Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.04.2017 – VG 6 K 4295/16.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die im Jahr 1960 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige vom Volk der Inguschen und islamischen Glaubens. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet meldete sie sich am 18. Juli 2014 als asylsuchend und stellte sie am 29. August 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 4. September 2014 gab sie an, von ihrem Mann getrennt zu leben. Bei dem Mann lebe auch ihr Sohn; eine Tochter lebe in Moskau, eine weitere Tochter in Berlin. Sie, die Klägerin, sei am 7. Juli 2014 mit dem Zug über Moskau nach Brest und von dort weiter nach Terespol gereist, wo sie am 13. Juli 2014 angekommen sei. In Polen habe sie einen Asylantrag gestellt. Nach zwei Tagen sei sie weiter nach Deutschland gefahren. Sie sei gemeinsam mit ihrer 1997 geborenen Nichte Khedi Ozdoeva gereist; hierzu legte sie eine Einverständniserklärung deren Eltern betreffend die Ausreise nach Deutschland in Begleitung der Klägerin vor. Nach Generierung eines auf Polen bezogenen Eurodac-Treffers und der Übernahmeerklärung der Republik Polen vom 28. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. November 2014 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete es ihre Abschiebung nach Polen an. Den gegen die Überstellungsentscheidung erhobenen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 2. März 2015 − VG 6 L 767/14.A – ab.

Der Klägerin wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Arztbriefe (BA Blatt 108 ff.) im September 2014 ein gutartiger Hirntumor entfernt, daran anschließend befand sie sich bis Dezember 2014 stationär bzw. zur Rehabilitationsmaßnahme in Kliniken. Ein zur Vorbereitung der geplanten Überstellung nach Polen im Auftrag der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Potsdam eingeholtes amtsärztliches Gutachten vom 26. Mai 2015 weist die Diagnosen Meningiom, petroklival links, Z. n. Trepanation links mit suptoraler Tumorresektion; Hemiparese links; Fazialparese links; Lähmung des N. Abducens (VI. Hirnnerv) links; symptomatische Epilepsie; Blasenentleerungsstörung sowie Z. n. Nephrektomie auf. Zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin wird angegeben, sie leide unter einer schwerwiegenden Erkrankung des zentralen Nervensystems mit Auswirkung auf die gesamte linke Körperhälfte. Darüber hinaus bestünden Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten (Konzentration, Gedächtnis) und des Sehvermögens des linken Auges. Im Zeitpunkt der Beobachtung sei die Klägerin auf einen Rollator angewiesen; Gang- und Standsicherheit bestünden nicht uneingeschränkt. Infolge des Eingriffs bestehe eine symptomatische Epilepsie, so dass die Klägerin zusätzlich auf eine antiepileptische Therapie eingestellt worden sei. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Begutachtung nicht reisefähig. Es sei eine regelmäßige neurologische und neurochirurgische Verlaufskontrolle mit der Möglichkeit der Durchführung eines CCT und MRT notwendig. Zudem sei eine regelmäßige physiotherapeutische Betreuung zu gewährleisten und augenärztliche Verlaufskontrollen müssten erfolgen. Eine Anfrage der Ausländerbehörde, ob die Klägerin, die freiwillig ausreisen wolle, per Flugzeug transportfähig sei, bestätigte die Amtsärztin unter dem 24. Juni 2015.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 hob das Bundesamt die Überstellungsentscheidung vom 3. November 2014 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf.

Am 16. Juni 2016 erlangte das Bundesamt ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks Kenntnis durch die Stadtverwaltung P..., dass die Klägerin den Asylantrag zurückgenommen hat und ihr unter dem 19. Februar 2016 eine Grenzübertrittbescheinigung ausgehändigt wurde.

Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 27. Juni 2016 das Asylverfahren der Klägerin ein (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in die Russische Föderation an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ihren Asylantrag am 16. Juni 2016 zurückgenommen und daher werde das Verfahren gemäß § 32 S. 1 AsylG eingestellt. Der Bescheid ist zur Zustellung per Einschreiben am 30. Juni 2016 zur Post gegeben worden.

Die Klägerin hat - gemäß der dem Bescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung - am 2. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben, welches die Streitsache mit Beschluss vom 3. November 2016 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Klagebegründung macht die anwaltlich vertretene Klägerin geltend, lebensgefährlich an Krebs erkrankt zu sein, eine langwierige Therapie zu benötigen und deshalb bis auf weiteres nicht reisefähig zu sein. Ein hierzu vorgelegtes ärztliches Attest und der Hinweis auf ein stattgebendes Eilverfahren bezogen sich allerdings auf eine andere Person; trotz des hierzu erfolgten Hinweises in der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) sind weder eine Klarstellung hierzu oder noch weiterer Sachvortrag im Verfahren erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2016 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Beklagte bezieht sie auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Anfrage des Berichterstatters bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Potsdam am 24. April 2017 hat ergeben, dass die Klägerin seit dem 23. Dezember 2016 unbekannt verzogen ist; die nach dem Vorbringen der Klägerin mit ihr eingereiste Nichte K... ist (bereits) seit Februar 2016 unbekannten Aufenthalts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die bezogen auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als Verpflichtungsklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27. Juni 2016 erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Regelungen unter Nrn. 1 und 2 des angegriffenen Bescheides beruhen auf § 32 AsylG. Hiernach stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Gegen die Einstellung des Asylverfahrens infolge der gegenüber der Ausländerbehörde erklärten und von dieser dem Bundesamt übermittelten Antragsrücknahme bestehen keine Bedenken; von einer wirksamen Rücknahme des Asylantrags geht auch das Klagebegehren der Klägerin aus.

Auch die Feststellung des Bundesamts, dass (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierbei geht es zwar um Gefahren, die sowohl seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation als auch durch Dritte drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25). Diesbezüglich sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ergeben könnte.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt mithin voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seiner Heimat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr wäre konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris), wobei in zeitlicher Hinsicht ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2006 - 10 LA 287/05 -). Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05 A -, juris). Eine solche Gefahr muss auch mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, d. h. die Umstände, die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechen, müssen die dagegensprechenden Gesichtspunkte überwiegen (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 K A 59/04.A -, juris). Weiter ist zu beachten, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Dem Ausländer müssen also im Abschiebezielstaat (hier: Russische Föderation) erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies kann u. a. dann anzunehmen sein, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie dort nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG); sodass sich der Ausländer grundsätzlich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen muss, auch wenn dieser nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, also insbesondere die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen oder die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris).

In Anwendung dessen liegen die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht vor. Die Klägerin hat im Klageverfahren hierzu nichts vorgetragen. Die mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen beziehen sich nicht auf ihre Person; eine Berichtigung hierzu ist seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nicht erfolgt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen aus der Zeit von Oktober bis Dezember 2014 belegen, dass die Tumorerkrankung der Klägerin im September 2014 operativ erfolgreich behandelt worden ist und bezeichnen die postoperativen Erscheinungen; über aktuelle Beeinträchtigungen berichten sie nicht (vgl. hierzu schon Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2015 – VG 6 L 767/14.A − im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin betreffend den sog. Dublin-Bescheid). Hinsichtlich der Folgewirkungen − linksseitige Lähmungen von Gesicht und Körper, Lähmung des für die Bewegung des linken Auges zuständigen Nervs, Probleme bei der Blasenentleerung − gibt lediglich die inzwischen allerdings auch veraltete amtsärztliche Stellungnahme vom 26. Mai 2015 etwas her. Hierin werden freilich ganz überwiegend Behinderungen aufgezeigt, die wohl von Dauer sein werden und daher unabhängig vom Aufenthaltsort der Klägerin eine Beeinträchtigung der Lebensqualität darstellen. Jedenfalls gibt diese Stellungnahme aber nichts für die Annahme her, dass sich die bezeichneten Beschwerden im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation wesentlich verschlechtern oder lebensbedrohlich entwickeln werden. Auch auf die symptomatische Epilepsie ist die Klägerin nach der Auskunft der Amtsärztin eingestellt worden. Insoweit fehlt indes ebenfalls jegliches Anzeichen, dass diese die Erkrankung konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung in sich birgt. Entsprechendes gilt letztlich für die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2015 angesprochene Notwendigkeit einer regelmäßigen neurologischen oder neurochirurgischen Verlaufskontrolle mit der Möglichkeit der Durchführung eines CCT bzw. MRT. Es ist zum einen nicht davon auszugehen, dass die Klägerin – die jedenfalls in Moskau eine Tochter und in Tschetschenien weitere Verwandte hat – keinen Zugang zu landesüblicher ärztlicher Betreuung finden kann. Eine der Behandlung der Leiden in der Bundesrepublik vergleichbare Zugänglichkeit zu bestimmten bildgebenden Diagnosegeräten ist zum anderen nach dem gesetzlichen Maßstab des § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG auch nicht erforderlich. Zu aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Behandlungen hat die anwaltlich vertretene Klägerin trotz entsprechender Aufforderung mit der Ladung nichts vorgetragen, geschweige denn belegt oder sonst glaubhaft gemacht.

Auch die weiteren Regelungen des Bundesamtsbescheides – gegen die die Klägerin nichts erinnert − sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bundesamtsbescheides) sind in Bezug auf die Antragsrücknahme und das Nichtbestehen von zielstaatbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG folgerichtig. Die Ausreisefrist war gemäß § 38 Abs. 2 AsylG auf eine Woche zu setzen, da gegenüber dem Bundesamt eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise i. S. d. § 38 Abs. 3 AsylG nicht erklärt worden war.

Gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthaltsG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat die anwaltlich vertretene Klägerin sich nicht gewandt; weder ist ein insoweit statthafter Verpflichtungsantrag auf Reduzierung der Frist gestellt noch ist sachlich etwas gegen die Befristungsentscheidung eingewandt worden.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.