Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.05.2017 – VG 6 K 3025/14.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0516.6K3025.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die nach eigenen Angaben 1984 in Vranje in Serbien geborene Klägerin zu 1. sowie ihre im November 2009 in Antwerpen geborene Tochter, die Klägerin zu 2., meldeten sich Anfang Mai 2010 in Halberstadt unter Aliasnamen als Asylsuchende aus dem Kosovo. Am 6. Mai 2010 stellten sie mit den abweichenden Identitätsangaben gemeinsam mit dem angeblichen Ehemann bzw. Vater bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unbeschränkte Asylanträge. Zu deren Begründung führte die Klägerin zu 1. zunächst im Wesentlichen an, im Herkunftsland zuletzt in Vitomiricë (nahe Pec) mit Mann und Tochter gelebt zu haben, kosovarische Staatsangehörige und nach muslimischer Sitte verheiratet zu sein. Im Kosovo hätten sie „keine Lebensbedingungen“ gehabt; jemand habe ihnen das Haus weggenommen, weil der Schwiegervater Geld geschuldet und nicht zurückbezahlt habe. In der Kindheit sei sie misshandelt worden. Woanders habe sie keine Asylanträge gestellt.

Nach Auskunft der ungarischen Behörden hatten die Klägerin zu 1. sowie der angebliche Ehemann bereits am 5. Oktober 2009 mit wiederum abweichenden Identitätsangaben Asylanträge gestellt. Das Bundesamt leitete daher ein auf die Rücküberstellung der Klägerin nach Ungarn abzielendes Dublin-Verfahren ein. Der dieserhalb ergangene Bescheid vom 9. Juni 2010 wurde nachfolgend nicht vollzogen. Vielmehr ließen die Klägerinnen nach zwischenzeitlichem Untertauchen durch ihre Prozessbevollmächtigten gegenüber der Ausländerbehörde Ende Dezember 2013 u.a. vortragen, dass eine Vaterschaft hinsichtlich der Klägerin zu 2. nicht anerkannt worden sei, so dass in der Geburtsurkunde nur die aus Serbien stammende Klägerin zu 1. als Mutter genannt werde. Diese leide wegen „massiver Gewalterfahrungen“ in Serbien, wo sie vom Kindsvater angegriffen worden sei, unter einer PTBS. Sie sei seit ihrer Kindheit gehbehindert und habe zuletzt in B... (südliches Serbien) gewohnt, wohin sie nach der Trennung vom Vater ihrer Kinder zur Mutter gezogen sei. Die Familie des Kindsvaters verlange die Kinder heraus. Innerhalb Serbiens habe sie keine Fluchtmöglichkeit, so dass sie am 2. November 2013 mit den Kindern zu einer Cousine nach Berlin „geflohen“ sei. Dort habe ihr der Kindsvater aufgelauert, weshalb sie nunmehr in einem Frauenhaus lebe. In der Folge ließ die Klägerin zu 1. serbische Geburtsurkunden für die Klägerin zu 2. und den Kläger des Verfahrens VG 6 K 27/15.A, ihres im Januar 2011 in L... geborenen Sohns, und serbische Reisepässe der Klägerinnen jeweils vom 9. September 2013 vorlegen.

Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 1. am 25. September 2014 zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, in Wahrheit serbische Staatsangehörige zu sein und die früheren Identitätsangaben wegen Drohungen ihres Mannes gemacht zu haben. Sie habe in Belgien Asyl beantragt, was abgelehnt worden sei, so dass sie 2010 in Deutschland Asyl beantragt habe, bevor sie 2011 wieder nach Belgien gegangen und schließlich 2012 nach Serbien zurückgekehrt sei. 2013 sei sie schließlich mit dem Sohn und der Klägerin zu 2. nach Deutschland gekommen; ihr Bruder lebe hier und habe das Geld für die Reise geschickt. Zuvor habe sie unter ärmlichen Verhältnissen bei ihrer Mutter in B... gelebt; in Serbien gebe es noch eine Schwester und je einen Onkel und eine Tante. Sie werde von der Familie ihres Mannes verfolgt und wisse nicht, wovon sie leben solle. 2012 habe sie sich von ihrem Mann getrennt; die Kinder gehörten nach Roma-Sitte zum Vater. Zwar habe sie mehrfach die Polizei gerufen; diese habe aber Geld von ihr verlangt. Ständig seien sie und ihre Mutter sowie die Kinder bedroht worden, dass man sie töte. Die Schwiegermutter habe sie während der Schwangerschaft geschlagen.

Unter Verweis auf eine fachärztliche Stellungnahme vom 24. September 2014 beschränkten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Asylanträge auf die Frage eines nationalen, gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

Am 20. Oktober 2014 wurde für die Klägerin zu 1. eine Betreuerin bestellt (A...).

Das Bundesamt hob sodann mit Bescheid vom 6. November 2014 den (Dublin-) Bescheid vom 9. Juni 2010 auf und stellte die Asylverfahren der Klägerinnen wegen Rücknahme der Asylanträge ein; ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nicht vorliegen und forderte es die Klägerinnen unter Androhung einer Abschiebung in das Kosovo zur Ausreise auf. Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 25. November 2014 Klage (VG 6 K 2858/14.); ihr zugleich angebrachter Eilantrag (VG 6 L 1212/14.A) wurde wie das Klageverfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 nach Hauptsachenerledigung eingestellt.

Die Klägerinnen legten ein Fachärztliches Attest vom 17. November 2014 vor, worin der Klägerin zu 1. eine PTBS sowie eine depressive Störung attestiert wurden und es u.a. heißt, dass ein Bruder der Klägerin zu 1. mit Familie in Köln lebe, eine Schwester mit Familie in Serbien. Seit 2009 habe die Klägerin zu 1. Misshandlungen durch den Kindsvater erlitten, von dem sie sich 2012 nach der Rückkehr in die Heimat getrennt habe.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014, zustellungshalber aufgegeben am 11. Dezember 2014, hob das Bundesamt die Bescheide vom 6. November 2014 und vom 9. Juni 2010 auf (Nrn. 1, 2); ferner lehnte es die Anträge auf nationale Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 3, 4), lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Nr. 5), stellte es fest, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 6), und forderte es die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung nach Serbien zur Ausreise innerhalb einer Woche auf (Nr. 7). Der Bescheid (Bl. 321 ff./BAMF-Akte) wird in Bezug genommen.

Mit der am 15. Dezember 2014 erhobenen Klage machen die Klägerinnen unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen (vom 3. [betr. Klägerin zu 2.] und 8. Dezember 2015, 9. [betr. Klägerin zu 2.] und 10. Juni 2016 sowie 18. April 2017) im Wesentlichen geltend, dass der unter Betreuung stehenden Klägerin zu 1. aufgrund ihrer PTBS und depressiven Störung angesichts der Bedrohungen durch ihren früheren Mann und dessen Familie die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zuzumuten sei.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung der Regelungen in Nrn 6 und 7 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2014 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Serbiens vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf den mit der Klage zugleich angebrachten Eilrechtsschutzantrag hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 9. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der außergewöhnlichen Einzelfallumstände angeordnet (VG 6 L 1294/14.A). Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Betreuungsakte ist beigezogen worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt aller genannten Gerichtsakten, des Bundesamtsvorgangs sowie der beigezogenen weiteren Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden; sie bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Der umstrittene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) im nur noch angegriffenen Umfang als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) nicht vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

In diesem Zusammenhang kann es offen bleiben, dass der Klageantrag der Klägerinnen über die im Verwaltungsverfahren erfolgte Beschränkung des Asylantrags auf die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinaus geht, weshalb die Klage insoweit unzulässig sein dürfte. Denn jedenfalls hat die Klage insoweit sachlich keinen Erfolg.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierbei geht es zwar um Gefahren, die sowohl seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation als auch durch Dritte drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25). Es sind indes keine Gründe ersichtlich, aus denen sich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Klägerinnen im Sinne des Art. 3 EMRK, dessen Anwendung hier bei Lichte besehen allein in Frage kommt, ergeben könnte. Denn den insoweit ausschließlich in die Betrachtung einzubeziehenden Bedrohungen durch den Kindsvater bzw. dessen Familie haben sich die Klägerinnen bereits in Serbien mit Hilfe von Polizei und Nachbarn zur Wehr setzen können, so dass nicht die Rede davon sein kann, dass sie derlei rein privaten Nachstellungen völlig schutzlos sich selbst überlassen wären. Selbst in Deutschland will die Klägerin zu 1. von ihrem früheren Gefährten bedroht worden sein, was es belegt, dass ohnehin kein vollständiger Schutz vor solchen kriminellen Übergriffen möglich und von Menschenrechtswegen versprochen ist. Abgesehen davon lebt der besagte Verfolger nach den im psychologischen Gutachten vom 10. September 2014 (angefertigt zur Klärung der Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung) wiedergegebenen Angaben der Klägerin zu 1. längst dauerhaft in Deutschland, wo er inzwischen anderweitig verheiratet sei. Es erscheint daher als fernliegend, dass den Klägerinnen in ihrem Herkunftsstaat (weiterhin) durch den früheren Mann bzw. durch den Vater nachgestellt werden sollte. Eine konkrete Verfolgungskulisse durch die Angehörigen dieses (früheren) Verfolgers lässt sich dem ohnehin unsubstanziierten Vorbringen der Klägerin zu 1. nicht entnehmen; dies muss bei lebensnaher Betrachtung vor allem in Ansehung der inzwischen seit dem Weggang aus dem Herkunftsstaat verstrichenen Zeitspanne sowie des vorangeschrittenen Alters der Klägerin zu 2. und ihres Bruders gelten. Soweit in Steigerung des bisherigen Vorbringens in Ansehung der mündlichen Verhandlung behauptet wird, dass der Kindsvater „erst kürzlich“ in Serbien gewesen sei und den Klägerinnen nachzuspüren gesucht habe („Psychotherapeutische Stellungnahme“ vom 9. Mai 2017) liegen diese unüberprüfbaren vagen Angaben auf derselben Linie wie die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er sei nach Serbien zurückgeschoben worden und habe die Mutter der Klägerin zu 1. bedrängt. Einerseits lässt die Klägerin zu 1., die sonst regelmäßig vorgibt, nichts genaues zu wissen, eigenes Wissen erkennen, was sie unglaubwürdig erscheinen lässt; andererseits berichtet sie zugleich, dass Nachbarn und die Polizei eingegriffen hätten, was die an dieser Stelle rechtlich maßgebliche Schutzwilligkeit des serbischen Staates belegt.

Die maßgeblich in den Blick zu nehmenden Voraussetzungen eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots, auf dessen Anwendungsbereich die Asylanträge im Verwaltungsverfahren beschränkt worden sind, liegen nicht vor. Anders als noch bei der Beschlussfassung im Eilverfahren angenommen, rechtfertigen auch die mit einer vorübergehenden Unterbringung der Klägerinnen im Frauenhaus sowie die mit der angeordneten Betreuung der Klägerin zu 1. einhergehenden spezifischen Einzelfallumstände keinen asylrechtlichen nationalen Abschiebungsschutz. Dies gilt jedenfalls für den nun entscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt mithin voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seiner Heimat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr wäre konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris), wobei in zeitlicher Hinsicht ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2006 - 10 LA 287/05 -). Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05 A -, juris). Eine solche Gefahr muss auch mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, d. h. die Umstände, die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechen, müssen die dagegen sprechenden Gesichtspunkte überwiegen (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 K A 59/04.A -, juris). Weiter ist zu beachten, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Dem Ausländer müssen also im Abschiebezielstaat (hier: Serbien) erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies kann u. a. dann anzunehmen sein, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie dort nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG); sodass sich der Ausländer grundsätzlich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen muss, auch wenn dieser nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, also insbesondere die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen oder die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris).

In Anwendung dessen liegen die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht vor.

Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 2., welcher erstmals unter dem 3. Dezember 2015 und erneut unter dem 9. Juni 2016 „Anzeichen für eine PTBS“ attestiert worden sind, ohne dass die angeblich angezeigte Therapie auch nur bis in den Zeitraum der mündlichen Verhandlung angedauert hat. Unter dem 20. April 2017 ist vielmehr beiläufig erwähnt worden, dass „die Therapie beendet“ sei. Es liegen daher keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine behandlungsbedürftige Erkrankung gegeben ist; für einen nationalen Schutzbedarf besteht darum kein Anlass. Die „Einschätzung der Schülerin“ vom 5. Mai 2017 belegt dies anschaulich, ist doch hier von einem selbstbewussten und durchsetzungsfähigen Auftreten der Klägerin zu 2. die Rede, die ihre Mutter bei den Alltagsangelegenheiten unterstützt.

Aber auch bei der Klägerin zu 1. liegt kein gesundheitsbedingter nationaler Schutzbedarf im vorbeschriebenen Sinne zu Tage. Dabei kann es nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin zu 1. während der mündlichen Verhandlung bei zusammenschauender Betrachtung aller bekannt gewordenen Umstände einen ausgesprochen unglaubwürdigen, weil deutlich verfahrensangepassten Eindruck hinterlassen hat, so dass die ihr im Asylverfahren attestierten Erkrankungen des psychischen Formenkreises ohnehin nur sehr skeptisch betrachtet werden können. Abgesehen von den gezielten Falschangaben zur Identität, mit denen sich die Klägerin zu 1. zu Beginn des Asylverfahrens - wenngleich angeblich unter dem Druck ihres früheren Mannes, von dem sie sich nach weiteren Angaben später getrennt gehabt habe - ein Bleiberecht in Deutschland verschaffen wollte, sowie von den nur unspezifischen, von Allgemeinplätzen getragenen Angaben zum „Verfolgungshintergrund“ in Serbien - offenbar in der Zeit zwischen dem Untertauchen 2010 bis zur anwaltlichen Darstellung vom 20. Dezember 2013 - erweist sich die Klägerin zu 1. auch insoweit als verfahrensversiert als sie sich in dramaturgisch erscheinender Weise als schwermütig gab, um einen womöglich in Wahrheit gar nicht gegebenen Leidensdruck in Bezug auf Serbien vorzutäuschen, der sich tatsächlich eher auf die Aussichtslosigkeit des asylrechtlichen Verfahrens mit der einhergehenden Rückkehrverpflichtung dorthin bezieht. Dies wird anschaulich durch die Feststellungen im psychologischen Gutachten vom 10. September 2014 vorgezeichnet, in welchem die Rede davon ist, dass die Klägerin zu 1. ein stabiles Umfeld benötigt, dass ein Kontakt zum „Täter“ vermieden werden soll und dass das Krankheitsbild von Entwurzelung und dem Fehlen eines unterstützenden sozialen Umfeldes gekennzeichnet ist. Zwar belegt dieses Gutachten eine psychische Erkrankung der Klägerin zu 1.; es belegt aber gerade auch, dass gerade keine zielstaatsbezogenen Hinderungsgründe vorliegen: der Entwurzelung kann am ehesten durch Rückkehr in die Heimat („zu den Wurzeln“) begegnet werden; ein „Täterkontakt“ ist dort angesichts der zuvor erwähnten Umstände (früherer Mann wohnt in Deutschland) ebenso wenig zu erwarten wie eine fehlende Unterstützung durch die in der Heimat lebenden Verwandten. Die Ausführungen in den „fachärztlichen Attesten“, zuletzt vom 18. April und 9. Mai 2017, weisen auf nichts anderes. Es findet sich dort insbesondere kein stichhaltiger Hinweis auf etwaige krankheitsbedingte Gefahren für Leib oder gar Leben der Klägerin zu 1. in Serbien; die bisher erfolgte „regelmäßige fachärztliche Behandlung“ kann nämlich auch in Serbien durchgeführt werden, ohne dass es erkennbar wäre, dass und warum die Klägerin zu 1. hierzu keinen Zugang haben sollte, und auch die medikamentöse Versorgung der Klägerin zu 1. ist jedenfalls mit der Unterstützung ihrer Verwandten - zumal aus dem deutschen Ausland - zumutbar. Auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1. „zur Zeit täglich“ einen Integrationskurs besucht (Teilnahmebestätigung vom 26. April 2017) beweist, dass die Klägerin zu 1. durchaus dazu in der Lage ist, ihren Alltag zu bestehen.

Personen, die erkrankt sind, werden im serbischen Gesundheitssystem kostenfrei behandelt. Der Klägerin ist die erforderliche medizinische Behandlung auch nicht deswegen verwehrt, weil sie Roma ist. Roma haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung. Eine Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Für bisher nicht registrierte Personen ist mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll ihr rechtlicher Status verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht Registrierten die Anmeldung zu ermöglichen. Sie werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. All diesen Schwierigkeiten ist die Klägerin zu 1. gar nicht einmal ausgesetzt, da sie ausweislich des serbischen Reisepasses sehr wohl registriert ist. Zwar sind Fälle bekannt geworden, dass Roma in staatlichen Einrichtungen u.U. im Einzelfall Opfer von diskriminierender Behandlung werden könnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auch für sie eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen die willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten (vgl. VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 - 4 K 802/13.A -, juris). Auch der Umstand, dass in Serbien für neun Monate im Jahr Sozialhilfe bewilligt wird, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da in der übrigen Zeit zumindest ein Anspruch auf Nothilfe der Gemeinde besteht.

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien unter der Voraussetzung der Registrierung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. keinen Aufenthalt in Serbien haben. Es sind keine nachgewiesen Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen bekannt. Sollte dessen ungeachtet nach der Rückkehr eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden, ist es jedenfalls zuzumuten, unter Zuhilfe-nahme der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Roma-Gesundheitsmediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes den Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2015 - 7 K 476.14 A -, juris). Selbst für den Fall, dass man auf eine Behandlung in Serbien länger warten müsste als in Deutschland und deren Standard hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn der Behandlung in Serbien ist es zudem möglich, die ggf. in Deutschland erhaltenen Medikamente zu gebrauchen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Schließlich könnte man eventuell benötigte Medikamente auch in Serbien erhalten. Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst auch die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten. Zwar mag für die Klägerin eine medizinische Behandlung ihrer Beschwerden, insbesondere der psychischen Störungen, in Deutschland vorteilhaft sein; dies kann hier rechtlich aber dahinstehen.

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der W... existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in V..., L... und B... (S...). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind (Auswärtiges Amt vom 1. November 2016 - Bericht über die Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland -).

Selbst wenn also die von den Klägerinnen behaupteten Erkrankungen vorliegen sollten, können sie auf die ausgerechnet in ihrer engeren Heimatregion und selbst am letzten Wohnort vorhandenen Behandlungsmöglichkeit verwiesen werden.

Nach alledem erweist sich auch die Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung in Nr. 7 des Bundesamtsbescheides vom 3. Dezember 2014 als rechtsfehlerfrei.

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.