Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 02.05.2017 – 6 K 1693/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0502.6K1693.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Der nach eigenen Angaben 1990 geborene und aus Indien gebürtige Kläger stellte am 7. Dezember 2016 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Er war zuvor am 30. November 2016 in Frankfurt (Oder) polizeilich aufgegriffen worden, wobei er einen indischen Reisepass mit einem polnischen Visum bei sich führte.
Nachdem das Bundesamt den Kläger am 1. und nochmals am 19. Dezember 2016 zu seinem Reiseweg persönlich angehört und unter Hinweis auf das Visum in Polen um Aufnahme des Klägers ersucht hatte, erklärte Polen mit Aufnahmeerklärung vom 3. Januar 2017 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO seine Bereitschaft zur Aufnahme des Klägers.
Darauf lehnte das Bundesamt mit am 24. Januar 2017 zugestelltem Bescheid vom 4. Januar 2017 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete es die Abschiebung des Klägers nach Polen an (Nr. 3) und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag einer Abschiebung (Nr. 4). Hinsichtlich des Bescheides wird auf Bl. 160 ff./BAMF-Akte Bezug genommen.
Der Kläger hat am 27. Januar 2017 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht; das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat beide Verfahren wegen angenommener Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen. Hier ist der Eilantrag des Klägers mit Beschluss des Einzelrichters vom 8. April 2017, an die Beklagte versandt am 10. April 2017, abgelehnt worden (VG 6 L 380/17.A). Die Kammer hat den Rechtsstreit im Klageverfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Kläger, der im Wesentlichen vorbringen lässt, dass in Polen systemische Mängel des Asyl- und Aufnahmeverfahrens gegeben seien, weil Asylbewerber dort in „Gewahrsamszentren“ untergebracht würden, wo sie in Zellen eingesperrt und Männer von Frauen einschließlich Familien getrennt würden, weil es nicht genügend Personal und keine adäquate Versorgung mit medizinischen Behandlungen gebe und weil es kein staatliches Rechtshilfesystem gebe, beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen, weiter hilfsweise nationalen Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das erkennende Gericht, an das die Klage und der Eilantrag verwiesen worden sind, ist gemäß § 17b Abs. 1 GVG an die auf eine angenommene örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts anknüpfende Verweisung durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gebunden, nachdem es das verweisende Gericht wegen einer angeblich fehlenden Anwendbarkeit der Gerichtszuständigkeitsverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) auf Nachfrage abgelehnt hat, die nach § 80 AsylG unanfechtbaren Verweisungsbeschlüsse im Wege einer Selbstkontrolle aufzuheben. Daher muss es hier offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts - wie das verweisende Gericht annimmt - wegen der (zeitweiligen) Unterbringung des Klägers in einer Außenstelle der (einzigen) Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund dessen (vorübergehenden) Aufenthalts im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts aus § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO ergibt und wie es sich hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit auswirkt, dass sich der Kläger ausweislich seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren unabhängig von der hier inmitten stehenden, auf Polen weisenden Überstellungsentscheidung auf eine Verfolgung bzw. auf sonstige schädigende Maßnahme in Indien, einem Herkunftsstaat, für den in asylrechtlichen Streitigkeiten im Land Brandenburg das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) allein zuständig ist, in Anknüpfung an seine dortige Parteimitgliedschaft beruft.
Über die fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 34a Abs. 1 AsylG erhobene und - nur - als Anfechtungsklage statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154) Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört worden sind (§ 84 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags nicht statthaft und insoweit schon als unzulässig abzuweisen; im Übrigen ist sie statthaft, jedoch hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Bundesamtsbescheid vom 4. Januar 2017 („Überstellungsentschei-dung“) ist in Ansehung aller für das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung zu Tage liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 12. Hs. des Asylgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016, BGBl. I S. 2460 - „AsylG“) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin III-VO“), einheitlich in Bezug auf die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, wie in Bezug auf die Entscheidung, den Asylantragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, getroffene Überstellungsentscheidung der Beklagten ist an §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 34a Abs. 1 AsylG zu messen, deren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist Polen für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Dies folgt bereits aus der auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO und damit auf das unionsrechtliche Zuständigkeitskriterium der Visumerteilung gestützten polnischen Aufnahmeerklärung vom 3. Januar 2017, die ihrerseits zur Folge hat, dass der Kläger der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegen treten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 „Abdullahi“ -, NVwZ 2014, 208, Rn. 60).
Solche, dem Zuständigkeitskriterium der Visumerteilung oder der unionsrechtlichen Vermutung der Systemmängelfreiheit in Polen entgegen stehende Tatsachen hat der Kläger mit seinen ins Blaue aufgestellten, mit keinem einzigen Beleg versehenen Behauptung weder vorgebracht noch gar glaubhaft gemacht und sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich.
Einerseits hält der Kläger der internationalen Zuständigkeit nichts entgegen, was der nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit entgegen stehen könnte, so dass es nicht ersichtlich ist, weshalb sich nach den insoweit ausschließlich maßgeblichen Bestimmungen des Kapitels III der Dublin III-VO (hierzu vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-63/15 „Ghezelbash“-, NVwZ 2016, 1157, Rn. 42) eine abweichende internationale Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ergeben könnte.
Der Kläger kann sich aber auch nicht andererseits auf eine fehlende Zuständigkeit Polens für die Prüfung seines Asylantrags berufen, weil das polnische Asyl- und/oder Aufnahmeverfahren für Asylantragsteller systemische Mängel aufweise. Das Gericht ist in Ansehung aller ins Verfahren eingeführten Unterlagen zur Situation in Polen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die gegenwärtigen Verhältnisse dort für Asylantragsteller die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta bedeuten, was gemäß Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO zur Folge hätte, dass eine anderweitige Zuständigkeitsprüfung durchzuführen wäre.
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das für Zwecke der Dublin III-VO neben den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III zusätzlich maßgebliche Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - Rs. C-695/15 „Mirza“ -, NVwZ 2016, 753, Rn. 42) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. des Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylantragsteller stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der jeweilige Asylantragsteller wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 19, 32) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ - a.a.O., Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylantragsteller im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039).
Die o.g. Vermutung wird für Polen im Falle des Klägers nicht entkräftet. Dabei gibt es (anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens) schon keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Polen abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - Rs. C-528/11 „Halaf“-, NVwZ-RR 2013, 660, Rn. 44). Hier verhält es sich vielmehr so, dass UNHCR gerade keine Mängel des polnischen Asyl- und/oder Aufnahmeverfahrens sieht (vgl. den Bericht „Besuch beim VG Warschau“ von März 2017, BDVR-Rundschreiben 1/2017). Auch sonst liegen keine belastbaren Erkenntnisse über systemische Schwachstellen des polnischen Asyl- und/oder Aufnahmeverfahrens zu Tage. Die im Gerichtsverfahren aufgestellten Behauptungen entbehren jeder Tatsachengrundlage. Auf den Eilbeschluss VG 6 L 380/17.A und die Gründe der angefochtenen Überstellungsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der polnischen Aufnahmeerklärung steht es zudem im Unionsrechtssinne fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Polen durchgeführt werden kann, was die Vollstreckungsentscheidung in Nr. 3 der Überstellungsentscheidung gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtfertigt. Hiergegen sprechende Umstände i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG sind nicht erkennbar.
Schließlich ist die Überstellungsentscheidung nicht etwa wegen Ablaufs der regulär sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 1. UA Dublin III-VO rechtswidrig geworden. Die Überstellungsfrist läuft nämlich in Folge des rechtzeitig angebrachten Eilantrags des Klägers erst seit Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses des Gerichts (hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185) und mithin mindestens bis zum 13. November 2017 (vgl. Art. 42 lit. c Dublin III-VO).
Hinsichtlich der Entscheidung in Nr. 4 der Überstellungsentscheidung liegen keine Rechtsmängel zu Tage; der Kläger führt insoweit auch gar nichts an. Auf die Bescheidgründe kann verwiesen werden.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.