Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 10.03.2017 – 2 L 49/17
2. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die durch die D..., mit Datum vom 16. Dezember 2016 verfügte dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice II“ im Unternehmen V...) in B... nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 16. Dezember 2016 genügt den an sie in formeller und materieller Hinsicht zu stellenden Anforderungen.
Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier in Rede stehende Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges u. a. ausgeführt, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der D... ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darstelle. Nach Umwandlung der ehemaligen D... in die D... mit der gleichzeitigen Öffnung des T... seien aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen. Die Zuweisung an ein Unternehmen biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Für die Antragstellerin bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit allein bei der V... GmbH. Ohne die streitige Zuweisung müsste für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal die Antragstellerin als Beamtin eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sei aus den genannten Gründen nicht hinnehmbar und würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden.
Die Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Ob die Angaben inhaltlich zutreffen – was die Antragstellerin in Abrede stellt – ist an dieser Stelle nicht von Bedeutung. Die inhaltliche Richtigkeit und Tragfähigkeit der angeführten Gründe ist – wie zuvor ausgeführt – nicht Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Deshalb konnte sich die Begründung im Wesentlichen auf die öffentlichen Belange, d. h. die Belange der Antragsgegnerin und die des Enkelunternehmens, beschränken. Hierzu enthält die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend Ausführungen.
Zudem drängt sich, auch wenn § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) in der Fassung vom 21. November 2012 für die dauerhafte Zuweisung einer neuen Tätigkeit, anders als noch § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009, kein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse für die Zuweisung mehr fordert, im Falle seines Vorliegens die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang. Ein solches dringendes betriebswirtschaftliches und personalwirtschaftliches Interesse liegt ausweichlich der Vollziehungsanordnung vor.
Diese Bewertung wird nicht durch die in der Antragsbegründung mit enthaltene Behauptung in Frage gestellt, die Antragsgegnerin verwende den in der hier maßgeblichen Anordnung festzustellenden Begründungstext als standardisierten Begründungstext auch in allen weiteren Zuweisungen betreffenden Vollziehungsanordnungen. Denn die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt lediglich, dass sich die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte (geprägt insbesondere durch das Bestehen einer Vakanz bei der aufnehmenden Gesellschaft sowie die Eignung des zuzuweisenden beschäftigungslosen Beamten) schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Betroffenen ersichtlich nicht zu beanstanden ist.
2) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung anhand einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Hauptsache im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Lässt sich bei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so trifft das Gericht seine Entscheidung im Wege der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
Im vorliegenden Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein solches überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Denn die Zuweisungsverfügung der D... vom 16. Dezember 2016 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage für die angefochtene Zuweisungsverfügung vom 16. Dezember 2016 ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer einem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
b) Die angefochtene Zuweisungsverfügung ist formell nicht zu beanstanden. So ist insbesondere die Antragstellerin vor Ergehen dieser Verfügung mit Schreiben der D... vom 12. September 2016 gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice II“ im Unternehmen der V... angehört worden. Des Weiteren ist die Mitbestimmung des Betriebsrates beider Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt (Betriebsratsbeschluss V... vom 14. Oktober 2016, Stellungnahme Betriebsrat D... vom 17. November 2016).
c) Die angegriffene Zuweisungsverfügung erscheint nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
Zunächst ist die V... eine 100 %-ige Tochter der D.... Hinsichtlich der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit, welche im Zuweisungsbescheid nach einem bei der D... durchgeführten Prüfverfahren der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend eingeordnet wird, bestehen keine begründeten Zweifel. Die als Fernmeldehauptsekretärin (BesGr A 8) im Dienst der Antragsgegnerin stehende Antragstellerin hat diese bloß ganz allgemein als „nicht erkennbar“ bezeichnet, ohne sich im Einzelnen mit der im Bescheid vom 16. Dezember 2016 enthaltenen Aufgabenbeschreibung auseinander zu setzen. Die Zuweisung auf eine Tätigkeit „Sachbearbeiter Backoffice II“ ist aber nach dieser Aufgabenbeschreibung, auf die Bezug genommen wird, hinreichend bestimmt. Denn es ist erkennbar, welche Tätigkeiten der Antragstellerin abstrakt und konkret zugewiesen werden. Die Aufgabenbeschreibung gibt keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an der Amtsangemessenheit der Tätigkeit. Mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben wird das Tätigkeitsfeld eines „Sachbearbeiters Backoffice II“ hinreichend konkret beschrieben.
Soweit die Antragstellerin auf das „offensichtliche Bestehen“ anderer Beschäftigungsmöglichkeiten verweist, vermag dies die materielle Rechtmäßigkeit der Zuweisung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Es ist nicht substantiiert dargelegt, wo diese alternative Beschäftigung liegen sollten. Die Antragsgegnerin hat dagegen glaubhaft dargelegt, alternative Einsatzmöglichkeiten geprüft zu haben. Der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin weist auf Seite 18 in einer tabellarischen Darstellung insgesamt 16 Stellenangebote des Vermittlers Herrn N... an die Antragstellerin für Beschäftigungen in B... (Entfernung sämtlich unter 40 km) aus, die alle mit dem Ergebnis „Kein Interesse Beamter“ markiert sind. Die Antragstellerin hat diese von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung dargelegten Angebote, welche auch telefonisch erfolgt sein können, nicht substantiiert bestritten. Das gleiche gilt für das zuletzt im Termin der Einigungsstelle in Köln vom 2. Dezember 2016 erörterte und der Klägerin – nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin – am 21. Dezember 2016, 10:15 Uhr, telefonisch unterbreitete Angebot einer Tätigkeit bei der D... mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Insoweit hat die Antragsgegnerin – gleichfalls unbestritten – vorgetragen, dass die Antragstellerin das Angebot explizit abgelehnt habe.
Eine materielle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus einer geltend gemachten Unzumutbarkeit der Zuweisung. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit, hat der Dienstherr zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich – z. B. aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes – ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der betroffene Beamte jedoch Nachteile als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen.
Ausgangspunkt der gebotenen Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung oder einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme wie hier der Zuweisung rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten oder der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und gegebenenfalls auch seine (engere) Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das vorstehend Ausgeführte muss erst recht dann gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 14.
Eine Zuweisung einer Tätigkeit kann sich etwa dann als unzumutbar erweisen, wenn hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass den mit der neuen Tätigkeit zusammenhängenden Umständen – wie hier ein Umzug – im Einzelfall schwerwiegende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Für die Unzumutbarkeit müssen sich aus einem hinreichenden substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Ist dies der Fall, so obliegt dem Dienstherrn die weitere Abklärung und steht der Annahme der Zumutbarkeit vor einer solchen Abklärung entgegen.
OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 11.
Derartige Umstände hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Sie hat im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Zumutbarkeit lediglich auf die Entfernung der künftigen Arbeitsstelle von ihrem derzeitigen Wohnsitz (rund 240 km) sowie auf ihre zwei schulpflichtigen Kinder verwiesen. Besondere Umstände, die einen Umzug und die damit einhergehende Umschulung der Kinder im Sinne der bezeichneten Grundsätze unzumutbar machen würden, legt sie nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.