Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 30.03.2017 – VG 6 K 1176/15

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0330.6K1176.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls der Beklagte nicht in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Befugnis, Assistenzärzte im Fachbereich der Neurologie ausbilden zu dürfen. Er ist niedergelassener Arzt und Kammermitglied der Landesärztekammer Brandenburg. In der Zeit von 1996 bis 2005 absolvierte er seine fachärztliche Weiterbildung und erlangte am 12. Oktober 2005 nach bestandener Prüfung die Bezeichnung Facharzt für Nervenheilkunde.

Die sodann in Kraft getretene Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vom 26. Oktober 2005 führte den Facharzt für Nervenheilkunde nicht mehr auf. Sie enthielt nur noch den Facharzt für Neurologie und den Facharzt für Psychiatrie. Außerdem legte die Weiterbildungsordnung fest,

- dass aus bisherigen Weiterbildungsordnungen erworbene Bezeichnungen weitergeführt werden dürfen,

- dass Kammerangehörige die begonnene Weiterbildung innerhalb von sieben Jahren ab Inkrafttreten einer neuen Weiterbildungsordnung nach den Bestimmungen der zuvor gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen können und

- dass im Falle der Einführung einer neuen Fachgebietsbezeichnung Kammerangehörige, die innerhalb von acht Jahren vor der Neueinführung bereits die Mindestweiterbildungszeiten der neuen Bezeichnung an Weiterbildungsstätten absolviert haben, auf Antrag und unter der Voraussetzung des Erwerbs umfassender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im neuen Fachgebiet zur Prüfung in der neuen Fachgebietsbezeichnung zuzulassen sind.

Mit der Dritten Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer vom 10. September 2011 wurde das Fachgebiet der Nervenheilkunde wieder in die Weiterbildungsordnung unter Beibehaltung und fachlicher Anpassung des Fachgebiets der Neurologie und des Fachgebiets der Psychiatrie aufgenommen. Die oben genannten Übergangsregelungen blieben bis auf die Regelung über die Zulassung zur Prüfung im neuen Fachgebiet erhalten.

Am 10. November 2013 beantragte der Kläger die Weiterbildungsbefugnis für 12 Weiterbildungsmonate im Fachgebiet Neurologie bei dem Beklagten. Dieser teilte dem Kläger am 18. Juni 2014 mit, dass sein Antrag abgelehnt worden sei, da er die Voraussetzung des § 39 Abs. 2 Satz 2 des Heilberufsgesetzes nicht erfülle, namentlich die Bezeichnung des Facharztes für Neurologie nicht besitze.

Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juli 2014 Widerspruch ein und beantragte außerdem mit Datum vom gleichen Tag eine Weiterbildungsbefugnis für 3 Weiterbildungsjahre im Fachgebiet Nervenheilkunde. Seinen Widerspruch begründete er damit, dass durch das Abstellen auf die Facharztbezeichnung ohne Würdigung der Inhalte eine gesamte Facharztgruppe nunmehr von der Weiterbildung ausgeschlossen sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. März 2015, per Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben am 26. März 2015, zurück und bekräftigte die bisherige Begründung. Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung war die Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam zu erheben.

Am 23. April 2015 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben. Dieses hat die Sache mit Beschluss vom 7. Mai 2015 an das erkennende Gericht verwiesen.

Mit der Fünften Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vom 25. April 2015 ist das Fachgebiet der Nervenheilkunde erneut aus der Weiterbildungsordnung gestrichen worden.

Im Sommer 2015 hat der Beklagte dem Kläger die Weiterbildungsbefugnis für das Fachgebiet Nervenheilkunde (neurologischer Teil) in ambulanter Weiterbildung für 12 Weiterbildungsmonate erteilt.

Der Kläger trägt vor, auch andere Fachärzte der Nervenheilkunde oder des Fachgebiets Neurologie und Psychiatrie älterer Weiterbildungsordnungen seien durch den Beklagten befugt worden, die Weiterbildung im Fachgebiet Neurologie oder im Fachgebiet Psychiatrie durchzuführen, ohne diese Bezeichnung zu besitzen. Auch wenn er selbst – zwischen den Beteiligten unstreitig – die Voraussetzungen für den Erwerb des Facharztes für Neurologie unter Anrechnung seiner Weiterbildungszeiten nicht voll erfülle, sei zu berücksichtigen, dass er nur im ambulanten neurologischen Bereich weiterbilden möchte und diese ambulante neurologische Weiterbildungsbefugnis jedenfalls für angehende Fachärzte für Nervenheilkunde bereits durch den Beklagten anerkannt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2015 zu verpflichten, ihm eine Weiterbildungsbefugnis im Umfang von 12 Monaten für die Facharztweiterbildung Neurologie zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Vorlage der entsprechenden Facharzturkunden vor, dass jeder dem Kammerbezirk zugehörige, weiterbildende Arzt im Fachgebiet Neurologie auch diese Facharztbezeichnung trage. Es sei richtig, dass zwei Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie älterer Weiterbildungsordnungen langjährig weiterbildungsbefugt seien für den Fachbereich der Neurologie. Eine Weiterbildungsbefugnis für den Fachbereich der Psychiatrie, die einem Kammermitglied im Jahr 2007 erteilt worden sei, ohne dass dieser die Bezeichnung innehabe, sei wegen Vertrauensschutzes nach über 9 Jahren nicht mehr zurückzunehmen. Der Kläger könne aus den vorgetragenen, weit zurückliegenden Fällen jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht folgern.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat mit Verweis auf einen möglichen Anspruch aus §§ 39 Abs. 2 Satz 2, 43 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 28. April 2003 (GVBl. I/03, [Nr. 07], S.126) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 10]) i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg in der Fassung der Siebenten Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vom 12. Juli 2016 (Brandenburgisches Ärzteblatt 10/2016, S. 35 ff.; folgend: WBO) seine Klagebefugnis glaubhaft gemacht, § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach ordnungsgemäß durchgeführtem und erfolglosem Vorverfahren, § 68 Abs. 2 VwGO, hat der Kläger die Klage entgegen der Auffassung des Beklagten fristgerecht beim von ihm adressierten Gericht erhoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 C 37.00 -, beck-online), ohne dass es darauf ankommt, dass das hiesige Gericht das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO örtlich zuständige Gericht ist (vgl. § 17 b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die Klage ist indes unbegründet; die Ablehnung der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Weiterbildungsbefugnis, §§ 39 Abs. 2 Satz 2, 43 HeilBerG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 der WBO in der aktuellen Fassung.

Hiernach sind Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis die mehrjährige Tätigkeit in dem Fachgebiet seit Abschluss der eigenen Weiterbildung, die persönliche und fachliche Eignung sowie die Inhaberschaft der Facharztbezeichnung, für welche die Weiterbildungsbefugnis gelten soll. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vollumfänglich vor.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Eignung oder die langjährige Tätigkeit im von der beantragten Weiterbildungsbefugnis umfassten Fachgebiet der ambulanten Neurologie fehlt, sind durch die Beteiligten weder vorgetragen noch in anderer Weise ersichtlich und dürften angesichts der bereits erteilten Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsbereich der ambulanten Neurologie ihm Rahmen der Facharztweiterbildung im Fachgebiet der Nervenheilkunde auch fernliegen.

Jedoch fehlt dem Kläger die Bezeichnung des Facharztes für Neurologie. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG kann die Ermächtigung zur Weiterbildung Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen.

Bereits nach dem Wortsinn erfüllt der Kläger diese Voraussetzung nicht, denn er führt nur die Bezeichnung des Facharztes für Nervenheilkunde, nicht aber die des Facharztes für Neurologie. Auch systematisch ist bezüglich der Übergangs- und Bestandsschutzregeln der hier einschlägigen Weiterbildungsordnung im hier maßgeblichen Heilberufsrecht keine begriffliche Erweiterung anzunehmen:

Zwar ist aus der Gesamtschau von § 43 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, § 44 Satz 2 und 3 HeilBerG i. V. m. § 36 Abs. 1 und Abs. 2 HeilBerG erkennbar, dass der Gesetzgeber von einer dynamischen Entwicklung der Fachgebietsbezeichnungen ausgegangen ist und insofern (teilweise sogar ausdrücklich) die Regelung von Übergangsvorschriften sowohl hinsichtlich der Fachgebietsbezeichnung als auch der damit zwangsläufig verbundenen Regelung von Übergangsvorschriften für die Weiterbildungsbefugnis der satzungsgebenden Kammer übertragen hat. Insofern mag dem Begriff der „Bezeichnung“ im Gesetz im Zusammenhang mit der Weiterbildungsbefugnis über den Wortlaut hinaus eine erweiterte Bedeutung zukommen, sofern der Satzungsgeber eingedenk aller Übergangsvorschriften für Fachgebietsbezeichnungen im Hinblick auf die Anforderungen des Patientenschutzes gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG eine solche zum Ausdruck gebracht hätte.

Jedoch hat der Satzungsgeber in den Weiterbildungsordnungen weder explizit von einer solchen Regelungskompetenz Gebrauch gemacht, noch ergibt sich aus der Systematik der vorhandenen Übergangsvorschriften für den Fall des Klägers eine derartige Reichweite der Fachgebietsbezeichnung im Falle der beantragten Weiterbildungsbefugnis. Denn die WBO sieht in den vorliegend relevanten Fassungen von 2005 bis heute jeweils das Erfordernis einer zusätzlichen Facharztprüfung vor, soweit ein Kammerangehöriger über die bereits erworbene Facharztbezeichnung hinaus in einem neuen Fachgebiet tätig werden will, vgl. § 11 WBO. Danach, ob der Kammerangehörige in dem neuen Fachgebiet praktizieren oder „nur“ in Teilen davon weiterbilden möchte, unterscheidet die WBO hierbei nicht. Diese weitere Facharztprüfung hat der Kläger unstreitig weder beantragt noch abgeschlossen.

Es bestehen im Ergebnis auch keine durchgreifenden Gründe dafür, dass im Falle der betroffenen Fachgebiete Neurologie und Nervenheilkunde, die mehreren Wechseln in den Weiterbildungsordnungen unterlagen, von Verfassungs wegen in teleologischer Erweiterung von § 39 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG in der oben dargestellten begrifflichen Auslegung eine Ausnahme vom Erfordernis der zusätzlichen Facharztprüfung zu machen ist.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Weiterbildungsbefugnis selbst zum Berufsbild des Facharztes gehört und ob sie daher überhaupt vom Schutzbereich von Art. 12 des Grundgesetzes (GG) erfasst ist (vgl. hinsichtlich des Berufsbegriffs BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 –, Rn. 35f., beck-online). Denn selbst wenn es sich bei der Anknüpfung der Weiterbildungsbefugnis an die Inhaberschaft der entsprechenden Facharztbezeichnung um einen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 GG handeln würde, so liegt im Ergebnis eine verfassungsmäßig gerechtfertigte – namentlich auf einem förmlichen Gesetz beruhende – Berufsausübungsregelung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor.

Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt. Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1287/08 –, Rn. 21 m. w. N., beck-online).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Verknüpfung zwischen der Weiterbildungsbefugnis und – unter Berücksichtigung möglicher Anerkennungsverfahren gemäß § 11 WBO – der zugehörigen Facharztprüfung gemäß § 14 WBO ist durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt und trifft wegen der Möglichkeit des Anerkennungsverfahrens den Kläger nicht übermäßig.

Die Ausdifferenzierung und Anpassung der Fachgebiete dient gemäß § 36 Abs. 1 HeilBerG dem Gesundheitsschutz. Danach sind die Facharztbezeichnungen gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 HeilBerG zu schaffen bzw. aufzuheben, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung durch Angehörige der betreffenden Heilberufe, hier Ärzte, erforderlich ist. Entsprechend dient die Facharztbezeichnung dem Nachweis des Erwerbes der sich aus § 36 Abs. 1 HeilBerG ergebenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und der für die Patientenversorgung erforderlichen Spezialisierung. Entsprechendes gilt zwangsläufig auch für die Ermächtigung zur Weiterbildung in den wie dargelegt sich verändernden Fachgebieten, da nur so sichergestellt werden kann, dass sich im Ergebnis die Absolvierung der Weiterbildungszeiten auch in den für das Fachgebiet erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten niederschlägt. Hat jemand selbst diese konkrete Facharztausbildung nicht durchlaufen und möchte er dennoch in einem seiner Facharztbezeichnung angrenzenden Fachgebiet weiterbilden, ist es wegen des Maßstabes von § 36 Abs. 1 HeilBerG sachlich gerechtfertigt, dies an ein Anerkennungsverfahren zu knüpfen, das im Ergebnis zum Erwerb einer weiteren Facharztbezeichnung führt. Insofern ist der Kläger auch nicht auf Dauer von einer Weiterbildungsbefugnis ausgeschlossen, da ihm der Weg über das Fachgebiets-Anerkennungsverfahren gem. § 11 WBO freisteht, bei dem den Besonderheiten der unübersichtlichen Dynamik des ehemaligen Fachgebiets der Nervenheilkunde Rechnung zu tragen wäre, was das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden hat.

Ebenso wenig ist eine teleologische Erweiterung des Begriffes der Fachgebietsbezeichnung als Voraussetzung für die Ermächtigung zur Weiterbildung durch Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Es kann insoweit dahinstehen, ob vorliegend überhaupt eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in Betracht kommt, denn jedenfalls stellt die zwingende Verknüpfung der Weiterbildungsbefugnis mit dem Ablegen der entsprechenden Facharztprüfung einen sachlichen Grund dar. Angesichts dessen, dass sich der weiterbildende Facharzt für Neurologie zuvor gemäß § 14 Abs. 2 WBO einer sich auf den gesamten Inhalt der absolvierten Fachgebietsweiterbildung beziehenden Facharztprüfung zu unterziehen hatte, während der Facharzt für Nervenheilkunde einer solchen vollumfänglichen Prüfung jenes Fachgebiets nicht unterliegt, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass letzterer eine jedenfalls stichprobenartig überprüfte ausreichende Vertiefung in Teilaspekten des Fachgebiets der Neurologie nicht besitzt und somit diese anderen Ärzten in der Ausbildung auch nicht vollumfänglich vermitteln kann. In diesem Fall rechtfertigt der Gesundheitsschutz gemäß § 36 Abs. 1 HeilBerG jedenfalls eine Ungleichbehandlung der beiden Facharztgruppen hinsichtlich der Weiterbildungsbefugnis dadurch, dass diese nur erteilt wird, wenn der Antragsteller durch Ablegen der zum Fachgebiet gehörenden Facharztprüfung den Nachweis der umfassenden und vertieften Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls stichprobenartig erbracht hat.

Zuletzt ergibt sich auch keine andere Wertung daraus, dass der Beklagte insoweit unstreitig bereits anderen Fachärzten eine Weiterbildungsbefugnis für ein Fachgebiet erteilt hat, deren Bezeichnung sie gerade nicht innehatten. Dies betrifft sowohl Weiterbildungsbefugnisse für das Fachgebiet der Neurologie oder der Psychiatrie an Inhaber der früheren Fachgebietsbezeichnung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie als auch Weiterbildungsbefugnisse für das auslaufende Fachgebiet der Nervenheilkunde an Inhaber der Fachgebietsbezeichnungen entweder des Facharztes der Neurologie oder des Facharztes für Psychiatrie, soweit es sich nicht ausdrücklich nach der WBO um Anerkennungszeiten aus anderen Facharztweiterbildungen handelt. Der vom Kläger insoweit vorgebrachte, an Art. 3 Abs. 1 GG anknüpfende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung kann ihm nicht zum Vorteil gereichen. Ihm fehlt - wie gezeigt - schon die Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren. Das gilt überdies und umso mehr, weil die von ihm beanspruchte Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ohne Anknüpfung an die erfolgreich absolvierte Facharztprüfung trotz der genannten Vergleichsfälle rechtswidrig wäre. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20.92 –, Rn. 14 m. w. N., juris). Der Beklagte hat insoweit eingeräumt, diese Befugnisse vor langer Zeit fälschlicherweise erteilt zu haben, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten aber von einer Rücknahme derzeit mit Blick auf die zeitnah zu erwartende Neuordnung der ärztlichen Weiterbildung, wie sie derzeit auf der Ebene der Bundesärztekammer beraten wird, abzusehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.