Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.05.2017 – VG 2 L 230/17
2. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle des Amtsdirektors für das Amt W... mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor eine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgt ist,
ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Freihaltung der begehrten Stelle im vorläufigen Rechtsschutzverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist und die Möglichkeit besteht, dass die Auswahlentscheidung tatsächlich zu der begehrten Ernennung des Antragstellers führt.
Die Antragstellerin hat keine Verletzung des ihr auch im Rahmen ihrer Bewerbung auf das im Beamtenverhältnis auf Zeit, § 138 Abs. 1 S. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), zu verleihende Amt eines Amtsdirektors dem Grunde nach zustehenden, sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 20 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs, der im Hinblick auf die Ausgestaltung des Amtes als kommunales Wahlamt nur eingeschränkt überprüfbar ist, glaubhaft gemacht,
vgl. OVG Bremen, Urteil vom 9. Januar 2014 - 2 B 198/13 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008 - OVG 4 S 26.08 -, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491.07 -, juris Rn. 20; OVG Weimar, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729.06 -, juris Rn. 39 f.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Art. 33 Abs. 2 GG dient damit sowohl dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Stelle im öffentlichen Dienst als auch dem berechtigten Interesse des (künftigen) Beamten an seinem beruflichen Fortkommen. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern und die Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat,
vgl. zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 20.
Die Prüfung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin hat jedoch vor dem Hintergrund der besonderen gesetzlichen Ausgestaltung der Bestellung von Amtsdirektoren zu erfolgen. Denn nach § 138 Abs. 1 S. 3; Abs. 2 S. 5 BbgKVerf wird der Amtsdirektor in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. Die Ernennung setzt dabei seine Wahl durch den Amtsausschuss voraus.
Durch die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Amtsdirektors als Wahlbeamtenverhältnis wird der Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dadurch tangiert, dass eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Amtsausschusses durch das Gericht nur eingeschränkt möglich ist, weil sie auf einer gem. §§ 140 Abs. 1; 40; 39 Abs. 1 S. 5 BbgKVerf geheimen Wahl beruht und daher nicht mit einer Begründung versehen werden muss. Durch das Fehlen einer Begründung wird die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch begrenzt,
vgl. – jeweils zur Richterwahl – BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 34 f. und BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 -, juris Rn. 22.; ferner OVG Bremen, a. a. O. Rn. 28.
Zum anderen wird Art. 33 Abs. 2 GG auch dadurch modifiziert, dass der bei Auswahlentscheidungen bestehende Beurteilungsspielraum bei dem hier in Rede stehenden Amt um politische Erwägungen angereichert wird. Insbesondere das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip kann zur Einschränkung der Anwendung des Leistungsgrundsatzes führen,
vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 29.
Die Ausgestaltung der leitenden Verwaltungsbeamtenstelle als Wahlamt soll dem Amtsausschuss eine starke Einflussnahme sichern und zielt auf eine besondere Abhängigkeit des leitenden Verwaltungsbeamten vom politischen Vertrauen der Amtsausschussmitglieder ab,
vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 10. April 2003 - 2 L 244/03 -, juris Rn. 31.
Die Tätigkeit kommunaler Wahlbeamter ist u. a. durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet, ferner durch das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses und das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten. Mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung ist es nicht zu vereinbaren, ihr dieselben Grenzen wie einer Ermessensentscheidung zu setzen,
vgl. OVG Lüneburg, a. a. O. Rn. 20.
Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher Kontrolle im Bereich der Wahl durch Gremien. Das Verwaltungsgericht kann am Maßstab des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers ausgerichtet derartige Wahlentscheidungen dahingehend überprüfen, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Bindungen beachtet hat, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind und der Grundsatz der Bestenauslese nicht beachtet wurde,
vgl. OVG Lüneburg, a. a. O. Rn. 21.
Diese Kontrolle im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs beinhaltet mithin die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben. Ferner ist zu prüfen, ob der zur Wahlentscheidung berufene Amtsausschuss über hinreichende Informationen – insbesondere zur fachlichen Qualifikation und zum beruflichem Werdegang der Bewerber – verfügt hat, um eine am Prinzip der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung vornehmen zu können. Zudem ist soweit möglich sicherzustellen, dass hinsichtlich der Bewerber gleiche und zutreffende Beurteilungsgrundlagen vorhanden sind. Ferner unterliegt auch die Durchführung des Wahlverfahrens selbst der gerichtlichen Kontrolle.
Gemessen hieran ist die Wahl nicht zu beanstanden.
Die der Wahl der Beigeladenen vorgelagerten Verfahrensschritte sind ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gem. § 138 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf ist die Stelle des Amtsdirektors öffentlich auszuschreiben. Gem. 138 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf muss sichergestellt werden, dass der Amtsdirektor mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation hat und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen kann. Dies ist vorliegend gegeben. Die Ausschreibung der Stelle erfolgte u.a. im Amtsblatt für das Amt W... vom 29. November 2016, im Portal Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, im Landesverwaltungsnetz, auf der Internetseite des Amtes W... und auf der Seite interamt.de (Stellenportal des öffentlichen Dienstes). Sie enthielt als Anforderung u.a. die Notwendigkeit der Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation und eine langjährige Verwaltungserfahrung in kleineren und mittleren Kommunalverwaltungen auch in einer Führungsposition und genügte mithin den Anforderungen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass weitere Anforderungen in der Stellenausschreibung benannt wurden. Diese sind durchweg amtsbezogen und lassen nicht erkennen, dass der Amtsausschuss seine rechtlichen Spielräume bei der Gestaltung des Anforderungsprofils überschritten hat.
Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin folgt nicht daraus, dass dem Amtsausschuss kein gewichteter Entscheidungsvorschlag zur Beschlussfassung vorlag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass vorab ein Bewerberranking erstellt wird. Anders als hinsichtlich der Beigeordneten, die gem. § 60 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters gewählt werden, fehlt eine Regelung für ein Vorschlagsrecht der Verwaltung bei der Wahl des Amtsdirektors. Notwendig aber auch ausreichend ist insoweit vielmehr, dass dem Wahlgremium die erforderlichen Informationen vorlagen, um ein eigenständiges Bewerberranking vornehmen zu können. Dies war vorliegend der Fall. Nach Aktenlage haben alle Mitglieder des Amtsausschusses die Bewerbungsunterlagen der zehn Bewerber bei der Sitzung am 12. Januar 2017 einer ersten Bewertung unterzogen. Anhand dieser Unterlagen wurde eine an der Ausschreibung orientierte Zusammenstellung über die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erarbeitet, die deren Ausbildung, beruflichen Werdegang und aktuelle Tätigkeit beschrieb. Ferner hatten die Ausschussmitglieder bei der Sitzung am 30. Januar 2017 Gelegenheit, die Bewerbungsunterlagen einer weiteren Sichtung zu unterziehen. Auch wenn die Niederschriften der Sitzungen vom 12. und 30. Januar 2017 bislang nicht bestätigt wurden, macht auch die Antragstellerin nicht geltend, dass diese insoweit inhaltlich unrichtig seien. Mithin konnte jedes zur Wahlentscheidung befugte Mitglied des Amtsausschusses sich selbst die an den Kriterien der Bestenauslese ausgerichteten Grundlagen für seine Wahlentscheidung verschaffen und seiner Entscheidung zugrunde legen. Ob die vorstehend benannte Zusammenstellung den Mitgliedern des Amtsausschusses noch einmal gesondert bekannt gegeben wurde oder ob diese sich aktiv um die Einsichtnahme in diese Liste hätten bemühen müssen, ist unerheblich. Es obliegt den Amtsausschussmitgliedern, für den Fall, dass sie sich anhand der ihnen zur Verfügung gestellten bzw. stehenden Unterlagen nicht zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage sehen, die notwendigen Informationen von der Amtsverwaltung einzufordern oder ggfls. eine Vertagung der Entscheidung zu beantragen. Dies ist nicht geschehen. Dem Protokoll der Sitzung des Amtsausschusses vom 20. Februar 2017 lässt sich lediglich entnehmen, dass das Amtsausschussmitglied O... eine Wahl nur nach Sichtung der Unterlagen nicht als optimal ansah. Ein Antrag, etwa eine (rechtlich nicht gebotene) Anhörung der Bewerber durchzuführen, wurde jedoch weder durch ihn noch durch ein anderes Ausschussmitglied gestellt.
Der Wahlentscheidung lagen auch keine unterschiedlichen bzw. fehlerhaften Tatsachen zugrunde. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sich im Gegensatz zu ihr zwei Bewerber im vorangegangenen Auswahlverfahren hätten persönlich vorstellen können, verletzt dies ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Denn das erste Auswahlverfahren wurde abgebrochen und damit beendet. Das jeweilige Auswahlverfahren und damit der Bewerbungsverfahrensanspruch sind nur auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet. Mit der Entscheidung, das ausgeschriebene Amt nicht oder nicht in diesem Verfahren zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16.
Das der jetzigen Entscheidung zugrundeliegende Verfahren stellt mithin ein unabhängiges, nicht mit dem abgebrochenen Verfahren identisches, eigenständiges Verfahren dar, so dass die bisherigen Verfahrenshandlungen im abgebrochenen Verfahren für das vorliegende Verfahren unerheblich sind. Maßgeblich ist allein, ob der Amtsausschuss im jetzigen Verfahren die gleichen Grundlagen für seine Entscheidung hatte. Da in diesem jedoch keiner der Bewerber angehört wurde, ist eine ungleiche Entscheidungsgrundlage nicht gegeben.
Da das der jetzigen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren ein rechtlich eigenständiges Verfahren ist, ist es auch unerheblich, dass die Beigeladene bereits am ersten Auswahlverfahren in ihrer Verwaltungsfunktion beteiligt war. Soweit die Antragstellerin im Übrigen geltend macht, dass die Beigeladene auch am aktuellen Verfahren um die Stellenbesetzung mitgewirkt hat, führt dies nicht zu einer Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Sofern die Mitwirkung vor dem Eingang der Bewerbung der Beigeladenen am 2. Januar 2017 erfolgte, ist dies ohnehin unbeachtlich, da diese bis dahin noch keine Bewerberin auf die Stelle des Amtsdirektors war. Nach den Unterlagen beschränkte sich die Mitwirkung der Beigeladenen nach deren Bewerbung auf die Ausführung der entsprechenden Bekanntmachungen, was ihr gem. § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung des Amtes W... oblag und keine Auswirkung auf die Entscheidungsfindung haben konnte, da insoweit ein eigener Entscheidungsspielraum fehlte. Bei der Sitzung des Amtsausschusses am 12. Januar 2017, bei der die erste Sichtung der Bewerbungsunterlagen nebst Verständigung erfolgte, alle zehn Bewerber zur Wahl zuzulassen, sowie der weiteren vorbereitenden Sitzung am 30. Januar 2017 war die Beigeladene nicht anwesend. Zwar nahm die Beigeladene an der Sitzung des Amtsausschusses vom 20. Februar 2017, bei der die Wahl des Amtsdirektors stattfand, als stellvertretende Amtsdirektorin teil. Dies beruhte aber ersichtlich auf dem Umstand, dass noch weitere Tagesordnungspunkte - insbesondere die Information zu den wesentlichen Angelegenheiten des Amtes - anstanden. Dass die Beigeladene dann an der Wahl selbst mitgewirkt hätte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen.
Auch ist nicht zu beanstanden, dass bei der Antragstellerin in den Übersichtslisten bei dem Kriterium „Verwaltungserfahrung i.S.d. Ausschreibung“ ein „-“, d.h. „nicht vorhanden“, vermerkt ist. Gefordert wurde in der Ausschreibung eine langjährige Verwaltungserfahrung in kleineren und mittleren Kommunalverwaltungen auch in einer Führungsposition. Die Antragstellerin hat solche Erfahrungen nicht. Die Tätigkeit als Mitarbeiterin des Kreises G... von 1987 bis 1988 ist keine solche Tätigkeit, da die Räte der Kreise der DDR gerade keine Kommunalverwaltungen darstellten. Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) hörten alle Gemeinden in der DDR als selbständige Körperschaften zu existieren auf und wurden erst nach der Wende durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) neu begründet,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2009 - BVerwG 3 B 8.09 -; juris Rn. 5.
Die Räte der Kreise waren gem. § 9 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen der DDR ständig arbeitende Organe der Kreistage, die gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes Organe der sozialistischen Staatsmacht waren, mithin nach dem Staatsverständnis der DDR keine Kommunalverwaltung darstellten. Im Übrigen würde es auch an einer langjährigen Tätigkeit fehlen.
Auch die Tätigkeit beim Bezirksamt T... von 1991 bis 1999 ist keine Tätigkeit in einer Kommunalverwaltung. Die Berliner Bezirke sind gem. § 2 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeiten. Eine Trennung von staatlicher und kommunaler Ebene ist in Berlin nicht vorhanden. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) ist Berlin ein deutsches Land und zugleich eine Stadt. Damit legt die Verfassung von Berlin den Grundsatz der Einheitsgemeinde fest. Demzufolge ist Träger des Rechts auf gemeindliche Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Einheitsgemeinde Berlin. Bei den Bezirken handelt es sich demgegenüber um verselbständigte Teile der nachgeordneten Verwaltung der Einheitsgemeinde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 -, juris Rn. 11; VerfGH Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 -, juris Rn. 21.
Im Übrigen wäre die Tätigkeit beim Bezirksamt T... auch keine Tätigkeit bei einer kleineren bzw. mittleren Kommunalverwaltung, da allein der Alt-Bezirk T... bereits mehr als 100.000 Einwohner aufwies. Dass die Tätigkeit beim Bundesrechnungshof keine Tätigkeit in einer Kommunalverwaltung darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da die Antragstellerin mithin ein wesentliches Ausschreibungskriterium nicht erfüllt hat, hätte sie im Übrigen auf der Grundlage ihrer Argumentation, dass eine Vorauswahl der Bewerber hätte vorgenommen werden müssen, ohnehin nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen.
Auch die Wahl selbst ist ohne Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin ordnungsgemäß durchgeführt worden. Offen bleiben kann, ob der Vortrag der Antragstellerin, dass ein Beschluss, alle zehn Bewerber zur Wahl zuzulassen, bei der Sitzung des Amtsausschusses am 30. Januar 2017 entgegen den vom Antragsgegner eingereichten Niederschriften nicht getroffen wurde, zutrifft. Denn bei der Sitzung vom 20. Februar 2017 wurde die Beschlussvorlage 2/2017, wonach die Wahl zwischen allen zehn Bewerbern erfolgt, ohne Gegenstimme angenommen und dann die Wahl entsprechend §§ 140 Abs. 1; 40; 39 Abs. 1 S. 5
BbgKVerf durchgeführt. Danach ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Diese Grundsätze sind vorliegend beachtet worden. Im ersten Wahlgang haben die Beigeladene und ein weiterer Bewerber je vier der acht abgegebenen Stimmen erhalten, so dass der zweite Wahlgang zwischen diesen erfolgte und, da auch hier Stimmengleichheit bestand, ein Losentscheid erfolgte. In nicht zu beanstandender Weise wurde auch der erste Wahlgang wiederholt, da sich bei seiner ersten Durchführung in der Wahlurne neun Stimmzettel befanden, obwohl nur acht Ausschussmitglieder wahlberechtigt waren. Dass der Vorsitzende des Amtsausschusses die Ungültigkeit der ersten Durchführung des ersten Wahlganges bekannt gegeben hat, entspricht der Regelung in § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Amtsausschusses des Amtes W..., wonach der Vorsitzende des Amtsausschusses das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt gibt. Ein Ergebnis der Wahl ist dabei auch deren Ungültigkeit.
Unabhängig davon kann die Antragstellerin eine neue (Aus-)Wahlentscheidung auch deshalb nicht beanspruchen, weil es nicht möglich erscheint, dass sie bei willkürfreier und rechtmäßiger Verfahrensweise ausgewählt werden kann, da sie ein in der Stellenausschreibung, anhand derer sich die Auswahlentscheidung zu orientieren hat, benanntes maßgebliches Kriterium nicht erfüllt. Sie hat - wie dargestellt - anders als die Beigeladene gerade nicht die erforderliche langjährige Verwaltungserfahrung in einer kleineren oder mittleren Kommunalverwaltung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach es nicht der Billigkeit, diese Kosten dem Unterlegenen oder der Staatskasse aufzuerlegen, weil sie sich mangels eigenen Antrags keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte; § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert in kommunalen Konkurrentenstreitigkeiten ist schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem vollen Auffangwert anzusetzen,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 12.