Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.04.2017 – VG 6 K 105/17.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die 1997 geborene Klägerin stammt aus dem Libanon, wo sie im Lager Al-Baddawi bei Tripoli gelebt hat. Ende Juli 2015 meldete sie sich gemeinsam mit ihrer Mutter und vier minderjährigen Geschwistern in Berlin als Asylsuchende und am 18. Februar 2016 stellte sie bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Am selben Tag stellte auch ihr Vater, der nach einem früheren Aufenthalt in Deutschland (1996 bis 2005) im September 2015 erneut nach Deutschland gelangt sei, einen unbeschränkten Asylantrag, der zum Az. 6572683-998 des Bundesamts geführt und über den nach zwischenzeitlicher Anhörung am 9. August 2016 bis heute noch nicht entschieden ist.

Die Klägerin gab gegenüber dem Bundesamt am 18. August 2016 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen an, dass sie bei UNRWA registrierte Palästinenserin, am 6. Juni 2015 aus dem Libanon aus- und am 5. Juli 2015 nach Deutschland eingereist sei, wo ihr Großvater seit mehr als 40 Jahren lebe. Sie habe die Schule bis zu den Abiturprüfungen besucht, die sie noch nicht abgelegt habe. Zwischen den verschiedenen militärischen Gruppierungen habe es immer wieder Gefechte gegeben, so dass man habe Angst haben müssen. Ihr selbst sei nichts widerfahren; als Palästinenserin habe sie aber auch nicht woanders hingehen können; im Libanon habe sie keine berufliche Perspektive.

Das Bundesamt lehnte mit am 17. Dezember 2016 zugestelltem Bescheid vom 13. Dezember 2016 die Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Androhung einer Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb einer Woche auf, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Auf den Bescheid (Bl. 66 ff./BAMF-Akte) wird verwiesen.

Mit ihrer am 21. Dezember 2016 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen und von dort mit Beschluss vom 2. Januar 2017 verwiesenen Klage erstrebt die Klägerin weiter internationalen Schutz, was sie unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass sie den Libanon wegen einer Verfolgung ihres Vaters verlassen habe. Wie er sei sie Mitglied der Fatah-Intifada gewesen. Sie habe eine Schießerei vor dem Haus miterlebt, zu der es wegen der Weigerung ihres Vaters gekommen sei, einem Befahl der Fatah zu folgen. Einen Schutz durch UNRWA habe sie nicht mehr. Da nach dem Vater gefahndet werde, müsse auch sie mit Nachstellungen rechnen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, ihr internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des Libanon vorliegen,

schließlich hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Tage ab dem Tag einer Abschiebung zu befristen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Den mit der Klage gemeinsam angebrachten und ebenfalls verwiesenen Eilrechtsschutzantrag der Klägerin hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt (VG 6 L 19/17.A). Nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Januar 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen hat, ist die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2017, der Klägerin am 2. Februar 2017 zugestellt, abgewiesen worden. Hiergegen hat sie am 16. Februar 2016 mündliche Verhandlung beantragt. Wegen aller übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses sowie des Parallelverfahrens VG 6 K 106/17.A (Mutter, Geschwister) und auf die Bundesamtsvorgänge betr. die Klägerin, ihre Mutter sowie Geschwister und ihren Vater Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann auch in Abwesenheit von Vertretern der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO) und zumal die Beklagte ohnehin generell auf mündliche Verhandlungen verzichtet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden; sie bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie weder die Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) noch die Zuerkennung eines nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) und auch keine anderweitige Befristungsentscheidung zu beanspruchen vermag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht nimmt zunächst auf hiesigen Erachtens weiterhin zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angegriffenen Bundesamtsbescheides sowie auf den Gerichtsbescheid Bezug, so dass hierauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend sowie im Übrigen - in Bezug auf das Vorbringen im Klageverfahren - gilt Folgendes:

Soweit sich die Klägerin für ihre geltend gemachten Asylansprüche auf eine Verfolgung ihres Vaters beruft, liegen die Voraussetzungen eines Familienschutzanspruchs (§ 26 AsylG) offensichtlich nicht vor, da die Klägerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mehr minderjährig war und weil der Vater zumindest derzeit nicht über eine bestandskräftige Zuerkennung eines einschlägigen Schutzstatus verfügt.

Da die Klägerin ausweislich der vorgelegten UNRWA-Karte vom 27. Januar 2015 dort bereits registrierter Palästinensischer Flüchtling ist, fällt sie darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 3 AsylG aus dem persönlichen Anwendungsbereich des individuellen internationalen Flüchtlingsschutzversprechens (§ 3 Abs. 1 AsylG) heraus. Die Klägerin kann insoweit nicht mit der bloßen Behauptung gehört werden, ihr stehe das Schutzversprechen von UNRWA nicht mehr zur Seite. Abgesehen davon, dass der gesamte Vortrag im Schriftsatz vom 30. März 2017 erst weit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG angebracht worden ist und in Ansehung des vorangegangenen negativen Gerichtsbescheides als gesteigert anmutet, liegen jedenfalls die Voraussetzungen der auf eine gegenteilige Bewertung führenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012 (Rs. C-364/11 „Kott“, NVwZ-RR 2013, 160) hier gerade nicht vor: während in dem dort zugrunde liegenden Fall das Haus des Betroffenen bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen libanesischen Kräften und der Fatah zerstört worden sei, er von den das Lager beherrschenden Fraktionen mit dem Tod bedroht worden sei und nicht in einem benachbarten Palästinenserlager habe unterkommen können, hat die hiesige Klägerin keine solchen ausgrenzenden Verfolgungsmaßnahmen geschildert, sondern angegeben, ihr sei - trotz der erst jetzt in gesteigerter Weise vorgetragenen Bedrohung des Vaters - persönlich nichts widerfahren. Soweit die Klägerin erst neuerdings behauptet, als Familienangehörige ihres Vaters in das Fadenkreuz der Fatah-Intifada zu geraten, vermag ihr das Gericht die verfahrensangepasst aufgebauscht wirkende Geschichte, die widersprüchlich zu jener des Vaters ist, nicht abzunehmen. Daher liegt hier gerade kein Fall vor, in dem es den Betroffenen nicht (mehr) zuzumuten ist, den Schutz von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dass UNRWA der Klägerin, die immerhin die Schule bis zu den Abiturprüfungen besucht habe, was weit über die übliche Schulbildung palästinensischer Flüchtlinge im Libanon hinausgeht, jeden Schutz verweigert habe, behauptet sie selbst nicht und wird auch durch die offenbar im zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreiseplanungen erstellte Registrierungskarte widerlegt.

Aber auch die Voraussetzungen eines subsidiären Schutzbedarfs (§ 4 Abs. 1 AsylG) sind bei der Klägerin nicht erkennbar. Ihr droht keine Todesstrafe, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und auch kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der Vorschrift. Das Bundesamt hat hierzu zutreffend ausgeführt. Die allgemein bekannten und unter dem Eindruck des massenhaften Zustroms syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge noch einmal als prekärer einzuschätzenden Verhältnisse in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Libanon, namentlich in Al-Baddawi, bedeuten weder eine unmenschliche und/oder erniedrigende Behandlung, noch gibt es nachvollziehbare Hinweise darauf, dass diese Lager von bürgerkriegsähnlichen Zuständen gekennzeichnet seien. UNRWA und UNHCR, deren einschlägigen Hinweisen und Berichten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besondere Bedeutung für die Einschätzung der asylrelevanten Lage zukommt, berichten jedenfalls nicht von solchen Verhältnissen. Dabei leugnet auch das Gericht nicht die angespannte und von wirtschaftlicher Entbehrung gekennzeichnete allgemeine Lage der Palästinenser unter dem Schutz von UNRWA im Libanon; indes ist bisher der Grad der Gefahren nicht derart gravierend (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG), dass allen palästinensischen Flüchtlingen im Libanon allein wegen ihrer allgemeinen Lebensumstände solche ernsthaften Schäden drohen. Weder die wegen des massenhaften Zustroms anderer Bürgerkriegsflüchtlinge eingetretene Verknappung der finanziellen Zuwendungen noch die seit jeher gegebene Beherrschung der einzelnen Lage durch die jeweils anwesenden Fraktionen unterschiedlicher Organisationen begründen ohne Hinzutreten besonderer Einzelfallumstände die Annahme menschenunwürdiger Bedingungen für alle Betroffenen. Andernfalls wären längst entsprechende Berichte und Aufrufe der genannten internationalen Organisationen verlautbart worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Auseinandersetzungen zwischen der Fatah und der PLO, die sich keineswegs allein auf Palästinenser im Libanon beschränken. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die üblichen wechselseitigen Anfeindungen über allgemeine Belästigungen hinausgegangen wären.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die vorgebliche Verfolgung ihres Vaters verweist, glaubt ihr das Gericht nicht. Denn der Vater hat bei seiner Anhörung eine in wesentlicher Beziehung von der neueren Geschichte der Klägerin abweichende Legende zur Begründung seines Schutzgesuchs angeführt. Nach seinen Bekundungen hatte er sich bereits früher einmal einem Auftrag seiner Organisation ohne nachhaltige Konsequenzen entzogen. Ohne seine Fluchtlegende an dieser Stelle vollständig würdigen zu müssen, erschließt sich jedenfalls nicht, dass er nunmehr vor dem Haus bewaffnet angegriffen worden sein soll, was aber die Klägerin behauptet. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater der Klägerin ein solch einschneidendes Erlebnis selbst berichtet hätte, und noch mehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin schon bei der Bundesamtsanhörung hiervon berichtet hätte, wohingegen sie angegeben hatte, dass man zwar habe Angst haben müssen, ihr jedoch nichts widerfahren sei. Während ihre Bekundungen bei der Bundesamtsanhörung eindeutig auf die fehlende berufliche Perspektive sowie auf die allgemein von waffenstrotzender Gewalt dominierten Verhältnisse im Libanon gemünzt waren, sucht sie nun, eine individuelle Verfolgungskulisse glauben zu machen. Diese Kulisse vermag ihr das Gericht vor der abweichenden und in sich unstimmigen Geschichte des Vaters, der u.a. die Klägerin alsbald außer Landes geschickt und erst danach erneut wieder in das Lager zurückgekehrt sein und seine Waffen an eine gegnerische Fraktion verkauft haben will, nicht abzunehmen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Vater der Klägerin bei einer tatsächlichen Verfolgung durch die Fatah-Intifada unerkannt in das Lager, womöglich sogar mehrfach, hat zurückkehren können, um die offenbar dort gehorteten Waffen zu verkaufen. Im Übrigen hatte er demgegenüber zunächst behauptet, die Waffen seien auf einem Markt veräußert worden; sollte dies wiederum zutreffen, kann sich der Vater erst recht nicht in einer ausweglosen Verfolgungslage befunden haben. Jedenfalls will er sich aber nach der Aufforderung seiner Fatah-Parteigänger, sich im Büro zu melden, aus dem Staub gemacht und versteckt haben, was mit dem Vorfall vor dem Haus nicht vereinbar ist.

Selbst wenn Mitglieder seiner Organisation (weiter) nach dem Vater der Klägerin suchen sollten, lässt sich nicht erkennen, weshalb (auch) die Klägerin als dessen Tochter relevanten Behelligungen ausgesetzt sein sollte. Abgesehen davon, dass sie auf dessen Abwesenheit verweisen könnte und kein nachvollziehbares Verfolgungsinteresse gegenüber der Klägerin erkennbar ist, gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte für sippenhaftähnliches Verhalten gegenüber den weiblichen Angehörigen eines abtrünnigen Fatah-Mitglieds.

Das Gericht teilt die auf § 30 Abs. 1, 2 AsylG gestützte Einschätzung des Bundesamts, wonach die Asyl- und internationalen Schutzansprüche offensichtlich unbegründet erscheinen. Bei der gebotenen zusammenschauenden Betrachtung aller bekannten Umstände spricht alles dafür, dass die Klägerin von langer Hand geplant und aus wirtschaftlich begründeten Erwägungen mit ihren Angehörigen zu Verwandten nach Deutschland gekommen ist.

Schließlich lässt die offenbar eher unpolitische Klägerin keinen nationalen Abschiebungsschutzbedarf (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) erkennen. Jedenfalls mit der Unterstützung ihrer Familie wird sie nach einer Rückkehr in den Libanon erneut eine Lebensgrundlage finden können, wenngleich sich diese für sie als weit weniger lukrativ darstellen mag als die staatliche Fürsorge und die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Deutschland.

Die Vollstreckungsentscheidungen in Nrn. 5 und 6 des Bundesamtsbescheides sind in Bezug auf die Asylantragsablehnungen folgerichtig und auch sonst rechtlich beanstandungsfrei; Ermessensmängel bei der Befristungsregelung sind nicht ersichtlich.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.