Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.05.2017 – 1 K 957/15
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0511.1K957.15.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger war Student der Beklagten: Er war vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008 im Studiengang „Mechatronics B.Eng.“ und vom 1. September 2008 bis zum 17. August 2011 im Studiengang „Mechatronik/ Automatisierungssysteme (Bachelor)“ immatrikuliert. Er schloss das Modul „Mathematik für Ingenieure 2“ zweimal mit der Note 5,0 (nicht bestanden) ab. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 28. Mai 2009 einen Antrag auf mündliche Sonderprüfung. Diesem Antrag gab der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Technik statt.
Vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013 war der Kläger im Studiengang „Mikrosystemtechnik und Optische Technologien (Bachelor)“ immatrikuliert. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 rechnete der Beklagte dem Kläger für diesen Studiengang die Prüfungsleistung „Mathematik 2“ im 1. und 2. Versuch mit der Note 5,0 / 6 CP an.
Vom 1. September 2013 an war der Kläger im Studiengang „ Maschinenbau (Bachelor)“ eingeschrieben. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 rechnete der Beklagte dem Kläger auch für diesen Studiengang die Prüfungsleistung „Mathematik 2“ im 1. und 2. Versuch mit der Note 5,0 an. Auch in diesem Studiengang ist die Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ abzulegen. Diese Prüfung fand regulär am 7. Juli 2014 statt. Zu diesem Prüfungstermin wurde der Kläger pflichtangemeldet. Das IT-System der Hochschule basiert auf einem einheitlichen Datensatz, d.h. wenn ein Mitarbeiter der Beklagten einen Studierenden für eine Prüfung in das System einträgt, erscheint diese Anmeldung sowie der Prüfungstermin zugleich im Online-Portal des jeweiligen Studierenden und ist ab diesem Zeitpunkt für ihn einsehbar. Der Kläger wurde von Frau Schröder, einer Mitarbeiterin des Prüfungsbüros, am 21. Mai 2014 für die Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ im System der Hochschule angemeldet. Am 17. Juni 2014 erfolgte ein amtlicher Aushang der Liste der zu dieser Prüfung zugelassenen Personen, auf der auch der Kläger vermerkt war. Den Prüfungstermin nahm der Kläger nicht wahr.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 13. November 2014 – dem Kläger zugestellt am 15. November 2014 – mit, dass er die Bachelorprüfung im Studiengang „Maschinenbau“ endgültig nicht bestanden habe und exmatrikuliert sei. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des Studiengangwechsels des Klägers diesem bereits 2 Fehlversuche anerkannt wurden. Er habe die Wiederholungsprüfung am 7. Juli 2014 nicht wahrgenommen. Seine Leistung sei daher mit „nicht ausreichend“ bewertet worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe einen Anspruch auf mündliche Sonderprüfung für die Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“.
Der Kläger erklärte anschließend, sein Studium bei der Beklagten nicht fortsetzen zu wollen. Er wurde daraufhin zum Ende des Wintersemesters 2014/ 2015 exmatrikuliert.
Mit einem weiteren Bescheid vom 4. März 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei zum Ende des Wintersemesters 2014/ 2015 exmatrikuliert worden. Zur Begründung führte sie aus, eine Rückmeldung für das Sommersemester 2015 sei nicht erfolgt. Zudem habe er die Bachelorprüfung im Studiengang „Maschinenbau“ endgültig nicht bestanden, da die Prüfungen „Mathematik für Ingenieure 2“, „Informatikanwendungen“ und „Technische Mechanik“ endgültig nicht bestanden worden sein. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2015 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015 – dem Kläger am 27. März 2015 zugestellt – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. November 2014 zurück. Zur Begründung führte sie an, dass ein Sonderprüfungsantrag für den Studiengang „Maschinenbau“ nicht vorliege. Ein früherer Antrag sei mit Wechsel des Studiengangs erloschen.
Mit Bescheid vom 23. April 2015 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 4. März 2015 auf, lehnte aber den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Auslagen ab.
Der Kläger hat am 23. April 2015 Klage erhoben. Er behauptet, er habe sich im November 2013 bei der zuständigen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes, erkundigt. Dabei sei ihm die Fortgeltung der bisherigen Vereinbarungen mitgeteilt worden, d.h. dass sein Antrag auf mündliche Sonderprüfung fortbestehe. Ferner ist er der Auffassung, das jeweilige Prüfungsverfahren beziehe sich auf die Modulprüfung selbst. Die erste Prüfungsanmeldung des Klägers habe das Prüfungsverfahren eingeleitet. Nach der Prüfungsordnung der Beklagten führe die erstmalige Anmeldung zu einer studienbegleitenden Modulprüfung zur Begründung eines gesonderten Prüfungsverhältnisses. Ein Abbruch des bereits begonnenen Prüfungsverfahrens durch den Studienwechsel habe nicht vorgelegen. Zudem gehe auch die Beklagte von einer Fortführung des Prüfungsverhältnisses aus, da sie die Prüfungsversuche des Klägers im Modul bis zum Studiengangwechsel weiterhin zähle. Außerdem dürfe die Beklagte – wenn mit jedem Studiengangwechsel ein neues Rechtsverhältnis begründet würde – nicht automatisch davon ausgehen, dass Prüfungsversuche in anderen Studiengängen, soweit sie negativ ausgefallen sind, automatisch auf das neue Rechtsverhältnis übertragen werden. Hiervon hätte sie den Kläger schriftlich in Kenntnis setzen müssen. Dem Kläger sei die Ablegung einer gesonderten mündlichen Prüfung zugestanden worden. Die Zusicherung sei auch nicht aufgehoben worden. Insbesondere fehle es an einer schriftlichen Aufhebungsverfügung. Er hätte daher nicht zu dem regulären Prüfungstermin angemeldet werden dürfen. Ferner sei unklar, ob der Kläger überhaupt ordnungsgemäß zur Prüfung geladen worden sei. Auch sei die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht jedenfalls verpflichtet, den Kläger über ihre Rechtsauffassung zu informieren. Zudem komme dem Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse zu. Es stelle sich die Frage, ob er ein endgültig nicht bestandenes Modul „Mathematik für Ingenieure 2“ gegen sich geltend lassen müsste oder ob er noch einen Prüfungsversuch habe, so dass er sein Studium an weiteren Hochschulen fortsetzen könnte.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 hat der Kläger erklärt, seine Klage um den Antrag zu erweitern, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger die Auslagen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 4. März 2015 zu erstatten habe. Das Gericht hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger dieses Begehren verfolgt, und es unter dem Aktenzeichen VG 1 K 1607/16 fortgeführt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass sie nicht ausschließen könne, dass ein Beratungsgespräch stattgefunden habe. Schriftliche Vereinbarungen oder eine Protokollnotiz würden hierzu nicht existieren. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei über den Prüfungstermin am 7. Juli 2014 rechtzeitig über den hochschulüblichen Aushang und das Online-Portal informiert worden. Der Kläger sei automatisch pflichtangemeldet gewesen. Dies hätte ihm aufgrund seiner Erfahrungen aus früheren Studiengängen auch bekannt sein müssen. Die gewährte Sonderprüfung sei nicht auf einen anderen Studiengang übertragbar. Insbesondere müsse der Grund für die Gewährung einer solchen Prüfung stets neu eruiert werden. Dies könne nur in der konkreten Prüfungssituation getroffen werden. Jeder Studiengang und damit die Rechtsbeziehung zwischen Hochschule und Studierendem sei eigenständig. Dies gelte auch, wenn Module in verschiedenen Studiengängen absolviert werden. Der Kläger habe daher erneut einen Antrag auf Sonderprüfung stellen müssen. Im Übrigen sei es Sache des Klägers, sich über die Prüfungstermine zu erkundigen, was erst recht in Bezug auf einen letzten Prüfungsversuch gelte. Zudem habe der Kläger bereits mehrfach Sonderprüfungen beantragt und kenne daher die Vorgehensweise.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Hefter und ein Doppel), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Den Beteiligten wurde mit Verfügung vom 10. März 2017 Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht dadurch entfallen, dass er nach dem Wintersemester 2014/ 2015 auf eigenen Wunsch hin exmatrikuliert wurde. Denn insoweit besteht weiterhin ein schützenswertes Interesses des Klägers, den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Grundlagenprüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ festgestellt wird, aufzuheben. Anderenfalls besteht die nicht auszuschließende Gefahr, dass er ein vergleichbares Studium an einer anderen Hochschule nicht fortsetzen kann, weil aufgrund der Gleichwertigkeit der abgelegten und künftig abzulegenden Prüfung das endgültige Nichtbestehen auch insoweit einem neuen Studium entgegenstehen würde, vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG).
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger war aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 BbgHG zu exmatrikulieren.
Nach dieser Vorschrift sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Wochen die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Gemäß § 21 Satz 1 der Studien-, und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Maschinenbau (SPO-Beng-MB-FHB-2013) im Fachbereich Technik der Fachhochschule Brandenburg vom 16. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilung der Fachhochschule Brandenburg – Nr. 12 vom 12. Februar 2014) i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Rahmenordnung für Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschule Brandenburg, University of Applied Sciences vom 14. September 2012 (Amtliche Mitteilung der Fachhochschule Brandenburg – Nr. 29 vom 14. September 2012 – RO-FHB) können nicht bestanden Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. Erscheint ein Student zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht, gilt eine Prüfung als nicht bestanden, § 17 SPO-Beng-MB-FHB-2013 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 RO-FHB.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die in vorherigen Studiengängen abgelegten Fehlversuche der Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ für den Studiengang „Maschinenbau“ ausweislich ihres – bestandskräftigen – Bescheids vom 22. Januar 2014 angerechnet. Nach § 6 Abs. 1 RO-FHB und der Vorgängervorschrift § 18 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung (Amtliche Mitteilung der Fachhochschule Brandenburg – Nr. 06 vom 21. März 2006 – RPO) sowie § 1 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule Brandenburg vom 11. Februar 2004 (Amtliche Mitteilung der Fachhochschule Brandenburg – Nr. 21 vom 26. Juli 2004 – ImO-FHB 2004) werden Prüfungsleistungen angerechnet, sofern sie sich nicht wesentlich von den noch zu erbringenden Prüfungsleistungen unterscheiden. Nach § 21 Satz 2 SPO-Beng-MB-FHB-2013 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 RO-FHB sind einschlägige Fehlversuche in vergleichbaren Prüfung anzurechnen.
Die Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ fand regulär am 7. Juli 2014 statt. Der Kläger wurde zu dieser Prüfung ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen. Er war aufgrund seiner Immatrikulation im Studiengang „Maschinenbau“ in der gesamten Zeit seines Studiums zu allen Prüfungen außer der Abschlussarbeit angemeldet, die im Regelstudien- und Prüfungsplan dieser Studien- und Prüfungsordnung im erreichten Semester vorgesehen und noch nicht erfolgreich abgelegt waren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SPO-Beng-MB-FHB-2013 und § 8 Abs. 2 und Abs. 3 RO-FHB). Die Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ ist eine vorgeschriebene Prüfung in einem Pflichtmodul des Studiengangs „Maschinenbau“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlagen 1 bis 3 SPO-Beng-MB-FHB-2013). Pflichtmodule müssen von den Studierenden belegt und erfolgreich bestanden werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 SPO-Beng-MB-FHB-2013). Aus einem solchen Prüfungsrechtsverhältnis folgt für den Studierenden zum Zeitpunkt der Prüfung eine Pflicht zur Teilnahme an dieser Prüfung, deren Nichterfüllung der Entschuldigung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – OVG 10 S 23.09, juris Rn. 7, 9). Eine individuelle Ladung zu einzelnen Prüfungsterminen ist nicht erforderlich. Eine solche Ladung schreiben weder das Brandenburgische Hochschulgesetz, die damals geltende Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen, zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung – HSPV) vom 7. Juni 2007 (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Juni 2014 – 1 K 1131/13, juris Rn. 27) noch die RO-FHB und die SPO-Beng-MB-FHB-2013 vor. Art, Dauer und Zeitpunkt der Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang „Maschinenbau“ werden grundsätzlich von dem Lehrenden festgelegt und zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben. Bis spätestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die zu einer Prüfung zugelassenen Studierenden durch einen hochschulüblichen Aushang über ihre Zulassung informiert. Bei Wiederholungsterminen werden der Termin, die Prüfungsform, der Prüfungsort und die Liste der zur Teilnahme verbindlich vorgesehenen Studierenden frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor der Nachprüfung bekannt gegeben, wobei dabei nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf elektronische Mittel zurückgegriffen werden soll (vgl. §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3 SPO-Beng-MB-FHB-2013 und §§ 8 Abs. 1, Abs. 5, 11 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 RO-FHB). Eine solche Bekanntgabe anstelle einer individuellen und schriftlichen Ladung zu den Prüfungsterminen ist nicht zu beanstanden, sofern auch dadurch gewährleistet ist, dass der Prüfling zumutbar, zuverlässig und zweifelsfrei Kenntnis davon erlangt, dass und wann ein für ihn relevanter Prüfungstermin ansteht, an dem er teilnehmen oder sich entschuldigen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 – OVG 5 M 30.16, S. 4, 5 UA). Nach diesen Maßstäben wurde der Prüfungstermin am 7. Juli 2014 auch ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die Beklagte informierte den Kläger über Prüfungstag, Prüfungsort und die Namen der zur Prüfung zugelassenen Studierenden sowohl über einen Aushang als auch über das Onlineportal. Dabei war der Prüfungstermin am 7. Juli 2014 mit Eintragung am 21. Mai 2014 im Online-Portal für den Kläger einsehbar. Ferner war die Zulassungsliste für den Prüfungstermin durch Aushang am 17. Juni 2014 – und somit innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor der Nachprüfung – bekannt gegeben worden.
Die Anmeldung des Klägers war nicht wegen Zulassung zu einer mündlichen Sonderprüfung vor Studiengangwechsel unwirksam. Dem Kläger stand kein Recht auf eine mündliche Sonderprüfung im Bachelor-Studiengang „Maschinenbau“ zu.
Mit Wechsel des Studiengangs begann der Kläger ein neues Studium bei der Beklagten. Zwar wurde dem Kläger von Seiten des Prüfungsausschusses die Ablegung einer mündlichen Sonderprüfung genehmigt. Diese Genehmigung erstreckte sich aufgrund der grundsätzlichen Selbstständigkeit der für jeden Studiengang begründeten Rechtsverhältnisse allerdings nur auf den Studiengang „Mechatronik/ Automatisierungssysteme“. Zudem erlosch mit Wechsel des Studiengangs ein eventuell begründeter Prüfungsanspruch des Klägers für die Prüfung “Mathematik für Ingenieure 2“.
Die in einem früheren Studium getroffenen Entscheidungen und begründeten Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und Hochschule wirken nicht ohne weiteres fort. Etwas anderes gilt nur wenn im Rahmen des neuen Studiengangs eine entsprechende Entscheidung durch den für diesen Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss getroffen wurde.
Ein Studiengang setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der für dieses Studium angebotenen Lehrveranstaltungen und der entsprechenden Abschlussprüfung. Dabei umfasst der Studiengang auch den konkret erreichbaren Studienabschluss, so dass etwa der vollständige Übergang zu einer neuen Abschlussform nur durch die Auflösung des bisherigen Studiengangs zu erreichen ist. Dieses findet auch in den Satzungen der Beklagten Niederschlag: Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Immatrikulationsordnung vom 9. Dezember 2015 (Amtliche Mitteilung der Fachhochschule Brandenburg – Nr. 5 vom 23. Februar 2016 – ImmaO) ist ein Studiengang ein durch Studien- und Prüfungsordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines Studienfaches oder mehrerer Studienfächer. Ausgestaltet und umgrenzt wird der jeweilige Studiengang demnach maßgeblich durch die entsprechende Studien- und Prüfungsordnung. Dementsprechend sind alle in einem Studiengang erbrachten Leistungen, besuchten Veranstaltung und – weitergehend – alle begründeten Rechtsverhältnisse grundsätzlich unabhängig von Rechtsverhältnissen, die auf Grundlage anderer Prüfungsordnungen in anderen Studiengängen begründet wurden. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass besuchte Veranstaltungen und erbrachte Prüfungsleistungen nicht automatisch rechtliche Wirkungen für einen anderen – später besuchten – Studiengang entfalten. Vielmehr bedürfen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen grundsätzlich einer Anrechnung, um auch in dem aktuell besuchten Studiengang überhaupt berücksichtigt zu werden (vgl. § 18 RPO, § 6 RO-FHB, § 1 Abs. 5 ImO-FHB 2004 und § 2 Abs. 6 ImmaO). Anderenfalls erlöschen entsprechende Ansprüche auch ungeachtet dessen, ob bestimmte Module und einheitliche Lehrveranstaltungen im Rahmen mehrerer Studiengänge zu absolvieren sind. Die grundsätzliche Selbstständigkeit der Studiengänge zeigt sich auch in der Regelung über den Studiengangwechsel: Nach § 17 Abs. 2 ImmaO gelten die Bestimmungen über die erstmalige Immatrikulation für einen Studiengangwechsel entsprechend.
Etwas anderes folgt nicht aus der Modularisierung von Studiengängen. Zwar kann es vorkommen, dass bestimmte Module und einheitliche Lehrveranstaltungen im Rahmen mehrerer Studiengänge zu absolvieren sind. Dies betrifft aber lediglich die Art und Weise der Ausgestaltung des jeweiligen Studienganges. Sie ändert nichts daran, dass die Entscheidung, welche Prüfungen für welchen Studiengang zu welchem Zeitpunkt abzulegen sind, im Rahmen der für jeden einzelnen Studiengang separat aufzustellenden Prüfungsordnung getroffen wird. Nicht das Modul stellt einen eigenen Studiengang dar, sondern der Studiengang bestimmt, ob und welches Modul studiengangübergreifend zu besuchen ist. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die Rahmenprüfungsordnung für alle Studiengänge gilt. Auch die Rahmenprüfungsordnung zeigt, dass die Entscheidung, welche Prüfungen für welchen Studiengang zu welchem Zeitpunkt abzulegen sind, im Rahmen der jeweiligen, für jeden Studiengang einzelnen und unabhängig aufzustellenden Fachprüfungsordnung getroffen wird (vgl. nur § 8 Abs. 2 Satz 1 RPO). Hieran ändert es nichts, dass im vorliegenden Fall für die Entscheidung, ob eine mündliche Sonderprüfung zu genehmigen ist, der gleiche Prüfungsausschuss (Prüfungsausschuss des Fachbereichs Technik) zuständig wäre. Die Identität des Prüfungsausschusses ist lediglich eine Folge der fachlich ähnlichen Studiengänge.
Unschädlich ist ferner, dass – möglicherweise – mit Genehmigung einer mündlichen Sonderprüfung ein separater Prüfungsanspruch des Klägers für die Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ begründet wurde. Denn ein derartiger Anspruch wäre mit Wechsel des Studiengangs von „Mechatronik/ Automatisierungssysteme“ zum 1. September 2011 in den Studiengang „Mikrosystemtechnik und Optische Technologien“ erloschen.
Im Falle modularisierter Studiengänge ersetzt die Anmeldung zu studien-begleitenden mündlichen oder schriftlichen Prüfungen das sonst bei Prüfungen übliche Zulassungsverfahren (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 123). Mit der Anmeldung entsteht der Prüfungsanspruch. Allerdings kann dieser Prüfungsanspruch nicht unbegrenzt bis zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fortgelten. Vielmehr kann der Prüfungsanspruch bei studienbegleitenden modularen Prüfungen auch durch Abmeldung von der entsprechenden Lehrveranstaltung erlöschen (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 123, 171 ff.). Anderenfalls könnte selbst bei Wechsel eines Studienganges ein Prüfungsanspruch – und damit auch eine Pflicht zur Ablegung der Prüfung – für sämtliche in dem – nun nicht mehr besuchten – Studienfach zu erbringende Modulprüfungen fortbestehen. Dies würde unabhängig davon gelten, ob in dem neu besuchten Studiengang überhaupt dieselben Modulprüfungen abzulegen wären.
Nach §§ 11 Abs. 1, 21 Abs. 2 und Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Mechatronik/ Automatisierungssysteme“ vom 13. August 2010 i.V.m. § 8 RPO sind Studierende aufgrund ihrer Immatrikulation in der gesamten Zeit ihres Studiums zu allen Prüfungen automatisch angemeldet, die der Regelstudienplan der jeweiligen Fachprüfungsordnung im erreichten Fachsemester vorsieht und die noch nicht erfolgreich abgelegt wurden. Durch die Bezugnahme auf das jeweilige „Studium“ sowie den Regelstudienplan der jeweiligen Fachprüfungsordnung wird deutlich, dass diese Regelung eine Anmeldung – und damit auch die Begründung eines Prüfungsanspruches – nur für den aktuell besuchten Studiengang vorsieht. Mit einem Wechsel des Studienganges nach § 4 Abs. 2 ImO-FHB 2004 war damit eine mit der automatischen Anmeldung korrespondierende automatische Abmeldung von den für den nicht mehr besuchten Studiengang vorgesehenen Prüfungen eingetreten. Der entsprechende Prüfungsanspruch erlosch in Folge dessen.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger zur Prüfung am 7. Juli 2014 anzumelden und musste ihn hiervon nach erfolgter Eintragung des Klägers im Online-System und dem öffentlichen Aushang auch nicht nochmals unterrichten. Insbesondere konnte sich der Kläger nicht allein auf eine eventuelle mündliche Auskunft im November 2013 verlassen. Die Fürsorgepflicht einer Hochschule gegenüber ihren Studierenden gilt nicht uneingeschränkt. Sie wird begrenzt durch die einem Studierenden obliegenden Mitwirkungspflichten. Derartige Pflichten zur Nachfrage obliegen einem Studierenden insbesondere dann, wenn es aufgrund besonderer Umstände zum einen fraglich ist, ob und wenn ja in welcher Form bestimmte Prüfungen abzulegen sind, und zum anderen von einem gewissenhaften Studierenden aufgrund der besonderen Situation ein erhöhtes Maß an Sorgfalt erwartet werden kann. Der Umfang dieser Mitwirkungspflicht bestimmt sich daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, so dass es trotz einer erfolgten Anfrage beim Prüfungsbüro einem gewissenhaften Studierenden obliegen kann, sich nach einer gewissen Zeit erneut über die für ihn geltenden Prüfungsmodalitäten und den Prüfungszeitpunkt zu erkundigen. So liegt es hier: Selbst wenn die Mitarbeiterin des Prüfungsbüros, Frau Schröder, im November 2013 dem Kläger mündlich mitgeteilt hätte, dass sein Antrag (auf mündliche Sonderprüfung) noch Bestand hätte und ihm die Gültigkeit bestätigt hätte, entbindet dies den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, sich auch im Folgenden über die weiteren Modalitäten und Termine der Prüfung zu erkundigen. Dem Kläger oblag eine besondere Sorgfaltspflicht: Ihm wurde nach seinem Wechsel vom Bachelorstudiengang „Mechatronik/ Automatisierungssysteme“ in den Studiengang „Mikrosystemtechnik und Optische Technologien“ mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 unter anderem die Prüfungsleistung „Mathematik für Ingenieure 2“ im 1. und 2. Versuch mit jeweils der Note 5,0 angerechnet. Zudem wurde anlässlich seines erneuten Wechsels in den Bachelorstudiengang „Maschinenbau“ mit Bescheid vom 22. Januar 2014 ebenfalls die beiden Fehlversuche dieser Prüfungsleistungen angerechnet. Beide Bescheide indizieren zugleich, dass die ursprünglich bewilligte mündliche Sonderprüfung nicht auf die nachfolgenden Studiengänge angerechnet worden ist. Insoweit reicht daher eine bloße Erkundigung bei der Beklagten im November 2013 – die zeitlich vor dem Erlass des Bescheids vom 22. Januar 2014 gelegen hätte – nicht aus. Spätestens mit der Anerkennung der Fehlversuche in den entsprechenden Prüfungen fällt es in die Mitwirkungspflicht des Prüfungskandidaten, sich (erneut) darüber zu erkundigen, ob ein Studienwechsel Einfluss auf die letztmalige Möglichkeit zur Ablegung einer Prüfung hat, was für den Kläger auch zumutbar war. Zumindest aber hätte es den Kläger veranlassen müssen, sich in der Folgezeit intensiv darüber zu informieren, ob und wenn ja zu welchen Prüfungen er automatisch angemeldet war. Daher oblag es ihm in jedem Fall mit Eintragung der Prüfung am 7. Juli 2014 in seinem Online-Portal am 21. Mai 2014 und spätestens mit seit dem Aushang der Liste der zu dieser Prüfung zugelassenen Personen am 17. Juni 2014 erneut nachzufragen. Dies gilt insbesondere im konkreten Fall: Der Kläger hat ausweislich seiner Leistungsübersicht bereits in vorherigen Studiengängen an mehreren Prüfungen in den Jahren 2007 bis 2013 nicht teilgenommen. Er ist nur von einem Teil dieser Prüfungen wirksam zurückgetreten. Aufgrund dessen bestand die naheliegende Gefahr, dass beim Nichtbestehen einer weiteren Prüfung das endgültige Nichtbestehen seines Studiums droht. Zudem verschickt die Beklagte keine individuellen schriftlichen Ladungen zu Prüfungsterminen. Vielmehr werden Prüfungstag, Prüfungsort und Namen der zur Prüfung zugelassenen Studierenden über einen Aushang und über ihr Online-Portal bekannt gegeben, was in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Dem Kläger war es jederzeit möglich, sich über den entsprechenden Aushang oder über das Online-Portal über die anstehenden Prüfungstermine zu informieren. Etwaige technische Probleme beim Zugang zum Online-Portal hätte der Kläger zeitnah durch die zuständigen Stellen der Hochschule beheben können und auch müssen. Ferner war die Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ am 7. Juli 2014 nicht die einzige, die der Kläger in dem entsprechenden Zeitraum abzulegen hatte: Ebenfalls angemeldet war er für die Prüfungen „Konstruktion, Fertigung und Werkstoffkunde 1“ am 10. Juni 2014, „Informatikanwendungen“ und „CAD-Labor 2“ am 26. Juni 2014, „Technische Mechanik 2: Festigkeitslehre“ am 10. Juli 2014 und „Konstruktion, Fertigung und Werkstoffkunde 2“ am 2. Juli 2014, wobei er von den Prüfungen „Technische Mechanik 2: Festigkeitslehre“ am 10. Juli 2014 und „Konstruktion, Fertigung und Werkstoffkunde 2“ am 2. Juli 2014 zurückgetreten ist. Zudem stand mit der Prüfung „Informatikanwendungen“ eine weitere Prüfung im Raum, die der Kläger im 2. Widerholungsversuch endgültig nicht zu bestehen drohte. Daher oblag es einem gewissenhaften Studenten in der Situation des Klägers, sich auch nach einem Gespräch im November 2013 im Folgenden über die Modalitäten und vor allem über die Termine seiner Prüfungen zu informieren, insbesondere wenn die letzte Auskunft des Prüfungsbüros fast 6 Monate zurücklag und eine Vielzahl von Prüfungen anstand.
Den Prüfungstermin zur Prüfung „Mathematik für Ingenieure 2“ am 7. Juli 2014 nahm der Kläger nicht wahr. Aufgrund seines Nichterscheinens hat der Kläger den 2. Wiederholungsversuch dieser Prüfung nicht bestanden, so dass die Prüfung als „endgültig nicht bestanden“ zu werten war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).