Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.05.2017 – VG 12 L 933/16.NC
12. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der Universität Potsdam vom Wintersemester (WS) 2016/2017 an außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung besteht nicht. Die Prüfung ergibt, dass in der Lehreinheit Psychologie über die für das WS 2016/2017 vom Antragsgegner vergebenen Studienplätze (II.) hinaus keine weiteren Studienplätze (I.) vorhanden sind.
I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung des streitgegenständlichen Berechnungszeitraums 2016/2017 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12), geändert durch Verordnung vom 10. April 2014 (GVBl. II/14, Nr. 22). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner bezogen auf den Berechnungsstichtag 15. April 2016 (§ 3 Abs. 1 KapV) ermittelte Aufnahmekapazität von 72 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang Psychologie, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2016/2017 vom 8. Juli 2016 (GVBl. II/16, Nr. 36) auf 75 Plätze erhöht festgesetzt wurde, fällt zu niedrig aus. Sie beträgt 80 Plätze.
Grundlage der Überprüfung sind die vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsunterlagen. Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen erneut gerade noch zu. Dies gilt - trotz der von Antragstellerseite nachvollziehbar gerügten Unübersichtlichkeit der Stellensituation insbesondere hinsichtlich des vom Antragsgegner für nicht kapazitätswirksam angesehenen Lehrpersonals – auch bezogen auf die Berechnung des Lehrangebots. Daher beanstandet die Kammer weiterhin nicht, dass es an einem normativen Stellenplan fehlt (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1417/15.NC -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Kammer folgt auch nicht der von Antragstellerseite vereinzelt vertretenen Auffassung, es fehle schon deswegen an einer wirksamen Kapazitätsberechnung, weil der Antragsgegner seine Berechnung nach der Entscheidung des Gerichts zur Kapazität im vorangegangenen Berechnungszeitraum (Beschluss vom 22. Juli 2017 – VG 9 L 1364/15.NC -, juris; abrufbar auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) nicht korrigiert hat. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung nicht den vorliegenden Berechnungszeitraum betrifft, hat das Gericht darin nur einzelne Punkte der Kapazitätsberechnung berichtigt und die Eignung der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.
Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs errechnet sich anhand der Anteilsquote gemäß § 10 KapV nach der Gesamtaufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit; sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
1. Der streitgegenständliche Studiengang ist der Lehreinheit Psychologie zugeordnet.
Das für diese Lehreinheit vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte - bereinigte - Lehrangebot in Höhe von 162,28 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist auf 176,82 LVS zu erhöhen.
a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehr-personen und der diesen gegenüber festgesetzten individuellen Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) auszugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Dabei legt die Kammer die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Psychologie eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht des vom Präsidium der Universität Potsdam beschlossenen Stellenplans für die Kapazitätsberechnung 2016/2017 zugrunde. Das Lehrdeputat der so ermittelten Lehrpersonen ergibt sich hinsichtlich des vorliegenden Berechnungszeitraums aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 6. September 2002 (GVBl. II/02, Nr. 25, S. 568) in der zum Berechnungsstichtag geltenden Fassung vom 11. Februar 2013 (GVBl. I/13 Nr. 4). Es beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1), für Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Aufgaben, 12 bis 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) und für die mit der seinerzeitigen Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 18. Dezember 2008 – (BbgHG a.F., GVBl. I/08, Nr. 17, S. 318) eingeführte Personalkategorie der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 47 BbgHG a.F., nunmehr § 49 BbgHG, GVBl. I/14, Nr. 18) bis zu 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität Potsdam das Regeldeputat nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien für das gesamte hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Beschluss vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/senat166.html) und für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen durch Beschlüsse vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/UP-Senat...199... Beschluesse.pdf), vom 18. Juni 2014 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2014/up-senat-219-140618.pdf) sowie vom 21. Oktober 2015 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2015/up-senat-233-151021c.pdf) weiter differenziert. Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. schon VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1417/15.NC -, juris Rn. 10 m.w.N.). Dies gilt trotz Kritik von Antragstellerseite auch, soweit die Senatsbeschlüsse für die Gruppe der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit Qualifikationsmöglichkeit eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vorsehen. Diese Festlegung ist nicht zu beanstanden. Sie verlässt insbesondere nicht den Rahmen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (www.kmk.org/fileadmin/ veroeffentlichungen /beschluesse/2003/ 2003...0…), die für die vergleichbare Personalkategorie der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, ebenfalls ein Lehrdeputat von nur 4 LVS vorsieht (vgl. Nr. 2.1.5. und 2.1.9.3. der Vereinbarung).
aa. Gemessen an den dargelegten Vorgaben ergeben sich für die Lehreinheit Psychologie unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:
(1) 11 W2- bzw. W3-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 88 LVS (Stellennummern: 38 – K... -, 40-43 – E..., K..., W..., F... -, 46 – S... –, 171-173 – E..., S...-A..., W... -, 358 – S... – und 2078 – F... -)
Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 45 Abs. 1 BbgHG a.F. bzw. § 47 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.
(2) 7 E13/E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische/wissenschaftli- che Mitarbeiter mit je 8 LVS, insgesamt 56 LVS (Stellennummern: 386 – S... -, 407 – Ihle -, 698 – L... -, 776 – M..., 787 – P... -, 877 – S... – und 883 – S... -)
Der Ansatz von sieben Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Dass dieser Personalkategorie nicht wie im Vorjahr acht, sondern nur noch sieben Stellen zugeordnet sind, folgt aus dem vom Antragsgegner vorgetragenen Umstand, dass die Inhaberin der Stelle 623 – K... – berentet wurde und der Vertrag für die Nachbesetzung befristet ist. Anlass an diesen Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Auch die vom Antragsgegner als „Dauerstellenkonzeption für Akademische Mitarbeiter und Funktionsstellen“ überreichte Übersicht der Universität Potsdam weist für das Institut Psychologie ab dem 1. April 2015 als unbefristet beschäftigte akademische Mitarbeiter nur die oben genannten sowie den unter Punkt (4) erfassten Inhaber der Stelle 387 aus.
Veranlassung dafür, die Stelle 623 abweichend von der tatsächlichen Besetzung weiterhin als unbefristet in Ansatz zu bringen, besteht nicht. Die Universität war entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Auffassung rechtlich nicht daran gehindert, Stellen für akademische Mitarbeiter, die ehemals unbefristet belegt waren, bei Neubesetzungen vornehmlich mit befristet beschäftigten Mitarbeitern zu besetzen. Zum einen ist mit dieser Vorgehensweise aufgrund der Regelungen in den die Lehrverpflichtung konkretisierenden Senatsbeschlüssen eine Absenkung des Lehrangebots nicht in jedem Fall, sondern nur dann verbunden, wenn dem befristet Beschäftigten eine Qualifizierungsmöglichkeit eingeräumt wird, weil dann eine Lehrverpflichtung von nur 4 LVS besteht. Zum anderen hat der Antragsgegner unter Vorlage des Dauerstellenkonzepts und des Strukturplans der Hochschule nachvollziehbar die Gründe für die Reduzierung von unbefristeten Stellen und die damit mögliche Verringerung des Lehrangebots erläutert. Danach soll die besonders in der Philosophischen und Humanwissenschaftlichen Fakultät historisch bedingt hohe Anzahl von Dauerstellen in der Weise abgebaut werden, dass unbefristete Stellen – nur noch - der Abdeckung langfristiger Bedarfe in Lehre, Service und Forschung dienen sollen und im Regelfall keiner spezifischen Professur zugeordnet sind, während einer Professur zugeordnete Stellen für akademische Mitarbeiter grundsätzlich befristet zu besetzen sind. Damit sollen die mittelfristigen Entwicklungsziele der Universität erreicht werden, insbesondere die Stärkung ihres Profils als Forschungsuniversität, die Intensivierung der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die „Sicherung der Qualität der Lehre unter der Prämisse einer langfristig konstanten Studierendenzahl“. Diese Überlegungen zeigen, dass die Reduzierung der unbefristeten Stellen und die damit teilweise verbundene Verringerung des Lehrangebots Folge eines zumindest plausiblen Strukturwandels der Universität Potsdam ist. Von einer willkürlichen Verknappung des Lehrangebots, die Anlass für eine Korrektur geben könnte, kann daher – entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite - nicht die Rede sein.
Für die verbleibenden sieben unbefristet beschäftigten akademischen/wissenschaftlichen Mitarbeiter hat der Antragsgegner bereits zum Berechnungszeitraum 2013/2014 unter Vorlage der Verträge dargelegt, dass es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter mit Altverträgen handelt. Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV). Allerdings wird der Antragsgegner aufgrund der Regelung in 5 c) des Merkblatts zum Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 bei den unbefristeten Beschäftigten zukünftig die prozentualen Anteile der Tätigkeit in den Bereichen Lehre, Forschung und Service und damit das festgelegte Deputat zu prüfen und ggf. zu ändern haben.
(3) 10,67 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit insgesamt 51 LVS (Stellennummern: 0,67-Stellenanteil der Stelle 329 – G... –, Stellen 623 – N.N. -, 666 – R... -, 628 – U... -, 760 – H...-O... mit einem Stellenanteil von 0,67 und Wagener mit einem Stellenanteil von 0,33 bzw. als Nachbesetzung der gesamten Stelle Dr. K... -, 932 – B... mit einem Stellenanteil von 0,33 und Bagotyrinte mit einem Stellenanteil von 0,67 -, 1138 mit Stellenanteilen von je 0,5 - F... und P... -, 2594 – L... mit einem Stellenanteil von 0,67 und B... mit einem Stellenanteil von 0,33 -, 3417 – F... -, 3464 – S... – und 3675 – L...-)
Der Antragsgegner hat in seiner Lehrdeputatsermittlung beanstandungsfrei 10,67 Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter berücksichtigt. Dabei ergibt sich die Veränderung für diese Beschäftigtengruppe gegenüber dem Vorjahr (damals: acht befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter) aus dem oben dargestellten Umstand, dass die Stelle 623 aufgrund ihrer Zuordnung zur Professur Sozialpsychologie nach dem Renteneintritt der unbefristet beschäftigten ehemaligen Stelleninhaberin nunmehr mit einem befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter besetzt werden soll. Weiter hat die Universität die 0,67-Stellenanteile der Stellen 329 und 354 nicht mehr bei der Gruppe der Juniorprofessoren aufgeführt, sondern bei der Gruppe der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter. Dies ist nicht zu beanstanden; es entspricht sowohl dem vom Präsidium der Universität Potsdam beschlossenen Stellenplan für die Kapazitätsberechnung 2016/2017, der für die Lehreinheit Psychologie keine W1-Stellen mehr ausweist, als auch der tatsächlichen Besetzung. Dabei ist der ehemalige 0,67-Stellenanteil der Stelle 354 nunmehr zu einer vollen Stelle (jetzt mit der Stellennummer 760) erhöht.
Für diese Beschäftigtengruppe ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS bezogen auf die volle Stelle im Hinblick auf die am Berechnungsstichtag besetzten 9,67 Stellen nicht zu beanstanden. Diese Lehrverpflichtung entspricht der Festlegung der Senatsbeschlüsse für akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG. Der Antragsgegner hat für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 932 und 2594), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 628), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), H...-O... (früher: H..., Anteil der Stelle 760), L... (Stelle 3520) und P... (Anteil der Stelle 2594) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18; vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20 und vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 22). Für die Neubesetzungen B... (Anteil der Stelle 932), F... (Anteil der Stelle 1138), F... (Stelle 3417) und S... (Stelle 3464) hat der Antragsgegner bezogen auf den maßgeblichen Berechnungsstichtag nunmehr ebenfalls jeweils eine Qualifikationsmöglichkeit dargelegt.
Soweit von Antragstellerseite darauf hingewiesen wird, dass der Inhaber der Stelle 3417 zum 30. September 2016 ausgeschieden ist, ist dies für die vorliegende Kapazitätsüberprüfung im Ergebnis ohne Belang. Nach § 3 Abs. 1 KapV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Abweichend davon sollen nach § 3 Abs. 2 KapV diejenigen wesentlichen Änderungen von Daten berücksichtigt werden, die vor einem Vergabetermin (hier: Wintersemester 2016/2017) erkennbar oder eingetreten sind. Da die Stelle 3417 nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, nach dem 30. September 2016 unbesetzt blieb, ist eine Änderung vor dem Vergabetermin weder erkennbar gewesen noch eingetreten.
Im Ergebnis unbeanstandet lässt die Kammer auch, dass der Antragsgegner für den 0,33-Stellenanteil der Stelle 760 eine Lehrverpflichtung von 1 LVS in Ansatz gebracht hat. Zwar ist dies bezogen auf die akademische Mitarbeiterin W..., die zum Zeitpunkt der Berechnungen diesen Stellenanteil besetzt hatte, nicht nachvollziehbar. Denn sie wurde ausweislich der Festlegung der Lehrverpflichtung vom 31. August 2015 der Gruppe der akademischen Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit Aufgaben in der Forschung und Lehre und überwiegend wissenschaftlichen Dienstleistungen zugeordnet. Für diese sieht der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 bezogen auf eine Vollbeschäftigung ein Regeldeputat von 8 bis 11 LVS vor, mithin für den 0,33-Stellenanteil mindestens 3 LVS. Der Antragsgegner hat aber unter Übersendung der Festlegung der Lehrverpflichtung, des Arbeitsvertrages und der Tätigkeitsbeschreibung dargelegt, dass die gesamte Stelle 760 seit dem 1. September 2016, also noch vor dem Vergabetermin WS 2016/2017, mit der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiterin Dr. K... besetzt ist, für die eine Qualifikationsmöglichkeit (Habilitation) vereinbart wurde. Dies rechtfertigt den Ansatz einer Lehrverpflichtung von insgesamt 4 LVS für die Stelle 760 (vgl. § 3 Abs. 2 KapV). Daraus errechnet sich eine Lehrverpflichtung von (9,67 x 4) = aufgerundet 39 LVS. Dieses Ergebnis erhöht sich um eine LVS auf 40 LVS, da der Antragsgegner für die Stellen 932 und 2594 aufgrund ihrer Aufteilung auf drei Lehrkräfte, bei der die beiden 0,33-Stellenanteile zusammengefasst wurden, rundungsbedingt eine um eine Lehrverpflichtungsstunde erhöhte Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht hat.
Zu korrigieren ist hingegen, dass der Antragsgegner die zum Berechnungsstichtag unbesetzte Stelle 623 nur mit 4 LVS in Ansatz gebracht hat, also mit der Lehrverpflichtung für einen befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit Qualifikationsmöglichkeit. Davon, dass die Stelle 623 mit einem befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit Qualifikationsmöglichkeit zu besetzen ist, ist indes nicht ohne weiteres auszugehen. Konkrete Nachweise dafür, dass mit der Stelle eine Qualifizierungsmöglichkeit verbunden ist, hat der Antragsgegner nicht vorgelegt. Die Annahme einer Qualifikationsmöglichkeit für den zukünftigen Inhaber der Stelle 623 ist auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsgegner sonst vorgelegten Unterlagen gerechtfertigt. Zwar spricht das oben erwähnte Dauerstellenkonzept für die Annahme einer Qualifikationsmöglichkeit. Denn danach werden Stellen des Mittelbaus, die aufgrund ihrer Zuordnung zu einer Professur regelmäßig nicht unbefristet besetzbar sind, befristet als Qualifikationsstellen besetzt. Dem stehen aber die Senatsbeschlüsse zur Differenzierung des Lehrdeputats für akademisch Beschäftigte entgegen. In diesen wurde zuletzt am 21. Oktober 2015 festgelegt, dass nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von maximal 11 LVS erhalten können und für Beschäftigte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Lehrverpflichtung von mehr als 11 LVS möglich ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass für sämtliche befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter eine Qualifikationsmöglichkeit mit der Folge einer Lehrverpflichtung von – nur – 4 LVS besteht. Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer - wie in den vorangegangen Berechnungszeiträumen bezogen auf den Anteil der Stelle 3417 - davon aus, dass die Stelle mit einem Beschäftigten ohne Qualifizierungsmöglichkeit anhand der Differenzierung des am Berechnungsstichtag geltenden Senatsbeschlusses zu besetzen ist, also hier nach dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 und dem dazu vom Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten erstellten Merkblatt (https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/.../docs /... /Merkblatt...LehrVV.pdf); einschlägig ist insoweit die in der Tabelle zu Punkt 2. unter Nr. 3 aufgeführte Gruppe der Beschäftigten mit Aufgaben in Forschung und Lehre. Für diese ist festgelegt, dass der LVS Standardwert 11 LVS beträgt. Der Standardwert bezieht sich nach Punkt 6 c. des Merkblatts auf eine Vollbeschäftigung. Nach Punkt 3 des Merkblatts gelten die jeweils genannten Standardwerte; eine vom Standardwert abweichende Lehrverpflichtung ist danach zu begründen. Mangels Begründung führt dies für die unbesetzte (volle) Stelle 623 zu einer Lehrverpflichtung von 11 LVS.
Insgesamt folgt daraus für die Beschäftigtengruppe insgesamt eine Lehrverpflichtung von (40+11=) 51 LVS.
(4) 1,5 E14-Funktionsstellen für unbefristet beschäftigte akademischen/wissenschaftlichen Mitarbeiter mit insgesamt 17 LVS (Stellennummer: 387 – M... – mit 8 LVS und 0,5-Stellenanteil der Stelle 868 – D... – mit 9 LVS)
Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS für den Inhaber der Stelle 387 ist nicht zu beanstanden. Bei dem Stelleninhaber handelt es sich um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Altvertrag. Wie bereits ausgeführt, gilt für diese Mitarbeitergruppe gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV).
Die Kammer beanstandet für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum ebenfalls nicht (mehr) die vom Antragsgegner für den Inhaber des 0,5-Stellenanteils der Stelle 868 (vormals: 253 – D... -) in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 9 LVS. Das Gericht hat bereits zu den vorangegangenen Berechnungszeiträumen ausgeführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24, und vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1364/15.NC -, aaO, Rn. 26), dass es sich bei dem Inhaber der Stelle um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist. Für diese Gruppe sah § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der zum Berechnungsstichtag geltenden LehrVV je nach Umfang der sonstigen Aufgaben eine Lehrverpflichtung von 12 bis 24 LVS vor. Innerhalb dieser Bandbreite hatte die Universität Potsdam die Lehrverpflichtung durch Senatsbeschlüsse weiter danach differenziert, ob die ausgeübte Lehrtätigkeit überwiegend, überwiegend nicht oder ausschließlich nicht forschungsbasiert ist. Da in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen weder vorgetragen noch ersichtlich war, welcher Kategorie die Lehrtätigkeit des Stelleninhabers zuzuordnen ist oder in welchem Umfang er sonst andere Aufgaben als Lehraufgaben hat, ist das Gericht bislang - kapazitätsfreundlich - von der höchsten Lehrverpflichtung (24 LVS) ausgegangen, für den 0,5-Stellenanteil somit von 12 LVS. Der Antragsgegner hat nunmehr auf erneute Beanstandungen von Antragstellerseite für den Mitarbeiter eine Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegt, wonach dieser für den Zeitraum vom 28. April 2012 bis zum 30. September 2012 der Gruppe der akademischen Mitarbeiter mit überwiegender Lehrtätigkeit in nicht experimentellen Fächern zugeordnet wurde. Die dafür in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 9 LVS für den 0,5-Stellenanteil entspricht den Vorgaben des am 28. April 2012 geltenden Senatsbeschlusses vom 24. September 2009. Anlass für eine Anhebung der Lehrverpflichtung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass in Punkt 5 b. des Merkblatts zum Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 die Verpflichtung des Dekans/der Dekanin festgelegt ist, bei unbefristet Beschäftigten alle vier Jahre das festgelegte Deputat zu prüfen und ggf. zu ändern ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Überprüfung zu einer Anhebung führen würde. Denn eine Anhebung der Lehrverpflichtung käme nur in Betracht, wenn der Stelleninhaber inzwischen mit ausschließlichen Tätigkeiten in der Lehre betraut worden wäre. Die ausschließliche Übertragung von Lehr- oder Forschungsaufgaben war aber schon nach § 4 Abs. 2 Satz 3 LehrVV in der zum Berechnungsstichtag geltenden Fassung nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Begründete Ausnahmefälle im Bereich der Lehre waren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 LehrVV insbesondere Sprach- und Sportlehrer; zu diesen gehört der Stelleninhaber, der in der Lehrdeputatsermittlung unter der Rubrik „Funktionsstelle Psychologisch-psychotherapeutische Lehrkraft/psychologische Beratungsstelle“ aufgeführt wird, nicht.
bb. Zu dem danach mit 212 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV Lehraufträge/sonstige Lehrleistungen im Umfang von 7 LVS hinzugerechnet (s. Punkt 6. der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität). Dieses Ergebnis ist um 7 LVS auf 14 LVS zu korrigieren.
(1) Das von der Universität angegebene Lehrangebot aus Lehraufträgen im Umfang von 3 LVS ist auf 6 LVS zu erhöhen.
§ 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise – wie vom Antragsgegner vorgenommen - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen, mithin die im Pflicht- und Wahlpflichtbereich erbrachte Lehre. Soweit der Antragsgegner die im Sommersemester 2015 in diesem Bereich erbrachten Lehraufträge im Umfang von insgesamt 21 LVS und die im Wintersemester 2015/2016 in diesem Bereich erbrachten Lehraufträge im Umfang von insgesamt 19 LVS jeweils nur in Höhe von 3 LVS als kapazitätswirksam in Ansatz gebracht hat, ist dies mit Ausnahme der durch die Lehrbeauftragten Blank und Wagner durchgeführten Lehrveranstaltungen nicht zu beanstanden. Die weiteren Lehraufträge durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG bei der Berechnung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt lassen, weil das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 10. Juni 2016 einem auf „18 LVS Lehraufträge im SoSe 2015 und 16 LVS Lehrauftrag im WiSe 2015/2016“ bezogenen Antrag der Universität Potsdam auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen für die Kapazitätsberechnung 2016/2017 gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG entsprochen hat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass die Genehmigung des Ministeriums erst am 26. April 2016 beantragt, und am 10. Juni 2016, mithin Monate nach dem Berechnungsstichtag (15. April 2016), erteilt wurde. Ob eine bereits zum Stichtag vorliegende Genehmigung – wie der Antragsgegner meint - aufgrund des dafür notwendigen Zeitvorlaufs zu Daten führen würde, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 KapV nicht gerecht würden, kann dahinstehen. Jedenfalls lag die Genehmigung vor dem Vergabetermin vor, so dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KapV mit Erteilung der Genehmigung ohnehin eine Neuermittlung und Neufestsetzung hätte durchgeführt werden sollen. Soweit von Antragstellerseite bestritten wird, dass „das Verfahren zur Beantragung und Genehmigung eingehalten“ worden sei, bleibt unklar, welche Verfahrenserfordernisse gemeint sind; die Kammer sieht keine Veranlassung, diesen rein pauschal erhobenen Einwänden nachzugehen.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums bestehen auch materiell überwiegend keine Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität auf Antrag der jeweiligen Hochschule Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, die 1. der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit bestehenden oder zu erwartenden Überlast, 2. der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen oder 3. der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich dienen, wenn die Maßnahmen durch eigene Mittel der jeweiligen Hochschule, durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel oder mit Mitteln Dritter finanziert werden oder keine Finanzierung erfordern. Bezogen auf die genannten Lehraufträge liegen die Voraussetzungen für eine Kapazitätsneutralität nach § 11 Abs. 4 BbgHG vor. Aus der Anlage 2.1. zum Antrag auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen vom 26. April 2016 ergibt sich, dass die darin aufgeführten Personalmaßnahmen aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanziert werden und „zum Ausgleich der Belastung aufgrund überplanmäßiger Einschreibungen, zur Sicherung angemessener Studienbedingungen und Betreuungsrelationen in Studiengängen mit sehr hoher Studiennachfrage, zur Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich, für Maßnahmen zur Erhöhung der Studienerfolgsquote“ dienen. Sie stellen daher Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 4 BbgHG dar.
Die Kammer geht aufgrund der vom Antragsgegner dazu vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen davon aus, dass die Lehraufträge mit Ausnahme der durch die Lehrbeauftragten B... und W... durchgeführten tatsächlich aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 zur Sicherung angemessener Studienbedingungen und Betreuungsrelationen finanziert wurden, und zwar im „Vorhaben 2.3.11 – Verbesserung der Studierendenbetreuung: Humanwissenschaftliche Fakultät“. Die sich aus den Übersichten über die Lehraufträge dazu zunächst allgemein ergebenden Zweifel hat der Antragsgegner im Verfahren ausgeräumt. Zum einen hat er einen Vermerk der Dezernentin für Planung, Statistik und Forschungsangelegenheiten der Universität Potsdam, S..., vom 11. April 2017 vorgelegt, in dem diese erklärte, es habe sich um einen Übertragungsfehler gehandelt, dass für die Lehraufträge in den Übersichten teilweise eine Finanzierung aus TG 60- (also aus kapazitätswirksamen) Mitteln angegeben worden sei; vielmehr seien alle für kapazitätsunwirksam gehaltenen Lehraufträge aus TG 80-Mitteln finanziert worden. Zum anderen hat der Sprecher des Departments Psychologie, Prof. Dr. S..., ausweislich einer Mitteilung vom 26. April 2017 erläutert, dass die Lehraufträge der Lehrbeauftragten B..., H..., L..., V..., M..., G..., K... und N... nicht im Projekt 2.3.12 (das weder die Lehreinheit Psychologie noch die Finanzierung von Lehraufträgen betrifft) erbracht wurden, sondern dem Vorhaben 2.3.11 zuzuordnen seien; vermutlich handele es sich um einen Datenübertragungsfehler. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, besteht nicht, auch wenn der in diesem Zusammenhang von Antragstellerseite geäußerte Unmut über die nur schwer nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners verständlich ist. Dieser Umstand führt entgegen der Annahme auf Antragstellerseite nicht dazu, dass der Vortrag des Antragsgegners aufgrund seiner Verspätung und Lückenhaftigkeit insgesamt als nicht mehr glaubhaft gemacht zu behandeln wäre. Die für diese Ansicht herangezogene Rechtsprechung (BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 7 CE 14.10234 -, juris) ist auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar, weil die Hochschule dort die ihr obliegende Mitwirkung gänzlich verweigert und sich zu den Einwänden der Antragsteller erneut nicht geäußert hatte. Der Antragsgegner war auch nicht zu weiterer Glaubhaftmachung verpflichtet; das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (OVG Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, s. Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 5 NC 47.16 -, juris Rn. 13). Im Hinblick auf diesen Grundsatz geht das Gericht allerdings davon aus, dass die Lehraufträge der im Schreiben vom 26. April 2017 nicht genannten Lehrbeauftragten B... und W... nicht dem Vorhaben 2.3.11 zuzuordnen waren. Die sich daraus ergebenden Zweifel daran, dass auch diese Lehraufträge aus Mitteln im Sinne von § 11 Abs. 4 BHghG finanziert wurden, gehen zu Lasten des Antragsgegners.
Soweit die Kammer von einer Kapazitätsneutralität der Lehraufträge ausgeht, steht dies nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des OVG Hamburg, auf die von Antragstellerseite verwiesen wird (Beschluss vom 22. März 2017 – 3 BS 240/16 -, Ls. 2 und Rn. 23). Im dort entschiedenen Fall waren die Lehraufträge – anders als hier – gerade nicht aus Mitteln finanziert, die der Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet waren. Die zur Verbesserung der Studienbedingungen bereit gestellten Hochschulpaktmittel dienen aber ausdrücklich nicht der Kapazitätserweiterung (VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 29).
Die Kammer musste schließlich nicht dem Vortrag von Antragstellerseite nachgehen, dass keine der Veranstaltungen aus den Überlastmitteln für die Überlastjahrgänge abgehalten worden sei, so dass es an einem Zusammenhang zwischen der Zweckbindung der beantragten Kapazitätsneutralität und den tatsächlichen Lehrveranstaltungen fehle. Denn die in Rede stehenden Lehraufträge sind wie dargelegt im „Vorhaben 2.3.11 – Verbesserung der Studierendenbetreuung: Humanwissenschaftliche Fakultät“ und nicht im „Vorhaben 2.3.13-Überlast Psychologie“ finanziert worden.
Für die bereits in seiner Berechnung als kapazitätswirksam eingestellten Lehraufträge hat der Antragsgegner beanstandungsfrei die für die Lehrveranstaltungen „psychodiagnostisches Praktikum und vorbereitendes Seminar“ erbrachte Lehrleistung in Höhe von 4 SWS in Anteile von jeweils 2 SWS für das Praktikum und das Seminar aufgeteilt und die SWS bezogen auf das Praktikum aufgrund des Anrechnungsfaktors der Lehrveranstaltung von 0,5 in jeweils 1 LVS umgerechnet (§ 8 Satz 5 KapV), was mit den jeweils (2 SWS x Anrechnungsfaktor 1=) 2 LVS für den Anteil Seminar zu jeweils 3 LVS führt. Im Mittel ergibt sich daraus ein Lehrangebot aus Lehraufträgen in Höhe von (2x3/2=) 3 LVS. Hinzuzurechnen sind die Lehraufträge der Lehrbeauftragten B... im WS 2015/2016 im Umfang von 4 LVS und des Lehrbeauftragten W... im WS 2015/2016 im Umfang von 2 LVS, die gemittelt ein Lehrangebot von (6/2=) 3 LVS ergeben.
(2) Zum Lehrangebot ist über die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Titellehre im Umfang von (8/2=) 4 LVS weitere Titellehre im Umfang von (8/2=) 4 LVS hinzuzurechnen. Titellehre ist entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. Dies entspricht auch dem grundsätzlichen Vorgehen der Universität Potsdam, wie sich aus dem Schreiben an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. April 2016 (Seite 2) ergibt, das der Antragsgegner zu Verfahren betreffend den vergangenen Berechnungszeitraum eingereicht hatte. § 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise – wie offensichtlich vom Antragsgegner gehandhabt - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen. Da danach auf die der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden abzustellen ist und der auslaufende Diplomstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie angehört, ist es nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die dafür erbrachte Titellehre von vornherein als kapazitätsunwirksam ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 –, juris Rn. 5 f.). Des Weiteren durfte der Antragsgegner Lehre, die für Studierende im Wahlpflichtbereich erbracht wurde, nicht unberücksichtigt lassen. Neben der Pflichtlehre ist auch die Wahlpflichtlehre für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 1 KapV (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2014 – VG 3 L 630.13 -, juris Rn. 19). Soweit der Antragsgegner beim Lehrangebot nicht die Lehrleistung aus Titellehre berücksichtigt hat, die für das Nebenfach erbracht wurde, ist dies hingegen nicht zu beanstanden. Denn der für das Nebenfach zu erbringende Lehraufwand ist nicht im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie enthalten, so dass auch die zur Abdeckung dieses Lehraufwands erbrachte Titellehre nicht entsprechend § 8 KapV bei der Lehreinheit Psychologie lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die im Wege der Titellehre erbrachte Lehrleistung wie folgt in Ansatz zu bringen: Die Titellehre des Dozenten von A... erhöht das Lehrangebot um (4 SWS/2=) 2 LVS, weil er ausweislich der Angaben in den Vorlesungsverzeichnissen der Universität Potsdam im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2015/2016 im Master- bzw. Diplomstudiengang Psychologie im Wahlpflichtbereich die Veranstaltung „Klinische Psychopharmakologie im Kindes- und Jugendalter“ im Umfang von jeweils 2 SWS abgehalten hat (SoSe 2015: S 48283 und WS 2015/2016: S 49547). Entsprechendes gilt für die von dem Dozenten L... im Master- bzw. Diplomstudiengang Psychologie abgehaltenen Wahlpflichtveranstaltungen (SoSe 2015; S 48235 „Genetik psychischer Störungen“ und WS 2015/2016 S 49547 „Neurobiologische Grundlagen psychischer Störungen“) mit jeweils 2 SWS, was zu (4 SWS/2=) 2 LVS führt. Die von Prof. K... für den Diplomstudiengang Psychologie im Wahlpflichtbereich abgehaltenen Lehrveranstaltungen (Sommersemester 2015; S 48234 „Psychosomatische Therapieformen“ und WS 2015/2016 S 49556 „Einführung in die psychosomatische Medizin“) sind mit (4 SWS/2 =) 2 LVS zu berücksichtigen. Ebenfalls mit (4 SWS/2=) 2 LVS zu berücksichtigen ist die Lehrleistung von Privatdozentin D...-B... (Sommersemester 2015: 48200 S1 und WS 2015/2016: 49509 S1). Dem steht nicht entgegen, dass diese Lehre für das der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete EWS-Modul erbracht wurde. Denn es handelt sich um die Lehrveranstaltung „Psychodiagnostisches Praktikum und Vorbereitungsseminar“, das von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul zu erbringen ist und daher als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge lehrangebotsverringernd berücksichtigt wird (s.u. c.aa <4>); nach dem für das Kapazitätsrecht maßgeblichen Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie ist daher die Lehrleistung auch der Lehreinheit zuzuordnen, für die sie erbracht wird (vgl. zu Lehraufträgen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rn. 410 und Fn. 1138). Nicht zu berücksichtigen ist hingegen – wie ausgeführt – die im Master- und Diplomstudiengang für das Nebenfach erbrachte Lehre. Dies betrifft die Titellehre der Dozenten B... (SoSe 2015: 48232 und WS 2015/2016: 49549), S... (SoSe 2015: 48236 und 48237 sowie WS 2015/2016: 49548 und 49549) und Dr. G... (WS 2015/2016: 49549). Daraus folgt ein Lehrangebot aus Titellehre von insgesamt 8 LVS.
cc. Weiter ist das Lehrangebot nicht zu erhöhen. Insbesondere war die befristete Ausstattung der Lehreinheit mit den akademischen Mitarbeitern G..., H..., K... und S... mit 2/3-Verträgen und einer Lehrverpflichtung von je 5 LVS sowie J... und R... mit 1/3-Verträgen und einer Lehrverpflichtung von je 2,5 LVS - mithin insgesamt 25 LVS - nicht beim Lehrangebot in Ansatz zu bringen. Der Antragsgegner durfte das sich daraus ergebende Lehrangebot bei der Berechnung der Aufnahmekapazität des Studienjahres 2016/2017 nach § 11 Abs. 4 BbgHG unberücksichtigt lassen, weil das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur dem Antrag der Universität Potsdam auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 für die Kapazitätsberechnung 2016/2017, der in der Anlage 2.1 u.a. auf „Mittel für befristete zusätzliche Ausstattung AkMi (25 LVS)“ bezogen war, entsprochen hat. Dem steht – wie bereits zu den Lehraufträgen ausgeführt - nicht von vornherein entgegen, dass die Genehmigung des Ministeriums erst nach dem Berechnungsstichtag beantragt und erteilt wurde.
Gegen die Erteilung der Genehmigung durch das Ministerium bestehen auch insoweit materiell keine Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität auf Antrag der jeweiligen Hochschule Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, die 1. der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit bestehenden oder zu erwartenden Überlast, 2. der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen oder 3. der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich dienen, wenn die Maßnahmen durch eigene Mittel der jeweiligen Hochschule, durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel oder mit Mitteln Dritter finanziert werden oder keine Finanzierung erfordern. Bezogen auf die befristete zusätzliche Ausstattung mit akademischen Mitarbeitern im Umfang von 25 LVS liegen die Voraussetzungen für eine Kapazitätsneutralität nach § 11 Abs. 4 BbgHG vor. Aus der Anlage 2.1. zum Antrag auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen ergibt sich, dass die darin aufgeführten Personalmaßnahmen aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanziert werden und „zum Ausgleich der Belastung aufgrund überplanmäßiger Einschreibungen, zur Sicherung angemessener Studienbedingungen und Betreuungsrelationen in Studiengängen mit sehr hoher Studiennachfrage, zur Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich, für Maßnahmen zur Erhöhung der Studienerfolgsquote“ dienen. Es handelt sich daher um Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 4 BbgHG. Der Antragsgegner hat im Verfahren versichert, dass es sich bei den im Antrag auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen aufgeführten „Mittel für befristete zusätzliche Ausstattung AkMi (25 LVS)“ um diejenigen für das „Vorhaben 2.3.13 – Überlast Psychologie“ handelt und Arbeitsverträge der genannten Mitarbeiter vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass diese im Projekt „Vorhaben 2.3.13 – Überlast Psychologie“ beschäftigt werden. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anlass nicht aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter H..., J... und R... in der Berichterstattung 2015 über die Mittelverwendung keine Erwähnung finden; aus den Arbeitsverträgen der genannten Mitarbeiter folgt nämlich, dass sie erst 2016 eingestellt wurden. Sie folgen offensichtlich den in der Berichterstattung 2015 aufgeführten Mitarbeitern T... und G... nach bzw. übernehmen Anteile des Mitarbeiters K....
Auch eine anteilige Berücksichtigung der genannten Mitarbeiter beim Lehrangebot ist entgegen der von Antragstellerseite vertretenen Ansicht nicht geboten. Insbesondere folgt aus dem Schreiben des Vizepräsidenten für Lehre und Studium vom 5. Dezember 2014 nicht, dass nur eine befristete Überausstattung im Umfang von 20 LVS nicht in die Kapazität einfließen sollte. Zwar wird mit diesem Schreiben dem Sprecher des Departements Psychologie mitgeteilt, dass das Präsidium der Einstellung von vier wissenschaftlichen Mitarbeitern mit 2/3 Verträgen und je 5 SWS Lehre für eine Laufzeit von 2,5 Jahren zugestimmt habe. Es ist aber nicht erkennbar, dass mit der Zustimmung zur Einstellung von vier Mitarbeitern die Entscheidung verbunden war, dass auf Dauer nur die Lehrverpflichtung dieser vier Mitarbeiter im Umfang von insgesamt 20 LVS nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen sollte und keine weitere im Projekt Überlast Psychologie erbrachte. Der Antragsgegner hat vielmehr auf entsprechende Beanstandung von Antragstellerseite nachvollziehbar erläutert, wie es zu diesem Schreiben kam (Schriftsatz vom 15. Februar 2017 in den Verfahren VG 12 L 982/16.NC u.a.). Danach war die Planung zunächst auf 4 Stellen im Umfang von 2/3 mit insgesamt 20 LVS ausgerichtet; wegen der zunächst nicht vollständigen Ausschöpfung der finanziellen Mittel am Anfang des Projekts kam es dann im weiteren Verlauf zu Aufstockungen. Soweit von Antragstellerseite weiter bemängelt wird, dass der der Zustimmung des Präsidiums zur Einstellung zugrunde liegende Antrag des Fachbereichs nicht vorliege, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies für die Kapazitätswirksamkeit von Bedeutung sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Fachbereich im Interesse einer höheren Kapazität einen Antrag nach § 11 Abs. 4 BbgHG beschränken wollte, bestehen jedenfalls nicht. Schließlich führt auch der Einwand von Antragstellerseite nicht weiter, es sei fraglich, inwieweit es mit dem Projekt „Überlast Psychologie“ vereinbar sei, die mit dem Zweck der Entlastung des Lehrpersonals beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter überwiegend mit Forschungsaufgaben zu betrauen. Dies ist eine Frage der Evaluation der Verwendung von Hochschulpaktmitteln, aber nicht eine der Kapazitätswirksamkeit der mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen.
Schließlich spricht viel dafür, dass die genannten Beschäftigungsverhältnisse auch gemäß § 6 Abs. 4 KapV nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen waren. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität diejenigen einer Lehreinheit zugeordneten Stellen oder sonstige Lehrpersonen unberücksichtigt, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum entfallen. Dies dürfte ausweislich der Arbeitsverträge (bzw. bei der Mitarbeiterin G...: der Lehrverpflichtungsvereinbarung) bei den aus dem Vorhaben „2.3.13-Überlast Psychologie“ finanzierten Beschäftigungsverhältnisse der Fall sein, weil sie zum 30. September 2017, also mit dem Ablauf des Berechnungszeitraums auslaufen (https://www.uni-potsdam.de/studium/termine/semestertermi ne/) und die vom Antragsgegner überreichten Projektblätter zum Vorhaben Überlast Psychologie ebenfalls für ein Ende der Maßnahme zum Beginn des WS 2017/2018 sprechen.
Anhaltspunkte für die von Antragstellerseite geäußerte Vermutung, dass in der Lehreinheit Psychologie mit Mitteln des Studienplatzerweiterungsprogramms Stellen geschaffen wurden, die nicht bereits beim Lehrangebot berücksichtigt wurden, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Anlass für weitere Ermittlungen gibt schließlich nicht die auf Antragstellerseite bestehende Ansicht, das Lehrangebot sei unglaubhaft, weil es zu gering sei um die Lehrnachfrage abzudecken. Die dazu vorgelegte Berechnung überzeugt schon deswegen nicht, weil sie sich lediglich auf das Lehrangebot bezieht, das sich aus Stellen ergibt, aber das weitere Lehrangebot aus Lehraufträgen und Titellehre unberücksichtigt lässt.
Vor Abzug von Lehrdeputatsreduzierungen errechnet sich mithin ein Lehrangebot von (212 LVS + 14 LVS =) 226 LVS.
b. Die vom Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 3 KapV in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 2 LVS sind nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter M... und I...; sie begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. zuletzt VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 35). Daran, dass es sich auch bei der Studienfachberatung Lehramt um eine Studienfachberatung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV handelt, hält die Kammer trotz vereinzelter – pauschalen – Beanstandungen fest.
Dies führt zu einem unbereinigten Lehrangebot von (226-2=) 224 LVS.
c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfe- nahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Grundlage für die Berechnung des Curricularanteils, den die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, sind dabei die Festlegungen der jeweiligen Studienordnungen. Auf die vereinzelt von Antragstellerseite geforderte ausdrückliche Verpflichtung der exportierenden Lehreinheit gegenüber den anderen Lehreinheiten kommt es daher nicht an. Die vom Antragsgegner mit 47,8 LVS in Ansatz gebrachten Dienstleistungen sind überwiegend, nämlich in Höhe von insgesamt (gerundet) 47,18 LVS gerechtfertigt.
aa. Die Lehreinheit Psychologie bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Patholinguistik, Sporttherapie und Prävention und Informatik/Computional Science, des Masterstudiengangs Computional Science sowie für die Studierenden der EWS-Teilstudiengänge in den auslaufenden Masterlehramtsstudiengängen und für die Studierenden des BiWi-Moduls in den neuen Bachelor- und Masterlehramtsstudiengängen an. Für diese Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage aufgrund der jeweiligen Studienordnungen in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten – LVA –, Semesterwochenstunden – SWS –, Gruppengrößen – g –, Anrechnungsfaktoren – f – und Teilnehmerquotienten – TQ – anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt.
Dabei begegnet weiter keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), der EWS-Teilstudiengänge und des BiWi-Moduls in den Masterlehramtsstudiengängen sowie des BiWi-Moduls in den – wenigen - nicht zulassungsbeschränkten Bachelorlehramtsstudiengängen berücksichtigt hat. Dienstleistungsexport zu Gunsten anderer, der Lehreinheit nicht zugeordneter zulassungsfreier Studiengänge ist nicht grundsätzlich unzulässig. Dagegen spricht schon der Wortlaut von § 9 Abs. 2 KapV, wonach für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs „Studienanfängerzahlen“ anzusetzen sind, während voraussichtliche Zulassungszahlen insoweit lediglich als eine Möglichkeit berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausgegangen ist, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für Studiengänge mit festgesetzten Zulassungszahlen in die Kapazitätsberechnung einfließen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 39 m.w.N. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, juris Rn. 51).
Nicht zu beanstanden ist ebenfalls weiterhin, dass der Antragsgegner Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat. Zwar wird die Auffassung vertreten, Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer sei nicht anzuerkennen, wenn den Studierenden des importierenden Studienganges eine große Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern zur Verfügung stehe. In diesem Fall sei das fragliche Wahlpflichtfach nicht in einem Maße erforderlich, dass die Erbringung dieser Lehrleistung mit kapazitätsverknappender Wirkung für die exportierende Lehreinheit gerechtfertigt erscheinen könne (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 494). Selbst hieran gemessen ist der Ansatz der von der Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Lehre vorliegend nicht zu beanstanden. In Betracht kommt insofern ohnehin nur die Lehre für die Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), die jeweils in den Aufbau- und Vertiefungsmodulen als einen von fünf Wahlbereichen den von der Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Bereich „kognitive Wissenschaften“ anbieten (vgl. § 6 der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computational Science und das Masterstudium im Fach Computational Science an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr.6/2013, S. 180). Der dadurch entstehende Dienstleistungsbedarf ist im Hinblick auf die damit für die Lehreinheit Psychologie verbundene Kapazitätsverknappung nicht ungerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Studiengänge einen interdisziplinären Ansatz verfolgen und die Vermittlung und Befähigung zur Weiterentwicklung fachgebietsübergreifenden Wissens an den Schnittstellen zwischen Informatik und ausgewählten naturwissenschaftlichen Disziplinen zum Ziel haben (§ 3 Studien- und Prüfungsordnung). Zu diesen ausgewählten naturwissenschaftlichen Disziplinen gehört der Bereich der kognitiven Neurowissenschaften (§ 6 Studien- und Prüfungsordnung), der von der Lehreinheit Psychologie abgedeckt wird (s. Abteilung Allgemeine Psychologie I <Kognitive Psychologie> und Querschnittsprofessur Kognitive Wissenschaften). Damit ist die von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre prägender Bestandteil der Studiengänge Informatik/Computational Science und Computional Science. Dies rechtfertigt die damit verbundene allenfalls sehr geringe Kapazitätsverknappung. Im Übrigen ist Dienstleistungsbedarf für Wahlpflichtfächer nur im Wahlpflichtmodul WP-M 3 des EWS-Moduls der auslaufenden Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP sowie LG vorhanden. Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a „Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention“ und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b „Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf“ besteht (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 38).
Soweit von Antragstellerseite die Anrechnung von Studienexporten für diejenigen Veranstaltungen grundsätzlich abgelehnt wird, die auch für Studiengänge der eigenen Lehreinheit angeboten werden, folgt die Kammer dem nicht. Die Aufnahmekapazität wird abstrakt berechnet, so dass es nicht darauf ankommt, ob einzelne Veranstaltungen sowohl von Studierenden der anbietenden Lehreinheit als auch anderer Lehreinheiten belegt werden können.
Schließlich ist die Kritik von Antragstellerseite nicht gerechtfertigt, es würde Dienstleistungsexport für die Lehramtsstudiengänge eingestellt, in die nicht mehr immatrikuliert werden könne. Der Antragsgegner hat Dienstleistungsbedarf für das EWS-Modul nur für die Masterstudiengänge der auslaufenden Lehramtsstudiengänge in Ansatz gebracht, in die nach jetzigem Stand noch bis einschließlich Wintersemester 2020/2021 (Lehramt an Gymnasien) bzw. Sommersemester 2021 (Lehramt LSIP) Studienanfänger aufgenommen werden (vgl. Internetseite der Universität https://www.uni-potsdam.de/studium/konkret/studienorganisation/hinweise-zum-auslaufenden-lehramt.html).
Im Einzelnen errechnet sich folgender Dienstleistungsbedarf:
(1) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik errechnet sich auf der Grundlage der – auch derzeit wohl noch geltenden - Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität Potsdam vom 28. April 2010 (Amtl. Bekanntmachungen 18/2010, S. 538) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2012, S. 268) ein von der Lehreinheit Psychologie zu erbringender Curricularanteil von 0,1934 (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40). Der Antragsgegner hat den Curricularanteil ausweislich der eingereichten CNW-Ausfüllung auf der Grundlage des Entwurfs einer Neufassung der Studienordnung vom Januar 2015 für den Berechnungszeitraum 2016/2017 auf 0,1275 verringert. Da sich dies zugunsten der Kapazität auswirkt, hat die Kammer keinen Anlass für eine Korrektur.
(2) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0,0133 zu erbringen (vgl. zuletzt VG Potsdam Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 42). Aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium „Sporttherapie und Prävention“ vom 14. Juli 2010 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2011, 78) folgt, dass die Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Sporttherapie und Prävention (BA) im Modul AM-S+ die Vorlesung Statistik zu erbringen hat (s. die Fußnote zu dem Modul). Der vom Antragsgegner berücksichtigte Umfang der Vorlesung von 2 SWS lässt sich der Beschreibung der in Anlage I der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) entnehmen, worauf ebenfalls in der Fußnote zu dem Modul AM-S+ verwiesen wird. Nach der Beschreibung des Moduls Statistik I sind hierfür die Lehrveranstaltungen Vorlesung und Übung in einem Umfang von insgesamt 4 SWS vorgesehen. Nicht ausdrücklich angegeben ist allerdings, wie sich die Semesterwochenstunden auf diese beiden Veranstaltungsarten im Einzelnen verteilen. Dies steht der Ermittlung des für den genannten Studiengang zu erbringenden Curricularanteils jedoch nicht entgegen. Nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang in der Anlage 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie ist nämlich regelmäßig für Vorlesungen ein Umfang von 2 SWS vorgesehen; lediglich für die im Modul B...AM...3 (Pädagogische Psychologie) vorgesehene Vorlesung Pädagogische Psychologie I sind 4 SWS angeführt. Vorlesungen im Umfang von nur 1 SWS oder von 3 SWS kennt die Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang nicht. Angesichts dessen spricht alles für den Ansatz des Antragsgegners, nämlich die 4 SWS dergestalt auf die beiden vorgesehenen Veranstaltungen zu verteilen, dass 2 SWS auf die Vorlesung und 2 SWS auf die Übung entfallen. Die in Ansatz gebrachte Gruppengröße (g=150) sowie der Anrechnungsfaktor (f=1) für die Vorlesung mit begleitender Leistungskontrolle weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher auch keinen Bedenken. Der Curricularanteil errechnet sich danach wie folgt:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
G
f
TQ
CA=
(SWSxfxTQ)
g
Statistik
V
0,0133
(3) Soweit der Antragsgegner seiner Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Curricularanteile in Höhe von 0,0375 für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science und in Höhe von 0,0202 für den Masterstudiengang Computional Science zugrunde gelegt hat, korrigiert die Kammer dies nicht. Zwar sind die in Ansatz gebrachten Curricularanteile auf der Grundlage der geltenden Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computional Science und das Masterstudium im Fach Computional Science an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2013, 180) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 11. Juni 2014 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 15/2014, 1143) erneut nicht nachvollziehbar. Sie beruhen vielmehr – wohl - auf den Regelungen im Entwurf einer Zweiten Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 4. Dezember 2014, die entgegen den Erwartungen des Antragsgegners wie im Vorjahr auch bis zum Beginn des streitgegenständlichen Berechnungszeitraums nicht in Kraft getreten sind. Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile – zugunsten der Kapazität – insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0,0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0,0978 errechnet (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).
(4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0,0660 anzuerkennen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47). Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie gemäß § 5 in Verbindung mit der Beschreibung des Moduls WP-M 3a der Studienordnung EWS Lehramt für die Master- Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP 2 SWS für die Vorlesung „Diagnostik“, 1 SWS für das Psychodiagnostische Praktikum und 1 SWS für das Praktikumsvorbereitende Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar die seiner Berechnung zugrunde gelegte Annahme erläutert, dass das Wahlpflichtmodul WP-M 3a aufgrund der beschränkten Kapazität der das weitere Wahlmodul WP-M 3b anbietenden Lehreinheit Erziehungswissenschaften von 60% der Studierenden belegt wird. Auch die in Ansatz gebrachten Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind plausibel. Sie halten sich bezogen auf die Lehrveranstaltungsart Seminar im Rahmen der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz bzw. gehen für die Vorlesung mit studienbegleitender Prüfung darüber hinaus. Bezogen auf die Veranstaltung Psychodiagnostisches Praktikum lassen sich Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zwar nicht aus den Empfehlungen ableiten. Denn mit der in den Empfehlungen als „Praktikum“ bezeichneten Lehrveranstaltungsart, für die ein Anrechnungsfaktor von 0,5 empfohlen wird, sind ausweislich der Erläuterungen „interne“ Praktika als Hochschulveranstaltungen gemeint. Dazu gehören die psychodiagnostischen Praktika nicht, da sie der Modulbeschreibung zufolge an Schulen durchgeführt werden. Sie sind aber mit den Schulpraktischen Studien im Sinne der Lehrveranstaltungsart H (k = 17) der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 und einer Betreuungsrelation von 12 vergleichbar, sodass der gegenüber den Schulpraktischen Studien für die Kapazität günstigere Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 0,5 bei einer Gruppengröße von 10 nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich daraus folgende Berechnung:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
g
f
TQ
CA=
(SWSxfxTQ)
g
Pädagogisch-psychologische iagnostik, Beratung und Intervention
V
0,6
0,0060
Psychodiagnostisches Praktikum
P
0,5
0,6
0,0300
Vorbereitungsseminar zum Praktikum
S
0,6
0,0300
∑
0,0660
(5) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0,1260 zu berücksichtigen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49). Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie der Studienordnung EWS Lehramt zufolge für den Master- Lehramtsstudiengang LG das Modul WP-M 3a mit 2 SWS Vorlesung, 1 SWS Psychodiagnostischem Praktikum und 1 SWS Praktikumsvorbereitendem Seminar sowie weiteren 2 SWS Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung weiter nachvollziehbar die Annahme zugrunde gelegt, das Wahlpflichtmodul WP-M 3a werde von 60% der Studierenden belegt. Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren sind – wie ausgeführt - nicht zu beanstanden.
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
g
f
TQ
CA=
(SWSxfxTQ)
g
Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention
V
0,6
0,0060
S
0,6
0,0600
Psychodiagnostisches Praktikum
P
0,5
0,6
0,0300
Vorbereitungsseminar zum Praktikum
S
0,6
0,0300
∑
0,1260
(6) Zu Recht hat der Antragsgegner auch einen Curricularanteil von 0,0747 für das Bachelorstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 36 f.). Aus § 3 Abs. 1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität Potsdam vom 6. März 2013 (Amtl. Bekanntmachungen 11/2013, 696) i.V.m. dem Modulkatalog folgt, dass im Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II das von der Lehreinheit Psychologie anzubietende Pflichtmodul BM-BA-S2 „Lernen und Entwicklung im sozialen Kontext“ zu belegen ist, das eine Vorlesung und ein Seminar mit jeweils 2 SWS umfasst. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Im Einzelnen ergibt sich für das Modul BM-BA-S2 bezogen auf die durch die Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre folgende Berechnung:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
g
f
TQ
CA=
(SWSxfxTQ)
g
Vorlesung
V
0,0080
Seminar
S
0,0667
∑
0,0747
An diesem Dienstleistungsbedarf hat sich auch durch die Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung durch die Erste Änderungssatzung vom 19. Februar 2014 (Amtl. Bek. Nr. 13 vom 14. August 2014) und die Zweite Änderungssatzung vom 17. Februar 2016 (Amtl. Bek. Nr. 13 vom 22. August 2016) nichts geändert.
(7) Ebenfalls beanstandungsfrei hat der Antragsgegner Curricularanteile von jeweils 0,1433 für das Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II als Dienstleistungsexport berücksichtigt. Aus § 3 Abs. 2 und 3 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität Potsdam vom 6. März 2013 (Amtl. Bekanntmachungen 11/2013, 696) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 19. Februar 2014 und vom 17. Februar 2016 i.V.m. dem Modulkatalog folgt, dass in den Masterstudiengängen Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und auf die Sekundarstufe II im Studienbereich Bildungswissenschaften jeweils die von der Lehreinheit Psychologie anzubietenden Pflichtmodule BM-MA-S2 „Diagnostik und Beratung“ im Umfang von einer Vorlesung mit 2 SWS sowie VM-MA-S3 „Diagnostik und Beratung in der Praxis“ im Umfang von zwei Seminaren mit jeweils 1 SWS zu belegen sind. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Für die Module ergibt sich damit folgende Berechnung:
BM-MA-S2
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
g
f
TQ
CA=
(SWSxfxTQ)
g
V
0,0100
VM-MA-S3
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
g
f
TQ
CA=
(SWSxfxTQ)
g
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
∑
gerundet:0,1333
Dies führt zu Curricularanteilen von jeweils 0,1433.
bb. Studienanfängerzahlen
Die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge (s. Datensammelblatt unter 5.) zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat offenkundig die dazu für den vorangegangenen Berechnungszeitraum ergangene Rechtsprechung (VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 59) berücksichtigt. Bezogen auf die ab dem WS 2016/2017 neuen Lehramtsmasterstudiengänge geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner eine auf der Grundlage der Übergangsquoten der vorangegangenen Lehramtsstudiengänge vorgenommene Prognose erstellt hat; Bedenken wurden insoweit von Antragstellerseite auch nicht geäußert.
cc. Schwundquoten
Die in Ansatz gebrachten Schwundquoten sind teilweise zu korrigieren. Die Kammer bringt für die alten Masterlehramtsstudiengänge – entsprechend dem Vorgehen des Antragsgegners in den anderen Studiengängen - die nicht gerundeten Schwundquoten in Ansatz und überträgt diese – ebenfalls entsprechend der Handhabung des Antragsgegners - auf die neuen Masterlehramtsstudiengänge. Darüber hinaus sind die Schwundquoten nicht zu verändern. Insbesondere hält die Kammer eine Korrektur der für die Bachelorlehramtsstudiengänge zugrunde gelegten Schwundquote von 0,89 nicht für geboten. Zwar hat der Antragsgegner dazu im Verfahren unter Vorlage von Berechnungsblättern vorgetragen, dass anstelle dieses Wertes tatsächlich eine Schwundquote von 1,2 errechnet wurde. Die Kammer geht auch davon aus, dass „gegenläufige“ Fehler grundsätzlich zu korrigieren sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – OVG 5 NC 17.10 -, juris Rn. 5). Es ist aber unklar, ob der Wert von 0,89 tatsächlich fehlerhaft war. Nach Ansicht der Kammer liegt es nahe, dass die in den Bachelorlehramtsstudiengängen zum Teil deutlich erhöhten Übergangsquoten, die insgesamt zu dem „positiven Schwund“ von 1,2, also zu einem Aufwuchs an Studierenden führen, auf einer atypischen Entwicklung beruhen, vornehmlich auf einem Wechsel von Studierenden der alten in die neuen Lehramtsstudiengänge. Für einen Sondereffekt, der nach Ansicht der Kammer aus der Schwundermittlung herauszurechnen ist (vgl. zum Meinungsstand Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 732), spricht jedenfalls der Vergleich mit den bislang für die Bachelorlehramtsstudiengänge in Ansatz gebrachten Schwundquoten, die in den vergangenen Berechnungszeiträumen mit 0,83 (für EWS-Modul in den alten Lehramtsstudiengängen) bis 0,86 (für das BiWi-Modul in den neuen Lehramtsstudiengängen) betragen. Der Antragsgegner hat sich mit den von Antragstellerseite zu den Schwundquoten in den Lehramtsstudiengängen vorgebrachten Einwänden nicht auseinandergesetzt und auch sonst keine schlüssige Erklärung vorgebracht; die Kammer verändert daher für die Bachelorlehramtsstudiengänge den vom Antragsgegner seiner Berechnung zugrunde gelegten Schwundfaktor in Höhe von 0,89 nicht.
dd. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den halbierten Studienanfängerzahlen (Formel 2 der Anl. 1 zur KapV) ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung:
Fach
CAq
Aq/2
SF
CAqxAq/2xSF
Patholinguistik BS 120 LP
0,1275
18,5
0,82
1,9341
Sporttherapie/Prävention BA 180 LP
0,0133
16,5
0,95
0,2085
Informatik/Computional Science BS 180 LP
0,0375
58,5
0,78
1,7111
Computional Science MS 120 LP
0,0202
8,5
0,90
0,1545
EWS-Modul Lehrämter MA (LSIP;LSIP/SP)
0,0660
67,0
0,97
4,2893
EWS-Modul Lehramt MA (LG)
0,1260
134,0
0,98
16,5463
BiWi- Modul für Lehramtsstudenten BA L Sek I/II (30 LP)
0,0747
230,5
0,89
15,3243
BiWi- Modul für Lehramtsstudenten MA L Sek I (36 LP)
0,1433
10,0
0,97
1,3900
BiWi- Modul für Lehramtsstudenten BA L Sek II (18 LP)
0,1433
40,0
0,98
5,6174
∑ E
47,1755
Der daraus folgende Dienstleistungsexport von gerundet 47,18 LVS verletzt entgegen Annahmen auf Antragstellerseite nicht den grundrechtlichen Anspruch der Bewerber auf einen Studienplatz. Zwar vermindert der Export insbesondere in die Lehramtsfächer die Kapazität der stark nachgefragten Psychologiestudiengänge und beeinträchtigt damit den grundrechtlichen Anspruch der Studienbewerber; Art. 12 GG ist aber dadurch nicht verletzt. Zu berücksichtigen ist insofern, dass die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in anderen Studiengängen schafft. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den zulassungsbeschränkten Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit, die zulassungsbeschränkte Studiengänge umfasst, erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dass dies hier der Fall sein könnte, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (224 - 47,18 =) 176,82 LVS.
3. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 353,64 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KapV auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil – Cap -) für den Bachelorstudiengang Psychologie mit 2,2797, für den Masterstudiengang Psychologie mit 2,3486 und für den neuen konsekutiven Masters/PhD-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition mit 1,3478 in Ansatz gebracht. Dies hält einer Überprüfung nur zum Teil stand.
a. Die für den Bachelor- und den Masterstudiengang Psychologie berücksichtigten Curriculareigenanteile sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (zuletzt Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L1364/15.NC –, juris Rn. 65ff.), von der abzurücken die Kammer keinen Anlass hat. Dies gilt weiterhin – entgegen vereinzelter Auffassungen auf Antragstellerseite - auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Betreuungsleistung für Abschlussarbeiten. Soweit hierzu von Antragstellerseite auf eine Monographie verwiesen wird, bleibt die Befassung einem sich etwa anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
b. Demgegenüber ist der für den neuen Masters/PhD-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition mit 1,3478 in Ansatz gebracht Curriculareigenanteil auf 0,9704 zu verringern.
Allerdings teilt die Kammer nicht die von Antragstellerseite geäußerte grundsätzliche Kritik daran, Lehrnachfrage dieses Masters/PhD-Studiengangs bei der Kapazitätsberechnung überhaupt in Ansatz zu bringen. Einer Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 BbgHG erforderliche Genehmigung des Studiengangs erst am 5. Mai 2016 und damit nach dem Berechnungsstichtag (15. April 2016) erteilt hat. Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 KapV, dass die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird. Nach § 3 Abs. 2 KapV sollen aber vor einem Vergabetermin erkennbare wesentliche Änderungen der Daten berücksichtigt werden. Dem entspricht es, dass der Antragsgegner die Lehrnachfrage des neuen Masters/PhD-Studiengangs Cognitive Science – Embodied Cognition im Vorgriff auf die erwartete – und vor dem Beginn des Berechnungszeitraums auch erteilte - Genehmigung in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Zu beanstanden ist aber die Höhe des für die Lehreinheit Psychologie in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteils.
Zum einen ist es nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die gesamte Lehrnachfrage des Masters/Phd-Studiengangs Cognitive Science – Embodied Cognition berücksichtigt hat. Dem liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass es sich um einen Studiengang handelt, so dass mit der Zulassung in das erste Fachsemester die Lehrnachfrage des gesamten Studiengangs in Ansatz zu bringen ist. Dies ist aber ausweislich der Regelungen in der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masters/PhD-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition an der Universität Potsdam vom 20. Januar 2016 (Amtl. Bek. Nr. 5/2016, S. 185) nicht der Fall. Zwar deutet die Bezeichung „konsekutiver Masters/PhD-Studiengang …“ ebenso auf einen einzigen in zwei Teile gegliederten Studiengang hin wie die Regelung in § 3 Abs. 1 der Studienordnung, wonach sich das Studium in zwei Segmente gliedert, ein zweijähriges forschungsorientiertes Masterstudium … sowie ein zweijähriges PhD-Studium … . Dieser Annahme steht aber entgegen, dass mit der ersten Zulassung zum (Master-) Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition nicht der Übergang in die PhD-Phase möglich ist, sondern dass es nach § 11 der Studienordnung einer eigenständigen Zulassung zum PhD-Studium bedarf. Damit hat der Aufbau des Masters/PhD-Studiengangs Cognitive Science – Embodied Cognition Ähnlichkeit mit der zweistufigen Struktur von Bachelor- und Masterstudium. Daraus folgt, dass mit dem Beginn des Masterstudiengangs Cognitive Science – Embodied Cognition auch nur die für diesen Studiengang anfallende Lehrnachfrage in Ansatz zu bringen ist, während die Lehrnachfrage für den PhD-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition erst dann berücksichtigt werden kann, wenn für diesen Studiengang Zulassungen ausgesprochen werden. Daher ist die auf den PhD-Studiengang entfallende Lehrnachfrage bei der Bestimmung des auf die Lehreinheit entfallenden Curriculareigenanteils herauszurechnen; auf die übrigen gegen die Berücksichtigung der Lehrnachfrage des PhD-Studiengangs erhobenen Einwände kommt es somit - noch – nicht an.
Zum anderen ist der für den Master-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition in Ansatz gebrachte Curriculareigenanteil geringfügig von 0,9922 auf 0,9704 zu korrigieren. Das Gericht ist an der Überprüfung des Curriculareigenanteils des Studiengangs nicht dadurch gehindert, dass der CNW, auf dem er beruht, seit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 8. Juli 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 35]) durch die KapV festgelegt ist. Aus dieser Festlegung folgt nicht, dass die CNW und die einzelnen Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, also ohne weiteres hinzunehmen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das aus dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich aus diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 – 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff). Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 – OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).
Der Antragsgegner hat in seinen Antragserwiderungen vorgetragen, der Betreuungsaufwand sei auf der Grundlage von Studienverlaufsplänen und den gültigen Studienordnungen unter Einbeziehung der Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen ermittelt worden (vgl. dazu auch Grundsatz Nr. 6 des Leitfadens zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005) und Datenblätter zur Ermittlung der Curricularnormwerte - sogenannte CNW-Ausfüllungen - vorgelegt. Hieran gemessen und unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterungen und Ergänzungen des Antragsgegners ist der vom Antragsgegner für den Master-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition mit 0,9922 in Ansatz gebrachte Curriculareigenanteil überwiegend, nämlich im Umfang von 0,9704 nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus folgendem:
Die bei der CNW-Ausfüllung für den Masterstudiengang in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen entsprechen sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten den Vorgaben der Studienordnung. Auch die für die Seminare und Übungen berücksichtigten Gruppengrößen sind nach Erläuterung durch den Antragsgegner nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Gruppengröße von nur 50 Teilnehmern für die Vorlesungen. Diese unterschreitet die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005, die für Vorlesungen mit studienbegleitender Prüfung eine Bandbreite von 60 bis 100 Teilnehmern vorsehen. Eine Erläuterung dafür und die damit verbundene kapazitätsbeschränkende Wirkung hat der Antragsgegner auch auf mehrere Einwände von Antragstellerseite nicht gegeben. Die Kammer passt daher die Gruppengröße für Vorlesungen im in Rede stehenden Masterstudiengang an die HRK-Empfehlungen an, und zwar mit Blick auf den erheblichen Umfang der nach den Modulbeschreibungen durchzuführenden studienbegleitenden Prüfungen auf die dort empfohlene Untergrenze von 60 Teilnehmern (vgl. Punkt C. der HRK-Empfehlungen). Dies führt für den Masterstudiengang Cognitive Science – Embodied Cognition unter Berücksichtigung der Semesterwochenstunden und Teilnehmerquotienten zu einer Verringerung des Curriculareigenanteils um 0,0218, mithin zu einer von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Lehre im Umfang von (0,9922-0,0218=) 0,9704. Im Übrigen würde sich auch bei einer Anhebung der Gruppengröße auf 100 Teilnehmer und der damit verbundenen weiteren Reduzierung des Curricularanteils der Lehreinheit Psychologie unter Berücksichtigung der übrigen Parameter letztlich keine größere Kapazität ergeben.
4. Da der Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, nämlich der Bachelor- und der Masterstudiengang Psychologie sowie nunmehr auch der Masterstudiengang Cognitive Science – Embodied Cognition, hat der Antragsgegner Anteilquoten bestimmt, und zwar für den neuen Studiengang eine Quote von 9,68% und für den Bachelor- und den Masterstudiengang Psychologie von jeweils 45,16%. Dagegen bestehen entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite keine Bedenken. Die Bildung von Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Hochschulen und fällt grundsätzlich in ihr Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt daher nur, dass die Anteilquoten nicht willkürlich, gezielt kapazitätsvernichtend oder zur Berufslenkung festgelegt werden, sondern anhand sachlicher Kriterien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). § 10 Abs. 2 KapV sieht insofern vor, dass die Hochschule ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Anteilquoten in einer Lehreinheit selbst festlegen oder die Anteilquoten nach planerischen Gesichtspunkten bestimmen kann. Gemessen daran besteht für eine gerichtliche Korrektur der Anteilquoten keine Veranlassung. Dass der Antragsgegner für den Bachelor- und für den Masterstudiengang Psychologie gleiche Quoten gebildet hat, hat das Gericht schon im vorangegangenen Berechnungszeitraum für zulässig gehalten (VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1364/15.NC -, juris, Rn. 74); die Kammer hat keinen Anlass von diesen Erwägungen abzurücken. Ebenfalls begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Quoten für die Psychologiestudiengänge wegen der Errichtung des neuen Studiengangs jeweils von 50% auf 45,16% gesenkt hat. Die Kammer teilt nicht die auf Antragstellerseite vertretene Auffassung, die Anteilquote des neuen Studiengangs sei nicht ordnungsgemäß, weil nur 12 der für diesen Studiengang festgesetzten 15 Plätze belegt seien. Dafür, dass die Unterauslastung in dem neuen Studiengang voraussehbar gewesen sein könnte, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen führt die Unterauslastung auch nicht zur Kapazitätsvernichtung, weil freie Studienplätze zum Zwecke vollständiger Kapazitätsauslastung den Bewerbern der anderen, der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zugänglich zu machen sind (s.u. II 2.).
5. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende jährliche Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Ap):
Zugeordneter
Studiengang
Anteilquote
zp
Curricularanteil
Cap
Gewichteter
Curricularanteil
CAp * zp
2 Sb
CA
Ap
Psychologie Bachelor
0,4516
2,2797
1,0295
161,92
73,12
Psychologie Ma- ster
0,4516
2,3486
1,0606
161,92
73,12
Masterstudiengang Cognitive Science – Embodied Cognition
0,0968
0,9704
0,0939
161,92
15,67
Sb = 176,82 2*Sb = 353,64
Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 2,184
Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 161,92
6. Der Antragsgegner hat sodann in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 und 3 KapV für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge überprüft, ob die ermittelte Basis-zahl wegen der Erwartung zu erhöhen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studieren-den in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, und dabei für die Erstellung einer Prognose auf das sog. Hamburger Modell zurückgegriffen. Dies führt für die der Lehreinheit zugeordneten kapazitätswirksamen Studiengänge für den Berechnungszeitraum zu folgenden Studienplätzen:
Zugeordneter Studiengang
Aufnahmekapazität (Ap)
Schwundquote
(SF)
Studienplätze
(Ap x SF)
Psychologie Bachelor
73,12
1,09
79,70=80
Psychologie Master
73,12
1,01
73,85=74
Masterstudiengang Cognitive Science – Embodied Cognition
15,67
1,00
15,67=16
Soweit von Antragstellerseite Bedenken gegen die Schwundquotenbildung beim Masterstudiengang sowie dagegen geäußert wurden, dass der Antragsgegner die Basiszahl im neu eingerichteten Masterstudiengang nicht um eine Schwundquote erhöht hat, sind diese für die Kapazität des streitbefangenen Bachelorstudiengangs Psychologie ohne Bedeutung. Die – fehlende - Schwundquote eines Studiengangs wirkt sich auf die Kapazität eines anderen Studiengangs auch im Fall der horizontalen Substituierung (s.u. II 2) nicht aus (vgl. zur Berechnung OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2012 – 3 Nc 163/11 -, juris Rn. 95 f.).
II. Von den somit errechneten 80 Bachelorstudienplätzen Psychologie steht allerdings keiner mehr zur Verfügung.
1. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Immatrikulationslisten und Erläuterungen sind im WS 2016/2017 im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie 91 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert. Anhaltspunkte für die von Antragstellerseite in den Raum gestellte Annahme, dass darunter auch solche Studierende sein könnten, die - etwa wegen Exmatrikulation, nicht berücksichtigter Höherstufung in andere Semester, Beurlaubung - nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, liegen nicht vor. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Immatrikulationslisten folgt, dass er die aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum Vorjahr immatrikulierten Studierenden herausgerechnet hat. Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar erläutert, dass Studierende im Fall anrechenbarer Leistungen nur für das Fachsemester zugelassen würden, auf das sich der Einstufungsbescheid des zuständigen Prüfungsausschusses bezieht. Dass der Antragsgegner die aufgrund Mutterschutzes Beurlaubte nicht aus den Bestandszahlen herausgenommen hat, ist auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ebenfalls nicht zu beanstanden (zuletzt Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 5 NC 62.16 – EA 3 mit Hinweis auf Beschluss vom 20. Oktober 2011 – OVG 5 NC 37.11 -, juris Rn. 19). Danach sind Beurlaubte aus kapazitätsrechtlicher Sicht im Grundsatz in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen. Die Frage einer eventuell unzulässigen Mehrfachbeurlaubung steht bei dem vorliegend streitbefangenen Erstsemester nicht im Raum. Zu beanstanden ist auch nicht die Vorgehensweise des Antragsgegners, Abgänge aus einer Semesterkohorte bezogen auf das Wintersemester nur bis zum 18. November zu berücksichtigen; von der Möglichkeit einer sinnvollen Aufnahme des Studiums für Nachrücker ist nach diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr auszugehen.
Soweit der Antragsgegner über die festgesetzte Zulassungszahl von 75 hinaus im Wege der Überbuchung 16 weitere Studienplätze vergeben hat, zehren auch diese die Kapazität auf. Dass Überbuchungen zulässig sind, folgt aus § 5 Abs. 5 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV), wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer - möglichst frühzeitigen - vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Der Zulässigkeit von Überbuchungen stehen auch die von Antragstellerseite angeführten Einwände nicht entgegen. Insbesondere war die Universität nicht verpflichtet, zur Verhinderung oder zumindest Verminderung von Überbuchungen ein lokales Nachrückverfahren durchzuführen. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 -, juris Rn. 9). Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule die Überbuchung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Höhe der Überbuchung. Der Willkürvorwurf ist insofern nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil im diesjährigen Vergabeverfahren ein höherer Überbuchungsfaktor zugrunde gelegt wurde als im letzten. Die Übernahme der Überbuchungsquote des Vorjahres musste sich der Universität nicht aufdrängen. Denn die vergangenen Vergabeverfahren ließen kein übliches Annahmeverhalten erkennen, so dass nicht ohne weiteres davon auszugehen war, bei Anwendung der Quote des Vorjahres die Studienplätze vollständig, aber ohne Überbuchungen besetzen zu können. Im Übrigen folgt aus den Erläuterungen des Antragsgegners (Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 3. März 2017), dass die diesjährige Überbuchungsquote in Höhe von 1,52, die sich aus dem Verhältnis von 114 im Vergabeverfahren ausgesprochenen Zulassungen bei 75 festgesetzten Plätzen ergibt, die des Vorjahres nicht so erheblich übersteigt wie von Antragstellerseite angenommen. Unter Einbeziehung der 18 Überbuchungen im Nachrückverfahren beträgt die Vorjahresquote nämlich insgesamt nicht nur 1,2353 (105/85), sondern 1,447 (105+18/85). Stellen sich die Überbuchungen danach nicht als willkürlich dar, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner sie hätte sonst vermeiden oder verringern können, weil den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 – OVG 5 NC 1.14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg Rn. 7).
2. Freie Kapazität ergibt sich auch nicht mit Blick auf die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten weiteren Studiengänge. Zwar führt das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit ausgehend von dem Grundsatz, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 C 15/88 -, juris Rn. 11), dazu, dass im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit sich das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber den durch die Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Anteilquoten durchsetzen muss. Nur so wird verhindert, dass in einzelnen Studiengängen Kapazitäten ungenutzt bleiben (ausführlich und m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2012 – 3 Nc 163/11 -, juris Rn. 78 ff.). Dies setzt aber voraus, dass im Saldo in der Lehreinheit ein unausgenutztes Lehrangebot besteht. Schon die bloße Gegenüberstellung der errechneten Studienplatzkapazitäten und der Immatrikulationen in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen zeigt indes insgesamt keine Unterauslastung der Lehreinheit:
Zugeordneter Studiengang
Studienplätze
(Ap x SF)
ZZVO
Kapazitätswirksame
Immatrikulationen WS,
(Stand: Auszug
aus der Studie-
rendenstatistik
vom 18. November 2016)
Immatrikulationen
auch im SoSe
Überbuchung(+),
Unterbuchung (-)
Psychologie Bachelor
-
+ 11
Psychologie Master
-
+1
Masterstudiengang Cognitive Science – Embodied Cognition
-
- 4
∑ (2016/2017)
+8
Bei dieser Sachlage besteht für weitere außerkapazitäre Zulassungen kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.