Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.05.2017 – 4 K 2820/14

4. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0519.4K2820.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2012 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen.

Am 31. Januar 2011 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die streitgegenständliche Genehmigung für die mittlerweile auf den F... errichteten Windkraftanlagen. Die Anlagen befinden sich östlich eines bereits errichteten Windparks, westlich des Ortsteils L... und nordöstlich des Ortsteils E... . Drei der zur Genehmigung gestellten Anlagen weisen nach der eingereichten Schallimmissionsprognose einen Abstand von weniger als 1.000 m Entfernung zur Wohnbebauung auf (WEA 4: 955 m, WEA 6: 955 m, WEA 7: 901,6 m).

Der von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im September 2010 für unwirksam erklärte Regionalplan Havelland-Fläming – Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 2. September 2004 hatte für den Bereich des Vorhabenstandorts ein Windeignungsgebiet ausgewiesen. Dies war nach dem Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 vom 26. April 2012 nicht mehr der Fall; das nächstgelegene Eignungsgebiet für die Windenergienutzung (WEG 29 „Feldheim-Lindow“) befand sich westlich der Anlagenstandorte. Für diesen Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 war am 11. Juni 2012 das erste Beteiligungsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der Einwendungen wurde ein zweiter Entwurf mit Arbeitsstand vom 28. Oktober 2013 offengelegt; am 30. Oktober 2015 trat der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 in Kraft.

Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen befinden sich außerhalb der mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche versehenen Konzentrationsfläche für die Nutzung von Windenergie bzw. alternativer Energiegewinnung des Flächennutzungsplans der Klägerin. Dies gilt sowohl für den Flächennutzungsplan in Gestalt der 1. Änderung vom 4. Juni 2004 als auch für den am 28. November 2013 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan in Gestalt der 2. Änderung. Der 2. Änderung des Flächennutzungsplans lag ein Entwurf vom 10. Februar 2010 zugrunde, nach welchem die hiesigen Anlagen noch innerhalb der Konzentrationsfläche belegen waren. Auch der überarbeitete Entwurf vom November 2011 sah einen Zuschnitt der Konzentrationsfläche vor, die den Vorhabenstandort jedenfalls weitgehend erfasste. Erst in dem wiederum überarbeiteten Entwurf vom Januar 2013, für den eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt wurde, waren die Anlagen nicht mehr in dem als Konzentrationsfläche dargestellten Bereich belegen.

Am 10. Mai 2011 leitete der Beklagte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Klägerin ein. Mit am 14. Juni 2011 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 10. Juni 2011 nahm die Klägerin unter Versagung ihres Einvernehmens dahingehend Stellung, dass ihr Flächennutzungsplan vom 4. Juni 2004 Konzentrationsflächen für Windenergie mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle ausweise. Zudem habe sie am 27. Oktober 2010 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 „Windpark Danna II“ gefasst und zugleich eine darauf bezogene Veränderungssperre beschlossen.

Am 2. November 2011 fasste die Klägerin den Aufstellungsbeschluss für den zum damaligen Zeitpunkt auch das Vorhabengebiet umfassenden Bebauungsplan Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ und beschloss zugleich eine darauf bezogene Veränderungssperre und machte diese in ihrem Amtsblatt vom 10. November 2011 sowie erneut am 13. Januar 2012 bekannt. Da diese Veränderungssperre am 15. Mai 2012 – wie zuvor bereits die Veränderungssperren für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 11 „Windpark Danna II“ – durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg außer Vollzug gesetzt wurde (- OVG 2 S 106.11 -), beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2012, eingegangen beim Beklagten am 29. Mai 2012, die Zurückstellung des Vorhabens der Beigeladenen. Am 13. Juni 2012 hob die Klägerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ sowie die darauf bezogene Veränderungssperre vom 2. November 2011 auf und beschloss am selben Tag dessen erneute Aufstellung sowie eine darauf bezogene Veränderungssperre. Beides wurde im Amtsblatt der Klägerin am 19. Juni 2012 bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2012, persönlich am 14. Juni 2012 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen übergeben, erteilte der Beklagte die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V112 mit einer Nabenhöhe von 119 m, einem Rotordurchmesser von 112 m, zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V112 mit einer Nabenhöhe von 94 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Nennleistung von jeweils 3,0 MW sowie einer Windkraftanlage V90 mit einer Nabenhöhe von 125 m, einem Rotordurchmesser von 90 m und einer Nennleistung von 2,0 MW und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid ist mit mehreren Nebenbestimmungen versehen, u.a. sind nach deren Ziffern 5.2 und 5.3 Messungen zur Geräuschbelastung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 zeigte die Genehmigungsinhaberin den Bauherrenwechsel auf die Beigeladene an.

Gegen den Genehmigungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2012, eingegangen am 2. Juli 2012, Widerspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, dass ihrem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 15 BauGB rechtswidrig nicht entsprochen worden sei. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung seien gegeben, da sie keine Veränderungssperre in Kraft gesetzt habe; die Bekanntmachungen seien jeweils unwirksam gewesen. Zudem seien die Zeiten einer faktischen Zurückstellung nicht überschritten. Die Standorte befänden sich außerhalb der Konzentrationszone für die Windkraftnutzung ihres Flächennutzungsplans, die mit Ausschlusswirkung versehen sei. Ungeachtet dessen verletze ein Teil der Anlagen den darin festgelegten Mindestabstand zum Ortsteil L... . Schließlich missachte die Genehmigung ein in der Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, da die beantragten Standorte außerhalb eines Windeignungsgebietes des Regionalplanentwurfes Havelland-Fläming 2020 lägen.

Den zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 25. Januar 2013 beim hiesigen Gericht angebrachten Eilrechtsschutzantrag der Klägerin wies die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (- VG 4 L 35/13 -) zurück. Die dagegen beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -).

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014, eingegangen beim damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Oktober 2014, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass kein An-spruch auf Zurückstellung bestehe, da eine Veränderungssperre in Kraft gewesen sei. Es stehe dem Vorhaben auch kein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Der Flächennutzungsplan bewirke keine Ausschlusswirkung und sei im Übrigen abwägungsfehlerhaft. In Aufstellung befindliche Pläne könnten dem Vorhaben ebenso wenig entgegengehalten werden.

Am 21. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig erfolgt sei. Ihr habe ein Anspruch auf Zurückstellung gemäß § 15 BauGB zur Seite gestanden. Eine Veränderungssperre, die – wie hier – kraft gerichtlicher Entscheidung außer Vollzug gesetzt werde, sei einer noch nicht beschlossenen bzw. nicht in Kraft getretenen Veränderungssperre im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB gleichzusetzen. Die maximal zulässige Frist der Zurückstellung von 12 Monaten sei zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht überschritten gewesen, weil eine faktische Bausperre erst durch die Veränderungssperre vom 2. November 2011 vorgelegen habe. Zudem widerspreche das Vorhaben ihrem Flächennutzungsplan. Von einem Verlust der Steuerungsfähigkeit des Flächennutzungsplans in Gestalt der 1. Änderung könne nicht ausgegangen werden. Die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens für andere Vorhaben sei allein dem damaligen Regionalplan geschuldet gewesen, damit sei sie lediglich ihrer gesetzlichen Anpassungspflicht nachgekommen. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, jedenfalls aber dürfe der Beklagte den Flächennutzungsplan nicht unangewendet lassen, sondern müsse diesen zunächst in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung stellen. Hinsichtlich der 2. Änderung sei von einer Vorwirkung auszugehen. Zudem hätte der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Berücksichtigung finden müssen. Dies gelte auch mit Blick auf den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorliegenden Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien dessen sachliche und räumliche Festlegungen hinreichend konkret gewesen. Es sei erkennbar gewesen, dass die Anlagen außerhalb des Windeignungsgebietes 29 lägen und teilweise den 1.000 m-Abstand zur Wohnbebauung unterschritten. Der Standort sei deshalb bereits im Entwurf als Ausschlusszone prädestiniert gewesen. Jedenfalls fehle eine notwendige Abwägung des Beklagten, da dieser von der Einhaltung des 1.000 m-Abstandes ausgehe und die geringere Entfernung im Genehmigungsbescheid nicht berücksichtigt habe. Zudem seien die in Ziffer 5 der Nebenbestimmungen angeordneten Messungen nicht erfolgt, so dass unklar sei, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien.

Die Klägerin beantragt,

den der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 13.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16.10.2014 zu Az.: 50.016.00/11/0106.2/RS aufzuheben,

die Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Flächennutzungsplan der Klägerin in Gestalt der 1. Änderung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Diesem fehle ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept; jedenfalls aber habe die Klägerin durch Erteilung ihres Einvernehmens für außerhalb der Konzentrationsfläche des Flächennutzungsplans belegene Vorhaben gezeigt, dass sie an ihrem Planungs-konzept nicht mehr festhalte. Dieser Einwand bedeute keine Normverwerfung, da der Flächennutzungsplan keine Norm darstelle und dessen Darstellungen lediglich als öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB bedeutsam seien. Auf die 2. Änderung des Flächennutzungsplans aus dem Jahr 2013 könne es schon deshalb nicht ankommen, weil er erst nach Erteilung der Genehmigung beschlossen worden sei; eine diesbezügliche Vorwirkung gebe es nicht. Dies gelte auch für den Bebauungsplan Nr. 12 „Windpark Malterhausen“. Dieser sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über den Aufstellungsbeschluss hinweggekommen. Der Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 bilde ebenso keinen entgegenstehenden öffentlichen Belang. Er habe im maßgeblichen Zeitpunkt die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung nicht erfüllt, da nicht festgestanden habe, ob die planerische Aussage des ersten Entwurfs Eingang in die endgültige Fassung finde. Selbst die Klägerin müsse davon ausgegangen sein, dass die Festlegungen nicht endgültig seien, habe sie doch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans betrieben, dessen Geltungsbereich zunächst auch die Anlagenstandorte erfasst habe. Unabhängig davon habe der Regionalplan angesichts der unwirksamen Verordnung über den Landesentwicklungsplan nicht rechtswirksam erlassen werden können.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zurückstellung zugestanden habe. Auch eine außer Vollzug gesetzte Veränderungssperre blockiere die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da ansonsten das Verfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO den Charakter eines Eilverfahrens verliere und faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache bedeute. Die Zeit der faktischen Zurückstellung sei darüber hinaus seit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens am 10. Juni 2011 zu berücksichtigen. Es sei dabei ohne Belang, ob die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens und die Verhinderung des Genehmigungsantrages zusammenhingen. Zudem könne der Flächennutzungsplan nicht entgegengehalten werden. Er weise bereits keine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf, da es an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept fehle. Außerdem habe er seine Steuerungswirkung verloren, da die Klägerin für eine Vielzahl von außerhalb der Konzentrationsflächen belegenen Windenergieanlagen ihr Einvernehmen erteilt habe. Die von der Klägerin zur Rechtfertigung eingewandte Anpassungspflicht ge-mäß § 1 Abs. 4 BauGB verlange die Anpassung ihrer Planung, nicht nur die faktische Anpassung über die Einvernehmenserteilung. Die Nichtanwendung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden, da keine Rechtsnorm in Rede stehe und ohnehin jedenfalls ein offensichtlicher Mangel gegeben sei. Ohne Relevanz sei auch, dass seinerzeit das Aufstellungsverfahren für die 2. Änderung des Flächennutzungsplans betrieben worden sei, da dieser keine Vorwirkung entfalte. Dies gelte auch für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 12 „Windpark Malterhausen“. Unabhängig davon habe keine verfestigte Planung vorgelegen. Es bestehe auch grundsätzlich kein Bedürfnis, außerhalb des § 33 BauGB sowie der §§ 14 ff. BauGB eine Vorwirkung von Bebauungsplänen anzuerkennen. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung stehe ebenfalls nicht entgegen, da zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keine hinreichend verlässliche Planung vorgelegen habe. Dies gelte auch für die festgelegten Kriterien, schließlich sehe der Windkrafterlass vom 16. Juni 2009, der sich nur an die Regionalplanung nicht aber an den Beklagten richte, keine starre Abstandgrenze von 1.000 m zur Wohnbebauung vor. Ohnehin werde sich der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 angesichts des rechtsunwirksamen Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg voraussichtlich als unwirksam erweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des Verfahrens VG 4 L 35/13, sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Klägerin und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen zur Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit tragen nicht. Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund das gemeindliche Einvernehmen zu Recht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 70 der Brandenburgischen Bauordnung, deren Vorschriften vorliegend in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden sind (BbgBO a.F.), versagt.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BbgBO a.F. soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Soweit – wie hier – in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, tritt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. die für dieses Verfahren zuständige Behörde an deren Stelle, d.h. vorliegend der Beklagte.

Die Klägerin, deren Einvernehmen es vorliegend gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bedurfte, hat ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt. Denn zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage heranzuziehenden maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (siehe BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5/15 -, UPR 2017, 29) – d.h. bei Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 14. Juni 2012 (dazu bereits Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 4 L 35/13 -; vgl. auch OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - OVG 11 B 11.05 -, zitiert nach juris) – stand der Klägerin kein Versagungsgrund zur Seite. Das Vorhaben unterlag weder einem Anspruch auf Zurückstellung § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a.) noch einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (b.). Ihm stehen auch keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen (c.).

a. Der Beklagte war nicht gehalten, dem von der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2012 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestellten Antrag auf Zurückstellung zu entsprechen.Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde und eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Anwendung der 1. Alternative des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB scheitert bereits daran, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung eine Veränderungssperre – nämlich die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ vom 2. November 2011 – beschlossen hatte. Diese Veränderungssperre war seinerzeit noch rechtswirksam, da der von der Klägerin am 13. Juni 2012 gefasste Beschluss, die Veränderungssperre vom 2. November 2011 aufzuheben, erst mit seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Klägerin am 19. Juni 2012 Wirkung zu entfalten vermochte.

Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Veränderungssperre vom 2. November 2011 mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (- OVG 2 S 106.11 -) in dem darauf bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt hatte. Denn die Außervollzugsetzung hatte nicht zur Folge, dass die Satzung damit rechtlich inexistent geworden wäre. Die gerichtliche Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO stellt sich als vorläufige Maßnahme dar, welche nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Norm führt. Das ergibt sich bereits aus dem Tenor des obergerichtlichen Beschlusses, der die Satzung eben nicht für unwirksam erklärt, sondern – dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend, welches nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache führen darf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 47 Rn. 150; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 47 Rn. 407) – lediglich außer Vollzug gesetzt hat (Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013, a.a.O.). Damit oblag es der Klägerin als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit nach Zustellung der Entscheidung die entsprechenden Konsequenzen aus der Außervollzugsetzung zu ziehen. Ihr stand es frei, die Veränderungssperre aufzuheben und damit die Voraussetzungen für einen zulässigen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu schaffen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris).

Die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen ebenso wenig vor, denn mit der am 2. November 2011 beschlossenen und am 10. November 2011 bzw. am 13. Januar 2012 bekanntgemachten Veränderungssperre existierte zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 14. Juni 2012 eine in Kraft getretene Veränderungssperre.

Das Tatbestandsmerkmal der beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Veränderungssperre erfüllt auch die am 13. Juni 2012 beschlossene Veränderungssperre nicht. Zwar war diese Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft. Allerdings war sie durch die Existenz der früher beschlossenen und noch nicht aufgehobenen Veränderungssperre überlagert, was rechtfertigt, die Vorschrift gegenüber der Klägerin nicht zur Anwendung zu bringen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris).

Unabhängig davon fehlte es für die am 13. Juni 2012 beschlossene Veränderungssperre im maßgeblichen Zeitpunkt an den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Vorschrift verlangt für eine Zurückstellung, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen, was wiederum nach § 14 Abs. 1 BauGB den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans bedingt. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber nicht bekannt gemacht worden ist, denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt der Aufstellungsbeschluss nach außen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2003 - 4 B 75/02 -, zitiert nach juris, vom 15. April 1988 - 4 N 4/87 -, NVwZ 1988, 916; siehe Hormann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 11). An der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 13. Juni 2012 fehlte es indes bei Genehmigungserteilung am 14. Juni 2012, da die Veröffentlichung erst am 19. Juni 2012 im Amtsblatt der Klägerin erfolgte. Vor diesem Hintergrund konnte die Veränderungssperre vom 13. Juni 2012, die auf den Aufstellungsbeschluss vom selben Tag Bezug nimmt, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als beschlossen im Sinne der 2. Alternative des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesehen werden.

b. Dem Vorhaben der Beigeladenen stand auch keine Veränderungssperre der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ vom 2. November 2011 war zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 14. Juni 2012 trotz ihrer Außervollzugsetzung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2012 (- OVG 2 S 106.11 -) noch rechtswirksam, allerdings hatte der gerichtliche Beschluss gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Folge, dass die planungsrechtliche Situation für den Beklagten und die Beigeladene vorläufig so anzusehen war, als bestünde die Satzung nicht (siehe OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, zitiert nach juris). Dies hat den Beklagten dazu berechtigt, die Veränderungssperre gegenüber der Beigeladenen nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2/00 -, NVwZ 2001, 1035 zur Nichtanwendungskompetenz der Behörden, wenn die Nichtigkeit einer Satzung in einem Verwaltungsrechtsstreit von einem Gericht inzident festgestellt worden ist). Die am 13. Juni 2012 erneut beschlossene Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ hindert das Vorhaben schon deshalb nicht, weil ihre Bekanntmachung am 19. Juni 2012 und damit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zeitlich nachfolgte.

c. Die Klage erweist sich auch nicht deshalb als begründet, weil dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden könnten.

(1) Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Klägerin im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Umstand, dass der Flächennutzungsplan in Gestalt der 1. Änderung eine Konzentrationsfläche für die Nutzung von Windenergie an anderer Stelle als dem Vorhabenstandort darstellt, vermag eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu begründen.

Dies folgt zunächst daraus, dass der Flächennutzungsplan seine Aussagekraft jedenfalls in Bezug auf die in ihm sinngemäß ausgesprochene Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verloren hatte. Die ursprüngliche Zielstellung, für die außerhalb der dargestellten Konzentrationsfläche belegenen Teile des Gemeindegebietes eine Windkraftnutzung auszuschließen, ist in den nachfolgenden Jahren nicht umgesetzt worden. Denn Klägerin hat auch solchen Vorhaben der Windenergienutzung ihr Einvernehmen erteilt, welche außerhalb der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche lagen. Dass dafür der Umstand maßgeblich war, dass der sachliche Teilplan „Windenergienutzung“ des Regionalplans Havelland-Fläming die betroffenen Bereiche als Windeignungsgebiet ausgewiesen hatte, spielt insoweit keine Rolle. Auch wenn der vorgenannte sachliche Teilplan von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 14. September 2010 für unwirksam erklärt worden ist, und deshalb der Regionalplan Havelland-Fläming überarbeitet werden musste, so kann doch nicht zweifelhaft sein, dass die ursprüngliche Plankonzeption zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keinen Bestand mehr hatte. Dazu zwingt nicht zuletzt der Umstand, dass die Klägerin seit Oktober 2010 das Verfahren zur 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans betreibt (Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013, a.a.O.). Der Verweis der Klägerin darauf, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für andere Vorhaben nur deshalb erfolgte, um ihrer Anpassungspflicht an die Ziele der Regionalplanung zu genügen, vermag die Funktionslosigkeit ihres Flächennutzungsplans mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht in Frage stellen, sondern bestätigt vielmehr den Verlust der Aussagekraft. Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass sie ohnehin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet gewesen ist, ihre Bauleitpläne – und damit auch ihren Flächennutzungsplan – den (wirksamen) Zielen der Raumordnung anzupassen.

Unabhängig davon verbietet sich ein Rückgriff auf den Flächennutzungsplan in Gestalt der 1. Änderung, weil dieser den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot planerischer Entscheidungen mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entwickelten Anforderungen nicht genügt.

Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen – hiernach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist –, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 und vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261). Dabei vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82). In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, zitiert nach juris). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11 -, DVBl 2013, 507; Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, zitiert nach juris).

Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan in Gestalt der 1. Änderung nicht gerecht. Es ist weder erkennbar, welche Erwägungen die positive Standortzuweisung tragen, noch welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Der Verweis im Erläuterungsbericht darauf, dass sich die Klägerin mit der Problematik Windkraftnutzung auseinandergesetzt habe, eine weitere technische Prägung den Niederen Fläming als Kulturlandschaft zerstöre und Windkraft mit modernen landwirtschaftlichen Anlagen nicht vereinbar sei, sind pauschale Allgemeinplätze, nicht aber Ausdruck eines Planungskonzeptes. Ein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes schlüssiges gesamträumliches Konzept ist auch den übrigen Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Zwar nennt die Planbegründung im Stadium des Entwurfes vom Mai 2003 noch Standorte, „die für eine Windkraftnutzung auszuschließen sind“ (Begründung des Entwurfs, Stand Mai 2003, S. 9). Weshalb die Liste keinen Eingang in den Erläuterungsbericht gefunden hat, bleibt allerdings genauso unklar wie die Frage, ob es sich bei diesen Standorten mit Ausschlusscharakter um Bereiche handelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen) oder um Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windkraftanlagen aufgestellt werden sollen ("weiche" Tabuzonen). Das macht den Flächennutzungsplan abwägungsfehlerhaft. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Wären die für eine Windkraftnutzung in Betracht kommenden Flächen nach den Vorgaben der Rechtsprechung bestimmt worden, hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung anders verlaufen wäre (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O.).

Daraus folgt ipso iure, dass die Ausschlusswirkung dem Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden kann. Der Einwand der Klägerin, dass zuvor ein Normenkontrollverfahren hätte angestrengt werden müssen, überzeugt nicht. Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überhaupt nur eintreten kann, wenn die Konzentrationsflächenplanung wirksam ist (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7/09 -, BVerwGE 137, 74). Denn das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets ist nur dann zu rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.). Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn der Flächennutzungsplan – wie hier – an einem beachtlichen Abwägungsfehler leidet und es angesichts dessen offen ist, ob dem Privilegierungsvorhaben in substanzieller Weise Raum gegeben wurde. Die vermeintliche Ausschlusswirkung kann dann schon nicht zu einem im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu beachtenden Belang erstarken, mit der Folge, dass eine Normverwerfung nicht in Rede steht.

(2) Dem Vorhaben stand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung auch nicht der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan in Gestalt der 2. Änderung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Dabei vermag die Kammer bereits nicht zu erkennen, inwieweit das Vorhaben öffentliche Belange zu beeinträchtigten geeignet gewesen sein sollte, denn die zur Genehmigung gestellten Anlagen waren in den im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung existierenden Entwürfen (vom Februar 2010 und November 2011) jedenfalls weitgehend innerhalb der Konzentrationsfläche für die Nutzung von Windenergie belegen.

Ungeachtet dessen erscheint bereits zweifelhaft, ob – wie die Klägerin annimmt – den mit Ausschlusswirkung für andere Flächen vorgesehenen Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans überhaupt die rechtliche Wirkung eines die Zulässigkeit von Vorhaben hindernden unbenannten öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zukommen kann (ablehnend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 30. November 2004 - 1 ME 190.04 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 6 A 630.08 -; OVG Saarland, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 288/14 -; zustimmend Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 B 12.147 -, jeweils zitiert nach juris; ausdrücklich offen lassend BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O.). Dagegen spricht, dass der Klägerin mit der Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein ausreichendes Sicherungsmittel zur Verfügung gestanden hätte, die geplanten Darstellungen, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hätten herbeigeführt werden sollen, zu sichern. Diese Frage bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden Entscheidung, denn die Berücksichtigung eines Flächennutzungsplanentwurfs als entgegenstehender öffentlicher Belang setzt mit Rücksicht auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes in jedem Fall voraus, dass der Plan das Stadium der Planreife erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Beschluss vom 9. August 1976 - IV B 153.75 - Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 129), was hier nicht der Fall gewesen ist.

Damit eine förmliche öffentliche Planung Relevanz im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 entfaltet, muss sie derart festgeschrieben sein, dass sie hinreichend verlässliche Schlüsse auf ihre Verwirklichung gestattet (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1968 - IV C 53.66 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 69 S. 232, vom 8. Februar 1974 - IV C 77.71 -, zitiert nach juris). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung im Zulassungsregime des § 35 BauGB (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2008 - 12 LB 22/07 -, zitiert nach juris) gehört dazu u.a., dass der Abwägungsprozess nicht gänzlich offen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2005 - 4 C 5.04 -, zitiert nach juris).

In Anwendung dieser Grundsätze fehlte dem Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom November 2011 zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 14. Juni 2012 die erforderliche Planreife. Der Entwurf unterlag bis zur Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan mehrfachen Änderungen und Erweiterungen. Die letzte Anpassung des Entwurfs erfolgte im Januar 2013, an welche sich eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung anschloss. Der überarbeitete Entwurf sah zu diesem Zeitpunkt einen veränderten Zuschnitt der Konzentrationsfläche für die Nutzung von Windenergie vor, der erstmals den Vorhabenstandort nicht mehr erfasste. Daher verwundert es auch nicht, dass sich – wie den Aufstellungsvorgängen zu entnehmen ist – eine Vielzahl der Anregungen aus der letzten Beteiligungsrunde im Jahr 2013 auf die Darstellung der Konzentrationsfläche für die Nutzung von Windenergie bezog. Ausgehend davon konnte bei Erlass des Bescheides im Juni 2012 keinesfalls beurteilt werden, ob die Darstellung der Konzentrationsfläche auf die im Entwurf vom November 2011 vorgesehene Fläche beschränkt blieb. Der Abwägungsprozess stellte sich seinerzeit daher als offen dar, so dass von einem planreifen Entwurf des Flächennutzungsplans noch keine Rede sein konnte.

(3) Dem Vorhaben stand auch der in Aufstellung befindliches Bebauungsplan Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ nicht als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Das Verfahren zur Aufstellung befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in einem derart frühen Verfahrensstadium, in welchem keine verlässlichen Schlüsse zur Verwirklichung der Planung getroffen werden konnten. Die Klägerin hatte am 2. November 2011 lediglich die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen, ohne dass weitere Planungstätigkeiten bis zu dessen Aufhebung und dem erneutem Beschluss zur Aufstellung am 13. Juni 2012 in Angriff genommen wurden. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass sich die Festlegung des Plangebietes im weiteren Verlauf der Planungen geändert hat und die hiesigen Standorte nunmehr nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen.

(4) Die Genehmigung des Beklagten nimmt aus Sicht der Kammer auch nicht deshalb Schaden, weil ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB missachtet worden wäre.

Dazu hat die Kammer im Eilverfahren (Beschluss vom 16. Mai 2013, a.a.O.) ausgeführt:

„[…] Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 30. August 2012 - OVG 11 B 4.11 - dazu eingehend geäußert und sich auf den Standpunkt gestellt, dass der auch hier maßgebliche Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming (Arbeitsstand 26. April 2012) mit seiner Auslegung am 11. Juni 2012 (Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft vom 8. Mai 2012, Amtsblatt für Brandenburg 2012, S. 783) zwar das Stadium der Verlautbarungsreife erreicht habe und damit ein regelmäßig hinreichendes Maß an inhaltlicher Konkretisierung aufweise. Das rechtfertige derzeit aber noch nicht hinreichend sicher die Erwartung, dass die als Ziel der Raumordnung formulierte, u.a. das Gebiet Börnickenberg - Gleiches gilt für die hier streitigen Flächen westlich von Lindow - ausschließende Festlegung der Eignungsgebiete gerade auch insoweit über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes erstarken werde. Eine Planung biete erst dann ein genügendes Maß an Verlässlichkeit, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen, wenn ein Planungsstand erreicht sei, der die Prognose nahe lege, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden werde. Davon könne keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen sei. Diesen Erwägungen tritt die Kammer vollinhaltlich bei. Jedenfalls vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens und der Abwägung der Einwendungen ist noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar, dass die künftige rechtsförmliche Ausweisung von Eignungsgebieten auf die im Entwurf vorgesehenen Eignungsflächen beschränkt bleibt. Denn erst in der Abwägung wird die vom Plangeber selbst für notwendig erachtete Auswahlentscheidung für oder gegen ein Gebiet getroffen. […]“

Daran ist bekräftigend festzuhalten. Der maßgebliche Einfluss des Abwägungsprozesses auf das Plangebilde wird vorliegend nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Entwurf des Regionalplans mit Arbeitsstand vom 26. April 2012 nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wesentlich überarbeitet werden musste und in einen 2. Entwurf mit Arbeitsstand vom 28. Oktober 2013 mündete, der erneut öffentlich ausgelegt und erst nach erneuter Abwägung der Einwendungen beschlossen werden konnte.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass bereits dem Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 vom 26. April 2012 entnommen werden konnte, dass der Bereich der Anlagenstandorte als Ausschlusszone für Windenergienutzung prädestiniert gewesen sei, folgt daraus nichts zu ihren Gunsten. Zwar ist es zutreffend, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung in Ausnahmefällen auch schon in der Planungsphase vor der abschließenden Abwägungsentscheidung berücksichtigungsfähig ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn bereits in diesem Stadium absehbar ist, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung einer Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364).

Anhaltspunkte dafür, dass die Anlagenstandorte Merkmale aufweisen, die sie für eine Windkraftnutzung von vornherein ausschließen, bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 14. Juni 2012 nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die unmittelbare Umgebung westlich des Vorhabenstandorts mit Windkraftanlagen bebaut ist und der Bereich zuvor in dem am 2. September 2004 beschlossenen, dann allerdings für unwirksam erklärten Regionalplan Havelland-Fläming – Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen war (ähnlich auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 -, zitiert nach juris).

Die Annahme eines sich als Ausschlusszone prädestinierenden Gebietes rechtfertigt sich ferner nicht durch die im Entwurf festgelegten Planungskriterien unter 4.3.2. „Windenergienutzung nach Planelement 3.2“. Dass die dort aufgeführten Kriterien den Ausschluss des Vorhabenstandortes als Eignungsgebiet tragen würden, war zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung schon deshalb nicht absehbar, weil die Kriterien in ihrer vorgeschlagenen Fassung nicht Eingang in die endgültige Fassung des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 gefunden haben (vgl. zur Anpassung von Kriterien im Verlauf des Regionalplanverfahrens auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O.). Vielmehr wurden Teile dieser Kriterien gestrichen, ergänzt, konkretisiert bzw. neu zugeordnet. Dass dies am Ende nicht zu einer Veränderung der Grenzen des sich hier westlich an die Anlagen anschließenden Windeignungsgebietes (WEG 29 „Feldheim-Lindow“) führte, ist ohne Belang, denn die Wechselbezüglichkeit des planerischen Gesamtkonzeptes war allein durch die Nachjustierung der Kriterien in Frage gestellt.

Vor diesem Hintergrund musste es auch als offen angesehen werden, ob sich das unter 3.2.1.2.1 genannte Planungskriterium des 1.000 m-Abstandes zu Siedlungsgebieten mit dieser Maßgabe durchsetzt. Denn verbindliche Vorgaben für einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung gibt es nicht. Andere Regionalpläne des Landes Brandenburg etwa erachten ein regionalplanerisches (weiches) Tabukriterium von 800 m als ausreichenden Abstand zwischen Windeignungsgebiet und Wohnbebauung (siehe Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 10. August 2016, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 43 vom 18.Oktober 2016). Nichts anderes ist auch den Hinweisen an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eignungsgebieten „Windenergie“ (Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 25 vom 1. Juli 2009) zu entnehmen. Darin wird – adressiert an die Regionalplanung – zwar empfohlen, Windeignungsgebiete in einem Abstand von 1000 Metern zur Wohnbebauung vorzusehen. Allerdings heißt es dort auch ausdrücklich, dass die Abstände je nach Lage des Einzelfalls verringert oder vergrößert werden und bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen auch geringere Abstände gerechtfertigt sein können. Im Übrigen muss die Klägerin selbst auch davon ausgegangen sein, dass das Gebiet für die Windkraftnutzung nicht von vornherein tabu ist, denn anders ist nicht zu erklären, warum sie seinerzeit in ihren gemeindlichen Planungen – namentlich im Entwurf des Flächennutzungsplans zur 2. Änderung und im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ – gerade diese Nutzung fixieren wollte.

Auf die von dem Beklagten und der Beigeladenen aufgeworfenen Frage, ob ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung dem Vorhaben schon deshalb nicht entgegengehalten werden kann, weil der Regionalplan Havelland-Fläming 2020 nicht rechtswirksam aus der für unwirksam erklärten Verordnung über den Landesentwicklungsplan (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. II 2009, 186) entwickelt werden konnte, kommt es nach alledem nicht mehr an.

2. Der Genehmigungsbescheid erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte den Umstand der Unterschreitung des 1.000 m-Abstandes zur Wohnbebauung im Bescheid unberücksichtigt gelassen habe, trifft nicht zu. Die Abstände der Anlagen zu den nächstgelegenen Wohnbebauungen ergeben sich eindeutig aus der von Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose, die der Beklagte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet und berücksichtigt hat. Denn nicht zuletzt das Ergebnis der Schallimmissionsprognose hat den Beklagten dazu veranlasst, den Genehmigungsbescheid mit den Nebenbestimmungen der Ziffern 5.2 und 5.3 zu versehen, die die Beigeladene zu Messungen zur Ermittlung der tatsächlichen Geräuschimmissionen verpflichten. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Umsetzung der Messungen bis heute nicht erfolgt sei, ist daran zu erinnern, dass Prüfungsgegenstand des hiesigen Verfahrens nicht die konkrete Ausführung des Vorhabens, sondern allein die immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist mangels positiver Kostengrundentscheidung für die Klägerin kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711, 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht das Interesse der Klägerin mit 30.000 Euro bewertethat (siehe bereits Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 4 L 35/13 - sowie nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris). Ein Rückgriff auf Nr. 9.10 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hält die Kammer angesichts des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens für nicht angezeigt.