (und nicht etwa bei der Notenstufe 9) eingeordnet ist. Die Bewertung mit „8“ in der Leistungsbeurteilung drängt sich vorliegend auch nicht derart auf, dass keine andere Note in Betracht kommt. Denn die Antragstellerin ist in immerhin 6 der 16 Merkmale mit der Notenstufe 9 bewertet, unter anderem in den Merkmalen „Arbeitsmenge“, „Fachkenntnisse“, und „Eigenständigkeit des Handelns“. Die die Arbeit der Antragstellerin ausführlich näher beschreibenden und in anderen Worten in den einzelnen Merkmalen nochmals bewertenden Ausführungen in der Begründung des Gesamturteils befassen sich mit dieser Frage der Gewichtung nicht. Auch in der Begründung des Gesamturteils für die Beurteilung des Beigeladenen vom 12. August 2016 mangelt es an der Kenntlichmachung einer derartigen Gewichtung. Dort werden hinsichtlich der Leistungsbeurteilung zwar ausdrücklich die – jeweils fünf – Merkmale aufgeführt, in welchen der Beigeladene besser oder weniger gut als mit Notenstufe 8 (nämlich mit 7 oder 9 Punkten) bewertet wurde, nebst Erläuterungen hierzu. Es wird aber nicht deutlich, welches Gewicht (insbesondere) diesen Leistungsmerkmalen und welches Gewicht im Übrigen den Befähigungsbewertungen für die Gesamturteilsbildung beigemessen wird.

Die getroffene Auswahlentscheidung beruht auch auf diesem Begründungsmangel der Gesamturteile, denn sie stellt gerade entscheidend darauf ab, dass der Beigeladene ein gegenüber der Antragstellerin gleichwertiges Gesamturteil von 8 Punkten aufweist. Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin bei der gebotenen erneuten Auswahlentscheidung sind danach zumindest offen.

bb) Auch wenn – entgegen dem Vorstehenden – die Annahme zugrunde gelegt würde, dass die in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen für sich betrachtet den rechtlichen Anforderungen genügen, begegnet die Auswahlentscheidung deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner zu Unrecht angenommen hat, dass auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladene und die Antragstellerin als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen seien, und auf der Grundlage dieser Annahme Auswahlgespräche durchgeführt und für die Auswahlentscheidung als maßgeblich angesehen hat.

(1) Rechtliche Maßgabe für die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist zunächst, dass ihr Bezugspunkt nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist.

BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28

Der Leistungsvergleich der Bewerber muss sodann anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe (statusamtsbezogen) umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese statusamtsbezogenen Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber – auch noch im Ergebnis der umfassenden inhaltlichen Auswertung sowie bei einem Vergleich noch maßgeblicher vorangegangener dienstlicher Beurteilungen – im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46 ff.

(2) Hieran gemessen ist der Antragsgegner auf der Grundlage der in Rede stehenden letzten, durch die Begründungen der Gesamturteile ergänzten Beurteilungen vom 15. Dezember 2015 / 28. Juli 2016 (Antragstellerin) und 26. Mai / 12. August 2016 (Beigeladener) in nicht nachvollziehbarer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass der Beigeladene und die Antragstellerin nach den aktuellen Anlassbeurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen seien.

Die dienstlichen Beurteilungen weisen die Antragstellerin und den Beigeladenen zwar in dem abschließenden Gesamturteil als gleich geeignet aus, nämlich jeweils mit der Notenstufe 8. Ob diese Gesamturteile überhaupt (ohne weiteres) miteinander vergleichbar sind, obgleich in sie Befähigungsbewertungen eingeflossen sind, die an den womöglich unterschiedlichen Anforderungen der (jeweils) übertragenen Aufgabengebiete ausgerichtet wurden, bedarf keiner weiteren Betrachtung.

Vgl. zu dieser Problematik bereits VG Potsdam, Beschluss vom 10. August 2016 - VG 2 L 516/16 -, juris Rn. 24.

Der Antragsgegner hat es nämlich im Rahmen seiner Auswahlentscheidung jedenfalls versäumt, ausgehend von gleichwertigen Gesamturteilen zunächst die dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend, mithin nicht bezogen auf nur einzelne ausgewählte Merkmale, inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Ferner hat er den Vergleich ersichtlich schon im Ausgangspunkt auf das mit der Ausschreibung formulierte, dienstpostenbezogene Anforderungsprofil ausgerichtet und nicht, wie auf dieser Stufe der Auswahlentscheidung erforderlich,

vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 - 6 B 1092/16 -, juris Rn. 6,

zunächst am in Rede stehenden Statusamt.

Im Vermerk vom 19. September 2016 „über das weitere Vorgehen“ im in Rede stehenden Auswahlverfahren (im Folgenden: Auswahlvermerk) wird – mit Blick auf die nachträglich gefertigten Begründungen der Gesamturteile – ausgeführt, dass „noch immer kein klarer Vorsprung eines Bewerbers gemessen am Anforderungsprofil“ herauszuarbeiten sei. Es bestünden zwar „Differenzierungen“, die sich aber „im Ergebnis ausgleichen“ würden. Eine Betrachtung der Vorbeurteilungen könne ebenso wenig einen Vorsprung eines Bewerbers begründen. Die Erkenntnisse aus den mit den insgesamt drei Bewerbern geführten Auswahlgesprächen vom 10. Juni 2016 seien noch hinreichend aktuell und würden einen Vorsprung des Beigeladenen ergeben. Deshalb falle die Entscheidung zu dessen Gunsten.

Der Antragsgegner bewertet die dienstlichen Beurteilungen danach bereits im Ausgangspunkt „gemessen am Anforderungsprofil“ und somit – rechtlich unzulässig – bezogen auf den konkreten ausgeschriebenen Dienstposten und nicht auf das Statusamt. Eine umfassende inhaltliche Auswertung der Beurteilungen unterbleibt. Die Begründungen der Gesamturteile werden lediglich zusammengefasst. Es mangelt an einem Vergleich der einzelnen Bewertungen der konkurrierenden Bewerber.

Eine solche inhaltliche Auswertung hätte durchgreifende Zweifel am vom Antragsgegner angenommenen Gleichstand des Beigeladenen mit der Antragstellerin hervorrufen müssen. Was die Leistungsbeurteilung angeht, so wurde der Beigeladene bei 19 Merkmalen je fünfmal mit den Notenstufen 7 und 9 und neunmal mit der Notenstufe 8 bewertet, während die Antragstellerin nur dreimal die Note 7, zehnmal die Note 8 und sechsmal die Note 9 erhielt. Da eine besonders hohe Gewichtung der Leistungsmerkmale, in welchen der Beigeladene eine höhere Leistungsbewertung erhalten hat als die Antragstellerin („Wirtschaftlichkeit“, „Wahrnehmung der Führungsverantwortung“, „Ordnen der Arbeitsabläufe“), in der Begründung des Gesamturteils vom Antragsgegner nicht angeführt wird, spricht mindestens der erste Anschein für eine bessere Leistungsbeurteilung der Antragstellerin. Entsprechendes gilt für die Befähigungsbeurteilung, in welcher die Antragstellerin siebenmal den Ausprägungsgrad I („besonders stark ausgeprägt“) und neunmal den Ausprägungsgrad II („stark ausgeprägt“) zuerkannt bekommt. Für den Beigeladenen hingegen wird nur zweimal der Ausprägungsgrad I, zehnmal der Ausprägungsgrad II und viermal der Ausprägungsgrad III („normal ausgeprägt“) ausgeworfen. Auch hier wurde vom Antragsgegner für das eine Befähigungsmerkmal, das beim Beigeladenen besser ausgeprägt ist als bei der Antragstellerin („Selbständigkeit“), keine besondere Gewichtung dargestellt, die seinen klaren Rückstand in den anderen Merkmalen ausgleichen würde. Danach ergibt eine inhaltliche Auswertung und Differenzierung in der Bewertung der einzelnen Merkmale, dass nicht ohne nähere Begründung von einem im Wesentlichen gleichen Leistungs- und Befähigungsbild des Beigeladenen und der Antragstellerin ausgegangen werden konnte.

Damit konnte der Antragsgegner auch nicht auf einzelne, in ihrer Bedeutung (für den angestrebten Dienstposten) besonders begründete Gesichtspunkte aus den Beurteilungen abstellen, wie er dies noch in einem ersten Auswahlvermerk vom 6. Juni 2016 tat. Da die Bewerber nach Auswertung der dienstlichen Beurteilungen mit der gegebenen Begründung nicht als im Wesentlichen gleich geeignet eingestuft werden konnten, war dem Antragsgegner in der Auswahlentscheidung vom 19. September 2016 die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen, insbesondere der zuvor am 10. Juni 2016 durchgeführten strukturierten Auswahlgespräche, verwehrt. Denn erst wenn die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. Sie kann dann zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen oder auch auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen,

vgl. etwa NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 23.

Die getroffene Auswahlentscheidung beruht auch auf dem aufgezeigten Fehler, denn sie stellt gerade (vor-)entscheidend darauf ab, dass der Beigeladene und die Antragstellerin nach der – nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden – Auswertung der dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen seien und damit die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Auswahlgespräche vorliege. Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin bei der gebotenen erneuten Auswahlentscheidung sind danach auch bezogen auf diesen Fehler zumindest offen.

2. Für einen Erfolg des als weiterer Hauptantrag anzusehenden Antrags im Schriftsatz vom 16. Januar 2017, die Beförderung des Beigeladenen auf dem in Rede stehenden Dienstposten vorläufig zu untersagen, bleibt nach alldem kein Raum. Dazu fehlt der Anordnungsgrund, da der Antragsgegner eine solche Beförderung nur auf diesem Dienstposten vorzunehmen beabsichtigt.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der zweite Hauptantrag in Konsequenz des Obsiegens im ersten Hauptantrag keinen Erfolg hat, unterliegt der Antragsteller nur zu einem geringen Teil, so dass dem Antragsgegner die Kosten ganz auferlegt werden (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selber trägt, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.