Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 21.02.2017 – VG 2 L 144/17

2. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 4.167,12 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Januar 2017 gegen die mit dem Bescheid der Fachhochschule der Polizei des Antragsgegners vom 26. Januar 2017 verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 28. Januar 2017 in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form des Näheren begründet, nämlich u. a. damit, dass es angesichts der aus seiner Sicht zur Nichteignung für den Polizeidienst führenden dokumentierten Charakterschwächen des Antragstellers nicht zumutbar sei, ihn während der Dauer des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens weiter zu beschäftigen, die gemeinsame Ausbildung mit anderen Polizeimeister-Anwärtern fortzuführen und damit eine der knapp bemessenen Stellen für Anwärter zu blockieren.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wie vorliegend angeordnet worden ist, wiederherstellen. Bei der danach zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt nach einer – notwendigerweise nur summarischen – Prüfung als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht nämlich niemals ein öffentliches Interesse. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, der Widerspruch also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z. B. der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des von dem Antragsteller mit seinem Widerspruch angegriffenen Bescheides. Denn nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich das vom Antragsgegner verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als rechtmäßig.

Der Bescheid vom 28. Januar 2017 ist formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit der Fachhochschule der Polizei für die Verbotsverfügung ergibt sich aus § 34 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) i. V. m. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten auf die Polizei des Landes Brandenburg vom 24. August 2012 (GVBl. II Nr. 77). Der Antragsteller ist insbesondere auch vor der Maßnahme im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg angehört worden. Die in dem Bescheid enthaltene Unterschrift (nebst Namenswiedergabe) des Behördenleiters genügt, mag sie auch für sich genommen unleserlich sein, entgegen der Auffassung des Antragstellers den maßgeblichen Anforderungen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg. Die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat sind ordnungsgemäß beteiligt worden.

Auch gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides zur Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken, vielmehr erweist sich die Entlassung des Antragstellers danach als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) können Beamte auf Widerruf wie der Antragsteller „jederzeit entlassen werden.“ Nach Satz 2 der genannten Bestimmung „soll“ die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.

Vorliegend ist zunächst ein die Entlassung tragender sachlicher Grund gegeben. Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers hat der Antragsgegner zu Recht daraus abgeleitet, dass der Antragsteller sich ersichtlich den sog. Reichsbürgern verbunden fühlt und einschlägige rechtliche (Wahn-)Vorstellungen teilt. Dies folgt schon allein daraus, dass der Antragsteller sich in einem Schreiben vom 31. Dezember 2015 an die B... – unter dem szenetypischen Briefkopf „Markus, Mann aus der Familie …. – Mensch und Natürliche Person entsprechend § 1 des BGB“ – mit der Aufforderung wandte, diese solle, „obwohl … nicht nach kaiserlich staatlichen Gesetzen gewählt…, aber auf Grund notstandsrechtliche[r] Verfügung von 1914 als Notstandsleiter tätig“, seine „durch Geburt und Abstammung nachgewiesene staatliche und nach kaiserlichem Recht, die Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Preußen“ anerkennen und urkundlich bestätigen. Die sich daraus ergebenden o. g. Anhaltspunkte werden entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa dadurch entkräftet, dass er (unter dem Druck der laufenden dienstrechtlichen Verwaltungsverfahren) in einem wiederum an die B... gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2016 sein fragliches Schreiben „in Gänze zurückgenommen“ hat. Das erstgenannte Schreiben lässt, auch wenn es vor der Begründung des Widerrufsbeamtenverhältnisses am 1. April 2016 verfasst wurde, fortwirkende Rückschlüsse,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, juris Rn. 26; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 6 Rn. 53,

auf die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers zu. Seine teilweise szenetypischen und wirren Ausführungen zur Antragsbegründung in diesem Verfahren sowie in VG 2 L 89/17, wonach er sich u. a., gestützt auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag, (auch) als Reichsbürger sieht und ausführt, die sog. Reichsbürger seien „lediglich interessierte Personen, die sich auf die o. a. höchstrichterliche Rechtsprechung stützen und daraus die logischen Konsequenzen ziehen“, erhärten die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Annahme, der Antragsteller sei aufgrund erheblicher Zweifel daran, dass er als Polizeibeamter für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten würde, für den Polizeidienst nicht tragbar. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG geschützt, auch gegen das bestehende System zu sein und mit demokratisch zulässigen Mitteln dessen Abschaffung zu fordern, ändert dies nichts daran, dass eine derartige Haltung mit der von einem Polizeibeamten – auch bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf – zu verlangenden Gewähr der Verfassungstreue und dem zu fordernden Eintreten gerade für die bestehende demokratische Grundordnung unvereinbar sein kann. Die einem Aktenvermerk vom 13. September 2016 zufolge getätigte Angabe des Antragstellers, er habe „keinerlei Bezüge“ zur „Reichsbürgerproblematik“, (nur) sein Vater befasse sich damit intensiv, was einen Aufkleber mit der Fahne des Deutschen Reiches über dem EU-Kennzeichen auf dessen (von dem Antragsteller nur aufgrund besonderer Umstände einmalig zum Erreichen des Dienstes genutzten und unmittelbar am Zaun zur Gedenkstätte Sachsenhausen abgestellten) Pkw erkläre, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Vermerk richtig wiedergegeben worden. Weshalb dieser Aktenvermerk inhaltlich unzutreffend sein sollte, erschließt sich jedenfalls nicht. Seinerzeit gab sich der Dienstherr auch noch mit den damaligen Einlassungen des Antragstellers, die er nunmehr hinsichtlich der intensiven Befassung seines Vaters mit der „Reichsbürgerproblematik“ in Abrede stellt, zufrieden. Die Angabe, er selbst befasse sich nicht mit der „Reichsbürgerproblematik“, ist offensichtlich unwahr. Dass der Antragsteller sich damit nämlich (auch) selbst nicht nur intensiv befasst hat, sondern die einschlägigen rechtlichen (Wahn-)Vorstellungen offenbar teilt, liegt schon aufgrund seines Schreibens vom 31. Dezember 2015, aber auch nach seinen Ausführungen zur Antragsbegründung – etwa das unmotivierte Spekulieren darüber, ob der Präsident der Fachhochschule ihn als „‚Reichsbürger‘ nach dem ‚Reichsbürgergesetz‘ vom 15. September 1935, Reichsgesetzblatt I S. 1146“ einordne, „welches durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (Abl. S. 6) aufgehoben wurde“ – auf der Hand; seine Angabe im Rahmen der mündlichen Anhörung zu dem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das erstgenannte Schreiben an die Bürgermeisterin ohne genauere Kenntnis des Inhalts einfach unterschrieben zu haben, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil er mit „Markus a.d.F. …“ unterschrieben hatte, u. a. mit dem darunter abgedruckten, auch typographisch, nämlich durch altdeutsche Druckschrift hervorgehobenen Zusatz: „Deutscher nach RuStag von 1913“.

Der Antragsgegner hat bei seiner (Ermessens-)Entscheidung auch die Vorgabe des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG,

vgl. zu deren (weiten) Anwendungsbereich VG Potsdam, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 2 L 280/14 -, juris Rn. 6 ff.,

berücksichtigt. Die Entscheidung, den Antragsteller gleichwohl zu entlassen, ist nicht zu beanstanden. Da auch schon für eine Fortsetzung der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine charakterliche (Mindest-)Eignung und eine hinreichende Gewähr der Verfassungstreue notwendig sind und es nicht etwa nur darum geht, dass der Antragsteller in einer nur (zu) geringen Ausprägung (noch) geeignet sein könnte, liegt hier aufgrund der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers ein besonderer Fall vor, der ein Abweichen von der regelmäßig gebotenen Ermöglichung eines Abschlusses der Ausbildung rechtfertigt,

vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., § 6 Rn. 51.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG); es erscheint in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, und Satz 2 GKG und mit Blick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens sachgerecht, zur Bemessung der maßgeblichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller ein Viertel der Anwärterbezüge im laufenden Kalenderjahr in Ansatz zu bringen.