Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.01.2017 – VG 6 L 905/16.A

6. Kammer

Tenor§

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je einem Sechstel.

Gründe§

Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 3403/16.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2016 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Eilantrag ist jedenfalls in der Sache nicht begründet. Die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 23. August 2016 begegnet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) keinen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt daher nicht das in § 34a AsylG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung.

Die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des genannten Bescheides beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Antragsgegnerin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Republik Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist. Deren Zuständigkeit folgt aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1, 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180/31 vom 29. Juni 2013 – „Dublin III-VO“); dies folgt aus dem eigenen Vortrag der Antragsteller zum Reiseweg, dem generierten Eurodac-Treffer sowie der Erklärung der Republik Polen zur Anerkennung ihrer Zuständigkeit vom 4. Juli 2016.

Die Überstellungsentscheidung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil – nach Aktenlage - vor ihrem Erlass das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nicht geführt wurde. Aus dem damit möglicherweise vorliegenden Verfahrensfehler an sich erwächst den Antragstellern jedenfalls kein subjektives Recht. Dies wird bestätigt durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - (Ghezelbash) und C-155/15 (Karim) –, juris, die ausführt, dass ein Asylantragsteller mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung nach den Kriterien des Kapitels III als fehlerhaft erweist, was freilich auch mangels des persönlichen Gesprächs auf unerkannt gebliebenen Umständen beruhen kann. Nach der genannten Rspr. vermitteln nach wie vor (lediglich) die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III sowie die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 2. Hs. Dublin III-VO klagbare Ansprüche (vgl. Rs. C-63/15, a.a.O, Rn. 53 und Rn. 61). Eine Verletzung der Zuständigkeitskriterien des Kap. III der Dublin III-VO liegt jedoch nicht vor. Die Antragsteller haben mit ihrer schriftlichen Einlassung gegenüber dem Bundesamt als auch mit dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass es geboten ist, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeitsprüfung fortsetzen müsste. Ihre Einlassungen bestätigen vielmehr die Zuständigkeit Polens für das Asylverfahren. Zudem hätten die behaupteten Verfahrensfehler auch keine Auswirkung auf die Entscheidung der Antragsgegnerin gehabt (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – GV 5 L 387/16.A −; VG München, Urteil vom 25. August 2016 – M 12 K 16.50117 –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – AN 3 S 15.50473 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 17. März 2015 – 3 B 687/15 As –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 34 L 95.14A –, juris). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die bloß abstrakte Rüge eines Verstoßes Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Aufhebbarkeit genügt; hierzu findet sich weder in den Erwägungsgründen noch im Wortlaut eine Stütze. Die Vorschrift haben keinen bloßen Selbstzweck, sondern flankieren und unterstützen das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (vgl. zu Art 5: 18. Erwägungsgrund: „Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden.“). Maßgeblicher Bezugspunkt des in Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelfs ist – soweit hier von Interesse – nicht Art. 4 oder Art. 5 der Verordnung, sondern dessen Kapitel III, das die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates normiert und dem deshalb eine zentrale Stellung in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zukommt. Sind aber die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zutreffend angewandt worden, kommt es darauf, ob bei ihrer Anwendung ein für das Ergebnis unerheblicher Verfahrensfehler aufgetreten ist, nicht an. Nationalrechtlich ergibt sich das unmittelbar aus § 46 VwVfG, weil die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG und die Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gebundene Entscheidungen darstellen. Insoweit ist allerdings auch nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu begründen. Einen darüberhinausgehenden subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland nach freiem Ermessen von der in Art. 17 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit eines Selbsteintritts in das Asylverfahren Gebrauch macht, haben die Antragsteller nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 − Rs. C-4/11 −, juris).

Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde. Dabei ist im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung auszugehen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist nur widerlegt, wenn „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern belegt sind, also regelhafte Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Nur solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Wi derlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur, wenn solches festzustellen ist, scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 − 10 B 6.14 −, NVwZ 2014, 1039 f., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 − Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 −, NVwZ 2012, 417).

Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (stRspr. der 6. Kammer des VG Potsdam; im Ergebnis ebenso: VG Cottbus, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – GV 5 L 387/16.A −; VG Hannover, Beschluss vom 7. März 2016 – 1 B 6428/15 –; VG Ansbach, Beschluss vom 2. März 2016 – AN 14 S 15.50332 –; VG Göttingen, Urteil vom 27. Januar 2016 – 2 A 931/13 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –, VG Stade, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 3 B 1709/15 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2015 – 9 B 147/15 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 2015 − 6a K 3687/14.A −; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2015 – 17 L 2510/14.A −; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2014 – 13 LA 22/14 –; VG Bremen, Beschluss vom 4. März 2014 – 1 V 220/14 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 5 K 651/13.WI.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 17. Januar 2014 − Au 2 S 13.30478 −; VG München, Beschluss vom 16. Januar 2014 − M 16 S 13.31357 −; VG Hamburg, Beschluss vom 2. Januar 2014 − 17 AE 5199/13 −; VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 − 33 L 500.13 A −, jeweils juris).

In dem angegriffenen Bescheid sind gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 2. Alt. AsylG unter Ziffer 2 auch zutreffend Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG verneint worden. Auch durch die Antragsteller sind keine Umstände vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden, aus denen die Annahme eines in ihrer Person bestehenden Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gefolgert werden könnte. Dies gilt namentlich auch für etwaige krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die bereits durch das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu berücksichtigen wären. Die Antragsteller haben ihre Behauptung aus gesundheitlichen Gründen nicht reise- und transportfähig zu seine, nicht belegt. Soweit für den Antragsteller zu 3 eine vorläufige Epikrise vom 26. August 2016 vorgelegt wird, ergibt diese nur den Hinweis auf eine einmalige Episode und das Fehlen weiterer insbesondere nochmaliger Auffälligkeiten. Solche sind auch nicht geltend gemacht worden. Auch für die Antragstellerin zu 2 ist lediglich ein unter dem 12. August 2016 gestellter Befund einer Gastritis und einer normochromen Anämie mitgeteilt worden, wobei indes fachärztlich eine Medikation verordnet und die ambulante Wiedervorstellung bei anhaltenden Beschwerden als ausreichend angesehen wird. Neuere ärztliche Atteste sind indes nicht vorgelegt worden. Daher fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller angesichts der grundsätzlich in Polen zugänglichen ärztlichen Hilfe aus gesundheitlicher Sicht nicht dorthin überstellt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).