Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.06.2017 – VG 6 K 4706/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0623.6K4706.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Der 1984 nahe Gudermes geborene Kläger meldete sich im April 2014 gemeinsam mit einer vorgeblichen Lebensgefährtin und einem Kind in Berlin als Asylsuchender und stellte am 7. Mai 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit einen unbeschränkten Asylantrag. Zur Begründung führte er im Verwaltungsverfahren nach vorangegangener letztlich ergebnisloser Einleitung eines auf Polen weisenden Dublin-Verfahrens (vgl. VG 6 K 2496/14.A) im Wesentlichen aus, im April 2014 von Moskau kommend über Polen nach Deutschland gekommen zu sein, nachdem er 2008 nach Moskau und 2010 nach Prokhladny/Karbadino-Balkarien gegangen sei, um dort jeweils zu wohnen und als Verkäufer bzw. Lkw-Fahrer zu arbeiten. Hintergrund sei, dass er und seine Brüder im ersten Tschetschenien-Krieg gewesen seien und einer seiner Brüder, der inzwischen die US-Staatsbürgerschaft habe, später wieder für kurze Zeit in die Heimat gekommen sei. Leute des Kadyrov-Systems hätten diesen Bruder gesucht, aber nicht gefunden, und deshalb die anderen Brüder des Klägers und schließlich auch ihn mitgenommen und unter Folter zur Preisgabe des Aufenthaltsorts jenes Bruders zwingen wollen. Seine Familie habe ihn freigekauft und er sei nach Moskau gegangen. Bereits 2006 habe er ausreisen wollen, aber nicht den Mut dazu gehabt. Es werde nicht „offiziell“ nach ihm gesucht. Jetzt habe er verschiedene gesundheitliche Probleme, weshalb er bereits in dem Herkunftsstaat behandelt worden sei.
Mit am 22. November 2016 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 14. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes ab; ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte es ihn unter Androhung einer Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid (Bl. 168 ff./BAMF-Akte) wird in Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2016 eine inhaltlich nicht weiter begründete Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Januar 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind beide mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist als auf die im Klageantrag genannten asylrechtlichen Schutzansprüche ausgerichtete Verpflichtungsklage statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden. Sie umfasst nach Maßgabe des anwaltlich formulierten Klageantrags nicht die Befristungsentscheidung in Nr. 6 des Bundesamtsbescheides, da keine anderweitige Befristung geltend gemacht wird.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg: in Ansehung aller heute zu Tage liegenden Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) erweisen sich die Versagung der Asylanerkennung wie des internationalen wie nationalen asylrechtlichen Schutzes, die Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung und die das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffende Befristungsentscheidung im angegriffenen Bescheid vom 14. November 2016 als rechtmäßig und verletzt der Bescheid den Kläger nicht in eigenen Rechten, da er die geltend gemachten Schutzansprüche nicht hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger kann weder die Asylanerkennung noch internationalen Schutz beanspruchen, da er einerseits auf dem Landweg ins Bundesgebiet gelangt ist, was das Asylversprechen grds. ausschließt (Art. 16a Abs. 2 GG), und weil er andererseits selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgungsgeschichte, zu welcher er sich selbst in Ansehung des ablehnenden Bundesamtsbescheides nicht auch nur im Ansatz weiter verhält, zumindest auf einen internen Schutz vor der allein behaupteten Verfolgung durch Leute des Kadyrov-Systems - das ihn jedenfalls nicht „offiziell“ suche - verweisen lassen muss.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Hier ist es bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Verfolgungshandlungen und -gefahren an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG anknüpften. Seinen Darstellungen lässt sich entnehmen, dass es um eine Nachsuche tschetschenischer Regionalstellen nach dem Bruder ging, der in die USA ausgewandert sei, und dass den Nachstellungen die - ggf. terroristischen - Aktivitäten jenes Bruders im zurückliegenden Tschetschenien-Krieg zugrunde lagen. Die Nachstellungen knüpften daher nicht im Sinne des Flüchtlingsschutzversprechens an ein einschlägiges Persönlichkeitsmerkmal beim Kläger an. Der Kläger zählt insoweit auch nicht etwa zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da es insoweit zumindest an der nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG vorauszusetzenden deutlich abgegrenzten Identität fehlt.
Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - wie bereits mehrere Jahre in Moskau und Karbadino-Balkarien geschehen - in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation internen Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG finden kann. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Dem Kläger ist es zuzumuten und es kann von ihm daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er seinen Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nimmt, wo er vor Verfolgung sicher ist und wo sein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. hierzu rkr. Urteil der Kammer vom 8. März 2017 - VG 6 K 4546/16.A -; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn 34 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 1 K 156/13.A -, juris).
Dafür spricht im Fall des Klägers schon sein vorerwähnter Aufenthalt in Moskau und in Karbadino-Balkarien, ohne dass ihm dort etwas widerfahren sei. Zudem will der Kläger Russland auf dem Landweg verlassen zu haben, ohne dass er von Problemen bei den üblichen Kontrollen gesprochen hätte; es besteht daher kein Anlass zur Annahme, ihm werde außerhalb Tschetscheniens nachgestellt. Er selbst hat ja auch angeführt, dass man ihn nicht „offiziell“ suche. Auch heute ist ein vorrangiger interner Schutz des Klägers in anderen Teilen der Russischen Föderation angezeigt. Die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie die Erkenntnisse, die im Bundesamtsbescheid in Bezug genommen worden sind, belegen nämlich, dass unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, juris; i.Ü. Urteil der Kammer a.a.O.).
Jedenfalls politisch nicht in besonderer Weise in Erscheinung getretene und erwerbsfähige Tschetschenen können sicher und legal in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Soweit sie tatsächlich über einen Reisepass verfügen oder sich einen solchen zumutbar verschaffen können - was beim Kläger, der immerhin einen Inlandspass vorgelegt hat, der Fall ist -, besteht zweifelsohne die Möglichkeit, in die Russische Föderation einzureisen.
Der hier interessierende Personenkreis wird auch außerhalb der engeren Herkunftsregion aufgenommen, zumal in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt (vgl. Österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 27. August 2013 - D13 411250-1/2010/17E -, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at, mit Nachweisen). Für eine legale Aufenthaltnahme bedarf es einer Registrierung, wozu der Inlandspass und ein Wohnraumnachweis vorgelegt werden müssen. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine generelle Verweigerung der Registrierung als Aufnahmevoraussetzung liegen nicht zu Tage (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 24. März 2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris). So wird die Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit seit Jahren nicht mehr in Inlandspässen eingetragen, was auch auf den vom Kläger vorgelegten Inlandspass zutrifft. Zwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalitäten, überhaupt einen Vermieter zu finden. An vielen Orten wird der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert; insbesondere in großen Städten wird der Zuzug reguliert und ist er erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich dort zu registrieren. Derartige Schwierigkeiten können jedoch, gegebenenfalls mit der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder auch durch Zahlung mitunter üblicher Bestechungsgelder, überwunden werden. Für eine anfängliche temporäre Registrierung muss zudem lediglich ein Brief an die zuständige lokale Stelle gesandt werden, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird (vgl. Asylgerichtshof a.a.O.). Im Übrigen belegt die große Anzahl von Tschetschenen z.B. in Moskau, im Gebiet Rostov und in der Wolgaregion (dazu vgl. Lagebericht des AA vom 7. März 2011), dass Adressenmitteilungen mit Unterstützung durch Landsleute in der Diaspora möglich sind; dem Kläger ist es anzusinnen, für sich eine Meldeanschrift zumindest mit der Hilfe seines Freundes zu erhalten, der ihm schon in der Vergangenheit in Karbadino-Balkarien behilflich gewesen sei.
Es bestehen infolgedessen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation von staatlichen Stellen festgenommen und nach Tschetschenien überstellt werden würde.
Schließlich kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Kläger abseits der engeren Herkunftsregion innerhalb der Russischen Föderation niederlässt. Denn ihm ist es trotz der in der Russischen Föderation vorhandenen Ressentiments gegenüber Kaukasiern zuzumuten, sich dort eine (neue) Lebensgrundlage zu verschaffen. Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber „kaukasisch aussehenden“ Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters keine derartige Intensität auf, dass eine Aufenthaltnahme außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 24.03.2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris Rn. 21). Zwar ist die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung nicht von der Hand zu weisen. Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200 000 Tschetschenen leben) geringen Fallzahlen kann aber nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn 55). Ebenso wenig liegen gesicherte Erkenntnisse dafür vor, dass Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären oder allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Die insoweit gemachte Anmerkung des Klägers bei seiner Bundesamtsanhörung, er wisse nicht, ob man ihm die Ausreise vorhalten werde, stellt eine bloße Mutmaßung ohne stichhaltige Belege hinsichtlich entsprechender Gefahren dar. Darüber hinaus bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 11). Daher besteht kein stichhaltiger Grund für die Annahme, der Kläger könne seiner früheren Berufstätigkeit nicht wieder nachgehen, wie er es bereits bis zur Ausreise getan hat.
Der Kläger kann auch keinen subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) beanspruchen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Für das Drohen ernsthafter Gefahren in diesem Sinne hat der Kläger weder hinreichende Anhaltspunkte geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Da es weder um eine Todesstrafe geht noch um bürgerkriegsähnliche Konflikte, käme ohnehin allein die Fallgruppe der erniedrigenden Behandlung im Wege einer unmenschlichen oder erniedrigenden Foltermethode durch tschetschenische Stellen in Betracht, also die Gefahr eines Verstoßes gegen die Unversehrtheitsansprüche aus Art. 3 EMRK. Einem solchen Schutzbedürfnis steht jedoch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG jedenfalls in gleicher Weise wie oben dargestellt die Möglichkeit des internen Schutzes entgegen.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierbei geht es zwar um Gefahren, die sowohl seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation als auch durch Dritte drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25). Soweit diesbezüglich vorliegend aber nur Art. 3 EMRK in Betracht kommt, scheidet angesichts der vorstehenden Ausführungen aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, da der sachliche Schutzbereich identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür bietet das Vorbringen des Klägers freilich keinen Anhaltspunkt. Die von ihm anlässlich der Bundesamtsanhörung erwähnten gesundheitlichen Belange sind trotz Aufforderung durch das Bundesamt weder belegt noch sonst glaubhaft gemacht worden; es spricht zudem alles dafür, dass eine vor der Ausreise erfolgte Behandlung auch jetzt wieder durchgeführt werden kann. Jedenfalls lässt der Kläger nichts für ein aktuelles nationales Abschiebungsschutzbedürfnis erkennen.
Auch die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidungen (Nrn. 5 und 6 des Bundesamtsbescheides) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.