Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.02.2017 – VG 2 L 89/17
2. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Januar 2017 gegen das mit dem Bescheid d... des Antragsgegners vom 8. Dezember 2016 verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 8. Dezember 2016 zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form begründet, nämlich u. a. damit, dass die Öffentlichkeit kein Verständnis für eine weitere Beschäftigung eines charakterlich ungeeigneten Polizeibeamten (bzw. -anwärters) hätte und dass die Fortführung der gemeinsamen Ausbildung mit anderen Polizeimeister-Anwärtern wegen des zu wahrenden innerdienstlichen Friedens mit Blick auf die Schwere der ihm vorgeworfenen charakterlichen Mängel nicht akzeptabel sei.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wie vorliegend angeordnet worden ist, wiederherstellen. Bei der danach zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt nach einer – notwendigerweise nur summarischen – Prüfung als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht nämlich niemals ein öffentliches Interesse. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, der Widerspruch also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z. B. der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des von dem Antragsteller mit seinem Widerspruch angegriffenen Bescheides. Denn nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich das vom Antragsgegner verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als rechtmäßig.
Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 ist formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit der F... für die Verbotsverfügung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten auf die Polizei des Landes Brandenburg vom 24. August 2012 (GVBl. II Nr. 77) sowie i. V. m. § 54 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG); der Antragsteller ist zuvor auch, wie in § 54 Abs. 2 LGB für den Regelfall vorgesehen, angehört worden. Die in dem Bescheid enthaltene Unterschrift (nebst Namenswiedergabe) des Behördenleiters genügt, mag sie auch für sich genommen unleserlich sein, entgegen der Auffassung des Antragstellers den maßgeblichen Anforderungen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg.
Auch gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 54 LBG kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. § 39 Satz 1 BeamtStG räumt ganz allgemein die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der zuständige Vorgesetzte soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, juris Rn. 5.
Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Die Maßnahme nach § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und trägt dabei nur vorläufigen Charakter. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten – hier dem Verfahren zu der inzwischen mit Bescheid vom 26. Januar 2017 verfügten Entlassung des Antragstellers aus dem Polizeivollzugsdienst durch den Widerruf des Beamtenverhältnisses gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG. Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen, mithin der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 a. a. O. Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 13.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller sich den sog. Reichsbürgern verbunden fühlt und einschlägige rechtliche (Wahn-)Vorstellungen teilt. Dies folgt schon allein daraus, dass der Antragsteller sich in einem Schreiben vom 31. Dezember 2015 an d... – unter dem szenetypischen Briefkopf „Markus, Mann aus der Familie …. – Mensch und Natürliche Person entsprechend § 1 des BGB“ – mit der Aufforderung wandte, diese solle, „obwohl … nicht nach kaiserlich staatlichen Gesetzen gewählt…, aber auf Grund notstandsrechtliche[r] Verfügung von 1914 als Notstandsleiter tätig“, seine „durch Geburt und Abstammung nachgewiesene staatliche und nach kaiserlichem Recht, die Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Preußen“ anerkennen und urkundlich bestätigen. Die sich daraus ergebenden o. g. Anhaltspunkte werden entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa dadurch entkräftet, dass er (unter dem Druck des laufenden dienstrechtlichen Verwaltungsverfahrens) in einem wiederum an die B... gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2016 sein fragliches Schreiben „in Gänze zurückgenommen“ hat. Auch die teilweise szenetypischen und weithin wirren Ausführungen zur Antragsbegründung, wonach er sich u. a., gestützt auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag, (auch) als Reichsbürger sieht und ausführt, die sog. Reichsbürger seien „lediglich politisch überdurchschnittlich interessierte Personen, die sich auf die o.a. höchstrichterliche Rechtsprechung stützen und daraus die logischen Konsequenzen ziehen“, erhärten die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Annahme, der Antragsteller sei aufgrund erheblicher Zweifel daran, dass er als Polizeibeamter für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten würde, für den Polizeidienst nicht tragbar. Auch die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich gegenüber seinem Dienstherrn wahrheitswidrig geäußert, indem er dem Aktenvermerk vom 13. September 2016 zufolge angab, „keinerlei Bezüge“ zur „Reichsbürgerproblematik“ zu haben, trifft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu; denn Anhaltspunkte dafür, dass der Aktenvermerk unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Vielmehr gab sich der Dienstherr seinerzeit noch mit der Erklärung des Antragstellers zufrieden, wonach (nur) sein Vater sich intensiv mit der „Reichsbürgerproblematik“ befasse, was einen Aufkleber mit der Fahne des Deutschen Reiches über dem EU-Kennzeichen auf dessen (von dem Antragsteller nur aufgrund besonderer Umstände einmalig zum Erreichen des Dienstes genutzten) Pkw erkläre, einer Einlassung, die der Antragsteller mittlerweile freilich auch in Abrede stellt. Dass der Antragsteller sich entgegen seinen Angaben mit der „Reichbürgerproblematik“ auch selbst nicht nur intensiv befasst hat, sondern die einschlägigen rechtlichen (Wahn-)Vorstellungen offenbar teilt, liegt schon aufgrund seines Schreibens vom 31. Dezember 2015 auf der Hand; seine Angabe im Rahmen der mündlichen Anhörung, das Schreiben ohne genauere Kenntnis des Inhalts einfach unterschrieben zu haben, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil er mit „Markus a.d.F. …“ unterschrieben hatte, u. a. mit dem darunter abgedruckten, auch typographisch, nämlich durch altdeutsche Druckschrift hervorgehobenen Zusatz: „Deutscher nach RuStag von 1913“.
Damit liegen zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in dem genannten Sinne vor. Angesichts der danach begründeten Wertung des Antragsgegners, eine weitere Amtsausführung im Sinne einer Fortsetzung der Ausbildung sei nicht hinnehmbar, bedurfte es auch keinen (eingehenderen) Ermessenserwägungen mehr zur Rechtfertigung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, vielmehr war das Ermessen, da ersichtlich auch keine andere Möglichkeit zu einer amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten auf Widerruf bis zur Entscheidung über seine Entlassung bestand, „auf Null“ reduziert.
Vgl. zum Ermessen OVG Münster, a. a. O., Rn. 14 ff. m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).