Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.03.2017 – 6 K 4546/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0308.6K4546.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/5;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die nach inzwischen vorliegenden Personaldokumenten zur Identität ausgewiesenen Kläger meldeten sich am 22. April 2015 bei der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt als Asylsuchende und stellten am 12. Juni 2015 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unbeschränkte Asylanträge. Sie seien am 19. März 2015 aus der Russischen Föderation ausgereist und über Weißrussland und Polen, wo sie am 23. März 2015 eingetroffen seien und bereits Asylanträge gestellt hätten, am 20. April 2015 bis Deutschland gelangt.

Das Bundesamt leitete zunächst ein Überstellungsverfahren nach der Dublin III-Verordnung ein, in dessen Rahmen Polen seine Aufnahmebereitschaft hinsichtlich aller Kläger wegen der dort am 23. März 2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz erklärte. Die entsprechende und auf Polen weisende Überstellungsentscheidung vom 30. September 2015 hob das Bundesamt wegen Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfrist mit Bescheid vom 2. September 2016 auf; das in Bezug auf die Überstellungsentscheidung geführte Klageverfahren der Kläger wurde mit Beschluss vom 22. September 2016 eingestellt (VG 6 K 4397/15.A).

Am 15. September 2016 hörte das Bundesamt die Kläger zu 1. und 2. jeweils zu ihren Asylgründen an. Dabei führte der Kläger zu 1. im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei in Atschchoi-Martan gemeldet gewesen, habe aber zuletzt in Grosny gewohnt. Neben den übrigen Klägern befänden sich seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester ebenfalls in Deutschland, während ein Onkel und zwei Schwestern im Herkunftsstaat lebten. Nach seinem Abitur habe er eine Ausbildung zum Kraftfahrer absolviert und dann bis 2013 als Busfahrer gearbeitet. Anschließend habe er ein eigenes Geschäft als Schweißer gehabt. Die Ausreise habe er geplant; 2014 habe er mit der Hilfe von Freunden die Reisepässe beantragt. Das Geld für die Ausreise habe er von seinen sechs besten Freunden bekommen, die ihn während der Flucht in den letzten ein bis zwei Jahren wie Brüder unterstützt hätten. Er selbst sei gerichtlich nicht belangt worden und habe sich politisch nicht betätigt.

Hintergrund der Ausreise seien Probleme, die er seit 2013 mit der Polizei und der Familie eines bei einem Verkehrsunfall zu Tode gekommenen Mannes habe. Und zwar sei er in seinem eigenen Auto, das sein Mitarbeiter gesteuert habe, als Beifahrer unterwegs gewesen. Der Mitarbeiter habe einen Verkehrsunfall verschuldet, in dessen Folge der Fahrer eines anderen Fahrzeugs schwer verletzt worden sei. Er, der Mitarbeiter sowie der andere Fahrzeugführer seien ins Krankenhaus gebracht worden. Während er und sein Mitarbeiter leichtere Verletzungen erlitten hätten, habe der andere Fahrzeugführer im Koma gelegen und sei er nach drei Wochen verstorben. Unterdessen sei der Mitarbeiter nach drei Tagen aus dem Krankenhaus verschwunden gewesen. Polizisten und Verwandte des anderen Fahrzeugführers hätten den Kläger befragt und ihn für den Unfall verantwortlich machen wollen, falls er seinen Mitarbeiter nicht aufspüre; ihm sei angedroht worden, dass er oder ein anderes Familienmitglied sterben müssten. Er sei aus dem Krankenhaus entlassen worden und habe sich in Grosny mit Freunden getroffen, als Uniformierte sie geschlagen hätten, so dass er erneut in dasselbe Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dort habe ihn ein „Besucher“ angesprochen, dass er sich nicht an die Polizei wenden solle. Er habe dann das Krankenhaus mit Hilfe einer Krankenschwester durch den Hinterausgang verlassen, wo er von Freunden abgeholt worden sei. Er habe zuhause seine Sachen gepackt, seiner Frau gesagt, dass sie mit den Kindern zu ihren Eltern gehen solle, und sei dann Anfang Juni 2013 nach Wolgograd, Piatigorski und Stavropol gegangen, wo er von Freunden unterstützt worden sei und bis zur Ausreise ohne besondere Vorfälle als Schweißer „schwarz“ gearbeitet habe. Als sie später alle in Polen gewesen seien, habe er erfahren, dass sein Vater seinetwegen Probleme bekommen habe, da man ihn - den Kläger zu 1. - suche.

Die Familie habe er nicht nach Wolgograd geholt, da ihm dies zu unsicher erschienen sei; er habe nicht genug Geld gehabt und es sei zu riskant gewesen, sich anzumelden. Für eine Anzeige der Drohungen bei der Polizei habe er kein Geld gehabt, außerdem habe er sich wegen der im Krankenhaus erfahrenen Drohung nicht an die Polizei wenden wollen.

Jetzt müssten er und sein Sohn (Kläger zu 3.), der wegen eines - nicht näher beschriebenen - Tumors habe behandelt werden müssen, mit Blutrache rechnen.

Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe bis zur spontan erfolgten Ausreise in Atschchoi-Martan gewohnt; ihre Eltern und vier Geschwister lebten in dem Herkunftsstaat. Es habe ihnen an nichts gefehlt; Freunde ihres Mannes und seine Eltern hätten sich um sie gekümmert und sie habe Kindergeld bekommen. Ihr Mann habe sich um die Ausreise und die Pässe gekümmert. Sie sei gerichtlich nicht belangt worden, habe sich nicht politisch betätigt und auch keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt.

Hintergrund der Ausreise seien Probleme ihres Mannes, der in einen Unfall verwickelt gewesen sei; seitdem laste die Gefahr einer Blutrache auf ihm. Ihr Mann sei mit einem BMW unterwegs gewesen und er habe den Fahrer des Autos finden oder für den Schaden aufkommen sollen. Außerdem hätten ihm Verwandte des Unfallopfers gedroht. Freunde ihres Mannes hätten ihm geholfen, das Krankenhaus zu verlassen, und ihn Ende Juli 2013 nach Wolgograd gebracht. Sie sei während der gesamten Zeit bei ihren Eltern gewesen, wo ihr und den Kindern nichts weiter passiert sei, bis ihr Mann am 15. März 2015 angerufen habe und sie am 19. März 2015 das Land verlassen hätten. Der einzige Grund, weshalb sie ausgereist seien, sei der Umstand, dass die Verwandten des Unfallopfers Rache nehmen wollten.

Die Kläger legten dem Bundesamt in der Folgezeit Geburtsurkunden bezüglich der Kläger zu 3.-5., eine Heiratsurkunde vom 13. April 2010, russische Inlandspässe der Kläger zu 1. und 2. vom 5. bzw. 6. März 2008 sowie ihre fünf jeweils am 6. August 2013 ausgestellten Reisepässe vor.

Mit am 14. November 2016 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 18. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge aller Kläger auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes ab; ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte es die Kläger unter Androhung einer Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid (Bl. 260 ff./BAMF-Akte) wird in Bezug genommen.

Hiergegen haben die Kläger am 29. November 2016 eine inhaltlich zunächst nicht weiter begründete Klage erhoben.

Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Kläger beantragen,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens VG 6 K 4397/15.A) sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist als auf die im Klageantrag genannten asylrechtlichen Schutzansprüche ausgerichtete Verpflichtungsklage statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden. Sie umfasst nicht die Versagung der Asylanerkennung (Nr. 2 des Bundesamtsbescheides) und auch keine anderweitige Befristung in der Entscheidung in Nr. 6 des Bundesamtsbescheides.

Die demnach zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg: in Ansehung aller während der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) erweisen sich die Versagung internationalen wie nationalen asylrechtlichen Schutzes, die Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung und die das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffende Befristungsentscheidung im angegriffenen Bescheid vom 18. Oktober 2016 als rechtmäßig und verletzt der Bescheid die Kläger nicht in eigenen Rechten, da sie die geltend gemachten Schutzansprüche nicht haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger können keinen internationalen Schutz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) beanspruchen.

Die mit der Klage geltend gemachten Schutzansprüche kommen allenfalls den Klägern zu 1. und 3. wegen einer ihnen individuell drohenden Verfolgungsgefahr zu, denn nur sie sind nach dem Vorbringen im Asylverfahren von der behaupteten Blutrache und den sonst in Betracht kommenden Nachstellungen wegen jener Unfallereignisse im Jahr 2013 betroffen. Eigene, aus einer individuellen Verfolgungsgefahr resultierende asylrechtliche Schutzbedürfnisse tragen die Klägerinnen zu 2., 4. und 5. schon nicht vor und sind auch sonst nicht erkennbar. Ferner geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass Tschetschenen in Tschetschenien wie in der gesamten Russischen Föderation zumindest mangels der für die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus erforderlichen Verfolgungsdichte keine Gruppenverfolgung droht, was auch für Rückkehrer aus dem Ausland gilt, jedenfalls soweit sie - wie die Klägerinnen - nicht politisch aktiv waren (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, juris). Da aus den nachfolgenden Gründen indes auch keine Anknüpfungspunkte für einen abgeleiteten Schutzanspruch (vgl. § 26 AsylG) gegeben sind, erweisen sich ihre Klagen hinsichtlich eines internationalen Schutzes von vornherein als unbegründet.

Auch die nach dem Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. im Fokus der Betrachtung stehenden Kläger zu 1. und 3. haben keinen Anspruch auf die geltend gemachten internationalen Schutzansprüche.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Die von den Klägern zu 1. und 2. sowohl im Verwaltungsverfahren wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verfolgungshandlungen und -gefahren knüpfen jedoch nicht an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG an. Ihren Darstellungen lässt sich eindeutig entnehmen, dass es um „Blutrache“ im Zusammenhang mit dem Tod jenes Unfallopfers im Jahr 2013 und allenfalls um Schadenersatz für die bei jenem Unfall beschädigten Autos geht, wobei angesichts der insoweit widersprüchlichen Angaben der Kläger zu 1. und 2. offen geblieben ist, ob auch für das Auto, welches der Unfallverursacher gesteuert habe, von Dritten Schadenersatz gefordert wurde. Weder die „Blutrache“ noch die möglicherweise gestellten Schadenersatzforderungen knüpfen im Sinne des Flüchtlingsschutzversprechens an ein einschlägiges Persönlichkeitsmerkmal an. Die Kläger zählen insoweit auch nicht etwa zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da es insoweit zumindest an der nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG vorauszusetzenden deutlich abgegrenzten Identität fehlt.

Außerdem liegt kein stichhaltiger Hinweis darauf vor, dass die Kläger durch staatliche Stellen (etwa durch die Polizei) - vgl. § 3c Nr. 1 AsylG - verfolgt wurden oder nunmehr verfolgt würden. Immerhin hat die Klägerin zu 2. bekundet, bis zur Ausreise (selbst) keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben und dass der einzige Grund der Ausreise die Blutrachedrohung durch die Verwandten des Unfallopfers gewesen sei. Der Kläger zu 1. will sich nicht an die Polizei gewandt haben; es ist seinem Vorbringen überdies nicht zu entnehmen, dass er von Polizeikräften (nach der ersten Krankenhausentlassung) in Grosny oder sonst belangt worden ist. Soweit die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung davon berichtet haben, dass auch „die Obrigkeit“ dem Kläger zu 1. eine Verantwortung für den Verkehrsunfall zugeschrieben habe, hat dies mit etwaigen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen für sich betrachtet schon deshalb nichts zu tun, weil der Unfallhergang und die Verantwortlichkeiten aller Unfallbeteiligten ungeklärt waren. All dies lässt nicht erkennen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte insbesondere den Kläger zu 1. als eine derart missliebige Person betrachteten, dass er landesweite Fahndungs- und Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass offiziell nach ihm gefahndet werde.

Hinsichtlich der durch Verwandte jenes Unfallopfers angedrohten Blutrache ist es nicht ersichtlich, dass diese Verwandten dem Kläger zu 1. (oder dem minderjährigen Kläger zu 3.) landesweit nachstellen können, es sich also um nichtstaatliche Verfolgungsakteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG handelt, gegen welche staatliche russische Stellen keinen Schutz böten (vgl. § 3c Nr. 3 i.V.m. § 3 d AsylG). Hinsichtlich des- oder derjenigen, die sich nach den Angaben (nur) der Klägerin zu 2. wegen des Schadens am BMW an den Kläger zu 1. gewandt haben sollen, ist insofern erst recht nichts erkennbar.

An dieser Stelle kann es freilich dahinstehen, ob die Kläger tatsächlich keinen staatlichen Schutz gegen blutrachebedingte Übergriffe nichtstaatlicher Akteure in Anspruch nehmen können, obgleich es gerichtsbekannt ist (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. Juni 2016 - VG 6 K 124/125.A -), dass die russische Justiz zumindest in Einzelfällen gegen einschlägige Akte der Selbstjustiz strafrechtlich vorgeht.

Denn es ist davon auszugehen, dass die Kläger jedenfalls in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation internen Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG finden können. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Davon ist hier nach den von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen auszugehen. Den Klägern ist es zuzumuten und es kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, wo sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn 34 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 1 K 156/13.A -, juris).

Dafür spricht im Fall der Kläger schon, dass sich der Kläger zu 1. nach eigenem Bekunden seit Juni 2013 (die Klägerin zu 2. meint, seit Juli 2013) bis Mitte März 2015 in Wolgograd und an anderen Orten außerhalb Tschetscheniens aufhielt, ohne dass ihm dort etwas widerfahren ist; auch den übrigen Klägern, die sich bei den Eltern der Klägerin zu 2. aufgehalten hätten, wo es ihnen an nichts gefehlt habe, ist während dieser Zeit nichts widerfahren, obwohl jedenfalls der Kläger zu 3. als potenzielles Opfer einer an männlichen Familienmitgliedern zu übenden Blutrache in Gefahr sein soll. Zudem will sich der Kläger zu 1. während dieser Zeit in seinem Beruf als Schweißer betätigt haben. Es ist nicht ersichtlich, dass er tatsächlich oder von Rechts wegen gehindert gewesen wäre, seine Familie, die Kläger zu 2. bis 5., dorthin nachzuholen, denen es bei der Familie der Eltern der Klägerin zu 2. bis zur Ausreise „an nichts gemangelt“ habe. Auch heute ist ein vorrangiger interner Schutz der Kläger in anderen Teilen der Russischen Föderation angezeigt. Die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie die Erkenntnisse, die im Bundesamtsbescheid in Bezug genommen worden sind, belegen nämlich, dass unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, juris).

Jedenfalls politisch nicht in besonderer Weise in Erscheinung getretene und erwerbsfähige Tschetschenen können sicher und legal in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Soweit sie tatsächlich über einen Reisepass verfügen - was bei den Klägern der Fall ist - oder sich einen solchen zumutbar verschaffen können, besteht zweifelsohne die Möglichkeit, in die Russische Föderation einzureisen.

Der hier interessierende Personenkreis wird auch außerhalb der engeren Herkunftsregion aufgenommen, zumal in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt (vgl. Österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 27. August 2013 - D13 411250-1/2010/17E -, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at, mit Nachweisen). Für eine legale Aufenthaltnahme bedarf es einer Registrierung, wozu der Inlandspass und ein Wohnraumnachweis vorgelegt werden müssen (vgl. auch Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016). Stichhaltige Anhaltspunkte für eine generelle Verweigerung der Registrierung als Aufnahmevoraussetzung liegen nicht zu Tage (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 24. März 2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris). So wird die Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit seit Jahren nicht mehr in Inlandspässen eingetragen (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016), was insbesondere auf die von den Klägern vorgelegten Inlandspässe zutrifft. Zwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalitäten, überhaupt einen Vermieter zu finden. An vielen Orten wird der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert; insbesondere in großen Städten wird der Zuzug reguliert und ist er erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich dort zu registrieren (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016, S. 22, 29). Derartige Schwierigkeiten können jedoch, gegebenenfalls mit der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder auch durch Zahlung mitunter üblicher Bestechungsgelder, überwunden werden. Für eine anfängliche temporäre Registrierung muss zudem lediglich ein Brief an die zuständige lokale Stelle gesandt werden, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird (vgl. Asylgerichtshof a.a.O.). Im Übrigen belegt die große Anzahl von Tschetschenen z.B. in Moskau, im Gebiet Rostov und in der Wolgaregion (dazu vgl. Lagebericht des AA vom 7. März 2011; im Bundesamtsbescheid zitiert), dass Adressenmitteilungen mit Unterstützung durch Landsleute in der Diaspora möglich sind; dem Kläger zu 1. ist es anzusinnen, für sich und die übrigen Kläger eine Meldeanschrift zumindest mit der Hilfe seiner „besten Freunde“ zu erhalten, die ihm schon in der Vergangenheit behilflich gewesen und zwischen der Heimatregion und der Region, in welcher sich der Kläger zu 1. aufgehalten und wo er gearbeitet habe, hin und her gependelt seien.

Es bestehen infolgedessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation von staatlichen Stellen festgenommen und nach Tschetschenien überstellt werden würden, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verwandten jenes Unfallopfers oder diejenigen, die ggf. Schadenersatzansprüche wegen der Unfallschäden geltend gemacht haben, den Klägern zu 1. und 3. außerhalb der engeren Heimatregion nachstellen. Soweit die Kläger sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen haben, dass auch der Vater des Klägers zu 1. mit weiteren Familienangehörigen in Deutschland um asylrechtlichen Schutz nachsucht, weil ihm ebenfalls von Verwandten jenes Unfallopfers nachgestellt worden sei, ergibt sich hieraus nichts anderes: der Vater des Klägers zu 1. hatte sich vorgeblich weiterhin in der Heimatregion aufgehalten, so dass er - bei Wahrunterstellung der Blutrachegeschichte der Kläger - als männliches Familienmitglied Ziel der fortdauernden Genugtuungsforderungen hat sein können. Es liegt aber nahe, dass auch der Vater des Klägers zu 1. in andere Regionen der Russischen Föderation hat ausweichen können, um der vorgeblichen Fehde aus dem Weg zu gehen, zumal auch er bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation mehrere Jahre nach jenem Unfall unbehelligt vor Ort gelebt hatte.

Schließlich kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sich die Kläger abseits der engeren Herkunftsregion innerhalb der Russischen Föderation niederlassen. Denn ihnen ist es trotz der in der Russischen Föderation vorhandenen Ressentiments gegenüber Kaukasiern zuzumuten, sich dort eine (neue) Lebensgrundlage zu verschaffen. Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber „kaukasisch aussehenden“ Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016, S. 28) weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters keine derartige Intensität auf, dass eine Aufenthaltnahme außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 24.03.2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris Rn. 21). Zwar ist die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung nicht von der Hand zu weisen (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 12). Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200 000 Tschetschenen leben, vgl. eda, S. 20) geringen Fallzahlen kann aber nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn 55). Ebenso wenig liegen gesicherte Erkenntnisse dafür vor, dass Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären oder allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (vgl. Lagebericht des AA a.a.O., S. 28). Darüber hinaus bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 11). Daher besteht kein stichhaltiger Grund für die Annahme, der Kläger zu 1. könne seiner Berufstätigkeit als Schweißer - oder einer anderen Erwerbstätigkeit - nicht wieder nachgehen, wie er es bereits bis zur Ausreise getan hat. Es liegt auch kein Grund für die Annahme zu Tage, dass das vor der Ausreise gezahlte Kindergeld nunmehr verweigert würde. Außerdem müssen sich die Kläger auf die sozialadäquate und landestypische Unterstützung durch ihre nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Verwandten verweisen lassen. Danach ist davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Die Kläger können auch keinen subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) beanspruchen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Für das Drohen ernsthafter Gefahren in diesem Sinne haben die Kläger weder hinreichende Anhaltspunkte geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Da es weder um eine Todesstrafe geht noch um bürgerkriegsähnliche Konflikte, käme ohnehin allein die Fallgruppe der erniedrigenden Behandlung im Wege einer Blutrachedrohung in Betracht, also die Gefahr eines Verstoßes gegen die Unversehrtheitsansprüche aus Art. 3 EMRK. Einem solchen Schutzbedürfnis steht jedoch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG jedenfalls in gleicher Weise wie oben dargestellt die Möglichkeit des internen Schutzes entgegen.

Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierbei geht es zwar um Gefahren, die sowohl seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation als auch durch Dritte drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25). Soweit diesbezüglich vorliegend aber nur Art. 3 EMRK in Betracht kommt, scheidet angesichts der vorstehenden Ausführungen aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, da der sachliche Schutzbereich identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür bietet das Vorbringen der Kläger freilich keinen Anhaltspunkt. Die vom Kläger zu 1. anlässlich der Bundesamtsanhörung erwähnte Tumorerkrankung des Klägers zu 3. ist weder belegt noch sonst glaubhaft gemacht worden; es spricht alles dafür, dass eine vor der Ausreise erfolgte Behandlung erfolgreich war. Jedenfalls lassen die Kläger nichts für ein aktuelles nationales Abschiebungsschutzbedürfnis erkennen.

Auch die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung (Nrn. 5 und 6 des Bundesamtsbescheides) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.