Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 31.01.2017 – VG 11 KE 3/17
11. Kammer
Tenor§
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. November 2016 abgeändert.
Die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten werden statt bisher 925,23 EUR nunmehr festgesetzt auf 492,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 11. Oktober 2016. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners wird abgelehnt.
Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe§
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. November 2016, durch welchen die Urkundsbeamtin dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners – als Kläger des asylrechtlichen Klageverfahrens VG 6 K 2326/15.A – gegen die Erinnerungsführerin – als Beklagter des vorgenannten Verfahrens – ungekürzt gefolgt ist, ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und auch begründet.
Die Urkundsbeamtin hat dem Kostenfestsetzungsantrag zu Unrecht vollständig stattgegeben. Die fiktive Terminsgebühr gemäß Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) ist nicht angefallen. Deshalb war ein Betrag von 363,60 EUR – zuzüglich anteilig hierauf entfallender Mehrwertsteuer – abzusetzen und der Kostenfestsetzungsantrag insoweit abzulehnen.
Gemäß Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG entsteht die (dann fiktive) Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind in zweifacher Weise nicht erfüllt.
Zum einen ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet. Sie erfasst nicht alle Gerichtsbescheide, sondern nur Gerichtsbescheide im Sinne des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG; ein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt hier jedoch nicht vor.
Die Vorschrift steht in der gegenwärtigen Fassung seit dem 1. August 2013 in Geltung (Art. 8 Abs. 2 Nr. 27 des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586). Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einfügung des Halbsatzes "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" eine Beschränkung auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies wiederum folgt aus der in der Gesetzesbegründung aufscheinenden Regelungsabsicht, den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist (vgl. Bundestags-Drucksache 17/11471 Seite 275 rechte Spalte). Allein diese Auslegung misst der Neufassung des Wortlauts der Vorschrift eine inhaltliche Veränderung gegenüber der früheren Rechtslage zu, die im Sinne einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen nachvollziehbar und einfach handhabbar ist (vgl. hierzu auch VG Regensburg, Beschluss vom 27. Juni 2016 – RO 9 M 16.929 –, zitiert nach juris, dort Randnr. 12).
Zum anderen fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung konnte hier nicht gestellt werden, weil ein solcher Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre und deshalb auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung geführt hätte.
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist dann offensichtlich unzulässig, wenn mangels Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag besteht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger durch den vorangegangenen Gerichtsbescheid vollständig obsiegt hat. Ein ausschließlich im Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten gleichwohl gestellter, offensichtlich unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung kann auch ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO verworfen werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2015 – 12 A 30/15 –, zitiert nach juris, dort Randnr. 10, m.w.N.).
So liegt es hier: Der Erinnerungsgegner hat durch den Gerichtsbescheid vom 6. September 2016 vollständig obsiegt; eine wie auch immer geartete Beschwer ist nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Weitere Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 des Asylgesetzes insgesamt unanfechtbar. Der dort angeordnete Ausschluß der Beschwerde in asylrechtlichen Streitigkeiten erfasst auch Nebenverfahren wie z.B. Kostenangelegenheiten (vgl. Bundestags-Drucksache 12/2062, Seite 41, zur Vorgängervorschrift des damaligen § 78 AsylVfG).