Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.06.2017 – 8 K 2366/13
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0628.8K2366.13.00
Tenor§
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung für eine 20 m³ übersteigende Schmutzwassermenge erfolgt ist.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung für eine 49 m³ übersteigende Schmutzwassermenge erfolgt ist.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung für eine 47 m³ übersteigende Schmutzwassermenge erfolgt ist.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung für eine 47 m³ übersteigende Schmutzwassermenge erfolgt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der vom Beklagten gegen sie festgesetzten Gebühren für die Entsorgung von Fäkalwasser in den Jahren 2012 bis 2015.
Die Klägerin war und ist Eigentümerin des Wohngrundstücks N... in N..., OT B.... Im streitigen Veranlagungszeitraum wurde das Grundstück über einen auf ihm befindlichen Brunnen mit Trinkwasser versorgt. Die Schmutzwasserentsorgung erfolgte mittels Abfuhr des in eine abflusslose Sammelgrube eingeleiteten Fäkalwassers.
Bis zum Ende des Jahres 2011 bemaßen sich die Gebühren für die Entsorgung von Fäkalwasser innerhalb des Gebiets des Wasser- und Abwasserverbandes „…“, dem der Beklagte vorsteht, nach dem Umfang der tatsächlich abgefahrenen Fäkalwassermenge. Mit der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen Fäkalgebührensatzung stellte der Zweckverband den Gebührenmaßstab auf den sogenannten „modifizierten Frischwassermaßstab“ um, wonach im Ausgangspunkt nunmehr die Menge des bezogenen oder auf dem Grundstück gewonnenen Frischwassers und nicht mehr die Abfuhrmenge maßgebend ist.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 zog der Beklagte die Klägerin zu Gebühren in Höhe von 386 € für die Fäkalwasserentsorgung im Kalenderjahr 2012 heran. Die Menge des entsorgten Fäkalwassers bemaß er auf Grundlage der neuen Fäkalgebührensatzung anhand eines geschätzten jährlichen Trinkwasserverbrauchs von 80 m³ für 2 Personen.
Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, eine Schätzung der abgefahren Fäkalwassermenge komme nur in Betracht, wenn diese nicht auf andere Weise ermittelt werden könne. Eine Ermittlung sei aber möglich, indem, wie nach bisherigem Satzungsrecht maßgeblich, die Menge des von den Pumpfahrzeugen abgesaugten Fäkalwassers gemessen werde. Die Umstellung auf den Frischwassermaßstab zwinge sie dazu, einen Brunnenwasserzähler sowie drei weitere Zähler zur Messung des für die Bewässerung des Gartens verwendeten Trinkwassers zu installieren. Das sei mit übermäßigen Kosten verbunden. Überdies sei die Schätzung des Frischwasserverbrauchs nicht nachvollziehbar.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2013 zurück mit der Begründung, aufgrund der neuen Fäkalgebührensatzung sei für die Höhe der Gebühren der Frischwasserverbrauch maßgebend. Dieser sei im Fall der Klägerin wegen Fehlens eines Wasserzählers zu schätzen gewesen. Ausgehend von dem durchschnittlichen Pro-Kopf-Frischwasserverbrauch im Verbandsgebiet sei ein Schätzwert von 40 m³ je Person und Jahr sachgerecht.
Daraufhin hat die Klägerin am 30. Juni 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor:
Der Gebührenfestsetzung fehle es schon an einer wirksamen Ermächtigung. Die Gebührensatzung verfüge nicht über einen wirksamen Gebührenmaßstab. Der Frischwassermaßstab sei für die Bemessung der Fäkalwassergebühren ungeeignet. Er berücksichtige zum einen nicht ausreichend die inhomogenen Verhältnisse innerhalb des Verbandsgebiets. In Fällen wie ihrem führe er zu einem Missverhältnis der Gebühr zur Inanspruchnahme der Einrichtung. So falle auf ihrem Grundstück der Frischwasserbezug und der Abwasseranfall erheblich auseinander. Dort befänden sich Fischteiche und ein Schwimmbecken, für die in erheblichem Umfang Frischwasser verbraucht werde. Das sei mit den Verhältnissen bei Nutzung einer Plattenbauwohnung nicht zu vergleichen. Zum anderen entbehre die abweichende Behandlung der Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen einer sachlichen Rechtfertigung, bei der auf die tatsächliche Entsorgungsmenge abgestellt, also ein Wirklichkeitsmaßstab angewandt werde. Zudem verzichte der Beklagte dort auf Vorausleistungen auf die Gebührenschuld. Im Übrigen sei der Trinkwassermaßstab nur bei einem zentralen Trinkwasseranschluss zulässig. Ferner widerspreche es der Gebührengerechtigkeit, dass es im Fall der Schätzung des Frischwasserbezugs auf die Personenanzahl in einem Haushalt ankomme. Insoweit sei auch zu bezweifeln, dass der Beklagte den danach erforderlichen steten Abgleich mit den Meldedaten vornehme. Die nach Wochenend- und Wohngrundstücke differenzierende Schätzpraxis des Beklagten sei rechtswidrig. Ihr seien Fälle bekannt, in denen das jeweilige Wochenendgrundstück dauerhaft wie ein übliches Wohnhaus genutzt werde, ohne dass der Beklagte dies berücksichtige. Die Schätzung des Frischwasserverbrauchs in Höhe eines vom Beklagten angenommenen Durchschnittsverbrauchs einer Person mit 125 l je Tag bzw. von 40 m³ je Jahr sei nicht nachvollziehbar. Der Zweckverband habe bereits 1996 niedrigere Werte ermittelt. Entsprechend der allgemeinen Entwicklung müssten sich diese seither sogar weiter verringert haben. Schon aus den vom Beklagten angegebenen Werten zum Gesamtverbrauch errechne sich ein Wert von 40 m³, so dass nicht einsichtig sei, dass dieser Wert ein um Abzüge bereinigter Wert sein solle. Auch die Schätzpraxis erfasse nicht angemessen die inhomogenen Verhältnisse innerhalb des Verbandsgebiets. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg müssten die Abfuhrnachweise Ausgangspunkt der Schätzung sein. Sie – die Klägerin – hätte wegen der eigenen Wasserversorgung Kosten und Risiken etwaiger Zähleinrichtungen auf ihrem Grundstück zu tragen. Die angefallene Fäkalwassermenge könne wie bislang auch ohne Schätzung ermittelt werden. Im Übrigen habe sie prüfbare Angaben zu einem niedrigeren Wasserverbrauch im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 6 der Gebührensatzung gemacht.
Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 9. Juli 2016, alle zugestellt am 20. Juli 2016, die Widersprüche der Klägerin gegen die Gebührenbescheide für die drei folgenden Veranlagungsjahre (2013, 2014 und 2015) abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 19. August 2016 die Klage auf diese drei Bescheide erweitert und der Beklagte der damit verbundenen Klageänderung zugestimmt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2013 aufzuheben, soweit die Gebührenfestsetzung für eine 20 m³ übersteigende Schmutzwassermenge erfolgt ist,
den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 aufzuheben, soweit die Festsetzung für eine 49 m³ übersteigenden Schmutzwassermenge erfolgt ist,
den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 aufzuheben, soweit die Festsetzung für eine 47 m³ übersteigende Schmutzwassermenge erfolgt ist,
den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 aufzuheben, soweit die Festsetzung für eine 47 m³ übersteigende Schmutzwassermenge erfolgt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Bei der dezentralen Fäkalwasserentsorgung müsse nicht auf die abgefahrene Schmutzwassermenge abgestellt werden. Aufgrund der Versickerung bei Kleinkläranlagen biete sich bei der Entsorgung von Klärschlamm ein Abstellen auf den Frischwassermaßstab nicht an. Ihm stehe eine Schätzungsbefugnis unabhängig davon zu, ob die Klägerin zum Einbau eines Frischwasserzählers verpflichtet sei. Die Entsorgungsnachweise seien kein Beleg für die maßgebliche Menge des Frischwassers. Die Schätzung beruhe auf einem Durchschnittswert für das Verbandsgebiet ausgehend von der aktuellen Gesamtmenge des abgegebenen Trinkwassers und der Anzahl der versorgten Personen. Mit Rücksicht auf Großverbraucher sei der so ermittelte Durchschnittswert von 45 m³ auf 40 m³ je Person und Jahr ermäßigt worden. Der Wert von 18 m³ je Person und Jahr für Wochenendgrundstücke beruhe auf dem typischen Fall, dass das Grundstück von zwei Personen lediglich für drei Monate im Jahr genutzt werde. Wegen geringerer Sanitärausstattung werde ein weiterer Abzug von 10 % vorgenommen. Die Verhältnisse innerhalb des Verbandsgebiets seien nicht derart inhomogen, dass der satzungsgemäße Frischwassermaßstab zweifelhaft wäre. Regelmäßig stammten 90 % der dezentral entsorgten Schmutzwassermenge von Grundstücken, die, anders als im Fall der Klägerin, über einen Wasserzähler verfügten. Bei diesen wiederum liege der „Erzielungsgrad“ – Verhältnis von Frischwasserverbrauch zu Schmutzwasseranfall – in 90 % der Fälle innerhalb einer Spanne, deren Werte weniger als 8 % voneinander abwichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids sind, soweit sie der Höhe nach angefochten sind, rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Bescheide sind § 6 KAG sowie die Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „...“ (Fäkalgebührensatzung) vom 28. November 2011 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband „...“ [ABl.], Nr. 29 vom 28. Dezember 2011) und vom 15. Mai 2014 (ABl. Nr. 34 vom 1. August 2014). Da die hier maßgeblichen Bestimmungen beider Satzungen gleichlautend sind, werden sie im Folgenden unterschiedslos mit der Kurzbezeichnung „FGS“ angeführt.
1. Beide Satzungen sind allerdings wirksam. Sie weisen den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestgehalt auf und unterliegen auch sonst keinen Bedenken.
Insbesondere enthalten die Satzungen einen wirksamen Gebührenmaßstab. Der Satzungsgeber hat sich in § 2 FGS für den sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab entschieden, indem sich die Höhe der Gebühren für die Fäkalwasserentsorgung nach der Schmutzwassermenge bemisst, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt (§ 2 Abs. 1 FGS), und hierfür wiederum die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte, auf ihm gewonnene und ihm sonst zugeführte Wassermenge maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 FGS).
Dieser Maßstab ist nicht zu beanstanden.
Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung. Ein praktikabler – vorrangiger – Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG steht für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben nicht zur Verfügung, insbesondere ist die Bemessung nach den Abfuhrmengen ebenfalls nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem zwar ein wichtiges Element der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage genauer erfasst wird, nicht aber die die wirkliche Reinigungsleistung mitbestimmende jeweilige Schmutzfracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 – OVG 9 B 28.09 –, Rn. 14, juris, m. w. N.).
Ob der Gebührenmaßstab nach der Menge des abgefahrenen Fäkalwassers – der bis zum 31. Dezember 2011 auch im Verbandsgebiet gegolten hatte – „wirklichkeitsnäher“ oder „preisgünstiger“ als der modifizierte Frischwassermaßstab ist, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG allein, dass der Gebührenmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage steht (vgl. Urteil der Kammer vom 31. März 2010 – 8 K 1274/07 –, Rn. 23, juris, m. w. N.).
Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Gebührensatzung es im Großen und Ganzen nicht mehr gewährleistet, dass ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt. Das ist bei Anwendung des Frischwassermaßstabs auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung insbesondere der Fall, wenn die Homogenität der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung bezogen auf den „Erzielungsgrad“ nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17 ff.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich solches für das Gebiet des Zweckverbands jedoch nicht annehmen. Nach Angaben des Beklagten lagen im Jahr 2013 in 90 % der Fälle, in denen er den Frischwasserverbrauch durch Wasserzähler ermittelte, die Verbrauchswerte innerhalb einer Spanne, deren unterster und oberster Wert maximal 8 % (relativ) voneinander abweichen. Nur bei dieser Gruppe, die ihrerseits wiederum 90 % aller Grundstücke mit abflussloser Sammelgrube ausmacht, kommt überhaupt eine Ermittlung des Erzielungsgrads in Betracht, weil nur in den von ihr erfassten Fällen es aufgrund der Frischwassermessung möglich ist, die Menge an verbrauchtem Frischwasser einerseits und die Menge an abgefahrenem Fäkalwasser andererseits in ein Verhältnis zu setzen. Es spricht nichts dafür, dass sich dies bei den verbleibenden 10 % der Fälle, also in Fällen, in denen kein Wasserzähler vorhanden war, wesentlich anders verhalten haben könnte, ebenso wenig für die hier betroffenen weiteren Veranlagungsjahre.
Inwiefern mit Blick auf den Einwand der Klägerin, die Verhältnisse bei einem „Plattenbau“ wichen stark von Fällen wie ihrem ab, die Verhältnisse innerhalb des Verbandsgebiets als nicht mehr homogen eingeschätzt werden können, erschließt sich nicht. Es mag zwar innerhalb des Verbandsgebiets vorkommen, dass auch größere Mehrfamilienhäuser – die die Klägerin mit dem Begriff „Plattenbau“ offenbar meint –, ebenfalls nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Zugleich mag für solche Fälle zutreffen, dass sich ein anderer Erzielungsgrad als bei Einfamilienhäusern mit großem Garten feststellen lässt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieser pauschale Befund für sich gesehen die vom Beklagten ermittelten statistischen Verhältnisse, wie sie sich anhand der im vorausgehenden Absatz genannten generellen Zahlen darstellen, infrage stellen könnte.
Die Zulässigkeit des modifizierten Frischwassermaßstabs scheitert entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daran, dass er auch für den hier vorliegenden Fall des Fehlens eines zentralen Trinkwasseranschlusses Geltung beansprucht (§ 2 FGS Abs. 2 Buchst. b). Denn ebenso wie die Mengen des aus dem zentralen Leitungsnetz entnommenen Frischwassers lassen sich die Mengen des Wassers, das aus einem auf dem Grundstück befindlichen Brunnen gefördert wird, regelmäßig mittels Wasserzählers bestimmen. Dass in Fällen der Eigenversorgung des Grundstücks zuweilen – wie beim Grundstück der Klägerin – kein Wasserzähler vorhanden ist, ändert an der Zulässigkeit des Maßstabs nichts. Denn für solche Fälle halten die Gebührensatzungen in § 2 Abs. 3 Satz 6 FGS eine Bestimmung zur Schätzung der Frischwassermenge bereit. Dass diese Bestimmung von vornherein nicht dazu geeignet ist, die verbrauchte Frischwassermenge sachgerecht zu ermitteln, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Gleichermaßen unbedenklich ist der Umstand, dass für Kleinkläranlagen unverändert der Maßstab der Abfuhrmenge gilt (vgl. § 3 FGS). Dies verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV, weil die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Denn bei Kleinkläranlagen verbleibt infolge der Versickerung des flüssigen Schmutzwasseranteils ein durch einen erheblichen Schadstoffanteil belasteter Restbestand zurück, der einen erheblichen Reinigungsaufwand in der Kläranlage erfordert. Bei Kleinkläranlagen fehlt daher jeglicher Zusammenhang zu der Menge des bezogenen Frischwassers, so dass ein daran anknüpfender Gebührenmaßstab für diese Anlagen sachfremd und damit sogar unzulässig wäre (Urteil der Kammer vom 19. Juni 2013 – VG 8 K 1066/11 – n. v.; Düwel in Becker u. a., KAG Brandenburg, Stand Dezember 2015, Rn. 1053 zu § 6).
2. Die angegriffenen Gebührenfestsetzungen erweisen sich jedoch als rechtswidrig, weil der Beklagte von der ihm in § 2 Abs. 3 Satz 6 FGS eingeräumten Befugnis, die auf dem Grundstück der Klägerin gewonnene und für die Bemessung der Fäkalwassermenge maßgebliche Frischwassermenge zu schätzen, nicht in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat.
Bei einer Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Danach muss die Schätzung von dem Bemühen getragen sein, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen, und zwar im Rahmen des Möglichen, d. h. nach den verfügbaren Erkenntnisquellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 – OVG 9 B 5.12 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. November 2014 – OVG 9 B 31.13 –, Rn. 25, juris).
Diesen Vorgaben wird die Schätzung des Beklagten nicht gerecht.
a) Ein Verstoß gegen die genannten Anforderungen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht bereits daraus, dass der Beklagte der Schätzung des Frischwasserverbrauchs im Ausgangspunkt durchschnittliche Pro-Kopf-Verbrauchswerte zugrunde gelegt hat.
aa) Eine Schätzung ausgehend von durchschnittlichen Verbrauchswerten ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Ansatz von Durchschnittswerten es naturgemäß mit sich bringt, dass sparsame und weniger sparsame Haushalte gleichsam „über einen Kamm geschert“ und damit trotz unterschiedlichen Frischwasserverbrauchs im selben Maße belastet werden, ist aus Gründen der Pauschalierung grundsätzlich gerechtfertigt und daher von den Nutzern der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung hinzunehmen. Ein anderer, zumindest ebenso geeigneter sachlicher Ausgangspunkt für eine Schätzung des Frischwasserverbrauchs bietet sich auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht an. Die grundsätzliche Rückkehr zu einer Schätzung nach der Höhe der abgefahrenen Fäkalwassermenge – wie die Klägerin dies für Fälle wie den ihren offenbar anstrebt – kommt jedenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin übersieht, dass es seinerseits sogar gleichheitswidrig wäre, wenn (nur) für Fälle des Fehlens einer Wasseruhr auf die bloße Abfuhrmenge abgestellt würde. Die mit Inkrafttreten der Fäkalgebührensatzung vom 28. November 2011 zum 1. Januar 2012 erfolgte Umstellung des Gebührenmaßstabs auf den Frischwassermaßstab hat eine breitere Erfassung der maßgebenden Trinkwassermengen zur Folge. Dadurch erhöhen sich einerseits die Maßstabseinheiten, auf welche die Kosten der Entsorgung umzulegen sind; andererseits sinkt daher in vergleichbarem Maß der Gebührensatz je m³ entsorgten Fäkalwassers. Das verdeutlichen die bereits angesprochenen vom Beklagten genannten Zahlen zum durchschnittlichen Erzielungsgrad, der sich zwischen 67,84 % und 74,08 % bewegt, d. h. die Menge des abgefahrenen Fäkalwassers macht durchschnittlich lediglich gerundet etwa 7/10 (70 %) des verbrauchten Frischwassers aus. Umgekehrt hat sich mit der Umstellung des Gebührenmaßstabs der Gebührensatz je m³ entsorgten Schmutzwassers von 7,01 € auf 4,95 €, also ebenfalls etwa im Umfang einer Quote von 30 % verringert. Das bedeutet, dass dem nunmehr erhöhten Mengenansatz eine im (nahezu) umgekehrten Verhältnis verminderte Gebühr gegenübersteht. Würde man nun – wie es sich die Klägerin vorstellt – den Eigentümern von Grundstücken mit eigener Wasserversorgung ohne Wasserzähler nicht nur in den Genuss des neuen, deutlich verminderten Gebührensatzes bringen, sondern ihnen zugleich die Beibehaltung der vormals geringeren Mengenansätze zugestehen, führte dies zu einer durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung dieses Nutzerkreises gegenüber Grundstückeigentümern, die über eine Messeinrichtung an ihrem Brunnen verfügen.
bb) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der vom Beklagten konkret zugrunde gelegte Schätzwert für den durchschnittlichen Frischwasserverbrauch in Höhe von 40 m³ je Person und Jahr unsachgemäß wäre. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betrug der von ihm jährlich ermittelte Wert des durchschnittlichen bereinigten Pro-Kopf-Verbrauchs im Verbandsgebiet noch für das Jahr 2015 39,5 m³. Da der Beklagte stets den aktuellen Verbrauchswert ermittelt, kann es auf um Jahre zurückliegende Werte wie den von der Klägerin für das Jahr 1996 genannten nicht ankommen.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang unbedenklich, dass der Beklagte bei der Schätzung der für Erholungsgrundstücke anfallenden Frischwassermengen eine gegenüber Fällen der vorliegenden Art abweichende Schätzpraxis verfolgt. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsverhältnisse dürfte solches sogar geboten sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 9 N 72.13 –, Rn. 7, juris). Auf die Frage, inwieweit eine jene Fälle betreffende Schätzpraxis in sich stimmig ist, kommt es für die vorliegende Schätzung nicht an.
2. Jedoch ist die vom Beklagten im konkreten Fall vorgenommene Schätzung zu beanstanden. Mit dem Ansatz des Durchschnittswerts von 40 m³ an jährlicher Frischwassermenge kommt er dem „wahren Sachverhalt“, wie er sich für das Grundstück der Klägerin darstellt, nicht im zureichenden Maße nahe.
Ausgehend von den von ihm selbst ermittelten Werten zum Erzielungsgrad einerseits und den von der Klägerin nachgewiesenen Abfuhrmengen der Vorjahre andererseits als Erkenntnisquellen hätte der Beklagte den Schluss ziehen müssen, dass den Abfuhrmengen nicht annähernd eine Frischwassermenge von 80 m³ für 2 Personen je Jahr gegenüberstehen konnte. Unter Zugrundelegung des vom Beklagten ermittelten Erzielungsgrads hätte einem angenommenen Frischwasserverbrauch von 80 m³ – nach der oben genannten gerundeten Quote von 7/10 – durchschnittlich eine Fäkalwassermenge von etwa 56 m³ gegenüberstehen müssen. Statt dessen hatte sich nicht nur für das erste der hier streitigen Veranlagungsjahre, das Jahr 2012, in dem eine Fäkalwassermenge von 18 m³ anfiel, ein deutlich niedrigerer Wert ergeben, sondern auch für die beiden Vorjahre, nämlich 11 m³ für das Jahr 2010 und 19 m³ für das Jahr 2011. Diese auffällig niedrigen Werte hätten den Beklagten veranlassen müssen zu prüfen, inwieweit im Rahmen der Schätzung wegen der fallbezogenen Besonderheiten eine geringere als die durchschnittliche Frischwassermenge von 40 m³ je Person und Jahr anzusetzen ist.
Dem widerspricht nicht, dass – wie die Klägerin selbst einräumt – der „aktuelle“ Fäkalwasseranfall ab dem Jahr 2012 bei durchschnittlich etwa 45 m³ liegt. Denn insoweit ist die Erläuterung der Klägerin nachvollziehbar, die Steigerung sei allein dem streitigen Verfahren geschuldet. Während seines Verlaufs habe sie feststellen wollen, wie es sich auswirke, wenn „sämtliche bisherige Einsparmaßnahmen unterlassen“ würden.
Ob die über Jahre hinweg deutlich geringere Fäkalwassermenge auf dem Grundstück der Klägerin darauf zurückzuführen ist, dass schon eine deutlich geringere Menge an Frischwasser auf dem Grundstück gewonnen wurde, oder darauf, dass zwar annähernd eine Menge von 80 m³ an Frischwasser gewonnen wurde, aber aufgrund der von der Klägerin genannten Umstände – wie der Trinkwasserverbrauch für das Schwimmbad oder die Fischteiche – im erheblichen Umfang Absetzmengen in Ansatz zu bringen waren, bedarf keiner Klärung. In beiden Fällen hätte der Beklagte die Schätzgrundlagen zu ermitteln.
Insoweit ließe sich einer Berücksichtigung von Absetzmengen nicht das Erfordernis des § 2 Abs. 4 Satz 3 FGS entgegenhalten, wonach Absetzmengen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bemessungszeitraumes bei dem Verband zu beantragen sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach Sinn und Zweck lediglich um eine Ordnungsvorschrift und nicht um die Regelung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist. § 2 Abs. 4 Satz 3 FGS dient ersichtlich dem Ziel, dem Beklagten die zeitnahe Berechnung der Schmutzwassergebühren auf Grundlage der einschlägigen Zahlen zu ermöglichen, indem binnen der 2-Monats-Frist die hierfür zu beachtenden Absetzmengen benannt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber – falls ihm eine solche Befugnis überhaupt zustünde – darüber hinaus mit der genannten Bestimmung beabsichtigte, den Anspruch eines Gebührenpflichtigen auf Anrechnung von Absetzmengen zum Erlöschen zu bringen, falls dieser die 2-Monats-Frist versäumt. Ein Grundstückseigentümer wird im Übrigen die Frist häufig schon deshalb nicht wahren können, weil er das Grundstück vermietet oder verpachtet hat und damit auf eine rechtzeitige Unterrichtung durch den Mieter oder Pächter angewiesen ist, der allein Kenntnis von einem Frischwasserverbrauch hat, der sich letztlich nicht in einer Erhöhung des Grubeninhalts niederschlägt.
Erweist sich demnach die Schätzung des Beklagten als fehlerhaft, sind seine Gebührenfestsetzungen im beantragten Umfang aufzuheben. Dem Gericht ist es verwehrt, selbst an Stelle der Behörde eine Schätzung vorzunehmen. Das ergibt sich aus einem Vergleich der Regelungen in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beiden Vorschriften ist die Bestimmung gemeinsam, dass das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Dabei gelten für das finanzgerichtliche Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FGO §§ 158, 160 und 162 der Abgabenordnung entsprechend. Hierdurch ist dem Finanzgericht eine eigene selbstständige Schätzungsbefugnis eingeräumt (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2011, Rn. 58 zu § 96 FGO). Eine entsprechende oder vergleichbare Regelung fehlt dagegen in § 108 Abs. 1 VwGO. Auch § 173 VwGO sieht eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der FGO nicht vor. Das lässt nur den Schluss zu, dass den Verwaltungsgerichten eine Schätzungsbefugnis nicht zusteht (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 21. Dezember 2012 - VG 8 K 653/09 -, n. v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2010 - 5 K 3260/10 -, juris, Rn. 33).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.
Ferner ist der Beschluss ergangen:
1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
2. Der Streitwert wird auf 777 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt.
Diese Vorschrift ist auch einschlägig, wenn – wie hier – der Betroffene selber Rechtsanwalt ist und in eigener Sache keinen Bevollmächtigten beizieht, sondern stattdessen „sich selbst vertritt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10/80 –, Rn. 13, juris). Demnach scheitert auch die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, nicht daran, dass die Klägerin selber Rechtsanwältin ist. Denn die Zumutbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, ist nicht allein eine Frage mehr oder minder spezieller Rechtskenntnisse, sondern u. a. auch einer mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit. Danach ist auch einem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, die eigene Sache selbst zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 12). So liegt es hier. Ebenso wie das Klageverfahren betrafen bereits die Vorverfahren umfangreiche und spezielle gebührenrechtliche Fragestellungen. Selbst ein zufällig spezialkundiger Bürger hätte sich angesichts dessen den Risiken einer Führung des Vorverfahrens ohne Beiziehung eines Bevollmächtigten nicht aussetzen müssen.
Der Streitwert bestimmt sich bei Anfechtung eines Gebührenbescheids nach § 52 Abs. 3 GKG, also nach der Höhe der darin geforderten Geldleistung. Die insoweit in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebührenbeträge sind dabei auf die mit der Klage angegriffenen Teilbeträge zu beschränken. Da die Klägerin insoweit von der in den vier angefochtenen Bescheiden jeweils angenommen Frischwassermenge von 80 m³ die in ihren Klageanträgen genannten Schmutzwassermengen (20 m³, 49 m³, 47 m³, 47 m³) akzeptiert, berechnet sich der (abgerundete) Streitwert nach den Gebühren, die auf die Summe der darüber hinausgehenden Schmutzwassermengen entfallen ([60 m³ + 31 m³ + 33 m³ + 33 m³ =] 157 m³ x 4,95 € = 777,15 €).
[Hinweis der Dokumentationsstelle: Dieses Urteil wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hinsichtlich des Bescheiddatums im Urteil vom 28. Juni 2017 im Tenor berichtigt.]