Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 06.07.2017 – 1 L 326/17.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0706.1L326.17.00
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
I.
Der am ... August 1989 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ den Iran vor August 2016 und gelangte nach Bulgarien, wo er sich mindestens 40 Tage lang aufhielt. Aus den vorgelegten Ausdrucken der elektronisch gespeicherten Daten ergibt sich der EURODAC Treffer BG1BR108C1609150003, ausweislich dessen der Antragsteller am 15. September 2016 in Bulgarien registriert wurde und er zugleich einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellte. Der Antragsteller reiste anschließend am 3. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 7. Dezember 2016 einen Asylantrag stellte.
Am 7. Dezember 2016 wurde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch in Anwesenheit eines Dolmetschers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchgeführt. In diesem Gespräch gab er an, unmittelbar am 4. Dezember 2016 aus dem Iran nach Deutschland gereist zu sein. In einem weiteren persönlichen Gespräch am 13. Dezember 2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers gab er an, sein Freund sei in Bulgarien getötet worden. Er selbst sei geschlagen worden und anschließend mit seinem Freund geflohen, der aber auf der Flucht verhaftet worden sei und später verstorben wäre.
Am 16. Dezember 2016 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmegesuch an die Republik Bulgarien, welches diese mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 annahm.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie insbesondere an, Bulgarien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Ab. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien würden nicht dazu führen, eine drohende Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder Art. 4 der EU-Grundrechtscharta anzunehmen. Insbesondere sei die Behauptung des Antragstellers, er sei in Bulgarien inhaftiert gewesen und körperlich misshandelt worden nicht belegt. Ferner sei eine Inhaftierung im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien nicht zu befürchten. Sofern ein Schutzersuchen gestellt werde, erfolge die Weiterleitung an die offenen Aufnahmezentren, so dass keine Inhaftierung bei laufenden Asylverfahren stattfinde, es sei denn, der Aufenthalt der Person gefährde die nationale bulgarische Sicherheit. Zudem werde im Fall einer Rückführung nach Bulgarien ein ausgesetztes Verfahren wiedereröffnet und in der Sache geprüft. Außergewöhnliche humanitäre Umstände, die die Antragsgegnerin veranlassten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, lägen nicht vor. Umstände, die eine Verlängerung des Einreiseverbotes über 12 Monate hinaus oder eine Reduzierung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 16. Februar 2017 ausgehändigt.
Am 16. Februar 2017 hat der Antragsteller sowohl Klage erhoben als auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Rücküberführung nach Bulgarien verstoße gegen Art. 4 der EU-Grundrechtscharta. Asylsuchende würden in Bulgarien von Bürgerwehren und der Polizei gejagt, geschlagen und schikaniert werden. Der Antragsteller sei mehrfach von der Polizei grundlos festgenommen und geschlagen worden. Ferner sei ein Freund des Antragstellers, Herr B..., von der Polizei am 19. September 2016 gefoltert und getötet worden. Dem Antragsteller sei daher zumindest Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes zu gewähren.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner am 16. Februar 2017 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2017 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 9. März 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.
II.
Nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) oblag die Entscheidung dem Einzelrichter.
1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthaft und innerhalb der einwöchigen Frist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingegangen.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der auf § 34 a Abs. 1 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners überwiegt das öffentliche Interesse, denn der angefochtene Bescheid erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 – Dublin-III-VO) oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Zuständigkeit der Republik Bulgarien ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO. Bulgarien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der EURODAC-Datenbank durch die Antragsgegnerin (EURODAC-Treffer: BG1BR108C1609150003). Der Aufenthalt des Antragstellers in Bulgarien ergibt sich sowohl aus seinem Vortrag als auch aus dem entsprechenden EURODAC-Treffer. Das Bundesamt hat Bulgarien gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO am 16. Dezember 2016 und damit innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags am 7. Dezember 2016 um Aufnahme des Antragstellers ersucht. Eine positive Antwort der Republik Bulgarien erfolgte am 23. Dezember 2016.
a. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Bundesrepublik Deutschland von dem nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime des Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zulässigen Selbsteintrittsrecht in sein Asylverfahren keinen Gebrauch gemacht hat. Er hat insoweit keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine – ausschließlich im mitgliedstaatlichen Verhältnis zu Bulgarien bestehende – Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 „Puid“, juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 14 A 1140/14. A, juris). Es liegen keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Bulgariens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Bulgarien abzuschieben. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylsuchende in Bulgarien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) ausgesetzt sein werden, Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, so dass die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 der Dublin-III-VO zuständig wäre.
Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs der Fall wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, juris Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413), liegen nicht vor. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich darauf, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 78 ff.). Einer Überstellung steht nicht schon jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen EU-Recht entgegen. Systemische Mängel können erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, d.h. sie dürfen dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 94). Dies bedeutet, erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im aufnahmebereiten Staat grundlegende, systemische Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber oder bestimmter Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betreffen oder aber tatsächliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer – faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird, scheidet eine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat aus (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14, NVwZ 2014, 1093; BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2015 – 10 B 35.14, NVwZ 2014, 1677).
Diese Voraussetzungen sind für Bulgarien – trotz mancher Schwächen und Besorgnisse – nicht erfüllt. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, sowie in Bezug auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg und der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus zu eigen (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – VG 23 K 906.14 A, juris Rn. 23 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 – 23 K 10.16 A, juris Rn. 22 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2016 – VG 12 K 393/15.A, juris Rn. 28 ff.; auch BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50039, juris Rn. 29 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14, juris Rn. 29 ff.; auch, aber einschränkend, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 – 3 L 47/16, juris Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A, juris Rn. 45 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Januar 2017 – M 1 S 16.51270, 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 L 4344/16.A, juris Rn. 17 ff.; zum Maßstab für bereits anerkannte Schutzberechtigte OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 330/16, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 – 16 A 5546/14, juris Rn. 44 ff.; VG Cottbus Beschluss vom 10. März 2017 – VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 9 ff.), die maßgeblich auf einer Auswertung des Berichts des UNHCR „Anmerkung zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“ von April 2014, des Berichts „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von Pro Asyl aus April 2015, der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. August 2015, dem Bericht von Frau Dr. Ilavera vom 27. August 2015, des Berichts „Country Report Bulgaria“ der aida (Asylum Information Database), herausgegeben vom European Council on Refugees and Exiles (ecre), vom 29. Oktober 2015 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 beruhen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch aufgrund neuerer Erkenntnismittel, insbesondere ausweislich des neueren Berichts „Country Report Bulgaria“ der aida von Februar 2017 und des „Country reports on human rights practises 2016“, herausgegeben vom US-Außenministerium am 3. März 2017, sich die Situation für Flüchtlinge in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in Deutschland und auch weiterhin punktuelle Defizite bestehen. Dies allein führt aber für sich genommen nicht zu einem systemischen Mangel, soweit es sich nicht um besonders schutzbedürftige Personen handelt, zu denen der Antragsteller nicht zählt.
Insbesondere führt die derzeitige Situation in den Aufnahmezentren nicht zur Annahme eines systemischen Mangels. Nach einer zeitweisen Verbesserung der Aufnahmebedingungen aufgrund sinkender Auslastung ist zwar festzustellen, dass die Aufnahmezentren in Folge der Schließung der Grenze zu Serbien im September 2016 zu 110% ausgelastet waren, was auch zu einer Abnahme in der Qualität der Lebensbedingungen, zu Unruhen im Aufnahmezentrum Harmali, zur Öffnung zweier geschlossener Aufnahmezentren und zu einer Zunahme der Haftdauer geführt hat (aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 12, 45). Inzwischen hat sich aber die Auslastung der Aufnahmezentren auf 79% verringert (aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 26, 48). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die (vorübergehende) Abnahme der Lebensbedingungen zu derart gravierenden Missständen geführt hat, dass – jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen – ein genereller Mangel des Aufnahmesystems und eine generelle erniedrigende Behandlung oder Gesundheitsgefährdung weiterhin dauerhaft vorliegen. Vielmehr wurden in Reaktion auf die Unruhen im November 2016 umfangreiche medizinische Untersuchungen durchgeführt und die Behandlungen intensiviert (aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 49 f.). Darüber hinaus wurde auch die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Haftanstalten auf 9 Tage gesenkt, so dass in der Gesamtschau, trotz erheblicher Bedenken mit Blick auf die in Bulgarien herrschenden Haftbedingungen (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 56 ff.), auch insoweit kein systemischer Mangel vorliegt.
Auch stellt es keinen systemischen Mangel dar, dass monatliche Zuwendungen für Asylsuchende vom 1. Februar 2015 an vollständig ausgesetzt wurden, obwohl diesen von Gesetzes wegen ein Recht auf Zuwendungen zusteht. Denn insoweit wird Asylsuchenden in allen Aufnahmezentren zwei- bis dreimal täglich eine kostenlose Verpflegung zuteil (aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 44). Dies ist zwar mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse, besonders schutzbedürftiger Personen, wie etwa Kleinkindern, nicht in jedem Fall hinnehmbar. Denn insbesondere diese Personengruppen bedürften besonderer Nahrungsmittel und Hygieneartikel, die nicht in den Aufnahmezentren allgemein bereitgestellt werden. Allerdings begegnet im Falle von nicht besonders schutzbedürftigen Personen das Aussetzen der monatlichen Zuwendungen noch nicht einen systemischen Mangel, da die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Asylsuchenden weiterhin sichergestellt wird (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A, juris Rn. 91 ff.).
Insbesondere weist das System mit Blick auf die Situation der Dublin-III-Rückkehrer keinen systemischen Mangel auf. Dublin-Rückkehrer besitzen zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in Bulgarien den Status von Asylsuchenden. Das Asylverfahren wird bereits vor der Rückführung der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien eingeleitet. Sie haben nach bulgarischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung einer Registrierungskarte, mit der sie ihren Status als Asylsuchende nachweisen können. Ihr Asylverfahren wird nach Maßgabe der bulgarischen Asylgesetze fortgeführt. Dublin-Rückkehrern wird in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Sie gelten nicht als illegale Immigranten und werden nicht zum Zweck der Abschiebung inhaftiert (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 29). Zudem wurden ausweislich des Jahresberichts des Bulgarien-Helsinki-Komitees vom 31. Januar 2017 festgestellt, dass im Jahr 2016 die unter der Dublin-III-Verordnung zurückgesandten Asylbewerber in das Verfahren aufgenommen wurden. Ihre Verfahren wurden ohne besondere Behinderungen oder ernsthafte Verspätungen wiederaufgenommen. Ferner wurden alle zurückgenommenen Antragsteller mit Ausnahme derjenigen, in deren Verfahren eine endgültige, ablehnende Entscheidung ergangen ist, bei ihrer Ankunft ohne weiteres aufgenommen (Bulgarien-Helsinki-Komitee, „2016 Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria“, S. 16). Soweit die Gefahr besteht, dass Dublin-Rückkehrer ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als FolgeAntragsteller behandelt werden und in eine Hafteinrichtung gelangen, liegt diese allenfalls für diejenigen Dublin-Rückkehrer vor, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 29). Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Bulgarien bereits negativ abgeschlossen ist, liegen nicht vor. Eine Inhaftierung des Antragstellers aus diesem Grund ist daher nicht zu besorgen, genauso wenig wie die Gefahr, dass sein Asylverfahren in Bulgarien nicht fortgesetzt wird. Zudem sieht seit der im Jahr 2015 durchgeführten Reform das Gesetz für alle Personen, die nach Maßgabe der Dublin-III-VO nach Bulgarien zurückkehren, zwingend eine Wiedereröffnung des Asylverfahrens vor, so dass derzeit keine prinzipiellen Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren festzustellen sind (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 11, 29). Darüber hinaus ist es dem Antragsteller zumutbar, sein Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens oder korrespondiere Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen. Insbesondere wurde mit Wirkung zum Januar 2017 das Recht Asylsuchender auf die Gewährung rechtlichen Beistandes wieder eingeführt (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 24). Ferner stünde ihm eine Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen wie das Bulgarien-Helsinki-Komitee zur Verfügung (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 25; so bereits OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A, juris Rn. 60.).
Eine Inhaftierung kommt ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ferner dann in Betracht, wenn die Identität des Antragstellers ungeklärt ist, der Antragsteller die Durchführung seiner Abschiebung verhindert oder die Gefahr des Untertauchens besteht. In der Praxis werden AsylAntragstellers im Falle ihres illegalen Grenzübertritts, ihres illegalen Aufenthalts oder aufgrund fehlender Ausweisdokumente inhaftiert (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 53). Darüber hinaus ist eine Inhaftierung auch möglich, wenn dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, um die Identität oder Nationalität der Betroffenen festzustellen, um diejenigen Gründe festzustellen, auf denen der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestützt wird, wenn diese Feststellung ohne Inhaftierung nicht möglich wäre, und um denjenigen Mitgliedstaat festzustellen, der für die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes zuständig wäre (vgl. Art. 45b (1) Law on Asylum and Refugees der Republik Bulgarien). Auch insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller als Dublin-Rückkehrer eine Inhaftierung aus den genannten Gründen droht.
Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarisch-türkischen Grenze betreffen den Antragsteller nicht, weil dieser sich bereits auf Unionsgebiet befindet.
Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylsuchende in Bulgarien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK aufgrund von Misshandlungen durch Mitarbeiter der staatlichen Gewalt ausgesetzt sein oder von diesen nicht hinreichend gegen Misshandlungen geschützt werden. Das bulgarische Rechtssystem sieht im Falle eines Amtsmissbrauchs zwei Sanktionssysteme vor: Disziplinarmaßnahmen und strafrechtliche Verfolgung. Die Körperverletzung durch Polizeibedienstete wird ausdrücklich unter Strafe gestellt (vgl. Art. 131, para 1, item 2 und item 12 des Bulgarischen Strafgesetzbuches). Ebenso existieren Straftatbestände, die die Freiheitsberaubung und Nötigung inkriminieren (vgl. Slavka Kukova, The Normative and Practical Obstacles to Effective Prosecution of Ill-Treatment by Official Persons, S. 6 f.). Sowohl strafrechtliche als auch disziplinarrechtliche Verfahren können von den Betroffenen selbst im Wege einer Beschwerde oder Anzeige initiiert werden (vgl. Slavka Kukova, The Normative and Practical Obstacles to Effective Prosecution of Ill-Treatment by Official Persons, S. 8 f.)
Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel berichten zwar das Bulgarien-Helsinki-Komitee, die UNHCR und weitere Nichtregierungsorganisationen über Todesfälle und Misshandlungen im Zusammenhang mit (illegalen) Grenzübertritten, sowie auch über Grenzpatrouillen durch eine Art Bürgerwehr (aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 17 f.; US-Außenministerium, „Country report on human rights practices 2016“, S. 13 ff.). Diese aktuellen Berichte beziehen sich jedoch zum weit überwiegenden Teil auf Vorfälle im Zusammenhang mit der Einreise nach Bulgarien und einer anschließenden Inhaftierung (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 18; Slavka Kukova, The Normative and Practical Obstacles to Effective Prosecution of Ill-Treatment by Official Persons, S. 12 f., 16). Zum einen unternimmt die Republik Bulgarien jedoch Anstrengungen, Fälle der Misshandlung zu verfolgen und anzuklagen (vgl. US-Außenministerium, „Country report on human rights practices 2016“, S. 15), so dass noch nicht die Gefahr besteht, Asylsuchenden werde der staatliche Schutz vollständig entzogen. Zum anderen betreffen diese Vorfälle gerade nicht die Situation von Dublin-Rückkehrern, deren Grenzübertritt nicht illegal erfolgt. Ihnen droht auch nach dem zuvor Festgestellten keine Gefahr der Inhaftierung. Daher belegen die Berichte nicht hinreichend das Vorliegen systemischer Mängel in Bezug auf die Situation von Dublin-Rückkehrern.
Ferner wurden zwar die Unruhen im Aufnahmezentrum Harmali im August 2016 durch erhöhten Gewalteinsatz seitens der bulgarischen Polizei beendet. Diese Unruhen folgten allerdings aus einer Schließung des Aufnahmezentrums und der Forderung von 400 afghanischen Asylbewerbern, ihnen den Grenzübertritt nach Serbien zu ermöglichen, die schließlich in eine gewaltsame Eskalation mündete (aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 46). Dementsprechend liegt insoweit zum einen ein einmaliges Ereignis vor, das zum anderen von einer Eskalation durch beide Seiten geprägt war. Ein solcher Umstand belegt nicht, dass Asylsuchenden kein hinreichender Schutz durch staatliche Organe gewährt wird.
Auch begründet die Situation anerkannter Flüchtlinge keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems, denen der Antragsteller ausgesetzt wäre, wenn sein Asylantrag in Bulgarien Erfolg hätte.
Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Prüfung, ob systemische Mängel im Sinne der Dublin-III-VO vorliegen, die Lebensbedingungen bereits anerkannter Flüchtlinge nicht nach einem anderen Maßstab zu beurteilen, als im Rahmen der Frage, ob der Abschiebung bereits anerkannter Asylsuchender ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AsylG entgegensteht (hierzu VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 – 16 A 5546/14, juris Rn. 44 ff.; VG Cottbus Beschluss vom 10. März 2017 – VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 9 ff.). Die humanitären Verhältnisse von Asylbewerbern bzw. die ihnen gebotenen Lebensbedingungen werden wegen der besonderen Verletzlichkeit bzw. Verwundbarkeit und der Abhängigkeit dieser Personengruppe von staatlicher Unterstützung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen, obwohl die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte vor Eingriffen zu schützen. Wesentliche Kriterien für die Einbeziehung humanitärer Verhältnisse in den Schutzbereich dieser Norm sind die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, zu denen Nahrung, Unterkunft und Hygiene gehören, sowie seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, Sufi und Elmi vs. Vereinigtes Königreich, Rn 225 ff.). Anerkannte Flüchtlinge halten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie kennen sich deshalb in dem Land schon besser aus, weil sie schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnten. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Daher drängt es sich zwar auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 2 A 96/16, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 – 16 A 5546/14, juris Rn. 47; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 – VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 19 ff.). Diese Unterschiede müssen aber auch bei der Beurteilung, ob systemische Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen, Beachtung finden: So ist in Bezug auf Asylbewerber – die sich noch in der Anfangsphase ihres Aufenthaltes befinden – hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen aufgrund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Frage, ob systemische Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf die Lebensbedingungen bereits anerkannter Flüchtlinge vorliegen. Denn in letztgenannten Fall wirkt sich auch insoweit der geänderte Prüfungsmaßstab nach Art. 3 EMRK aus.
Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht dazu, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmen Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09, M.S. S. vs. Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413, 415 Rn. 249; EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 – 39350/13, A.S. vs. Schweiz, juris Rn. 27). Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A, juris Rn. 25). Das Unionsrecht gewährt den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU). Es lässt sie nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben (vgl. im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14, juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2015 – A 11 S 106/15, juris Rn. 54 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 – 16 A 5546/14, juris Rn. 51; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 – VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 23).
Insoweit werden anerkannte Schutzberechtigte sowohl Inländern als auch sich in Bulgarien rechtmäßig aufhaltenden Ausländern gleichgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bulgarien der Lebensstandard und die wirtschaftliche Situation – auch der einheimischen Bevölkerung – sich von den in Deutschland herrschenden Verhältnissen unterscheiden. Bulgarien zählt zu den ärmsten Länder der Europäischen Union. Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner betrug ausweislich der allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts im Jahr 2016 6.600 Euro (Deutschland: 38.000 Euro) und lag deutlich unter dem Rumäniens (8.600 Euro), welches das nach den verfügbaren statistischen Daten zweitgeringste Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten aufweist. Außerdem waren in Bulgarien im Jahr 2015 ca. 41,3 Prozent der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht (Deutschland: 20 Prozent, Rumänien: 37,4 Prozent). Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland nach Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 – 16 A 5546/14, juris Rn. 51).
Das Asylsystem in Bulgarien leidet hinsichtlich der Situation bereits anerkannter Flüchtlinge nicht an systemischen Mängeln (so auch VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 – 16 A 5546/14, juris Rn. 49 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 – VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 14 ff.; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 – 3 A 1292/16.A, juris Rn. 34 ff.). Auch auf Grundlage des neueren Berichts „Country Report Bulgaria“ der aida von Februar 2017 und des „Country reports on human rights practises 2016“, herausgegeben vom US-Außenministerium am 3. März 2017, liegen keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems vor. Insbesondere mögen die Lebensbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus zwar schwierig sein, allerdings herrschen nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die allein den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden generell einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden – wobei nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hiervon unberührt bleiben. Insbesondere die drohende Obdachlosigkeit oder eine fehlende weitergehende finanzielle Unterstützung vermag keinen systemischen Mangel zu begründen. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin, der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Verwaltungsgerichts Cottbus zu eigen (VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 – 23 K 10.16 A, juris Rn. 24 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2016 – VG 12 K 393/15.A, juris Rn. 29 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 – 16 A 5546/14 –, juris Rn. 49 ff.; VG Cottbus Beschluss vom 10. März 2017 – VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 22 ff.). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, vorübergehend bis zu 6 Monaten in den Aufnahmeeinrichtungen verbleiben dürfen, um sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 68). Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich.
Ferner haben international Schutzberechtigte in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern (Ilavera, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27. August 2015; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 zur Situation anerkannter Schutzsuchender). Auch haben sie Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 69). Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A, Rn. 41, juris; aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 50, 69).
Der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt, lässt keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erkennen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 – VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 23). Mit Erlass des sog. „Integration Decree“ (Ordinance on rules and conditions to conclude, implement und cease integration agreements with foreigners granted asylum oder international protection, COM No208, 12. August 2016) im Dezember 2016 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Integration anerkannter Asylsuchender oder Personen, denen sekundärer Schutz zuerkannt wurde, verbessert: Den zuständigen Gemeinden ist es nunmehr möglich, finanzielle Unterstützung für die Integration dieser Personen auf Antrag hin zu erhalten. Dass in den Monaten seit Verabschiedung der Regelung bislang kein Antrag gestellt wurde und dass das bulgarische Finanzministerium und die Gemeinden über die Verteilung der von der EU bereitgestellten Gelder noch uneinig sind (vgl. aidia, „Country Report Bulgaria“, Februar 2017, S. 13, 63), reicht (noch) nicht aus, um hierin einen systemischen Mangel zu erkennen. Dementsprechend ist nicht von einem vollständigen Fehlen von Integrationsmaßnahmen nach Art. 34 der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auszugehen. Selbst wenn dies angenommen werden würde, haben international Schutzberechtigte in Bulgarien zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft, wie zuvor festgestellt, ein Obdach für 6 Monate sowie Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17, juris Rn. 21).
Anderes kann für die Situation besonders schutzbedürftiger Personen gelten. Zu dieser Gruppe zählt der Antragsteller als alleinstehender, junger, volljähriger und gesunder Mann hingegen nicht.
b. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylG bestehen auch sonst keine Bedenken. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Anhaltspunkte für etwaige krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die bereits durch das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.
Ferner liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor. Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers begründen nicht die Besorgnis, dass ihm im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort eine der EMRK zuwiderlaufende Behandlung widerfahren wird oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei in Bulgarien misshandelt und geschlagen worden und ein Bekannter sei im Polizeigewahrsam zu Tode gekommen, reicht dies – unterstellt, diese Tatsachen entsprächen der Wahrheit – nicht aus, um die Besorgnis zu begründen, dem Antragsteller würde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine solche Behandlung erneut widerfahren. Wie bereits festgestellt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylsuchende in Bulgarien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund von Misshandlungen durch Mitarbeiter der staatlichen Gewalt ausgesetzt sein oder von diesen nicht hinreichend gegen Misshandlungen geschützt werden. Im bulgarischen Rechtssystem steht die Körperverletzung durch Polizeibedienstete die Freiheitsberaubung und Nötigung ausdrücklich unter Strafe. Zwar existieren Berichte über Misshandlungen durch Polizeibedienstete und auch Todesfälle. Diese beziehen sich jedoch auf Vorfälle während des Grenzübertritts oder der sich hieran anschließenden Inhaftierung. Auch der Antragsteller trägt vor, er sei insbesondere im Rahmen seiner Inhaftierung misshandelt worden. Ferner sei auch sein Bekannter in Polizeigewahrsam zu Tode gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller als Dublin-Rückkehrer eine sofortige Inhaftierung nach seiner Rückkehr droht liegen dem Gericht aber nicht vor, so dass es auf die durchaus besorgniserregenden Zustände in den bulgarischen Haftanstalten nicht ankommt. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Asylantrag des Antragstellers bereits endgültig abschlägig beschieden wurde. Eine Inhaftierung kommt ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ferner dann in Betracht, wenn die Identität des Antragstellers ungeklärt ist, der Antragsteller die Durchführung seiner Abschiebung verhindert oder die Gefahr des Untertauchens besteht. In der Praxis werden Asyl-Antragstellers im Falle ihres illegalen Grenzübertritts, ihres illegalen Aufenthalts oder aufgrund fehlender Ausweisdokumente inhaftiert. Darüber hinaus ist eine Inhaftierung auch möglich, wenn dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, um die Identität oder Nationalität festzustellen, um diejenigen Gründe festzustellen, auf denen der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestützt wird, wenn diese Feststellung ohne Inhaftierung nicht möglich wäre und um denjenigen Mitgliedstaat festzustellen, der für die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes zuständig wäre. Auch insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragstellers als Dublin-Rückkehrer eine Inhaftierung aus den genannten Gründen droht. Ferner ist auch die Besorgnis, dass der Antragsteller außerhalb einer Haftanstalt eine der EMRK zuwiderlaufende Behandlung erfahren wird oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Den aktuellen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass insoweit Asylsuchenden und anerkannten International Schutzberechtigten der Schutz durch die staatlichen Organe in erheblichem Maße versagt wird.
c. Auch die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Einreise- und Aufenthaltsverbotsfrist von 12 Monaten lässt vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegnerin ein Ermessensrahmen von bis zu 5 Jahren für diese Verbotsfrist zur Verfügung steht (§ 11 Abs. 3 AufenthG), keinen Ermessensfehler erkennen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).