Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.04.2017 – VG 6 K 338/17.A
6. Kammer
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Regelungen in Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2016 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Die ausweislich des von ihr vorgelegten, am 9. Dezember 2015 ausgestellten russischen Reisepasses 1989 in Krasnojarsk geborene Klägerin reiste mit einem griechischen Schengen-Visum vom 29. April 2016 (gültig für mehrere Reisen zwischen April 2016 und April 2017) am 8. Oktober 2016 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Oktober 2016 meldete sie sich in Berlin als asylsuchend; am 13. Oktober 2016 stellte sie bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Dabei gab sie an, geschieden und zuletzt als Managerin bei einer Privatfirma beschäftigt gewesen zu sein. 2012 habe sie erfolglos ein US-Visum beantragt.
Zu ihren Asylgründen gab die Klägerin gegenüber dem Bundesamt am 14. Oktober 2016 im Wesentlichen Folgendes an:
Bis zur Ausreise habe sie als Verkaufsmanagerin einer Möbelfirma in K... gearbeitet, wo auch ihre Eltern und eine Schwester wohnen. Sie sei trans- und bisexuell und habe sich im Internet als Mitglied einer Vereinigung gegen die Diskriminierung Homosexueller eingesetzt. Am 9. September 2016 sei sie wegen eines Armbands, das auf sexuelle Minderheiten hinweise und welches sie ständig trage, von drei jungen Leuten auf dem Heimweg in der Nachbarschaft verprügelt worden. Außerdem habe man sie wegen ihrer sexuellen Ausrichtung im Internet bedroht und auf ihrer Arbeitsstelle gemobbt; manchmal habe sie Drohpost erhalten. Schon in der Schule und an der Universität habe man sie gemobbt; einmal habe eine Frau sie vor einen Bus schubsen wollen. Sie sei im Körper einer Frau geboren worden, fühle sich aber etwa seit dem 4. Lebensjahr als Mann; sie habe sich wie ein Junge verhalten und wolle nicht wie eine Frau angefasst werden. Im Internet, am Telefon und in sms trete sie als Mann auf; sie stelle sich gewöhnlich als „E...“ vor, bei ihrer Organisation trete sie unter ihrem richtigen Namen auf, und sie kleide sich unisex. Als Transsexuelle werde sie in der Russischen Föderation benachteiligt. Ihre Eltern seien homophob; sie könne mit ihnen nicht darüber sprechen. Nur Mitglieder ihrer Organisation und ihre Schwester sowie Freunde und ein Psychiater wüssten Bescheid. Im Alter von 18 Jahren sei sie vergewaltigt worden. Da sie nicht besonders männlich wirke, habe der örtliche Psychiater ihr keine Hormonpräparate verschrieben. Um nicht ständig von ihren Eltern wegen einer Heirat angesprochen zu werden und um aus der gemeinschaftlichen elterlichen Wohnung ausziehen zu können, habe sie 2013 geheiratet und mit ihrem Mann eine zweite Wohnung der Eltern bezogen. Ihr Mann habe „Bescheid gewusst“, sich „damit“ aber nicht ausgekannt. Anfangs hätten sie eine sexuelle Beziehung gehabt; jetzt seien sie befreundet. Im September 2016 hätten sie einen (Scheidungs-) Antrag gestellt; sie seien noch verheiratet.
Als Gründe für die nunmehr erfolgte Ausreise gab die Klägerin an, dass sie 1. im September 2016 verprügelt worden sei, 2. die beteiligten Leute in ihrem Bezirk wohnten, und dass 3. die Polizei und jene Leute sie kennen würden. Bei dem Übergriff sei sie verletzt worden und am nächsten Tag wegen Schmerzen ins Krankenhaus gegangen. Im ersten Krankenhaus habe man sie ausgelacht, so dass sie ein zweites Krankenhaus aufgesucht habe. Von dort sei die Polizei benachrichtigt worden. Polizisten hätten sie dazu angehalten, „die Anzeige“ zurückzunehmen, weil die Klägerin auch bei einer Bestrafung der Täter weitere Probleme bekäme. In Moskau sei sie von der Polizei einmal dazu aufgefordert worden, einen Aufnäher von ihrem Rucksack zu entfernen, der sich gegen Diskriminierung aussprach; man habe sie an ihrem Armband und an ihrer Kleidung erkannt; dies trage sie immer, um zu zeigen, dass es „uns“ gibt. Vor etwa vier Jahren habe sie einmal Tabletten genommen, um sich umzubringen. Bis heute sei sie im Internet für ihre Organisation tätig. In Deutschland gebe es entfernte Verwandte.
Seitens der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg liegt eine psychologische Stellungnahme vom 30. November 2016 vor, wonach bei der Klägerin der Verdacht eines Transsexualismus besteht.
Mit am 22. Dezember 2016 zugestelltem Bescheid vom 9. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes ab; ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte es die Klägerin unter Androhung einer Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehbarkeit des Bescheides auf und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin habe keine konkrete staatliche oder nichtstaatliche Verfolgungslage glaubhaft gemacht; die von ihr geschilderten Diskriminierungen erreichten nicht die asylerhebliche Eingriffsschwelle. Auf den Bescheid (Bl. 93 ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 23. Dezember 2016 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben; der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 16. Januar 2017 zuständigkeitshalber an das erkennende Gericht verwiesen worden.
Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar und 31. März 2017 lässt die Klägerin im Wesentlichen vorbringen, dass sie als Mitglied des russlandweit tätigen Netzwerks VKontakte (vk.com) die dortige Plattform „L...“ seit April 2016 als Administratorin mitgestalte. Sie habe einen account mit ihrem weiblichem Namen und ihrem Foto sowie einen weiteren account mit einem männlichen Namen. Inzwischen sei sie geschieden. Auf ihrer Arbeitsstelle sei sie homophob beschimpft worden, jedoch sei die Bezahlung relativ gut gewesen. In Krasnojarsk habe sie sich regelmäßig mit LGBT-Menschen getroffen. Die damalige Vergewaltigung sei durch einen Freund der Familie erfolgt. Die Prügelattacke 2016 sei von der Polizei nicht als homophober Angriff aufgenommen worden. Der einzig dazu befugte Psychiater in Krasnojarsk habe ihr die Geschlechtsumwandlung versagt. Überall in der Russischen Föderation habe sie mit Diskriminierung zu rechnen. Die Lage der LGBT-Menschen dort verschlechtere sich zusehends.
Die in der mündlichen Verhandlung angehörte Klägerin, die zu ihrer Klagebegründung diverse Unterlagen zum Beleg ihres Vorbringens insbesondere zur Lage von LGBT-Menschen in der Russischen Föderation und zu den von ihr behaupteten Internetaktivitäten hat vorlegen lassen, beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen,
ferner hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann auch ohne Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden; sie hat auch überwiegend in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) lediglich hinsichtlich der Ablehnung des nationalen Asylantrags (Art. 16a Abs. 1 GG) in Nr. 2 als rechtmäßig; darüber hinaus ist er rechtswidrig und verletzt er die Klägerin in ihren Rechten, da sie die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 AsylG) zu Recht beansprucht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Asylvorbringens der Klägerin sowie des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sie sich in Bezug auf die Situation in ihrem Herkunftsstaat angesichts der ganz individuellen Umstände in einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten ausweglosen Lage befindet, für die das Schutzversprechen des § 3 Abs. 1 AsylG (begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe trans- bzw. bisexueller Menschen) den Flüchtlingsstatus verspricht. Auf das Asylgrundrecht vermag sie sich indes nicht zu berufen. Im Einzelnen:
Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Nach der einschlägigen überkommenen Rechtsprechung (vgl. zusammenfassend z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, 643 Rn. 20 ff.) umfasst dies u.a. nur zielgerichtete staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen. An derlei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen fehlt es im vorliegenden Fall.
Dies betrifft zumindest die homophoben Belästigungen, denen die Klägerin durch ihre Eltern, Mitschüler und Arbeitskollegen sowie im Internet ausgesetzt gewesen sein will, die Vergewaltigung, die sie nunmehr nicht einem Bekannten der Familie, sondern einem „Kumpel“ zuschreibt, und die Prügelattacke, welcher sie im September 2016 ausgesetzt gewesen sei.
Aber auch die beiden Vorkommnisse mit Polizeikontakt lassen keine gezielten Rechtsverletzungen erkennen, welche die Klägerin ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten.
Soweit es um die Aufforderung in Moskau geht, einen Aufnäher vom Rucksack zu entfernen, sind die näheren Umstände unklar geblieben; jedenfalls aber stellt sich jener Vorfall nicht als gravierende und ausgrenzende Maßnahme dar, weil ihm offenbar - von hiesigen Maßstäben abweichende, gleichwohl nach allgemeinen Maßstäben zulässige - ordnungspolitische/-rechtliche Erwägungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugrunde gelegen haben.
Soweit es um das Ansinnen der Polizisten nach der Prügelattacke im September 2016 geht, „die Anzeige“ zurückzunehmen, was darauf abzielte, polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen gegen die augenscheinlich bekannten Angreifer einzustellen, handelt es sich erkennbar erst recht nicht um eine gezielt gegen die Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahme, war ihr doch eine Bestrafung der Angreifer sogar in Aussicht gestellt und (lediglich) vor Augen geführt worden, dass sie sich im Falle einer Bestrafung der Täter dem Risiko aussetzte, von diesen extralegal belangt zu werden, wogegen die Polizei keine umfassende Handhabe hätte.
Abgesehen hiervon gibt es in Ansehung aller klägerseits und durch das Gericht ins Verfahren eingeführten Unterlagen zur Situation von LGBT-Menschen keine Hinweise auf eine gezielte staatliche Verfolgung Homo-, Trans- oder Bisexueller in der Russischen Föderation (vgl. bereits VG Potsdam, Urteil [Einzelrichter] vom 27. Februar 2014 - VG 6 K 435/13.A -, juris).
Freilich beruft sich die Klägerin zu Recht auf das Flüchtlingsschutzversprechen des § 3 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen zur Überzeugung des Gerichts bei der gebotenen zusammenschauenden Würdigung aller in Bezug auf die Klägerin erkennbaren Umstände erfüllt sind.
Die Klägerin ist Flüchtling, da sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann bzw. wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Ihre Furcht, wegen ihrer sexuellen Orientierung in der Russischen Föderation menschenrechtswidrigen Bedrohungen ausgesetzt zu sein, ist begründet, da ihr diese Bedrohungen aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände und in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.
In der Person der Klägerin liegt ein Verfolgungsgrund i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG vor, da die Klägerin transsexuell ist, was auch das Bundesamt ausweislich der Bescheidgründe nicht in Abrede stellt. Die Klägerin hat im Gegensatz zu ihrer äußeren Geschlechtlichkeit den offenbar seit Kindheit bestehenden Wunsch, als Angehöriger des männlichen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Das Gericht nimmt ihr den Vortrag zur sexuellen Orientierung ab und glaubt ihr weiter, dass sie sich von der sie umgebenden Mehrheitsbevölkerung diskriminiert gesehen und zuletzt trotz der bereits seit Jahresbeginn bestehenden theoretischen Ausreisemöglichkeit wegen der erfahrenen Prügelattacke nicht anders als mit der Ausreise aus der Heimat zu helfen gewusst hat.
Homosexuelle - wie auch transsexuelle - Menschen gehören in der Russischen Föderation zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, was das Bundesamt ebenfalls nicht in Abrede stellt. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-199/12 u.a. -, juris). Daher ist dem Betroffenen der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn es zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft ist, dass seine Homosexualität ihn nach seiner Rückkehr in das Herkunftsland der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt.
Die Personengruppe der LGBT-Menschen besitzt in der Russischen Föderation ausweislich der klägerseits angesprochenen und der gerichtlicherseits ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in der Russischen Föderation eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG). Homosexualität wie auch sonst die Zugehörigkeit zu sexuellen Minderheiten ist in der russischen Gesellschaft ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. In der Bevölkerung nehmen starke Vorbehalte zu, seitdem sie durch die orthodoxe Kirche und islamische Prediger, zunehmend auch durch staatliche Medien und durch in den sozialen Netzen aktive homophobe russische Bürger gefördert werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Januar 2017, S. 12). Der Vortrag der Klägerin über Beschimpfungen im Alltag sowie heftige Ablehnung innerhalb der eigenen Familie reiht sich ohne weiteres in die in den genannten Erkenntnisquellen geschilderte Situation ein.
Die Klägerin hat wegen ihrer sexuellen Ausrichtung bei Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung in Gestalt physischer und psychischer Gewalt begründet zu befürchten (§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AsylG). Diese Verfolgung droht ihr durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der russische Staat wirksamen Schutz hiervor bietet (§§ 3c, 3d AsylG), und ohne dass ihr interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG).
Die Klägerin ist bereits vor ihrer Ausreise wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt worden, wie zuvor ausgeführt. Abgesehen von der Isolierung innerhalb der Familie und der inzwischen offenbar vollzogenen Scheidung vom Ehemann, den sie (lediglich) zum Zweck eines Auszugs aus der gemeinschaftlichen elterlichen Wohnung geheiratet und der sie als Transvestitin betrachtet habe, war sie vergewaltigt, im Alltag gemobbt, im Internet beleidigt sowie bedroht und zuletzt im September 2016 aus homophoben Gründen verprügelt worden, woran das Gericht in tatsächlicher Hinsicht keinen Zweifel hegt.
Wirksamer staatlicher Schutz steht der Klägerin bei Rückkehr nicht zur Verfügung. Gemäß § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist generell ein Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Für diese Nachprüfung haben die zuständigen Behörden insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte einerseits und aller Gruppen oder Einheiten des Drittlandes, die durch ihr Tun oder Unterlassen für Verfolgungshandlungen gegen die betreffende Person im Fall ihrer Rückkehr in dieses Land ursächlich werden können, andererseits zu beurteilen. Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), der sich auf die Prüfung der Ereignisse und Umstände bezieht, können die zuständigen Behörden insbesondere die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und die Weise, in der sie angewandt werden, sowie den Umfang, in dem in diesem Land die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gewährleistet ist, berücksichtigen. Das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht aus, soweit diese Handlungen gleichwohl effektiv geahndet werden (VGH Baden-Württemberg., Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 -, juris, Rn. 127).
Das Gericht geht unter Zugrundelegen aller ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in der Russischen Föderation nicht von in diesem Sinne wirksamen staatlichen Sanktionen gegen Verfolgungshandlungen bei Personen aus, die sich gegen sexuelle Minderheiten in der spezifischen Lage der Klägerin richten. Zwar hatte die Klägerin die von ihr vorgetragene Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht, so dass sie sich insofern eine fehlende Strafverfolgung selbst zurechnen lassen muss. Auch hatten die Polizisten der Klägerin im September 2016 durchaus eine Bestrafung der Täter jener Prügelattacke in Aussicht gestellt. Freilich ist die spezifische Lage der Klägerin zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie als Aktivistin der von ihr in der mündlichen Verhandlung genannten Organisation auch namentlich bekannt war und ist, so dass sie nicht lediglich in ihrem Wohnviertel und bei der Arbeitsstelle als bekennende LGBT-Aktivistin auffällig war. Die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse belegen aber, dass die russischen Strafvorschriften gegen „Verbreitung homosexueller Propaganda gegenüber Minderjährigen“ (vgl. Lagebericht a.a.O) durchaus eine Gleichgültigkeit des russischen Staates gegenüber der gesellschaftlichen Homophobie zum Ausdruck bringen, was auch durch vergleichsweise milde Strafen bei Übergriffen gegenüber LGBT-Menschen zum Ausdruck kommt (vgl. der klägerseits vorgelegte Bericht von Yashenkova u.a. von 2016 „Transgender Legal Defense Report, S. 37 ff.).
Mit Blick auf das einem Bekenntnis zur eigenen sexuellen Orientierung entsprechende äußere Auftreten der Klägerin, das die von ihr während der mündlichen Verhandlung vorgezeigten einschlägigen Armbänder, ihre „Unisexkleidung“ sowie ihre Frisur (kurze Haartracht) umfasst, ist von einer bis zur Ausreise andauernden beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin nach dem Eindruck des Gerichts besonders „männlich“ wirkt. Der Vorfall im September 2016 war daher in Ansehung des bisherigen Lebenslaufs der Klägerin wohl „der letzte Tropfen, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht hat“, da die Klägerin nunmehr in ihrer heimatlichen Umgebung jederzeit mit neuerlichen Attacken rechnen musste, was ihr die Polizisten sogar für den Fall von Ermittlungen gegen die Täter in Aussicht gestellt hatten. Daher geht das Gericht von einer Vorverfolgung der Klägerin durch Dritte und davon aus, dass sie weiterhin unmittelbar von Verfolgungshandlungen bedroht war. Dies stellt i.S.v. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass ihre Furcht vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG sowie Art. 4 Abs. 3 lit. a der Qualifikationsrichtlinie) weiterhin begründet ist (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 29). Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung der Klägerin bei Rückkehr sprechen (Art. 4 Abs. 4 a.E. der Qualifikationsrichtlinie), liegen nicht zu Tage. Weder zeichnet sich eine liberalere Haltung von Staat und Gesellschaft in der Russischen Föderation in Bezug auf LGBT-Menschen ab, noch ist von einer Änderung bei der Klägerin auszugehen, die nach einer bereits im Herkunftsstaat angefragten jedoch abgelehnten Hormonbehandlung nunmehr offenbar eine solche hier in Anspruch nehmen will, um ihre Körperlichkeit dem geschlechtlichen Empfinden anzupassen.
Das Gericht geht überdies davon aus, dass die Klägerin weder für den Ausreisezeitpunkt noch jetzt auf einen internen Schutz verwiesen werden kann. Dem Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes wird gemäß § 3e AsylG durch eine Verweisung auf eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung bestehende interne Schutzalternative Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a.a.O., Rn. 29). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft danach nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei ist der Prüfung internen Schutzes kein strengerer Maßstab zugrunde zu legen als bei der systematisch vorgelagerten Frage nach der Verfolgungsprognose (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 22 ff.).
Die hier bei zusammenschauender Bewertung aller erkennbaren Umstände zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände der Klägerin ergeben, dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie sich woanders in der Russischen Föderation niederlässt. Die Klägerin wäre überall gleichermaßen schon äußerlich als Teil der sozialen Gruppe, als deren Mitglied sie Verfolgung erlitten hat, erkennbar und wegen ihres Engagements in ihrer Organisation zudem namentlich zuzuordnen. Hinzu tritt die innere Verzweiflung, welche ihr das Gericht nach dem Auftreten während der mündlichen Verhandlung abnimmt, weshalb das Gericht überzeugt ist, dass die Klägerin nicht dazu in der Lage wäre, selbstbewusst etwaigen Anfeindungen schon bei den Niederlassungsformalitäten entgegen zu treten.
Ist die Beklagte folglich zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu verpflichten, können die entgegenstehenden Regelungen in Nrn. 1, 3 bis 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheides rechtlich keinen Bestand haben, so dass sie der Aufhebung durch das Gericht unterliegen.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des nationalen Asylanspruchs wirkt sich kostenmäßig nicht aus, zumal die Rechtsfolge der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus die gleiche wie im Falle einer Asylanerkennung ist.