Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.03.2017 – VG 6 K 1261/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0308.6K1261.16.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist; die Beklagte wird unter Aufhebung der Regelungen in Nrn. 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2016, soweit die Klägerin zu 1. betroffen ist, verpflichtet, dieser den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Kläger sind russische Staatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. Die Klägerin zu 1. ist am 30. November 1963 geboren; die beiden anderen Kläger sind ihre 2001 bzw. 2004 geborenen Kinder. Die Kläger sind zusammen im September 2013 in das Bundesgebiet von Polen kommend eingereist. Die Klägerin zu 1. stellte für sich und ihre Kinder am 14. Oktober 2013 unbeschränkte Asylanträge.
Im sich anschließenden Dublin-Verfahren erklärte sich Polen unter dem 18. November 2013 mit einer Rücküberstellung bereit. Allerdings wurde der Dublin-Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. November 2013 aufgrund der stationären Aufnahme eines der Kläger nicht vollzogen und das Asylverfahren sodann nach Bescheidsaufhebung unter dem 9. Dezember 2014 im Ergebnis national fortgesetzt. Am 19. März 2015 erklärte die Liaisonbeamtin in Polen auf entsprechende Nachfrage, dass das in Polen begonnene Asylverfahren unter dem 10. Oktober 2013 aufgrund Nichtbetreibens eingestellt worden sei.
Am 31. März 2015 erfolgte die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1. Sie gab unter Schilderung von Einzelheiten zusammengefasst an:
Sie habe ab 2000 bis zur Ausreise im September 2013 in V... gewohnt. Sie habe sechs Jahre bei der Staatsanwaltschaft und dann in einem Ministerium gearbeitet. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien gut gewesen; die Ausreise habe sie von Ersparnissen bezahlt. Ab September 2013 habe sie Probleme mit Behörden gehabt. Sie sei zweimal einbestellt worden, einmal bei der Kriminalpolizei und einmal bei der sog. 6. Abteilung des Inlandgeheimdienstes. Dabei sei sie misshandelt und bedroht worden, um über sie an eine bestimmte Person zu kommen, die man töten wolle. Man habe zuvor durch Abhöraktionen erfahren, dass sie die Klägerin zu 1. in den Besitz eines USB-Sticks gekommen sei, den sie an einen Kämpfer in Österreich habe überbringen sollen. Diesen USB-Stick habe sie nicht, wie allerdings von den Leuten zunächst behauptet, von einer Person namens K..., sondern von einem Verwandten bekommen, nämlich von M... . Der USB-Stick sei für dessen Bruder A... bestimmt, der in Österreich Flüchtling sei. Den USB-Stick habe sie im September 2013 erhalten, um ihn jemandem zu geben, der nach Europa fahre. Sie habe das selbst erledigt und den USB-Stick Anfang Oktober 2013 einer weiblichen Kontaktperson in E... übergeben, da sie aufgrund der Übergriffe selbst habe fliehen müssen.
Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 25. April 2016 vollumfänglich ab (Nrn. 1, 2)und verfügte verschiedene aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wie Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate (Nrn. 3, 4, 5 und 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus: In der Sache sei Asyl und internationaler Schutz abzulehnen. Es sei das gute Recht eines Staates, zur Aufklärung von Verbrechen Personen mitzunehmen oder vorzuladen oder zu befragen. Es sei legitim, wenn der russische Staat zur Terrorabwehr Personen im Umfeld von Terroristen befrage, die im Verdacht stünden, diese unterstützt zu haben. Auch wenn das von der Klägerin zu 1. aufgezeigte Vorgehen mit Drohungen eine zweifellos entwürdigende und eindeutig zu missbilligende Behandlung darstelle, zeige sich nicht, dass eine über die Heimatregion der Kläger hinausgehende Gefahrensituation bestehe. Es bestehe auch interner Schutz.
Gegen den am 28. April 2016 zur Zustellung gegebenen Bescheid haben die Kläger am 2. Mai 2016 Klage erhoben und zunächst begehrt, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Sie tragen unter näherer Darlegung der Gründe vor, dass jedenfalls die Klägerin zu 1. vorverfolgt ausreist und als Flüchtling anzuerkennen sei; es bestehe in ihrem Fall keine Möglichkeit des internen Schutzes.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. unter Vertiefung des bisher Vorgetragenen ausgeführt, sie habe in der öffentlichen Verwaltung gearbeitet und sei zuständig gewesen für Kindergeld, Behindertenfragen und Angelegenheiten der Kriegsversehrten; sie habe selbständig Entscheidungen dazu getroffen, wem welche Gelder gezahlt wurden. Die Reisepässe habe sie anlässlich einer Ferienreise der Kinder auf die K... beschafft. Ihr bereits verstorbener Bruder habe zwei Söhne gehabt: A... und M... . Sie habe M... gelegentlich mit Lebensmitteln unterstützt, als sich dieser versteckt habe. Er habe ihr einen USB-Stick zur Weiterleitung an A... gegeben. Dieser habe sich seinerzeit in Österreich aufgehalten. Sie sei zweimal einbestellt und verhört worden, weil sie mit M... Kontakt habe. Das erste Mal habe man ihr gedroht, sie nach K... zu schicken, um sie zum Sprechen zu bringen. Das zweite Verhör habe bei der sog. 6. Abteilung stattgefunden. Eine befreundete Rechtsanwältin habe nicht teilnehmen dürfen. Dabei habe sie „einige Male etwas auf die Fresse“ bekommen. Ihr sei gesagt worden, man habe ein Gespräch abgefangen, demzufolge M... ihr vertraue. Diesen wolle man umzingeln und töten. Dabei habe sie helfen sollen. Man habe ihr Angst machen wollen und u.a. die Geburtsurkunden ihrer Kinder bei dem Verhör vorgelegt und gesagt, die Kinder würden zur Schule gehen und nicht wiederkommen; außerdem würde man ihnen einzeln die Fingernägel ausreißen. Sie haben sie gehen lassen, weil diese Leute offenbar den Eindruck gehabt hätten, sie sei bereit, alles zu tun, was verlangt werde. Unmittelbar danach sei sie mit ihren Kindern ausgereist. Auf ihrem Weg nach „Europa“ sei sie von A... angerufen worden. Dieser habe ihr gesagt, der USB-Stick werde abgeholt, sobald feststehe, in welchem Lager sie sei. Sie habe den USB-Stick dann in E... einer Frau gegeben.
Die Kläger beantragen unter Klagerücknahme im Übrigen,
die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2016 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes in Bezug auf die Klägerin zu 1. und die Russische Föderation vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
und verweist insoweit auf den Inhalt des Bescheides.
Die Kammer hat den Klägern mit Beschluss vom 17. Februar 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Ausdrucke der Bundesamtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann in Abwesenheit eines Beklagtenvertreters mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Insoweit die Klage hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. vollumfänglich und hinsichtlich der Klägerin zu 1. bezüglich der Anerkennung als Flüchtling teilweise zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Daher braucht vorliegend nicht mehr geklärt zu werden, ob sich aus dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin zu 1. überhaupt ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung hätte ergeben können.
Die verbliebene Klage ist zulässig und bereits hinsichtlich des im Hauptantrag verfolgten Begehrens, der Klägerin zu 1. subsidiären Schutz zuerkennen, begründet. Denn diese hat hierauf einen Anspruch, so dass der Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2015 mit den der Zuerkennung entgegenstehenden Regelungen aufzuheben ist, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.
Der Klägerin zu 1. ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Dem geltend gemachten Anspruch steht zunächst der Umstand, dass in Polen ein Asylverfahren betrieben wurde, nicht entgegen. Zwar ist dieses nach den Feststellungen des Bundesamtes einige Tage vor der förmlichen Asylantragstellung im Bundesgebiet wegen Nichtbetreibens eingestellt worden. Gleichwohl greifen die inhaltlichen Einschränkungen des § 71a AsylG hier deshalb nicht, weil das Verfahren in Polen aufgrund der Einstellungsart noch eine gewisse Zeit hätte wiederaufgegriffen werden können und damit der hiesige Asylantrag im Rechtssinne nicht nach einem rechtsbeständig erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat gestellt worden ist.
Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist eine Ausländerin subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt neben der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe und einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts insbesondere Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
Der Klägerin zu 1. droht aber zur Überzeugung des Gerichts für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation Folter.
Gemäß Art. 1 der UN-Antifolterkonvention vom 10. Dezember 1984 bezeichnet Folter u. a. jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, insbesondere um von ihr eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen oder sie einzuschüchtern oder zu nötigen, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einer in amtlicher Eigenschaft handelnden Person oder auf deren Veranlassung verursacht werden. Dies umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
Damit prägen den Folterbegriff vier tatbestandliche Elemente: Es muss eine dem Staat zurechenbare Handlung festgestellt werden, die Schmerzzufügung muss einen bestimmten Intensitätsgrad erreichen, die Handlung muss vorsätzlich begangen werden und sie muss einen bestimmten Zweck erfüllen. In objektiver Hinsicht wird eine unmenschliche Behandlung, die ein besonders ernsthaftes und grausames Leiden hervorruft, vorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht muss der Maßnahme ein vorsätzliches und willkürliches Handeln zugrunde liegen.
Die Trennlinie zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ist anhand der Intensität der Leidenszufügung zu ziehen, wobei die erforderliche Abgrenzung relativ ist und von den Umständen des Einzelfalles, wie z.B. der Dauer der Maßnahme, ihren körperlichen und psychischen Auswirkungen und vom Geschlecht, Alter und vom Gesundheitszustand des Opfers abhängt.
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung liegt bei behördlichen Inhaftierungen einschließlich Vernehmungen dann vor, wenn eine Person während des amtlichen Gewahrsams körperlich angegriffen und ihr dabei Schmerzen nicht unerheblicher Art zugefügt werden, sofern die angewandte Gewalt ihre Rechtfertigung nicht im rechtmäßigen Gesetzesvollzug findet. Die Anwendung körperlicher oder seelischer Gewalt im Rahmen behördlicher Vernehmungen, um von den Betroffenen oder einer dritten Person eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, erfüllt hingegen stets den Folterbegriff.
Gemessen hieran ist zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass die Klägerin zu 1. in ihrem Herkunftsland bereits gefoltert wurde, jedenfalls aber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren hat.
Die Klägerin zu 1. hat schlüssig und widerspruchsfrei sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung geschildert, unter welchen Begleitumständen sie von amtlichen Personen verhört wurde. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihr beim ersten Verhör gedroht wurde, sie nach K... zu schicken, „wo man sie zum Sprechen bringen wird“; bei dem zweiten Verhör ohne Beistand ihrer Rechtsanwältin ist ihr unvermittelt „einige Male in die Fresse“ geschlagen und ihr gedroht worden, die Kinder zu holen und diesen einzeln die Fingernägel rauszuziehen, falls sie nicht mit den Behörden zusammenarbeite.
Diese Maßnahmen erfüllen bereits den objektiven und subjektiven Folterbegriff, weil die von staatlichen Stellen zum Zwecke der Erlangung einer Aussage oder Mitarbeit eingesetzte körperliche und seelische Gewalt einen ganz erheblichen Intensitätsgrad hat. Jedenfalls geht die Leidenszufügung über das Maß an Unmenschlichkeit oder Erniedrigung hinaus, welches notwendigerweise mit einer legitimen Behandlung verbunden ist oder eine Rechtfertigung noch im rechtmäßigen Gesetzesvollzug hätte. Dies betrifft insbesondere die zweite Situation, die nach dem Vorbringen in der Anhörung vor dem Bundesamt zudem hinter einer geschlossenen Stahltür stattgefunden haben soll, und die dort erfolgte Drohung an die Klägerin zu 1., ihre Kinder zu holen und körperlich erheblich zu misshandeln. Psychische Vernehmungsmethoden dieser Art sind grausam, wenn sie gegen Eltern angewandt werden und die Umsetzung der angedrohten Kindesmisshandlung ernsthaft ist, also auf die einbestellte Person glaubhaft wirkt. So lag es hier. Die von der Klägerin zu 1. glaubhaft geschilderte Vernehmungssituation war insbesondere durch die Vorlage der Geburtsurkunden ersichtlich so konstruiert, die Klägerin zu 1. ernsthaft befürchten zu lassen, dass ihren Kindern erhebliches körperliches Leid zugeführt wird. Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft erklärt, in dieser konkreten Situation ernsthaft Angst um ihre Kinder gehabt zu haben. Das Gericht hat aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin zu 1. bei ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an dem dargestellten Geschehen.
Die Klägerin zu 1. ist auch sonst glaubwürdig. Die zunächst vorhanden gewesenen Unstimmigkeiten sind zur vollen Überzeugung des Gerichts ausgeräumt, so dass die Glaubwürdigkeit nicht mehr zweifelhaft ist. So lässt sich die offene Frage, ob sie den USB-Stick vom Sohn ihres Cousins oder den ihres Bruders erhalten hat, durch einen Übersetzungsfehler erklären. Auch konnte die Klägerin zu 1. für das Gericht glaubhaft erklären, wieso sie bereits vor den geschilderten Vorfällen Reisepässe für sich und ihre Kinder besessen hat. Schließlich ist aufgeklärt, dass es sich bei den Geburtsurkunden, die die Klägerin zu 1. im Asylverfahren vorgelegt hat, nicht um die Exemplare gehandelt hat, die ihr bei dem zweiten Verhör gezeigt wurden.
Steht damit fest, dass die Klägerin zu 1. bereits einen sonstigen Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG erlitten hat, ist sie vorverfolgt ausgereist. Dies ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sie tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht wird, Art. 4 Abs. 4 der Qualifikations-Richtlinie vom 13. Dezember 2011. Solche stichhaltigen Gründe sind hier aber weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen.
Das Gegenteil ist der Fall. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die staatlichen Stellen zwischenzeitlich ihr Interesse an der Klägerin zu 1. verloren haben sollten. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass die das Verfolgungsinteresse letztlich auslösende Person des A... nach der Quellenlage im Internet jedenfalls seit 2015 - und damit nach der Ausreise der Kläger - mit dem Islamischen Staat in Verbindung gebracht wird und am Anschlag auf den Flughafen in Istanbul im Sommer 2016 beteiligt gewesen sein soll.
Bei dieser Sachlage ist es zur Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1. erneut zu dieser Person oder deren Bruder in der oben geschilderten, jedenfalls unmenschlichen oder erniedrigenden Art „befragt“ werden wird, um an diese als Topterroristen tatsächlich Gesuchten zu kommen. Nach Überzeugung des Gerichts wird gerade der Aufenthalt der Klägerin zu 1. im Ausland Anlass genug sein, nach einer Rückkehr von ihr unter Anwendung der geschilderten Methoden neue Informationen zu erlangen.
Dies folgt aus der dem Gericht vorliegenden aktuellen Auskunftslage. Als Angehörige eines - hier: tatsächlichen - Terrorverdächtigten besteht daher für die Klägerin zu 1. zur Überzeugung des Gerichts das ganz erhebliche Risiko, bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion von staatlichen Stellen allein deshalb verfolgt zu werden.
Denn Familienangehörige von Aufständischen und Verwandte, welche verdächtigt werden, die Aufständischen zu unterstützen, werden nicht nur - wie hier - oft unter Druck gesetzt, mit der Polizei zusammenzuarbeiten und betroffene Personen entführt, geschlagen, gefoltert und damit bedroht, dass Familienangehörige misshandelt werden, sollten sie nicht in die Mitarbeit einwilligen. Darüber hinaus muss derjenige, der flüchtet und zurückkommt, mit Vergeltungsschlägen rechnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, Update vom 13. Mai 2016, S. 14). Überdies gibt es gesetzliche Bestrebungen und Kollektivbestrafungen, wonach Familienangehörige von Terroristen strafrechtlich für deren Taten verantwortlich gemacht werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, ebd., S. 19).
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist für die Klägerin zu 1. nicht ausgeschlossen.
Zwar ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes dann ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Ausländerin im Gesetz näher bestimmte schwere Straftaten oder Handlungen begangen oder sich hieran beteiligt hat, § 4 Abs. 2 AsylG.
Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzung hier vorliegt.
Mangels anderer Anhaltspunkte käme insoweit allenfalls eine Beteiligung der Klägerin zu 1. an möglichen Straftaten oder Handlungen anderer Personen in Betracht, wenn die Informationen auf dem übergebenen USB-Stick hierfür von kausaler Bedeutung gewesen wären. Ohne Kenntnis des Inhalts des USB-Sticks kann aber davon im Sinne einer Unschuldsvermutung nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der USB-Stick tatsächlich einen Inhalt gehabt hätte, der die Begehung schwerer Straftaten oder Handlungen ermöglichen sollte - immerhin war dieser für A... und damit für eine Person bestimmt, die im Zusammenhang mit schwersten Straftaten benannt wird - oder aber eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen würde, steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Klägerin zu 1. einen solchen Inhalt gekannt hat oder aber zumindest vorwerfbar hätte kennen müssen. Hinzu kommt, dass A... jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im September 2013 nach im Internet zu findenden Quellen von den zuvor gemachten Vorwürfen freigesprochen war und erst wieder ab Februar 2015 bzw. im Sommer 2016 strafrechtlich möglicherweise relevant in Erscheinung getreten sein soll.
Subsidiärer Schutz wird nach §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG einer Ausländerin des Weiteren auch dann nicht zuerkannt, wenn sie in einem Teil ihres Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen eines internen Schutzes liegen hier nicht alle vor.
Zwar spricht einiges dafür, dass die Kläger sicher und legal in bestimmte Landesteile der Russischen Föderation reisen können. Greifbare Anhaltspunke dafür, dass dies der Klägerin zu 1. und ihren minderjährigen Klägern derzeit unmöglich wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch ist anzunehmen, dass die Kläger in der Russischen Föderation wieder aufgenommen werden könnten.
Allerdings ergeben die bei zusammenschauender Bewertung aller erkennbaren Umstände zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände insbesondere der Klägerin zu 1., dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie sich woanders in der Russischen Föderation niederlässt. Dabei ist bei der Prüfung internen Schutzes kein strengerer Maßstab zugrunde zu legen als bei der systematisch vorgelagerten Frage nach der Verfolgungsprognose (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 22 ff.).
Gemessen hieran kann der Klägerin zu 1. schon aus den o.g. Gründen einer beachtlichen Verfolgungsprognose die Rückkehr in die Russische Föderation nicht zugemutet werden. Dann kann erst Recht nicht vernünftigerweise von ihr erwartet werden, dass sie sich dort in (für sie vermeintlich) sicheren Landesteilen niederlässt. Denn es sind Fälle dokumentiert, wonach Personen, die verdächtigt wurden, Aufständische zu unterstützen, aus anderen Teilen Russlands nach Tschetschenien zurückgebracht worden sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, ebd., S. 24). Diesem Risiko muss sich die Klägerin zu 1. vernünftigerweise nicht aussetzen.
Ist die Beklagte zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verpflichten, können die entgegenstehenden Regelungen des angegriffenen Bundesamtsbescheides rechtlich keinen Bestand haben, so dass sie der Aufhebung durch das Gericht unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO; § 83b AsylG.