Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.06.2017 – VG 6 K 2549/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0614.6K2549.16.00

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit.

Nach ihren Angaben verließen die Kläger zu 1 bis 3 am 25. April 2013 ihre Heimat um nach Polen zu reisen; am 5. Mai 2013 seien sie mit dem Auto von Warschau nach Berlin gefahren. Am 21. Mai 2013 stellten die Kläger zu 1 - 3 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden Bundesamt) einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Für den am 28. Oktober 2013 in Rathenow geborenen Kläger gilt der Asylantrag seit dem 20. November 2013 gemäß § 14a Abs. 1 Abs. 2 AsylG als gestellt; von der Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens für ihren Sohn machten die Kläger zu 1 und 2 keinen Gebrauch. Ein nach Feststellung der Zuständigkeit Polens eingeleitetes Dublin-Verfahren betreffend die Kläger zu 1 – 3 blieb ohne Erfolg.

In der persönlichen Anhörung am 3. Juli 2014 führte der Kläger zu 1 aus: Er habe sich in seiner Heimat weder politisch betätigt noch sei er Mitglied einer Partei gewesen; Probleme mit Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er nicht gehabt. Er habe einmal eine Strafe bezahlen müssen, weil er eine Ausbildung als Lokführer absolviert und ein Stipendium bekommen, zugleich als Arbeitsloser aber Sozialhilfe bezogen habe. Dann sei 2006 während des Ramadan ein Dorfpolizist zu ihm gekommen und habe ihn einfach mitgenommen und zum Sicherheitsdienst gebracht. Dort sei er gefoltert worden, weil etwas gestohlen worden sei und jemand seinen Namen erwähnt habe. Ein Cousin seines Vaters habe 2006 bei den Behörden gearbeitet und dafür gesorgt, dass er freigelassen worden sei. Er habe dann 2012 zu dem Cousin nachhause gemusst und sei beauftragt worden, einen Politiker in Russland zu töten. Offiziell habe er als Sicherheitsagent des Cousins seines Vaters ausgebildet werden sollen, in Wahrheit jedoch den Auftrag gehabt, einen hoch angesehenen Politiker zu töten, der der Regierung ein Dorn im Auge gewesen sei. Er, der Kläger, habe nicht ablehnen können, sonst wäre er getötet worden. Man habe ihm gesagt, er solle sich nach dem Attentat stellen, er würde dann 5 Jahre Gefängnis gekommen und man würde sich in der Zeit um seine Familie kümmern. Er habe gewartet, er habe nach einer Woche nach Moskau fahren sollen, es habe dann aber einen Monat gedauert. Irgendetwas sei schiefgelaufen; er sei in einer Residenz festgehalten worden, wo es ihm nicht schlecht gegangen sei. Jeden Freitag sei er zum Gebet rausgekommen. Er sei von Mai 2012 bis Februar 2013 dort gewesen. An einem Freitag sei er nicht mehr zurückgegangen und habe sich überlegt, Tschetschenien zu verlassen. Er habe Angst, die ihm bekannten Namen zu nennen oder zu sagen, wo die Residenz gewesen sei, in der er sich fast ein Jahr lang aufgehalten habe, weil seine Brüder dann Probleme bekommen würden. Bei der Anhörung legte er eine psychologische Stellungnahme vom 2. Juli 2014, erstellt durch Dipl.-Psych. Kirsten Dieckmann für KommMit e.V., vor, die eine rezidivierende Depression und eine PTBS sowie eine schizotype Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert, und er bezog sich auf die darin wiedergegebene Schilderung seiner Fluchtgeschichte. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf diese verwiesen.

Die Klägerin zu 2 führte in ihrer Anhörung am 3. Juli 2014 aus, wegen der Probleme ihres Mannes das Land verlassen zu haben. Soweit sie wisse, sei vor der Ausreise nichts Spezielles passiert. Ihr Mann habe einen Job machen sollen und sei angerufen worden. Er habe das aber nicht machen wollen. Dies sei einen Monat vor der Abreise am 24. April 2013 gewesen.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Juni 2016 für die Kläger zu 1 - 3 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheidtenors), die Asylanerkennung (Nr. 2) und die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte die Kläger binnen 30 Tagen zur Ausreise unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Die Kläger seien keine Flüchtlinge, da eine Verfolgung durch staatliche Organe nicht geltend gemacht worden sei. Die Klägerin zu 2 habe angegeben, nur wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein. Der Kläger zu 1 habe vorgetragen, aufgrund von Problemen innerhalb des Familienclans ausgereist zu sein und mache damit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte geltend. Eine Verfolgung durch den Familienclan könne dem Kläger zu 1 indes nicht geglaubt werden; sein Bericht genüge nicht zur Begründung der notwendigen Überzeugungsgewissheit. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zu 1 im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise konkreten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die Angaben erschienen vielmehr konstruiert. Sein Vortrag sei detailarm und in sich widersprüchlich. So habe er angegeben, der Cousin seines Vaters habe ihn 2006 sozusagen von der Polizei freigekauft und dafür von ihm, dem Kläger, verlangt, dass er einen Politiker töten solle. Der Kläger zu 1 habe schon nicht aufzuklären vermocht, weshalb man ihn im Jahre 2012 zu einer solchen Aufgabe herangezogen habe, man ein solches Vorhaben geplant, dies jedoch zu keinem Zeitpunkt hinreichend konkret in Angriff genommen habe, welche Gründe es für ein wiederholtes Verschieben des geplanten Attentats gegeben habe, noch, welche konkreten Vorbereitungsmaßnahmen hierfür ergriffen worden sein sollten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum man es ihm gestattet habe, sich jeweils freitags der Kontrolle zu erziehen, wenn er eine solche Aufgabe hätte ausführen sollen. Denn dann hätte die Gefahr bestanden, dass er sich an Sicherheitsbehörden oder das vermeintliche Ziel des Attentats wende, von dem er jedenfalls auch Hilfe erhalten hätte. Zudem könne nicht überzeugen, dass der Familienclan des Klägers so viel Einfluss habe, dass der Kläger für eine vermeintliche Straftat bereits nach einer fünfjährigen Strafe wieder freigelassen worden wäre. Der Sachvortrag des Antragstellers erschöpfe sich in der Wiedergabe oberflächlicher Pauschalaussagen und sei in der Gesamtschau sehr verworren. Die dargetane Verfolgungshandlung erscheine konstruiert und zeuge nicht vom tatsächlich Erlebten. Die vorgetragene Bedrohung des Klägers durch seinen Familienclan stelle zudem ausschließlich kriminelles Unrecht dar. Selbst wenn man eine Anknüpfung der vorgetragenen Verfolgungsmaßnahmen an ein in § 3 b AsylG benanntes Merkmal unterstellte, fehle es an der Voraussetzung, dass die in § 3 d AsylG genannten Akteure nicht willens oder in der Lage seien, Schutz zu bieten. Der russische Staat biete Schutz gegen das organisierte Verbrechen; etwas anderes habe der Kläger zu 1 auch selbst nicht schlüssig dargelegt. Überdies stünde den Klägern auch interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation jedenfalls außerhalb der Nordkaukasus-Region zur Verfügung; dort gebe es auch Regionen, in denen auf vorhandene Sozialstrukturen bereits ansässiger Tschetschenen zurückgegriffen werden könne. Auch die Kläger verfügten über weitere Familienangehörige und Bekannte zumindest seitens der Klägerin zu 2.

Die Voraussetzung für den subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Aus dem für den Kläger zu 1 vorgelegten Attest vom 2. Juli 2014 könne ein Abschiebungsverbot nicht gefolgert werden. Denn das Attest genüge nicht den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien, um eine weitere Sachaufklärung auszulösen. Es fehle an einer hinreichenden Darstellung der Vorgeschichte und der möglichen Ursachen, um die Diagnosen nachvollziehbar zu machen. Jedenfalls bestehe kein Anhalt dafür, dass dem Kläger zu 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Falle der Ankunft im Herkunftsland alsbald drohe. Die Abschiebungsandrohung und die Fristsetzung zur Ausreise folge aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei angemessen, namentlich sei nicht zu erkennen, dass die Kläger über weitere wesentliche Bindungen in der Bundesrepublik verfügten, die zu berücksichtigen wären. Der Bescheid wurde am 30. Juni 2016 zur Zustellung per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Post eingeliefert.

Für den Kläger zu 4 lehnte das Bundesamt mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Asylanerkennung (Nr. 2) und die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger binnen 30 Tagen zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass für den in Deutschland geborenen Kläger zu 4 eigene Fluchtgründe nicht vorlägen und eine konkret drohende individuell begründete Furcht vor Verfolgung für diesen auch nicht geltend gemacht worden sei. Bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern würden auch keine Abschiebungshindernisse bestehen. Dieser Bescheid ist den Klägern zu 1 und 2 am 1. Juli 2016 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Die Kläger haben am 15. Juli 2016 (gemeinsam) Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen: Der Kläger zu 1 sei Angehöriger des Teips, dem auch die wichtigsten tschetschenischen Machthaber, Präsident Ramsan Kadyrow und der Dumaabgeordnete Adam Delimchanow, angehörten. Im Mai 2012 hätten ihm zwei seiner Brüder die Nachricht überbracht, dass er bei dem Delimchanow in Moskau als Wachmann tätig sein solle. Eigentlich habe er, der Kläger zu 1, keine solche Tätigkeit ausüben wollen, jedoch hätte er sich durch Übersiedlung nach Moskau der ständigen Beobachtung durch andere Angehörige des Teips entziehen können. Er sei durch einen seiner Brüder zur Residenz des Delimchanow in Tschetschenien gefahren worden und von dort zusammen mit sieben anderen Männern, die bereits als Wachleute arbeiteten, zu Delimchanow gebracht worden. Dieser habe ihnen eröffnet, dass sie binnen einer Woche zu Killern ausgebildet werden würden, um dann nach Moskau zu fahren und einen Mord zu begehen. Einer von ihnen werde ausgewählt, das Opfer aus kurzer Distanz zu erschießen. Der Schütze solle sich gleich danach der Polizei stellen und sich zur Tat bekennen. Es würde dafür gesorgt werden, dass gegen ihn eine Strafe von nicht mehr als 5 Jahren verhängt und seine Familie in der Zeit der Inhaftierung gut versorgt werde. Er, der Kläger, habe von den anderen am selben Tage erfahren, dass der russische Oppositionspolitiker Boris Nemzow das Opfer sein solle. Das Vorhaben sei jedoch nicht wie geplant schon nach einer Woche realisiert worden; sie, die Männer, hätten warten sollen. Ein neuer Trainer sei engagiert worden, um mit ihnen den Umgang mit der Waffe zu üben. Er, der Kläger zu 1, habe sich hieran nicht beteiligen wollen und zunächst versucht, sich krank zu stellen und auf seine Ungeeignetheit wegen seiner Sehschwäche verwiesen. Wegen seiner Bescheidenheit habe er jedoch dem Trainer gefallen und so habe sich herauskristallisiert, dass er der Schütze sein solle. Nun habe er den Auftrag nicht mehr ablehnen können. Es habe sich von selbst verstanden, dass Delimchanow ihn nicht einfach würde gehen lassen. Die Ausbildung sei dann ab Dezember 2012 nicht mehr fortgeführt worden. Der Mordplan sei wohl vorübergehend nicht weiter verfolgt worden. Diese Situation habe er nutzen wollen. Er habe in jeder Woche einen freien Tag gehabt, sei jeweils am Freitagmorgen nach Hause entlassen worden und habe in der Nacht von Freitag zu Sonnabend zu Hause übernachten dürfen. Am 1. Februar 2013 sei er dann nicht mehr in die Residenz zurückgekehrt. Er habe gehofft, sie hätten ihn vergessen. Doch zwei Verwandte Delimchanows hätten sich an ihn gewandt, einer habe ihn persönlich zuhause aufgesucht. Der andere habe ihn angerufen und das schon früher unterbreitete Angebot wiederholt, als zweiter Wachmann angestellt zu werden und eine ordentliche Vergütung zu erhalten. Hierauf habe sich der Kläger nicht einlassen wollen. Er habe auch von dem Wachmann erfahren, dass der Delimchanow von seiner Abwesenheit noch nichts gewusst habe. Er habe sich entschieden, das Land zu verlassen und seiner Frau nur erzählt, dass er sich unbeliebt gemacht habe. Am 27. Februar 2015 sei Nemzow auf offener Straße erschossen worden. Dessen Namen habe er, der Kläger, bereits bei seiner Anhörung genannt gehabt.

Die Kläger zu 1. bis 3. beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Be-scheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Regelung in Nr. 6 des ge-nannten Bescheides zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufent-haltsverbot auf 0 Monate zu befristen;

Der Kläger zu 4. beantragt,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Regelung in Nr. 6 des genannten Bescheides zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate zu befristen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Kläger betreffenden Bundesamtsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden war; § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässigen, insbesondere bezogen auf die jeweiligen Zustellungen der Bescheide vom 29. Juni 2016 fristgemäß erhobenen Klagen sind nicht begründet. Die genannten Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweisen sich jeweils als rechtmäßig und verletzen die Kläger jeweils nicht in eigenen Rechten; § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllen, noch, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Reduzierung des vom Bundesamt auf 30 Monate befristeten gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ab dem Tage der Abschiebung.

a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge − Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) − zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dem Ausländer wird nach § 3e AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Der Schutzsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4062/06.A -und vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, jeweils juris; vgl. zu Art. 16a GG: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2001 – 2 BvR 690/99 –, juris).

Nach diesem Maßstab ist unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Umstände zur Überzeugung der Kammer eine relevante Verfolgung der Kläger nicht anzunehmen. Denn das Vorbringen des Klägers zu 1, dessen vermeintliche Verfolgungsfurcht für ihn und die übrigen Familienangehörigen den begehrten internationalen Schutz begründen soll, ist nicht glaubhaft. Die Gesamtschau seines Vorbringens in der Anhörung beim Bundesamt am 3. Juli 2014, in der dabei vorgelegten und vom Kläger zu 1 zu eigen gemachten Stellungnahme des Dipl.-Psych. Dieckmann vom 2. Juli 2014, in der schriftlichen Klagebegründung sowie in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergibt schon keine schlüssige Verfolgungsgeschichte. Denn in den genannten Darstellungen sind nur wenige äußere Umstände gleich bleibend dargestellt; für die vermeintliche Geschichte wesentliche Anknüpfungspunkte erscheinen jedoch beliebig und werden widersprüchlich dargetan. Zudem verblieb trotz wiederholter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung das Vorbringen detailarm und nachgerade farblos.

Bereits den Ansatz für die dargetane Behauptung, als gedungener Mörder in die von tschetschenischen Führern organisierte Ermordung des russischen Oppositionspolitikers Boris Nemzow eingebunden gewesen zu sein, vermochte der Kläger zu 1 nicht glaubhaft darzustellen. Schon sein Vorbringen dazu, warum er für diese Aufgabe herangezogen worden sei, ist widersprüchlich. Gegenüber dem Bundesamt führte er in der persönlichen Anhörung am 3. Juli 2014 insoweit aus, dass diese Aufgabe an ihn von dem Cousin seines Vaters herangetragen worden sei, der ihn im Jahr 2006 aus den Fängen der Sicherheitsbehörden, die ihn wegen des Verdachts einer Beteiligung an einem Diebstahl mitgenommen und gefoltert hätten, befreit gehabt habe. Nach der in der psychologischen Stellungnahme wiedergegebenen Erzählung des Klägers zu 1 sei er indes 2006 wegen des Studienaufenthalts in Jordanien verhaftet und bei der Befragung nach den Gründen der Reise gefoltert (Schläge mit Wasserflaschen auf Schläfe, Ohnmacht, aus dem Ohr geblutet) worden. In der mündlichen Verhandlung hierauf angesprochen, verlegte der Kläger zu 1 die Jordanien-Reise indes in das Jahr 2011 und schilderte er eine Festnahme im Anschluss daran. Bei dieser sei er indes – anders als bei der ersten Festnahme 2006 − nicht geschlagen worden. Schon diese Umstände sind mithin in verschiedenen Versionen wiedergegeben, obwohl sie wegen der vermeintlich erlittenen Misshandlung herausgehobene Erlebnisse darstellen. Die vom Kläger zu 1 auf entsprechenden Vorhalt angeführten vermeintlichen Übersetzungsfehler können dies nicht erklären, da die Verknüpfungen des Geschehens widersprüchlich bleiben. Auch den Kern seiner Geschichte vermochte der Kläger nicht glaubhaft darzulegen. Trotz eindringlicher Befragung in der mündlichen Verhandlung zu seinem Aufenthalt und der Ausbildung in der Residenz des Delimchanow vermochte der Kläger hierzu allein wenige Angaben zu einem Schießen mit der Pistole Makarow zu machen - wobei er laut der Stellungnahme vom 2. Juli 2014 bereits während des 2. Tschetschenien-Krieges mit Pistole und Gewehr zu schießen geübt habe -; eine Schilderung des Tagesablaufs oder sonstiger Umstände der Unterbringung, die als nachvollziehbare Wiedergabe eigenen Erlebens erscheinen könnten, erfolgte nicht. Stattdessen trug der Kläger zu 1 in seiner Befragung eine zum bisherigen Vorbringen im Widerspruch stehende Version dazu vor, warum er von dem Instrukteur für die Ausführung des Mordes auserwählt erschien. Nach der schriftlichen Klagebegründung will der Kläger zu 1 sich gegenüber dem Trainer wegen einer Sehschwäche als gesundheitlich ungeeignet offenbart haben, er habe jedoch wegen seiner Bescheidenheit das Gefallen des Trainers gefunden. Nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung will der Kläger zu 1 vom Instrukteur hingegen ausgewählt worden sein, nachdem er bei einem Schnellschusstraining auf eine Zielscheibe in Nahdistanz versagte, weil er sich vorgestellt hatte, dass die Zielscheibe einen Menschen darstelle. Daran hätte der Trainer die Erwartung geknüpft, der Kläger zu 1 würde im Ernstfall treffen. Auch insoweit liegen mithin zwei unterschiedliche Versionen eines wesentlichen Merkmals der Geschichte vor. Auch dies lässt die Geschichte insgesamt konstruiert erscheinen. In gleicher Weise begründet der zudem gesteigerte Vortrag zur Zahl der Festnahmen Zweifel an einer glaubhaften Fluchtgeschichte. Erst auf entsprechende Vorhalte in der mündlichen Verhandlung bekundete der Kläger zu 1 „einige Male festgenommen“ worden zu sein. Hiervon war indes gegenüber dem Bundesamt, bei der Offenbarung gegenüber dem Psychologen oder in der schriftlichen Klagebegründung nicht die Rede. Auch dies spricht mithin nicht für die Wiedergabe eigener Elebnisse, sondern für die erfundene Ausschmückung einer zurechtgelegten Fluchtgeschichte, deren Kern aus der Zusammenfügung weniger allgemein bekannter Informationen über eine mögliche Bedrohung russischer Oppositioneller durch wiederum bekannte tschetschenische Anführer besteht. Gegen eine begründete Furcht vor einer Verfolgung – gleichviel durch wen – wegen der angeblichen Verstrickung in die Tötung des Oppositionellen spricht zudem, dass der Kläger zu 1 in der Zeit zwischen dem Verlassen der Residenz am 1. Februar 2013 und der Ausreise am 25. April 2013 offenbar unbehelligt geblieben ist. Für den genannten Zeitraum hat der Kläger, der insoweit nicht berichtet, sich versteckt gehalten zu haben, auch kein nachstellendes Aufsuchen, keine verfolgenden Nachfragen oder Bedrohungen dargetan. Nach seinem Vorbringen habe es nach dem Verlassen der Residenz lediglich zwei Kontakte mit Verwandten des Delimchanow gegeben, wobei einer von ihnen das schon früher unterbreitete Angebot eines guten Jobs als Wachmann wiederholt habe. Damit ist der Kläger zu 1 nach dem Verlassen der Residenz in keiner Weise ernsthaft durch die vermeintlichen Organisatoren des beabsichtigten Mordes behelligt worden, was angesichts des Vorbringens des Klägers zu 1, er habe sich nach dem Stand der Ausbildung als der Auserwählte für die Ermordung des Oppositionellen halten müssen, vollkommen lebensfremd erscheint. Eine Verfolgungsfurcht kann daran nicht anknüpfen. Auch die Einlassung der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt stützt das Vorbringen des Klägers zu 1 nicht, da sie von den tatsächlichen Hintergründen nichts gewusst haben will und (möglicherweise demgemäß) ihre Geschichte, dass ihr Mann einen Monat vor der Ausreise einen unliebsamen Auftrag abgelehnt habe, weshalb man ausgereist sei, vom zeitlichen Ablauf auch nicht mit der Geschichte des Mannes kompatibel ist. Im Übrigen ließ sich der Kläger zu 1. gegenüber dem Autor der Stellungnahme vom 2. Juli 2014 dahin ein, einziger Sohn seiner Eltern zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung von mehreren Geschwistern sprach.

Bei der Gesamtschau des Vorbringens ist die Kammer danach nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 wegen einer persönlichen Verstrickung in eine durch tschetschenische Machthaber beauftragte Tötung des Boris Nemzow in der Russischen Föderation verfolgt wird und sich deshalb aus begründeter Furcht im Bundesgebiet aufhält.

Damit scheidet aus diesem Grunde für den Kläger zu 1 auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus. Über das vermeintliche Verfolgungsschicksal hinausgehende Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes wurden von ihm nicht geltend gemacht und anderweitige Anknüpfungspunkte dafür sind nicht gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Kläger liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf internationalen Schutz ebenfalls nicht vor. Eigene Flüchtlingsschutzgründe für die Klägerin zu 2 oder die minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3 und 4, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt in gleicher Weise für den subsidiären Schutz. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angegriffenen Bescheide des Bundesamts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Auch die Voraussetzung für die Gewährung des (vorgreiflichen) Familienasyls gemäß § 26 AsylG sind nicht gegeben, da dem als Stammberechtigten nur infrage kommenden Kläger zu 1 nicht unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.

b) Den Klägern kommt auch nicht die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der An-wendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 2 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

Hinsichtlich des Klägers zu 1 folgt aus den o. g. Ausführungen, dass zunächst mangels Glaubhaftigkeit von entsprechenden Umständen auch keine Anknüpfung für eine ihm drohende Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht. Anderweitige Gründe in diesem Sinne sind weder für den Kläger zu 1 noch die anderen Kläger geltend gemacht worden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Das Gericht sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden diesbezüglichen Feststellungen und die Begründungen in den angegriffenen Bundesamtsbescheiden.

Es liegen für die Kläger auch nicht die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insoweit fehlt es an aktuellem Vortrag und insbesondere etwaige Gesundheitsgefahren belegende aktuelle ärztliche Bescheinigungen; auch in der mündlichen Verhandlung sind derzeit bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht vorgetragen worden. Die dem Bundesamt bei der persönlichen Anhörung am 3. Juli 2014 für den Kläger zu 1 vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 2. Juli 2014 genügt für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung nicht. Unabhängig davon, dass sie sich als veraltet erweist, erfüllt sie nicht die Anforderungen an eine Substantiierung der darin diagnostizierten Erkrankungen der rezidivierenden depressiven Störung und der posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, Rn. 7 m. w. N., juris). Hiernach ist neben der fachärztlichen Urheberschaft u. a. erforderlich, dass bei erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragenen Symptomen jedenfalls die traumatisierenden Erlebnisse und eine Begründung dafür dargelegt werden, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Schon hieran fehlt es indes, wie bereits das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat. Hierauf wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Hinsichtlich der übrigen Kläger bestehen keinerlei begründete Hinweise darauf, dass ihnen im Falle der Abschiebung im Zielstaat erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen könnten.

c) Danach erweist sich die in den beiden hier angegriffenen Bescheiden jeweils unter Nr. 5 vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation als rechtmäßig; § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG.

d) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine Reduzierung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 0 Monate ab dem Tage der Abschiebung (jeweils Nr. 6 der Bescheide). Unabhängig davon, dass keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die eine Reduktion der fraglichen Befristung erzwingen könnten, unterliegt die in dem Bescheid ausgesprochene Befristung inhaltlich keinen Bedenken. Es entspricht der nach Erkenntnis der Kammer insoweit gleichmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die Befristung in den dem hiesigen Falle entsprechenden Verfahren auf 30 Monate festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.