Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.02.2017 – VG 1 K 527/15

1. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Wassernutzungsentgelts.

Am 19. März 2010 erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Entnehmen und gleichzeitigen Absenken von Grundwasser sowie zur Wiedereinleitung des geförderten Wassers in das Grundwasser bzw. in d... . Diese Erlaubnis war von der bauaufsichtlichen Genehmigung für den Neubau des Brandenburgischen Landtages in Potsdam erfasst wurde. Das geförderte Grundwasser sollte unmittelbar nach der Entnahme teilweise in den Untergrund infiltriert werden, max. 2.000 m³ am Tag durften nach der Erlaubnis in die H... eingeleitet werden. Die Erlaubnis enthält unter Ziffer 3.3.2 eine Auflistung von dabei einzuhaltenden Überwachungswerten, u.a. für Gesamtphosphor von 0,3 mg/l. Nach Ziffer 7.1.2 der Erlaubnis durfte der maximale Umfang der Gewässerbenutzung nicht überschritten werden. Durch Eigenkontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Grundwasserständen oder der Grundwasserbeschaffenheit waren der Oberen Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Dazu waren die gehobenen und abgeleiteten Wassermengen kontinuierlich von der Klägerin zu messen und zu dokumentieren (Ziffer 7.2.4). Untersuchungsparameter waren u.a. Phosphat und Chlorid. Sollten sich Benutzungsänderungen zur erteilten Erlaubnis ergeben, war nach Ziffer 8.19 bei der zuständigen Wasserbehörde eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu beantragen. In der Nebenbestimmung Ziffer 8.17 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für die erlaubte Gewässerbenutzung Wasserentnahmegebühren zu entrichten sein könnten. Der Gewässerbenutzer habe in einer Erklärung die zur Festsetzung des Wassernutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen nach Abschluss der Benutzung dem Landesumweltamt vorzulegen.

Am 28. Februar 2011 erteilte der Beklagte die Zulassung zum Probebetrieb für eine erweiterte Wasserhaltungsanlage für März bis April 2011. Ca. 2/3 des geförderten Grundwassers sollten wieder in das Grundwasser infiltriert, 1/3 in die Havel „... eingeleitet werden. Mit dem 2. Nachtrag der Erlaubnis vom 22. Juni 2011 wurde die maximale Einleitung in die „Alte Fahrt“ auf 3.000 m³ pro Tag erhöht. Die vorgegebenen Überwachungswerte sollten danach ihre volle Gültigkeit behalten.

Am 5. Februar 2013 erklärte die Klägerin, dass die effektive Grundwasseranreicherung in der Zeit vom 7. Dezember 2010 bis zum 29. August 2011 356.549 m³ betrage. Sie verwies dazu auf eine Grundwassermodellierung der Firma B... vom 31. August 2012. Mit Schreiben vom 4. April 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Gewässerbenutzung zu einer hohen Belastung des eingeleiteten Wassers mit Chlorid geführt habe sowie eine Überschreitung des festgelegten Einleitgrenzwertes von 0,3 mg/l Gesamtphosphor auf im Mittel 0,65 mg/l Phosphor in die Havel festgestellt worden sei. Allerdings seien signifikante nachteilige Auswirkungen der Einleitung bzw. des erhöhten Phosphorwertes nicht messbar bzw. erkennbar gewesen. Von der geförderten Wassermenge von ca. 4.250.000 m³ seien ca. 900.000 m³ in die Havel eingeleitet worden. Man müsse davon ausgehen, dass darin ca. 30 % Uferfiltrat enthalten sei.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 setzte der Beklagte für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser ein Wassernutzungsentgelt i.H.v. 92.000 Euro fest. Dazu wurde von einer entgeltpflichtigen Entnahmemenge von 92.000 m³ und einem Entgeltsatz von 0,10 €/m³ ausgegangen. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2015, zugestellt am 4. Februar 2015, zurück.

Hiergegen richtet sich die am 4. März 2015 erhobene Klage. Die Klägerin hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil der Beklagte das Abzugsprivileg nach § 40 Abs. 1 Satz 6 Brandenburgisches Wassergesetz nicht angewandt habe. Das eingeleitete Grundwasser sei nicht nachteilig verändert worden. Es sei vielmehr in dem Zustand in die Havel eingeleitet worden, den es vor der Förderung gehabt habe. Dabei sei auch die behördliche Zulassung im Sinne des Gesetzes befolgt worden. Für Chlorid habe die wasserrechtliche Erlaubnis bereits keine Überwachungswerte festgesetzt. Für Gesamtphosphor sei der Überwachungswert zwar überschritten worden. Diese Überschreitung habe der Beklagte aber erlaubt. Ihm seien die Überschreitungen durch die laufende Übermittlung der Überwachungswerte bekannt gewesen. In Abstimmung mit dem Beklagten sei die Grundwassereinleitung dennoch fortgeführt worden. Durch das Verhalten des Beklagten habe sich auch ein geschütztes Vertrauen entwickelt, nicht zu einem Wasserentgelt herangezogen zu werden. Der Beklagte habe zudem selbst festgestellt, dass sich das Wasser der Havel durch die Einleitung nicht nachteilig verändert habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 24. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Das Wassernutzungsentgelt bemesse sich nach der Menge des in die H... eingeleiteten Grundwassers. Dazu zähle auch der Anteil an Uferfiltrat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Wassernutzungsentgelts, insbesondere nach § 40 Abs. 1 Satz 6 Brandenburgisches Wassergesetz, seien erfüllt. Ein Abzug könne nicht erfolgen. Die Einleitung habe jedenfalls hinsichtlich des Gesamtphosphors nicht der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprochen. Die Erlaubnis sei auch nicht nachträglich geändert worden. Dafür hätte die Klägerin zuvor einen entsprechenden Antrag stellen müssen, was nicht geschehen sei. Auch ein Vertrauen, kein Entgelt zahlen zu müssen, habe sich nicht entwickeln können. Es müsse zwischen der entgeltpflichtigen Benutzung des Gewässers und der Untersagung der Nutzung bzw. dem Widerruf der Benutzungserlaubnis unterschieden werden. Letztere sei hier wegen der hohen Verdünnung durch die Abflusssituation der Havel im fraglichen Zeitpunkt zwar nicht erforderlich gewesen. Darauf könne es aber für das Entgelt nicht ankommen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. Februar 2017 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, - BbgWG -) wird von dem Benutzer eines Gewässers durch die Wasserbehörde eine Abgabe in Form von Gebühren u.a. für das erlaubnispflichtige Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser erhoben. Es beträgt hier 0,01 €/m³. Die Abgabe bemisst sich nach § 40 Abs. 1 Satz 6 BbgWG nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlichen entnommenen Wassermenge unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Wassernutzungsentgelts sind – auch der Höhe nach – durch die Klägerin erfüllt worden.

Die Klägerin hat im Zuge der Baumaßnahme an dem Brandenburger Landtag nach ihren Messungen insgesamt 920.000 m³ Grundwasser in die Havel „A... abgeleitet. Maßgeblich ist insoweit nicht die von der Klägerin ermittelte effektive Grundwasseranreicherung, sondern die Menge des tatsächlich in das Gewässer eingeleiteten Grundwassers. Dazu zählt auch der Anteil an Uferfiltrat, den der Beklagte mit ca. 30 % angenommen hat. Grundwasser ist nach § 3 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Dazu zählt auch aus einem fließenden Gewässer infiltriertes Wasser (Czychowski/Reinhardt Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage § 3 Rdnr. 48; Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage Rdnr. 152).

Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Klägerin ist von dieser Menge nach § 40 Abs. 1 Satz 6 BbgWG kein Abzug vorzunehmen.

Zwar ist das eingeleitete Grundwasser nicht nachteilig verändert worden. Vielmehr entspricht es, insbesondere hinsichtlich der hier interessierenden Parameter Gesamtphosphor und Chlorid, dem zuvor geförderten Grundwasser. Eine Veränderung ist im Zuge der Benutzung des Grundwassers nicht erfolgt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich die Wassermenge in dem Aufnahmegewässer nachteilig auswirkt (VG Cottbus, Urteil vom 27. September 2007 - 4 K 2326/03 -, juris).

Ein Abzug scheitert aber daran, dass die Einleitung nicht unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung erfolgt ist. Maßgeblich ist insoweit die wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 19. März 2010 i.d.F. des 2. Nachtrags vom 22. Juni 2011.

Allerdings steht der Abzugsfähigkeit nicht der Umstand entgegen, dass das eingeleitete Wasser einen hohen Chloridanteil aufwies. Ein verpflichtend einzuhaltender Überwachungswert für Chlorid ist in der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht enthalten.

Das wiedereingeleitete Grundwasser überschritt aber unstreitig den Überwachungswert für Gesamtphosphor von 0,3 mg/l nach Ziffer 3.3.2 der Erlaubnis vom 19. März 2010.

Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Klägerin ist dieser Überwachungswert auch nicht nachträglich geändert worden. Zwar war dem Beklagten durch die laufende Übermittlung der Überwachungswerte die Überschreitung des Anteils an Gesamtphosphor bekannt. Daraus folgt aber nicht, dass die Erlaubnis hinsichtlich dieses Überwachungswerts verändert worden wäre. Dazu hätte es nach Ziffer 8.19 der Erlaubnis eines Antrags der Klägerin auf eine Änderung bedurft. Weder ist ein solcher Antrag aber gestellt noch durch den Beklagten beschieden worden.

Die Klägerin kann aus dem Umstand, dass der Beklagte gegen die Überschreitung des Überwachungswerts nicht eingeschritten ist, kein geschütztes Vertrauen herleiten, dass ein Wassernutzungsentgelt nicht erhoben werde. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen konnte sich infolge der bloßen Duldung der Überschreitung nicht entwickeln.

Zwar war die Erlaubnis nach Ziffer 5.1 unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden, wenn von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten war oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt wurden. Darüber musste der Beklagte nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Ein teilweiser oder gänzlicher Widerruf der Erlaubnis war damit nicht die zwingende Folge einer Überschreitung eines Überwachungswerts. War die Gewässerbelastung unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes noch hinnehmbar - dies war hier wegen der in diesem Zeitraum erfolgten starken Verdünnung im Wasser der Havel offensichtlich der Fall - wäre ein Widerruf wegen der Auswirkungen auf das Bauvorhaben wahrscheinlich sogar unverhältnismäßig gewesen.

Ohne Belang ist schließlich, ob das Wasser der Havel durch die Einleitung nachteilig verändert wurde. Zwar ist eine solche Veränderung nach den nachträglichen Feststellungen des Beklagten offensichtlich nicht erfolgt. Darauf kommt es aber nicht an. § 40 Abs. 1 Satz 6 BbgWG stellt für das Abzugsprivileg ausschließlich auf die Einhaltung der behördliche Zulassung ab. Das Gesetz ist insoweit angesichts des eindeutigen Wortlauts einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dafür spricht zudem die Begründung der Novellierung des Brandenburgischen Wassergesetzes (LT-Drucks. 4/5052, Nr. 48 zu § 40) Danach sollte durch die Abzugsmöglichkeit nur derjenige Entgeltpflichtige privilegiert sein, der sich rechtskonform verhält. Durch den Hinweis auf die Einhaltung der behördlichen Zulassung sollten zugleich Nachweisprobleme beseitigt und das Verfahren erleichtert und beschleunigt werden. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber für den Abzug auf die Einhaltung der förmlichen Erlaubnis abstellen wollte, ohne im Einzelfall eine Prüfung zu eröffnen, ob die Gewässerbenutzung gleichwohl unschädlich gewesen sein könnte. Die „Rechtkonformität“ bemisst sich also nicht nach den tatsächlichen Auswirkungen auf das Gewässer, sondern nach der Beachtung der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 92.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.