Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 16.05.2017 – VG 4 L 99/17

4. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Standortgemeinde im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2016 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.

Die streitgegenständliche Anlage („WKA 04“), deren Genehmigung die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen neben vier weiteren Anlagen mit Schreiben vom 29. Juni 2012 beim Antragsgegner beantragte, soll ca. 1.000 m südwestlich des Ortsteils G... auf dem F... betrieben werden. Der am 16. Dezember 2014 beschlossene und am 30. Oktober 2015 in Kraft getretene R... sieht dort ein Eignungsgebiet für die Windenergienutzung (WEG 38 „M...“) vor. Dies war im Jahr 2012 Anlass für die Antragstellerin, ein Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplanes „Gemeinsame Flächennutzungsplanung für die Gemeinden im Amt B...“ aus dem Jahr 2001 einzuleiten (siehe Aufstellungsbeschluss vom 28. März 2012, Amtsblatt der Antragstellerin Nr. 4 vom 7. April 2012 sowie Klarstellungs- und Ergänzungsbeschluss vom 19. Juni 2013, Amtsblatt der Antragstellerin Nr. 7 vom 17. Juli 2013), da dieser lediglich in der Gemarkung P... eine Fläche für „Windkraftnutzung mit Konzentrationswirkung“ darstellt.

Der Vorhabenstandort liegt zudem im Geltungsbereich der am 19. Juni 2013 durch die Antragstellerin beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „W...“, dessen Aufstellungsbeschluss vom selben Tag datiert. Beides machte die Antragstellerin in ihrem Amtsblatt vom 17. Juli 2013 bekannt. Im Amtsblatt wurde zu dem Aufstellungsbeschluss eine verkleinerte Karte zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und als Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre eine weitere, stark verkleinerte Karte abgedruckt. Die Veränderungssperre soll am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Am 26. März 2014 wiederholte die Antragstellerin den Aufstellungsbeschluss und beschloss erneut eine Veränderungssperre. Den Aufstellungsbeschluss machte sie am 16. April 2014 in ihrem Amtsblatt bekannt. Die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre erfolgte ebenfalls im Amtsblatt am 16. April 2014 und sodann erneut in den Amtsblättern vom 14. Mai 2014, vom 16. Juli 2014 und vom 24. September 2014. Am 10. Dezember 2014 beschloss die Antragstellerin erneut eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes, wobei – anders als bei den vorherigen Sperren – keine Gültigkeit von zwei Jahren festgelegt, sondern auf § 17 BauGB Bezug genommen wurde. Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Antragstellerin vom 17. Dezember 2014 bekannt gemacht. Am 25. November 2015 fasste die Antragstellerin den Beschluss, die am 10. Dezember 2014 beschlossene und am 17. Dezember 2014 veröffentlichte Veränderungssperre für die Dauer eines weiteren Jahres zu verlängern. Eine entsprechende Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragstellerin vom 26. November 2015 und nochmals im Amtsblatt vom 21. April 2017.

Am 31. Juli 2012 leitete der Antragsgegner im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den seinerzeit noch fünf Anlagen umfassenden Genehmigungsantrag die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein. Die Antragstellerin nahm am 30. August 2012 unter Versagung ihres Einvernehmens dahingehend Stellung, dass das Vorhaben in Widerspruch zu ihrem Flächennutzungsplan stehe und es derzeit nicht absehbar sei, ob die Anlagen innerhalb des Windeignungsgebietes des aufzustellenden Regionalplans lägen. Im Zuge des Beteiligungsverfahrens erfolgte die Nachforderung diverser Unterlagen, welche letztmalig 2015 durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vervollständigt wurden.

In den Jahren 2013 und 2014 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Teilung des Genehmigungsantrages. Daraufhin wurde die Antragstellerin jeweils erneut beteiligt, wobei sie mit Blick auf die streitgegenständliche Anlage an der Versagung ihres Einvernehmens festhielt. Zuletzt teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit E-Mail vom 22. Juni 2016 sowie vom 27. Juli 2016 mit, dass er von einem Auslaufen der Veränderungssperre im Juli 2016 ausgehe, soweit keine besonderen Umstände, die eine Verlängerung der Sperre rechtfertigte, dargelegt würden. Am 1. Juli 2016 bestätigte die Antragstellerin die Versagung ihres Einvernehmens und äußerte am 29. August 2016 nochmals ihre diesbezügliche Rechtsauffassung.

Mit Bescheid vom 23. November 2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Anlage zur Nutzung von Windenergie vom Typ Vestas V112 – 3,0 MW und ordnete zugleich deren sofortige Vollziehung an. Mit Schreiben vom 24. November 2016 zeigte die Genehmigungsinhaberin den Bauherrenwechsel auf die Beigeladene an.

Gegen den Genehmigungsbescheid legte die Antragstellerin mit am 21. Dezember 2016 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Sie beantragte zugleich die Aussetzung der angeordneten Vollziehung beim Antragsgegner, was dieser mit Bescheid vom 11. Januar 2017 ablehnte.

Am 30. Januar 2017 hat die Antragstellerin das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Umstellung der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien keine Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige. Die Genehmigung sei offensichtlich rechtswidrig, da ihr eine rechtswirksame Veränderungssperre entgegenstehe. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. Juli 2015 (OVG 2 A 6.15) bestätigt. Seit dem 17. Juli 2016 sei die Veränderungssperre durch besondere Umstände gerechtfertigt. Diese lägen angesichts der ungewöhnlich großen Fläche, die eine hohe Zahl von Standortoptionen ermögliche und der Vielzahl von Standortmeldungen, für welche ein möglichst einvernehmliches Konzept zur Anwendung gebracht werden solle, vor. Dies habe mehrere Abstimmungen erforderlich gemacht. Darüber hinaus seien die Interessen einer überdurchschnittlich großen Zahl von Trägern öffentlicher Belange zu berücksichtigen gewesen. Zudem sei im Planungszeitrum der Regionalplan Havelland-Fläming erarbeitet und verabschiedet worden. Davon sei die kommunale Planung abhängig gewesen. Dies gelte insbesondere für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes, aus welchem der Bebauungsplan zu entwickeln sei. Hinzu komme, dass die politischen Gremien der Antragstellerin der Ausweisung des Windeignungsgebietes im Regionalplan zunächst nicht zuträglich gewesen seien, was eine verzögerte Beschlussfassung mit sich gebracht habe. Der Genehmigung stehe auch gegenwärtig die Veränderungssperre entgegen, da diese wirksam verlängert worden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Dezember 2016 gegen die der U... erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 23. November 2016 wiederherzustellen sowie der Beigeladenen aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache alle baulichen Maßnahmen zu unterlassen, mit denen die angegriffene Genehmigung vollzogen wird.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen und dem besonderen öffentlichen Interesse des energiepolitischen Zieles des EEG zu Recht erfolgt sei. Dem Vorhaben der Beigeladenen könne eine Veränderungssperre nicht entgegengehalten werden, da die dreijährige Dauer bei Genehmigungserteilung abgelaufen gewesen sei. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zugunsten der Beigeladenen. Die am 17. Juli 2013 bekannt gemachte Veränderungssperre habe gegen die Beigeladene gewirkt. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob sie rechtswirksam gewesen sei. Darauf könne es nicht ankommen, da die Antragstellerin sonst mit einer rechtswidrigen Veränderungssperre einen längeren Sperrzeitraum erreichen könne. Die Veränderungssperre sei am 26. November 2015 nicht wirksam verlängert worden, da sie bereits am 17. Juli 2015 abgelaufen gewesen sei. Selbst nach anderer Ansicht habe die Veränderungssperre nur bis zum 17. Juli 2016 Wirkung entfalten können. Eine Verlängerung und Erneuerung sei seitdem vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig, die allerdings nicht vorlägen. Die wechselnde Anlagenkonfiguration sowie die Verhandlungen mit Betreibern von Windkraftanlagen rechtfertigten nicht die Annahme besonderer Umstände. Zudem sei fraglich, ob mit der Veränderungssperre überhaupt eine sicherungsbedürftige Planung vorliege, da der Flächennutzungsplan an der vorgesehenen Stelle keine Windenergienutzung vorsehe. Die Abhängigkeit der gemeindlichen Planung von der Regionalplanung sei ebenfalls kein solcher Grund, da kein direkter Wirksamkeitszusammenhang bestehe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass die Veränderungssperre angesichts der Anrechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit Ablauf des 17. Juli 2016 gegenüber der Beigeladenen keine Wirkung mehr entfaltet habe. Die am 26. November 2015 beschlossene und am 16. Dezember 2015 bekannt gemachte Verlängerung der Veränderungssperre vom 17. Dezember 2014 sei nicht wirksam. Die Bekanntmachung sei fehlerhaft und zudem unzeitig früh erfolgt. Unabhängig davon, lägen besondere Umstände, die eine Ausdehnung der Veränderungssperre(n) auf ein viertes Jahr erlauben würden, nicht vor. Es fehle an der Ungewöhnlichkeit des Planverfahrens, welche außerhalb des Einflussbereiches der Gemeinde lägen. Die Standortanmeldungen durch Windenergiebetreiber könnten nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, da diese bereits keinen städtebaulichen Bezug aufwiesen und die Berufung der Antragstellerin darauf schon deshalb widersprüchlich sei, weil es doch gerade Anliegen der Veränderungssperre sei, eine kommunale Planung unabhängig von privaten Interessen zu ermöglichen. Ungewöhnlich sei auch weder die Größe des Plangebietes noch die Anzahl der Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben hätten. Der Ablauf des Planverfahrens weise zudem große zeitliche Abstände auf, die im Verantwortungsbereich der Antragstellerin zu verorten seien. Dabei seien etwa zwischen August 2013 und März 2014 sowie zwischen April 2014 und April 2015 keine planerischen Aktivitäten zu verzeichnen gewesen. Dies gelte ebenso mit Blick darauf, dass die Vorbereitung des Auslegungsbeschlusses einen Zeitraum von fast einem Jahr eingenommen habe. Die parallele Aufstellung des Regionalplans rechtfertige ebenso wenig die Annahme besonderer Umstände. Vielmehr liege es im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, darüber zu entscheiden, ob sie ihre Planung angesichts der Regionalplanung „auf Eis“ lege oder fortführe. Ohnehin sei jedoch mit dem Beschluss des Regionalplans am 16. Dezember 2014 für die Antragstellerin absehbar gewesen, an welche Ziele der Raumordnung sie ihre kommunale Planung anzupassen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragstellerin und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist auf der Grundlage von § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Antragstellerin verfügt als Standortgemeinde über die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Angesichts der durch den Antragsgegner vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Antragstellerin besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076). Der Umstand, dass die Beigeladene die streitgegenständliche Anlage bereits errichtet hat, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Auch wenn ein Rückbau der Anlage im Eilverfahren nicht in Betracht kommt (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris), würde der Antragstellerin ein rechtlicher Vorteil aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erwachsen, weil sie dann ihre Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark G...“ jedenfalls vorläufig in der bisher beabsichtigten Form fortsetzen könnte (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis der Gemeinde bei einer fertig gestellten und in Betrieb genommenen Anlage auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2010 - OVG 11 S 58.09 -, zitiert nach juris).

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Weder begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht rechtlichen Bedenken noch ergibt die vom Gericht im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende eigene Abwägungsentscheidung, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging in formell rechtmäßiger Weise. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Beachtung der sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen ordnungsgemäß begründet. Er hat ausgeführt, welche finanziellen Nachteile sich für die Beigeladene – auch angesichts des degressiven Vergütungssystems im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – bei einer Verzögerung der Realisierung des Vorhabens ergäben und daneben das öffentliche Interesse an der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung unter Verweis auf § 1 Abs. 2 EEGberücksichtigt. Dem hat er die Folgen einer Verzögerung der Genehmigungsumsetzung gegenübergestellt. Den formellen Erfordernissen wird damit genügt. Ob die angegebene Begründung in jeder Hinsicht zutrifft, ist vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich.

Ebenso wenig rechtfertigen die materiell-rechtlichen Erwägungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin.Hat der Antragsgegner, wie hier, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage begünstigt und einen anderen belastet, so kann das Verwaltungsgericht nach § 80 a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag hat Erfolg, wenn das Suspensivinteresse des Drittbelasteten das öffentliche und das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben namentlich Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei der Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 -, m.w.N., vom 6. Juli 2007 - OVG 11 S 21.07 -, jeweils zitiert nach juris).

In Anwendung dieses Entscheidungsmaßstabes hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Denn nach der im hiesigen Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner hat vor diesem Hintergrund das gemeindliche Einvernehmen zu Recht gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 71 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) ersetzt.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BbgBO soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat; in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB ist das fehlende Einvernehmen zu ersetzen. Soweit – wie hier – in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, tritt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BbgBO die für dieses Verfahren zuständige Behörde an deren Stelle, d.h. vorliegend der Antragsgegner.

Die Antragstellerin, deren Einvernehmen es gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedurfte, hat ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt. Ihr stand kein Versagungsgrund zur Seite, da dem Vorhaben der Beigeladenen weder eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden konnten.

Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (siehe BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5/15 -, UPR 2017, 29; OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - OVG 11 B 11.05 -, zitiert nach juris) lagen die zeitlichen Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nicht mehr vor. Unter Einbeziehung der vorherigen Sperren dauerte die von der Antragstellerin zuletzt am 10. Dezember 2014 beschlossene und am 17. Dezember 2014 bekannt gemachte Veränderungssperre zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre, weshalb ihre Fortgeltung für das vierte Jahr vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig ist, die nach Auffassung der Kammer allerdings nicht vorliegen.

Beschließt eine Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, ist deren zeitliche Geltung gemäß § 17 BauGB begrenzt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Diese Frist kann jedoch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert werden.Besondere Umstände sind dafür – anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gemäß § 17 Abs. 2 BauGB – nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch die Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44.92 -, NVwZ 1993, 474; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. September 2015 - 3 S 276/15 -, zitiert nach juris).

In Anwendung dieser Grundsätze muss sich die am 10. Dezember 2014 beschlossene und mit Beschluss vom 26. November 2015 verlängerte Veränderungssperre seit dem 18. Juli 2016 an den erhöhten Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauGB messen lassen. Denn es galt bereits seit dem 18. Juli 2013 eine Veränderungssperre für den in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 24/13 „Windpark G...“. Diese erste, am 19. Juni 2013 beschlossene und am 17. Juli 2013 bekannt gemachte Veränderungssperre wurde von der am 26. März 2014 beschlossenen Veränderungssperre und diese dann wiederum von der am 10. Dezember 2014 beschlossenen Veränderungssperre abgelöst (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Juli 2015 - OVG 2 A 6.14 -, - OVG 2 A 4.14 -, jeweils zitiert nach juris). Dieser Zeitraum der erstmaligen und sodann fortlaufenden Geltung einer Veränderungssperre ist in die Berechnung gemäß § 17 BauGB einzubeziehen.

Bei den am 26. März 2014 und am 10. Dezember 2014 beschlossenen Sperren handelt es sich um solche i.S.d. § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um jeweils selbständige Veränderungssperren. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die Veränderungssperren unterschiedliche Planungen sichern – dann liegt eine selbständige neue Sperre vor – oder aber der Sicherung derselben, ggf. vielleicht zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung dienen soll (VG München, Urteil vom 30. Juni 2016 - M 11 K 15.2224 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2012- OVG 2 S 26.11 -, jeweils zitiert nach juris). Letzteres ist vorliegend der Fall. Alle Veränderungssperren beziehen sich auf die Sicherung der Planung für den Bebauungsplan Nr. 24/13 „Windpark G...“. Dass der am 19. Juni 2013 beschlossenen Veränderungssperre ein Aufstellungsbeschluss vom selben Tag, den nachfolgenden Veränderungssperren allerdings ein „erneuter“ Aufstellungsbeschluss vom 26. März 2014 zugrunde liegt, ist dabei unschädlich, da sich beide auf identische Planungen beziehen und die Wiederholung des Aufstellungsbeschlusses – wie die entsprechende Beschlussvorlage (Nr. 14/011) für die Stadtverordnetenversammlung deutlich macht – der vorsorglichen Fehlerbehebung dienen sollte.

Für die Einbeziehung des Zeitraums seit dem 18. Juli 2013 muss auch unberücksichtigt bleiben, ob die am 17. Juli 2013 erfolgte Bekanntmachung der damaligen Veränderungssperre bzw. des Aufstellungsbeschlusses ordnungsgemäß erfolgt ist. Für die Berechnung der maximal zulässigen Geltungsdauer von erneut beschlossenen Veränderungssperren kommt es allein auf die zeitliche Gesamtdauer von in Kraft gesetzten und nicht aufgehobenen Veränderungssperren an. Denn die erste Veränderungssperre war seit ihrem Inkrafttreten am 18. Juli 2013 mit formellem Geltungsanspruch versehen. Die Antragstellerin als auch der Antragsgegner sind von ihrer Existenz ausgegangen. Selbst wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung bestünden, hat die Sperre jedenfalls den Rechtsschein der Gültigkeit hervorgerufen. Ein solcher Rechtsschein genügt für die Berechnung der maximal zulässigen Geltungsdauer einer Veränderungssperre (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, zitiert nach juris). Denn es kann schon angesichts der umstrittenen Frage, ob Genehmigungsbehörden eine inzidente Normverwerfungskompetenz für gemeindliche Satzungen zur Seite steht (siehe zum Streitstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 10 Rn. 682), nicht Aufgabe des Antragsgegners sein, anlässlich der für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erforderlichen Fristenberechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 3 BauGB, sämtliche zuvor beschlossene Aufstellungsbeschlüsse und Veränderungssperren der Antragstellerin, die teilweise mehrfach bekannt gemacht wurden, einer nachträglichen Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen. Im Übrigen ist – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – nicht einzusehen, warum die Antragstellerin mit einer möglicherweise zunächst nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten Veränderungssperre eine längere Sicherung des Bebauungsplanes erreichen können soll als mit einer von Anfang an wirksamen Veränderungssperre.

Ausgehend davon lief die von § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 3 BauGB ohne weitergehende Anforderungen als zulässig erachtete Geltungsdauer von drei Jahren für die seit dem 18. Juli 2013 fortlaufend geltenden Veränderungssperren am 17. Juli 2016, 24 Uhr, ab.

Eine zeitlich über die dreijährige Geltungsdauer hinausgehende Wirkung der Veränderungssperren kommt nicht in Betracht, weil besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB, die eine Fortdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsabsichten für den Bebauungsplan über drei Jahre hinaus rechtfertigen könnten, nicht zu vergegenwärtigen sind.

Besondere Umstände liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, mag es sich bei dieser Ungewöhnlichkeit um Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs handeln. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Hinzukommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2006 - OVG 2 S 132.05 -).

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens innerhalb von drei Jahren seit Erlass der (ersten) Veränderungssperre verhinderte.

Dass das Planaufstellungsverfahren Besonderheiten im Umfang und im Schwierigkeitsgrad aufweist, ist nicht ersichtlich. Dabei dürfte weder die von der Antragstellerin angeführte Größe der Planfläche noch die Zahl der Träger öffentlicher Belange für Bebauungspläne, die Windenergieanlagen zum Gegenstand haben, ungewöhnlich sein. Unabhängig davon können diese Umstände für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund für eine Verfahrensverzögerung bilden (siehe Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL Oktober 2016, § 17 Rn. 34). Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin, dass die unterschiedlichen Interessenträger einen aufwändigen Abstimmungsbedarf hervorgerufen hätten. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass öffentliche und politische Diskussionen einem Planungsprozess gerade immanent sind und – soweit dies zu Verzögerungen führt – auf eine Entscheidungsschwäche der Verwaltung hindeutet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2015 - 1 LB 131/14 -, zitiert nach juris). Zudem vermag das Streben einer möglichst von allen Betroffenen getragenen und auch fachlich abgestützten Planung die Antragstellerin nicht von der Grundvorstellung des Gesetzes zu befreien, dass Planverfahren in der Regel in drei Jahren abgewickelt werden können und müssen. Es liegt geradezu in der Natur der Sache, dass sich bei Planungen fast immer Argumente dafür finden lassen werden, sie noch nicht abzuschließen, sondern durch weitere Bemühungen das Ergebnis zu verbessern oder zusätzlich abzusichern. Derart zu argumentieren, ist – gerade wegen der in dieser Argumentation liegenden Gefahr der Endlosigkeit – bei der verbindlichen Bauleitplanung nur unter gehörigem Respekt vor den gesetzlichen Fristen vertretbar (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.).

Ein ungewöhnlicher Verfahrensablauf steht ebenso wenig in Rede. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin das durch Veränderungssperre gesicherte Planungsverfahren nicht mit intensiver Bearbeitung betrieben hat. So weisen die beigezogenen Aufstellungsvorgänge zeitliche Lücken auf. Ihnen ist nicht zu entnehmen, warum fast zwei Jahre zwischen dem Aufstellungsbeschluss am 19. Juni 2013 und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die am 19. März 2015 eingeleitet wurde, vergangen sind. Bis auf drei „Runde Tische“ fanden in diesem Zeitraum augenscheinlich keine weiteren Planungsaktivitäten statt, jedenfalls sind sie nicht dokumentiert. Dass eine derartige Vorlaufzeit für das der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zugrundeliegende vierseitige Informationsblatt samt Planskizze mit festzusetzenden Sonderbaugebieten von sechs zu berücksichtigenden Windkraftunternehmen benötigt wurde, ist wenig nachvollziehbar. Ungewöhnlich ist auch nicht, dass die Antragstellerin parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes die Änderung ihres Flächennutzungsplanes betreibt, da dieses Verfahren in § 8 Abs. 3 BauGB ausdrücklich vorgesehen ist (siehe auch OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 K 32/03 -, zitiert nach juris).

Die Aufstellung des Regionalplans H... kann ebenfalls keine Ungewöhnlichkeit des hiesigen Planverfahrens begründen. Ungeachtet des nur pauschalen Hinweises der Antragstellerin zur Abhängigkeit der kommunalen Planung von der Regionalplanung, lässt sich den Aufstellungsvorgängen an keiner Stelle entnehmen, dass das Aufstellungsverfahren für den Regionalplan neue, abwägungsrelevante Gesichtspunkte hervorgebracht hat, die für den Planungsprozess der Antragstellerin von Bedeutung waren (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2006, a.a.O.). Es liegt zudem im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, wenn sie ihre kommunale Planung bereits an der Fortschreibung des Regionalplans im Entwurfsstadium ausrichtet. Eine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestand zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2015 - OVG 10 A 7.13 -, ZUR 2016, 248).

Das Fehlen besonderer Umstände führt dazu, dass die Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 allen Bauvorhaben im Plangebiet seit dem Ablauf des dritten Sperrjahres – berechnet unter Einbeziehung der vorherigen Sperrzeiten –, d.h. seit dem 18. Juli 2016, 0 Uhr, nicht mehr entgegengehalten werden darf. Vor diesem Hintergrund konnte die Veränderungssperre auch nicht mit Wirkung vom 17. Dezember 2016 wirksam verlängert werden. Unabhängig davon nimmt diese am 26. November 2015 beschlossene Verlängerung zudem deshalb Schaden, weil zu diesem Zeitpunkt keine der Verlängerung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB zugängliche Veränderungssperre mehr in Kraft war. Denn die in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB vorgesehene einjährige Verlängerungsmöglichkeit knüpft an eine zuvor geltende zweijährige Veränderungssperre an (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dieser Zweijahreszeitraum war allerdings im November 2015 längst abgelaufen, weil auch hier die vorherigen Sperren seit dem 17. Juli 2013 einzubeziehen und nicht – wie die Antragstellerin meint – allein auf die am 10. Dezember 2014 beschlossene Veränderungssperre abzustellen ist.

Nicht zu folgen vermag die Kammer demgegenüber dem Ansatz des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass (auch) § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zugunsten der Beigeladenen zur Anwendung gebracht werden könne. Zwar ist anerkannt, dass die Anrechnungsnorm des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht nur bei Zurückstellungen greift, sondern entsprechend auf Fälle Anwendung findet, in denen eine Veränderungssperre dazu führt, dass es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Genehmigungsantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist. Allerdings knüpft der Beginn dieses Zeitraums nicht an das Stellen des Genehmigungsantrags, sondern daran an, wann die zuständige Behörde über diesen hätte entscheiden müssen (siehe BVerwG, Urteile vom 11. November 1970 - 4 C 79.68 -, DVBl. 1971, 468, vom 10. September 1976, a.a.O., Beschluss vom 21. März 2013 - 4 B 1/13 -, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 6a BImSchG und § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) niedergelegten Fristen (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, zitiert nach juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 17 Rn. 7) war dieser Entscheidungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) Veränderungssperre am 18. Juli 2013 noch nicht erreicht. Denn für den in 2013 und 2014 geteilten Genehmigungsantrag, der auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht im vereinfachten Verfahren beschieden werden sollte, wurden bis zum Jahr 2015 noch Unterlagen nachgereicht. Dass die Anforderung der Unterlagen aufgrund der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens verzögert erfolgte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das gefundene Ergebnis steht auch in Einklang mit dem die Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 betreffenden Normenkontrollurteil (OVG 2 A 6.15) des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2015. Angesichts des Umstandes, dass die Satzung über die Veränderungssperre – anders als ihre in 2013 und 2014 beschlossenen Vorgänger – keine konkrete Geltungsdauer enthält, sondern pauschal auf § 17 BauGB Bezug nimmt, bestand zum damaligen Entscheidungszeitpunkt kein Anlass, ihre Wirksamkeit in zeitlicher Hinsicht Frage zu stellen. Ungeachtet dessen ist daran zu erinnern, dass das Oberverwaltungsgericht angesichts der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei derFehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nicht aus den Augen zu verlieren und sich nicht gleichsam „ungefragt“aufFehlersuche zu begeben (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 118) nicht verpflichtet war, jedem möglichen Rechtsfehler unabhängig von den durch die Antragstellerin vorgebrachten Rügen nachzugehen. Denn das Normenkontrollverfahren dient nicht der umfassenden Prüfung der Rechtslage zu einer Norm unter allen denkbaren Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40/13 -; siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15-, jeweils zitiert nach juris).

Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Antragstellerin i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerspräche. Der Umstand, dass der Flächennutzungsplan eine Konzentrationsfläche für Windenergie an anderer Stelle als dem Vorhabenstandort darstellt, vermag eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu begründen. Denn der im maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendende Flächennutzungsplan für die Gemeinden im Amt B... aus dem Jahr 2001 hat seine Aussagekraft in Bezug auf die in ihm ausgesprochene Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verloren. Bezweckt war, für die außerhalb der dargestellten Fläche „Windkraftnutzung mit Konzentrationswirkung“ westlich von C... eine Windkraftnutzung auszuschließen. Diese ursprüngliche Plankonzeption hat heute keinen Bestand mehr. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragstellerin seit 2012 ein Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplanes mit Blick auf die Nutzung erneuerbarer Energien betreibt. Ungeachtet dessen verbietet sich ein Rückgriff auf den derzeit in Kraft befindlichen Flächennutzungsplan, weil den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot planerischer Entscheidungen mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entwickelten Anforderungen (dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11 -, DVBl 2013, 507; Vorinstanz: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, zitiert nach juris) nicht genügt worden ist. Eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen ist augenscheinlich nicht getroffen worden, jedenfalls ist sie in den textlichen Erläuterungen (Teil I, Allgemeiner Teil) nicht dokumentiert. Das macht den Flächennutzungsplan abwägungsfehlerhaft. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Wären die für eine Windkraftnutzung in Betracht kommenden Flächen nach den Vorgaben der Rechtsprechung bestimmt worden, hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung anders verlaufen wäre (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O.).

Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Vollzugsinteresses aus. Das Interesse der Antragstellerin beschränkt sich darauf, vom Vollzug einer aus ihrer Sicht offensichtlich rechtswidrigen Genehmigung verschont zu bleiben. Darüber hinaus wird kein konkreter Nachteil geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine u.U. nur vorläufige Hinnahme der Errichtung und des Betriebes der genehmigten Windkraftanlagen unzumutbar wäre bzw. dadurch irreversible Tatsachen geschaffen würden. Dem Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihrer gemeindlichen Planungshoheit wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Beigeladene im Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren zum Rückbau der dann errichteten Anlagen verpflichtet ist (Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 4 L 35/13 -; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2008 - OVG 11 S 10.08 -, zitiert nach juris). Demgegenüber streiten für einen weiteren Vollzug der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung deren wirtschaftliche Interessen an einer Nutzung ihrer Windenergieanlage sowie das öffentliche Interesse an einem weiteren zügigen Ausbau der Erzeugung von erneuerbaren Energien (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 EEG zum Ausdruck gebracht hat, dass es insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes liegt, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Deshalb ist es nach § 1 Abs. 2 EEG Ziel des Gesetzes, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Bereits dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, das nach den vorstehenden Erwägungen eher gering zu gewichten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. November 2008 - OVG 11 S 74.08 -, vom 27. November 2009 - OVG 11 S 49.09 -, jeweils zitiert nach juris, vom 29. März 2010, a.a.O., sowie vom 15. April 2011 - OVG 11 S 24.10 -).

Vor diesem Hintergrund war es auch nicht angezeigt, der Beigeladenen im Wege einer Zwischenregelung aufzugeben, die Genehmigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene durch ihren Sachantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht das Interesse der Antragstellerin mit 30.000 Euro bewertet und diesen Wert mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zur Hälfte in Ansatz hat (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, a.a.O.). Ein Rückgriff auf Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs hält die Kammer im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nicht für angezeigt.